Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. November 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Verbotsausspruch wie folgt lautet: Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Patienten auf die Möglichkeit des Bezugs von Teststreifen aus einem in seiner Praxis befindlichen Depot eines Sanitätshauses hinzuweisen und entsprechend diesem Hinweis Diabetesteststreifen aus dem Depot abzugeben, soweit diese Vorgehensweise nicht auf Veranlassung des betreffenden Patienten oder anläßlich der Schulung des Patienten oder in Notfällen erfolgt. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Beklagte ist Arzt und betreibt eine Praxis, deren Schwerpunkt auf der Behandlung von an Diabetes erkrankten Personen liegt. Er nimmt an dem von der Betriebskrankenkasse der B. AG geförderten Modellprojekt "Diabetesmanagement L. " teil, mit dem die Diabetesbetreuung durch intensive Zusammenarbeit und Informationsvernetzung zwischen Hausärzten, diabetologischen Schwerpunktpraxen, Kliniken, Apothekern und Krankenkassen flächendeckend verbessert werden soll. Der Beklagte weist seine Diabetespatienten bei Bedarf in die Benutzung des Meßgeräts zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels und der bei jedem Meßvorgang benötigten Diabetesteststreifen ein und führt auch regelmäßig Nachschulungen durch. Er unterhält in seinen Praxisräumen ein Depot eines Sanitätshauses, in dem die Teststreifen vorgehalten werden, und bietet diese seinen Patienten auch unabhängig von Schulungsmaßnahmen an. Der Beklagte macht geltend, daß er die Patienten zuvor darüber informiere, daß die Teststreifen auch in Apotheken, Sanitätshäusern und im Diabetikerversandhandel erhältlich seien. Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie hat die Abgabe der Diabetesteststreifen durch den Beklagten als berufsordnungswidrig und insbesondere als Verstoß gegen § 3 Abs. 2 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 14. November 1998 (Rheinisches Ärzteblatt 1999, S. 62 ff.; im weiteren: BOÄ NR) und damit zugleich wettbewerbswidrig beanstandet. Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 BOÄ NR hat -wie dieselbe Bestimmung in der im Jahr 1997 erlassenen (Muster-)Berufsordnung der deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO) -folgenden Wortlaut: "Ärztinnen und Ärzten ist untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter ihrer Mitwirkung abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der Therapie sind." Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht (OLG Köln WRP 2003, 405 = GRUR-RR 2003, 285 ) hat den Beklagten entsprechend dem von der Klägerin nach teilweiser Rücknahme ihrer Berufung gestellten Antrag unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Patienten auf die Möglichkeit des Bezugs von Teststreifen aus einem in seiner Praxis befindlichen Depot eines Sanitätshauses hinzuweisen und entsprechend diesem Hinweis Diabetesstreifen aus dem Depot abzugeben, soweit diese Vorgehensweise nicht auf Veranlassung des betreffenden Patienten erfolgt. Der Beklagte verfolgt mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. In der mündlichen Revisionsverhandlung hat sie klargestellt, daß sich ihr Klagebegehren nicht auf die Fälle erstreckt, in denen die Abgabe der Diabetesteststreifen anläßlich der Schulung des Patienten oder in Notfällen erfolgt. Gründe I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. i.V. mit § 3 Abs. 2 und § 34 Abs. 5 BOÄ NR bejaht. Dazu hat es ausgeführt: Der Beklagte verstoße gegen das Verbot in § 3 Abs. 2 BOÄ NR, im Zusammenhang mit der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter seiner Mitwirkung abgeben zu lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts wegen seiner Besonderheit notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sei. Das Verbot beruhe auf der traditionellen Trennung der Tätigkeit der Ärzte einerseits und der Apotheker sowie der Hersteller von medizinischen Hilfsmitteln und sonstigen Medizinprodukten andererseits. Es solle merkantile Gesichtspunkte vom Heilauftrag des Arztes trennen und außerdem den Mißbrauch des besonderen Vertrauens in den Arztberuf zur Verkaufsförderung solcher Produkte verhindern, die der Patient nicht notwendigerweise im Zusammenhang mit seiner ärztlichen Betreuung benötige. Die Aushändigung der Teststreifen an die Patienten sei kein notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie. Nach dem Wortlaut und dem Sinn des § 3 Abs. 2 BOÄ NR sowie dem systematischen Zusammenhang, in dem dieser stehe, sei diese Voraussetzung nur dann erfüllt, wenn die ärztliche Therapie die Abgabe des Produkts an den Patienten gerade durch den Arzt selbst erfordere. Wenn bereits der Verweis an einen bestimmten Anbieter von gesundheitlichen Leistungen nach § 34 Abs. 5 BOÄ NR verboten sei, könne dem Arzt nicht auf der anderen Seite gestattet sein, die betreffenden Produkte sogar selbst abzugeben. Die Abgabe der Teststreifen durch den Beklagten sei medizinisch nicht geboten. Die Patienten benötigten die Teststreifen für die regelmäßige Blutzuckerkontrolle, die sie mittels der Teststreifen selbständig durchführten. Der Beklagte nehme für sich in Anspruch, daß er seine Patienten regelmäßig ausdrücklich darauf hinweise, daß sie die Teststreifen auch in Apotheken und Sanitätshäusern erwerben könnten. Der Umstand, daß die Patienten eine Einweisung und nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten auch eine regelmäßige Schulung in der Handhabung der Teststreifen benötigten, mache die Abgabe einer Mehrzahl der Teststreifen nicht zum notwendigen Bestandteil der Therapie. Die Abgabe der bei den Einweisungen und Schulungen benötigten Teststreifen unterfalle nicht dem Streitgegenstand. Das Verhalten des Beklagten verstoße ferner gegen § 34 Abs. 5 BOÄ NR. Dieser untersage es dem Arzt insbesondere, die Teststreifen anstelle von Apotheken und Sanitätshäusern abzugeben. Der Beklagte habe nicht dargetan, daß für sein Verhalten ein hinreichender Grund i.S. des § 34 Abs. 5 BOÄ NR bestehe. Soweit er behauptet habe, er gebe die Teststreifen zu einem niedrigeren Preis ab als dem, der auf dem örtlichen Markt üblich sei, begründe dies keinen notwendig mit der Abgabe der Teststreifen durch den Beklagten verbundenen Vorteil; denn das Sanitätshaus könne die Teststreifen zu dem angeblich besonders günstigen Preis auch unmittelbar an den Patienten abgeben. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Der Verbotsausspruch erfaßt entsprechend dem Verständnis des Berufungsgerichts (BU 8) und der hierzu von der Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung abgegebenen Erklärung allerdings nicht die Fälle, in denen der Hinweis auf die Abgabe der Diabetesteststreifen aus dem vom Beklagten unterhaltenen Depot anläßlich der Schulung der Patienten oder in Notfällen erfolgt. 1. Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die Bestimmungen des am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004 anzuwenden. Der im Streitfall auf eine Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn die beanstandete Verhaltensweise auch schon zu dem Zeitpunkt wettbewerbswidrig war, zu dem der Rechtsverstoß erfolgt ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 96/02 , GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 -Direkt ab Werk). 2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß das von der Klägerin beanstandete Verhalten rechtsund wettbewerbswidrig ist, soweit es sich nicht um die Abgabe von Diabetesteststreifen handelt, die anläßlich der Schulung der Patienten oder in Notfällen benötigt werden. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr.2, §§3, 4 Nr.11 UWG, §§1, 13 Abs.2 Nr.2 UWG a.F. i.V. mit §3 Abs.2 BOÄ NR zu.
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