Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicher
§ 98Vw
GO Nr.
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist kann der Klägerin nicht gewährt werden. Sie war nicht im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden verhindert, die Klagefrist einzuhalten. Unverschuldet ist eine Fristversäumnis, wenn dem Betreffenden nach den gesamten Umständen kein Vorwurf daraus zu machen ist, daß er die Frist versäumt hat, ihm also die Einhaltung der Frist nicht zumutbar war. Das erfordert, daß die Fristversäumnis auch bei Anwendung derjenigen Sorgfalt nicht zu vermeiden war, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Prozeßführenden geboten und zuzumuten war. Vgl. BVerwG, Beschluß vom
- Oktober 1991 - 6 B 10.91 -,
§ 60Vw
GO Nr. 173; Beschluß vom 8. April 1991 - 2 C 32.90 -,
§ 139Vw
GO Nr. 81; Beschluß vom 5. Februar 1990 - 9 B 506.89 -,
§ 60Vw
GO Nr.
- Das gebotene Maß an Sorgfalt bestimmt sich unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalles, wobei einerseits eine verfassungsrechtlich mit Blick auf die Rechtsschutzgewährleistung und den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zu vereinbarende Erschwerung der Anforderungen zu vermeiden ist und andererseits die Erfordernisse der Rechtssicherheit sowie Rechtsklarheit hinreichend beachtet werden müssen. Nach diesem Maßstab ist die Klagefrist unter Außerachtlassung der vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu verlangenden angemessenen Sorgfalt versäumt worden; das ist der Klägerin zuzurechnen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Nach Darstellung des Prozeßbevollmächtigten ist die Klage deshalb nicht fristgerecht erhoben worden, weil ihm die (Ersatz-)Zustellung des Widerspruchsbescheides mangels Kenntnis von dem in den Briefkasten gelangten Benachrichtigungsschein nicht bekannt war. Von dem Prozeßbevollmächtigten war, zumal ihm als Rechtsanwalt die verschiedenen Arten der Zustellung behördlicher Bescheide einschließlich des Verfahrens einer Ersatzzustellung geläufig sind, die Schaffung ausreichender Vorkehrungen dafür zu erwarten, daß er die an ihn gerichtete Post tatsächlich erhielt. Zur Sicherstellung des tatsächlichen Empfangs von Post reicht es nicht allein aus, einen geeigneten Briefkasten anzubringen und regelmäßig zu entleeren. Erforderlich ist darüber hinaus auch, daß die in den Briefkasten gelangende Post gründlich durchgesehen und kontrolliert wird, damit Schriftstücke nicht übersehen werden oder verlorengehen. Ohne eine sorgfältige Óberprüfung des Inhalts des Briefkastens ist die für einen geordneten Rechtsverkehr unerläßliche Kenntnisnahme von eingehender Post in unvertretbarer Weise gefährdet. Dementsprechend wird der Adressat einer gegen Postzustellungsurkunde zuzustellenden Postsendung durch die Gestaltung des von der Post üblicherweise benutzten Formulars über die Benachrichtigung von der Ersatzzustellung, die der Prozeßbevollmächtigte im Anschluß an eine gerichtliche Entscheidung - FG L. , Urteil vom
- September 1993 - 8 K 1038/91 -, EFG 1994, 183 - als ungünstig und risikoreich betrachtet, in bezug auf die Verläßlichkeit der zu ergreifenden Maßnahmen nicht entlastet. Im Gegenteil obliegt es dem Adressaten, sich in der Behandlung seiner Post auf die ihm bekannten tatsächlichen Gegebenheiten einzustellen. Er hat sich auf die Beschaffenheit postalischer Benachrichtigungsscheine derart einzurichten, daß ein solcher Schein mit zureichender Genauigkeit aus sonstigen Postsendungen und etwaigem Werbematerial aussortiert und wahrgenommen wird. Vgl. BFH, Urteil vom
- Juli 1995 - V R 51/94 -; OLG Düsseldorf, Beschluß vom
- Dezember 1994 - 13 U 277/93 -; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO,
- Aufl., § 233 Rdnr.
