Tenor Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. März 2004 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Gründe Das Landgericht hatte mit Urteil vom 17. April 2002 den Angeklagten I. der gefährlichen Körperverletzung sowie der Zuhälterei in zwei Fällen schuldig gesprochen und gegen ihn eine zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von zwei Jahren verhängt. Den Angeklagten G. hatte es wegen gefährlicher Körperverletzung zur Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, die ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt worden war. Dieses Urteil hatte der Senat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten durch Urteil vom 13. Februar 2003 ( 3 StR 430/02 ) in den Schuldsprüchen wegen gefährlicher Körperverletzung und in den Strafaussprüchen mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im zweiten Durchgang hat das Landgericht mit Urteil vom 30. März 2004 den Angeklagten I. wegen gefährlicher Körperverletzung und -der im Schuldspruch bereits rechtskräftigen -Zuhälterei in zwei Fällen zur Jugendstrafe von zwei Jahren und elf Monaten und den Angeklagten G. wegen gefährlicher Körperverletzung zur Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Totschlags und beanstandet im übrigen die Strafaussprüche. Das Rechtsmittel, gegen dessen Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, hat mit der vom Generalbundesanwalt vertretenen Sachrüge Erfolg. Auf die erhobene Verfahrensrüge kommt es daher nicht mehr an. 1. Nach den Feststellungen verabredeten die Angeklagten und vier weitere unbekannt gebliebene Mittäter, gemeinsam den Nebenkläger schwer zu mißhandeln. In Ausführung dieses Entschlusses versetzte ihm einer der vier unbekannt gebliebenen Mittäter mit einem Baseballschläger oder einem ähnlich aussehenden harten Gegenstand einen kräftigen Schlag auf den Hinterkopf, so daß der Nebenkläger zu Boden ging. Dann schlugen und traten die sechs Angreifer auf ihn ein. Einer von ihnen schlug mit dem harten Gegenstand nochmals kräftig in das Gesicht des Geschädigten, worauf dieser vorübergehend das Bewußtsein verlor. Anschließend flüchteten sie und ließen das Tatopfer schwer verletzt zurück. Der Nebenkläger erlitt eine zweifache Fraktur der Augenhöhle, eine Zersplitterung des Unterkiefers mit Verlust eines Schneidezahns, einen Rippenbruch, Prellungen am gesamten Körper sowie eine Gehirnerschütterung. Ihm mußte im Augenbereich eine Stahlplatte eingesetzt werden. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Angeklagten sämtliche in ihrer Gegenwart ausgeführten Schläge und Tritte, auch die Schläge mit dem harten Gegenstand auf den Kopf des Tatopfers, billigten. Vom Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes hat es sich nicht überzeugen können. Hierzu hat es lediglich mit einem Satz ausgeführt, es sei nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellbar gewesen, daß die Angeklagten tödliche Verletzungen billigend in Kauf genommen hätten, "und zwar mangels zureichender Anhaltspunkte sowohl für die objektiven Tatbestandsmerkmale als auch für den subjektiven Tatbestand". 2. Dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.