Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht eine volle Schadensersatzpflicht der Beklagten in den Schadensfällen 5, 7, 10 und 11 bejaht (Beschädigung von Transportgut) und hinsichtlich der Verlustfälle ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration verneint hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin ist Transportversicherer mehrerer Auftraggeber der Beklagten. Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer wegen Verlustes und Beschädigung von Transportgut in 17 Einzelfällen auf Schadensersatz in Anspruch. Die hier in Rede stehenden Transportaufträge wurden der Beklagten in der Zeit vom 24. November 1998 bis 17. Dezember 1999 erteilt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für die eingetretenen Schäden unbeschränkt, da die streitgegenständlichen Verluste und Beschädigungen des Transportguts von den Erfüllungsgehilfen der Beklagten grob fahrlässig herbeigeführt worden seien. Die Verluste seien durch Warendiebstähle verursacht worden. Die Beklagte könne sich daher nicht mit Erfolg auf die in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbeschränkungen berufen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 75.235,79 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, nach dem seit dem 1. Juli 1998 geltenden Transportrecht treffe sie keine Einlassungsobliegenheit mehr. Ihr könne auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die Verluste und Beschädigungen leichtfertig und in dem Bewußtsein verursacht, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Ferner hat die Beklagte geltend gemacht, die Versender treffe wegen unterlassener Wertdeklaration ein Mitverschulden. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage hinsichtlich zweier Fälle verurteilt, an die Klägerin 68.646,19 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Der Senat hat die Revision zugelassen, soweit das Berufungsgericht eine volle Schadensersatzpflicht der Beklagten in den Fällen der Beschädigung von Transportgut bejaht und hinsichtlich der Verlustfälle ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration verneint hat. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der noch anhängigen Klage. Gründe I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus übergegangenem (§ 67 VVG) Recht ihrer Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR (Schadensfälle 1, 8 und 11) und §§ 435 , 459 HGB zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt: Die Beklagte unterliege als Fixkostenspediteurin der Frachtführerhaftung. Sie könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen berufen, weil -wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat -davon auszugehen sei, daß die Schäden durch ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten verursacht worden seien. Die Beklagte hafte auch in den Fällen der Beschädigung von Transportgut unbeschränkt. Insoweit treffe sie ebenfalls der Vorwurf der Leichtfertigkeit, da sie einräume, während des Transports keine Schnittstellenkontrollen durchgeführt zu haben. Die für den Fall eines Warenverlusts geltenden Grundsätze seien bei Beschädigung von Transportgut entsprechend anzuwenden. Aus der von den Versicherungsnehmern unterlassenen Wertdeklaration könne die Beklagte kein haftungsminderndes Mitverschulden herleiten. Im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB müsse die Beklagte darlegen und gegebenenfalls beweisen, daß die unterlassene Wertangabe den Eintritt des Schadens mitverursacht habe. Bezogen auf den hier in Rede stehenden groben Organisationsmangel der fehlenden Schnittstellenkontrollen zwischen der Übernahme und der Ablieferung des Transportguts müsse mithin feststehen, daß die Beklagte -wäre eine Wertdeklaration erfolgt -die notwendigen Schnittstellenkontrollen durchgeführt hätte. Dies sei nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten jedoch gerade nicht der Fall. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten für die in Rede stehenden Verluste und Beschädigungen von Transportgut nach § 425 HGB, Art. 17 Abs. 1 CMR bejaht. Es ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte von den Versicherungsnehmern der Klägerin als Fixkostenspediteurin i.S. von § 459 HGB beauftragt worden ist und daß sich ihre Haftung daher grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. HGB, Art. 17 Abs. 1 CMR) und -aufgrund vertraglicher Einbeziehung -ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen beurteilt. 2. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Beklagten der Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens i.S. des § 435 HGB und Art. 29 CMR zu machen ist. Nach den verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts führt die Beklagte keine ausreichenden Einund Ausgangskontrollen durch. Das begründet den Vorwurf leichtfertigen Verhaltens (vgl. BGHZ 158, 322 , 327 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01 , TranspR 2004, 399 , 401 = NJW-RR 2005, 265 ; Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02 , Umdr. S. 11-14). 3. Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht der Klägerin in den Schadensfällen 5, 7, 10 und 11, bei denen es um Beschädigungen und nicht um Verlust von Transportgut geht, wegen groben Organisationsverschuldens der Beklagten vollen Schadensersatz zuerkannt hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden des Spediteurs nicht ohne weiteres auf während des Transports eingetretene Sachschäden übertragbar, da die gebotenen Kontrollmaßnahmen beim Warenumschlag nicht darauf abzielen, Beschädigungen des Transportguts zu vermeiden. Eine Schnittstellenkontrolle kann ohnehin nur äußerliche Beschädigungen der Sendungen erfassen und trägt zur Vermeidung von Sachschäden nichts wesentliches bei, wenn das Packstück äußerlich unbeschädigt geblieben ist. Bei dieser Sachlage hätte der Vorwurf des leichtfertigen Verhaltens der Beklagten in den Schadensfällen 5, 7, 10 und 11 vom Berufungsgericht gesondert festgestellt werden müssen (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 182/99 , TranspR 2002, 302 , 305 = VersR 2003, 1007 ; Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00 , TranspR 2004, 175 , 177). Daran fehlt es jedoch gerade. Die Beklagte kann sich daher in den Schadensfällen 5, 7, 10 und 11 auf die Haftungsbeschränkung gemäß Ziff. 10 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen berufen, sofern das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren keine weitergehenden Feststellungen trifft. 4. Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich das Unterlassen der Wertdeklaration bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmer anrechnen lassen.
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