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BGH, Beschluss vom 21. Juni 2005 - Az. VIII ZB 83/04

Tenor Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Tettnang vom

  1. Juni 2004 und der
  2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom
  3. Juli 2004 aufgehoben. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Beschwerdewert: 600 €. Gründe I. Die Klägerin mietete mit Vertrag vom
  4. Juli 1998 eine Wohnung der Beklagten in F. . Sie kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom
  5. Februar 2004 zum
  6. Mai
  7. Die Beklagte war der Auffassung, daß die Klägerin das Mietverhältnis erst zum
  8. August 2004 kündigen könne. Die Klägerin hat Klage erhoben auf Feststellung, daß das Mietverhältnis mit Wirkung zum
  9. Mai 2004 beendet sei. Nachdem die Wohnung zum
  10. Juni 2004 weitervermietet worden ist, haben die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO der Beklagten auferlegt. Deren sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte weiterhin, daß die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt werden. II. Das Rechtsmittel ist zulässig und hat Erfolg. Die Klägerin hat nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil ihre Feststellungsklage nach dem bisherigen Sachund Streitstand erfolglos geblieben wäre, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte (§ 91 a ZPO). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen galt für die von der Klägerin am
  11. Februar 2004 ausgesprochene Kündigung des Mietvertrages nicht, wie die Klägerin gemeint hat, die dreimonatige Kündigungsfrist des § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern weiterhin die im Mietvertrag vom
  12. Juli 1998 vereinbarte Kündigungsfrist, die sich nach § 2 Nr. 1 a des Mietvertrages auf sechs Monate verlängert hatte. Diese vertragliche Vereinbarung ist nicht nach § 573 c Abs. 4 unwirksam. Gemäß Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist § 573 c Abs. 4 BGB auf vor dem
  13. September 2001 geschlossene Mietverträge auch dann nicht anzuwenden, wenn die Kündigung - wie im vorliegenden Fall -nach dem
  14. Dezember 2002 erklärt worden ist; diese Übergangsregelung zum Mietrechtsreformgesetzist nicht mit Wirkung ab
  15. Januar 2003 durch die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB verdrängt worden (Senatsurteil vom
  16. April 2005 - VIII ZR 155/04 , NJW 2005, 1572 ). Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. Leimert Dr. Frellesen Hermanns Permalink: http://openjur.de/u/346532.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.