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BGH, Beschluss vom 8. Juli 2005 - Az. 2 StR 2/05

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom
  2. August 2004 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, daß eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460 , 462 StPO zu treffen ist.
  3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafen richtet. Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen des Landgerichts verurteilte das Amtsgericht Leipzig den Angeklagten am
  5. Dezember 1997 wegen einer am
  6. August 1997 begangenen Tat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50,-DM. Am
  7. März 2002 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Laufen wegen einer am
  8. November 2001 begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die er bis zum
  9. Juli 2002 vollständig verbüßt hat. Die vom Landgericht jetzt abgeurteilten Taten beging der Angeklagte zwischen dem
  10. März und dem
  11. November
  12. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob und gegebenenfalls wann die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom
  13. Dezember 1997 vollstreckt worden ist. Ist diese Geldstrafe vor dem
  14. März 2002 vollstreckt worden, konnte sie keine Zäsurwirkung mehr entfalten und die jetzt ausgeurteilten Einzelstrafen wären mit der Strafe aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Laufen gesamtstrafenfähig gewesen. Wegen der vollständigen Verbüßung dieser Freiheitsstrafe und der Vollstreckung der Geldstrafe hätte das Landgericht dann bei der Bemessung der Gesamtstrafe einen Härteausgleich vornehmen müssen. War die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig bis zum Erlaß des Urteils in dieser Sache noch nicht vollstreckt, wäre sie mit den Strafen aus dem jetzigen Verfahren gesamtstrafenfähig; ein Härteausgleich wegen der verbüßten Freiheitsstrafe käme dann hingegen wegen der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Leipzig nicht in Betracht. Sollte die Geldstrafe nach dem Urteil des Amtsgerichts Laufen vom
  15. März 2002, aber vor dem jetzigen Urteil vollstreckt worden sein, wäre dem Angeklagten ein Härteausgleich allein wegen der Vollstreckung der Geldstrafe zu gewähren. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1 b StPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den Tatrichterauf eine Entscheidung im Beschlußwege gemäß §§ 460 , 462 StPO zu verweisen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460 , 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, daß das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so daß der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH Beschluß vom
  16. März 2005 - 3 StR 47/05 ). Rissingvan Saan Otten Rothfuß Roggenbuck Appl Permalink: http://openjur.de/u/346755.html Kommentare

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