- Dem Sachvortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, daß diesen Anforderungen mit der notwendigen Achtsamkeit genüge getan worden ist. Der Briefkasten des Prozeßbevollmächtigten war ausschließlich diesem und seiner Ehefrau zugänglich, so daß als Grund für die mangelnde Kenntnisnahme von dem Benachrichtigungsschein allein das Abhandenkommen, das Óbersehen oder das sonstige Außerachtlassen des Scheins bei bzw. nach der Leerung des Briefkastens in Frage kommen. Dies wiederum kann, was auch der Prozeßbevollmächtigte geltend macht, allein darauf zurückgehen, daß sich bei der Leerung neben dem Benachrichtigungsschein sonstige Postsendungen und/oder Werbematerialien in dem Briefkasten befanden, die anschließend nicht, nicht vollständig und nicht sorgfältig gelesen bzw. zumindest durchgeblättert worden sind. Der Prozeßbevollmächtigte verweist insoweit auf den Bezug mehrerer zum Teil umfänglicher Fachzeitschriften und eine Vielzahl von Werbesendungen; er lehnt sich mit diesem Vorbringen ersichtlich an den Sachverhalt an, der der von ihm herangezogenen Gerichtsentscheidung zugrunde liegt. Ungeachtet dessen, daß diese Entscheidung - wie dargelegt - von einem unzutreffenden Sorgfaltsmaßstab ausgeht und im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes als dem im Instanzenzug übergeordneten Gericht steht, - vgl. BFH, Urteil vom
- Juli 1995 - V R 51/94 -, m.w.N. -, und weiter abgesehen davon, daß speziell für den Tag des Zustellungsversuches, den
- Juni 1993, mangels substantiierter Darlegung völlig ungewiß ist, ob derartige pauschal angeführte Schriftstücke tatsächlich in den Briefkasten gelangt sind, erklärt eine Fülle von unterschiedlicher Post und Werbematerialien nicht, warum der Benachrichtigungsschein, sollte er etwa in eine Zeitschrift oder in ein nicht verschlossenes Werbefaltblatt geraten sein, dort - wie der Prozeßbevollmächtigte meint - zumutbarerweise nicht entdeckt werden konnte. Ein auch nur annähernd greifbarer Anhaltspunkt dafür, daß eine sorgsame Unterscheidung der "wichtigen" Post von ungelesen beiseite gelegten bzw. möglicherweise - in bezug auf das Werbematerial - ungeprüft fortgeworfenen Schriftstücken vorgenommen worden ist, ist weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Den Prozeßbevollmächtigten vermag nicht zu entlasten, daß üblicherweise seine Ehefrau die Post aus dem Briefkasten nahm. Die Ehefrau war weder Hilfsperson des Prozeßbevollmächtigten im Sinne der Grundsätze über die gebotene Organisation eines Rechtsanwaltbüros, vgl. hierzu Kopp, VwGO,
- Aufl., § 60 Rdnr. 16, noch hat sie dem Prozeßbevollmächtigten den Benachrichtigungsschein eigenmächtig vorenthalten. Sie hat vielmehr bei der Behandlung der Post in erkennbarer Óbereinstimmung mit dem Prozeßbevollmächtigten gehandelt. Fachzeitschriften werden typischerweise zumindest mit einem gewissen Zeitabstand zur Hand genommen, damit sie ihren Informationszweck erfüllen. Das schließt ein endgültiges Verschwinden eines zufälligerweise in eine solche Zeitschrift gelangten Benachrichtigungsscheines, wie es vorliegend in Rede steht, regelmäßig aus. In bezug auf (offene) Werbesendungen ist eine auch nur flüchtige Durchsicht geeignet, einen etwa hineingerutschten losen Zettel wie den Benachrichtigungsschein über die Ersatzzustellung aufzufinden. Ein solches Vorgehen ist im Interesse der Rechtssicherheit auch zumutbar, zumal der Erhalt von Werbesendungen durch entsprechende Aufkleber am Briefkasten weitgehend unterbunden, jedenfalls aber auf ein verträgliches Maß begrenzt werden kann. Die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet auch deshalb aus, weil der Antrag nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellt und die Klage nicht innerhalb dieser Frist erhoben (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO) worden ist. Das Hindernis fällt weg, sobald die bisherige Ursache der Fristversäumnis beseitigt ist. Das ist der Fall, wenn der Eintritt der Säumnis erkannt worden ist oder bei Anwendung der zu erwartenden Sorgfalt hätte erkannt werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 1995 - 1 C 38.93 -,
