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BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - Az. II ZR 73/04

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des

  1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom
  2. Februar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die beklagte Aktiengesellschaft beschäftigt sich u.a. mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien und anderen Anlageobjekten. Der Kläger beteiligte sich mit zwei Erklärungen, datierend vom
  3. März 1999, als stiller Gesellschafter an dem Unternehmenssegment VII der Beklagten. Seine Einlagen hatte er in Höhe von 105.000,00 DM sofort, in Höhe weiterer 105.000,00 DM am
  4. Januar 2000 und im übrigen in monatlichen Raten zu je 2.415,00 DM und 3.465,00 DM -später reduziert auf ebenfalls 2.415,00 DM über 12 Jahre zu zahlen. Am Ende der Laufzeit sollten die Auseinandersetzungsguthaben über einen Zeitraum von 10 Jahren in monatlichen Raten ausgezahlt werden. Im Oktober 1999 untersagte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen der Beklagten, die Auseinandersetzungsguthaben ihrer stillen Gesellschafter in Raten auszuzahlen, weil das nach der Auffassung des Amtes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG verstößt. In dem daraufhin geführten verwaltungsgerichtlichen Prozeß verpflichtete sich die Beklagte vergleichsweise, die Auseinandersetzungsguthaben in jeweils einer Summe auszuzahlen. Mit Schreiben vom
  5. Mai 2001 erklärte der Kläger die Anfechtung und die Kündigung der Verträge und verlangte von der Beklagten die Rückzahlung seiner geleisteten Einlagen in Höhe von 293.220,00 DM, wobei die unstreitig erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 28.500,00 DM bereits abgezogen sind. Mit der Klage verlangt er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages, hilfsweise zur Erteilung einer Auskunft über die Höhe der Auseinandersetzungsguthaben zum
  6. Dezember 2000 -hilfsweise zum
  7. Dezember 2001 -und Zahlung der sich daraus ergebenden Beträge. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Gründe Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat gemeint, nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft könne der Kläger selbst dann nicht die Rückzahlung seiner Einlagen verlangen, wenn die in den Gesellschaftsverträgen vereinbarte ratierliche Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben tatsächlich gegen § 32 KWG verstoße, und dieser Umstand sei auch kein Grund für eine Kündigung der Gesellschaftsverträge, weil es dem Kläger zumutbar sei, die Auseinandersetzungsguthaben statt in Raten in einer Summe ausgezahlt zu bekommen. II. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom
  8. März 2005 ( II ZR 149/03 , ZIP 2005, 763 ) ausgeführt hat, besteht unabhängig von den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft ein Schadensersatzanspruch des stillen Gesellschafters gegen die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsschluß, wenn der Gesellschaftsvertrag nach Inkrafttreten der
  9. KWG-Novelle am
  10. Januar 1998 geschlossen worden ist und die Beklagte den Anleger nicht darauf hingewiesen hat, daß die bankrechtliche Zulässigkeit einer ratenweisen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens aufgrund der Änderung des Kreditwesengesetzes durch die
  11. KWG-Novelle zweifelhaft geworden ist. Diese Voraussetzungen sind nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien erfüllt. Der Gesellschaftsvertrag ist aufgrund der Erklärungen des Klägers vom März 1999 geschlossen worden, also nach dem Inkrafttreten der
  12. KWG-Novelle. Daß die Beklagte den Kläger über die rechtlichen Risiken der Ratenzahlungsvereinbarung aufgeklärt hätte, was nach dem Vortrag der Parteien fernliegend erscheint, ist von dem Berufungsgericht -von seinem Standpunkt aus folgerichtig -nicht geprüft worden. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Aufklärung, ist die Beklagte verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er die Verträge nicht geschlossen hätte. Er hätte dann keine Einlagen an die Beklagte gezahlt. Die Einlagen sind daher ggf. an ihn zurückzuzahlen. Daß dem Kläger trotz der Rückabwicklung Steuervorteile verbleiben könnten, die im Wege des Vorteilsausgleichs auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen wären, ist von der Beklagten nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger hat unstreitig Einlagen in Höhe von 321.720,00 DM gezahlt, denen Entnahmen in Höhe von 28.500,00 DM gegenüberstehen. Sein ersatzfähiger Schaden beträgt damit 293.220,00 DM = 149.921,01 €. III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen Feststellungen -ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien -getroffen werden können. Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Strohn Permalink: http://openjur.de/u/346772.html Kommentare

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