§ 60Vw
GO Nr. 200; BGH, Beschluß vom
- Juli 1994 - VIII ZB 12/94 -, NJW 1994, 2831 ; Beschluß vom
- Dezember 1992 - VIII ZB 30/92 -, NJW 1993, 1332 . Hier bestand das Hindernis in der mangelnden Kenntnis von der (Ersatz-)Zustellung des Widerspruchsbescheides und damit vom Beginn der Klagefrist. Es war deshalb in dem Zeitpunkt behoben, als der Klägerin bzw. ihrem Prozeßbevollmächtigten bekannt wurde, daß ein Widerspruchsbescheid ergangen war. Diese Kenntnis erlangte der Prozeßbevollmächtigte durch das Schreiben des Beklagten vom
- Januar 1994, das ihm spätestens am
- Februar 1994 vorlag. Durch dieses Schreiben wurde der Prozeßbevollmächtigte, der zuvor auf die Vorlage des Widerspruchs an den Regierungspräsidenten L. hingewiesen worden war, zuverlässig davon informiert, daß der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom
- Mai 1993 zurückgewiesen worden war. Wenngleich damit keine ausdrückliche Mitteilung von einer erfolgten Zustellung des Widerspruchsbescheides verbunden war, mußte das Schreiben des Beklagten vom
- Januar 1994 doch dringenden Anlaß zu der Óberlegung geben, daß das Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen und deshalb die Klagefrist bereits verstrichen war. Eine Klageerhebung in nach § 60 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VwGO fristgerechter Reaktion auf das Schreiben des Beklagten vom
- Januar 1994 war auch nicht deshalb unzumutbar, weil die Aussagen im Widerspruchsbescheid noch nicht im einzelnen bekannt waren und der Beklagte der unter dem
- Februar 1994 geäußerten Bitte um Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides erst Anfang März 1994 in Form der Óbersendung einer entsprechenden Ablichtung nachkam. Denn Gegenstand einer möglichen Klage hatte, was der Prozeßbevollmächtigte als Rechtsanwalt wußte, nicht der Widerspruchsbescheid zu sein, sondern die Ordnungsverfügung in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid erlangt hatte (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Damit kam es weniger auf die Kenntnis von den Einzelheiten der Ausführungen im Widerspruchsbescheid, vor allem seiner Begründung, an. Ausschlaggebend war vielmehr, daß aus der Zurückweisung des Widerspruches auf die Fortgeltung der durch die Ordnungsverfügung vom
- November 1991 gesetzten Anordnungen zu schließen war. Zur Abwehr der vom Beklagten verfügten Regelung konnte daher umgehend Klage erhoben - und Wiedereinsetzung beantragt - werden. Die Klagebegründung konnte im Hinblick auf die noch nicht bekannte rechtliche und tatsächliche Argumentation der Widerspruchsbehörde zunächst zurückgestellt werden, wenn denn nicht die Zurückweisung des Widerspruches den Rückschluß jedenfalls sehr nahelegte, die vorgetragene Widerspruchsbegründung stelle aus der Sicht der Widerspruchsbehörde die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ordnungsverfügung nicht durchgreifend in Frage. Als eine Klageerhebung "ins Blaue hinein" hätte ein solches Vorgehen gegen die Ordnungsverfügung nicht betrachtet werden können. Das zeigt sich auch daran, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin unter dem
- Februar 1994, also noch in Unkenntnis der näheren Einzelheiten des Widerspruchsbescheides, selbst geäußert hat, er hätte gegen eine ihm zugegangene abweisende Widerspruchsentscheidung Klage erhoben; daß eine solche Widerspruchsentscheidung ergangen war, war indessen dem Schreiben des Beklagten vom
- Januar 1994 unmißverständlich zu entnehmen. Der Hilfsantrag setzt voraus, daß das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage verkannt und deshalb nicht zur eigentlichen Sache entschieden hat (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das trifft - wie ausgeführt - nicht zu. Weil die Klage verfristet ist, ist über ihre Begründetheit (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gerade nicht zu befinden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen. Permalink: https://openjur.de/u/346468.html ( https://oj.is/346468 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 26 Zitiert 6 Referenzen 2 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.