den Rheinwasserständen (sog. ungesteuerter Teil) und teils zur Rückhaltung
Rheinhochwasser bei extremen Hochwasserereignissen (sog. gesteuerter Teil) vorgesehen ist. Der ungesteuerte Retentionsraum reicht im Osten bis an den Rhein heran. Der gesteuerte Retentionsraum, der durch Öffnung eines Einlassbauwerkes geflutet werden soll, schließt sich hieran westlich an. Dazwischen ist ein Trenndeich mit einem kombinierten Ein- und Auslassbauwerk geplant. Das Rückhaltevolumen der ungesteuerten Hochwasserrückhaltung beträgt etwa 1,2 Mio. m³, dasjenige der gesteuerten Hochwasserrückhaltung umfasst ca. 7,8 Mio. m³. Der bisher bestehende Rheinhauptdeich soll entwidmet und auf einer Länge
rund 1,24 km abgetragen werden. An dessen Stelle soll ein neuer 8,54 km langer, noch zu errichtender Rheinhauptdeich treten, der eine Deichhöhe zwischen 3,20 m und 6,70 m aufweist. Der Trenndeich ist zwischen 3,75 m und 4,75 m hoch und rund 520 m lang. Auf der Deichkrone des Trenndeichs soll die Kreisstraße 13 (K 13), die die Gemeinden Altrip und Waldsee verbindet, sowie ein Fuß-/Radweg neu angelegt werden. Neben den Deichbauten sind u.A. noch folgende Maßnahmen vorgesehen: - die Sanierung des Schöpfwerks "Neuhofener Altrhein", das bei Einsatz der gesteuerten Rückhaltung den Wasserstand im Neuhofener Altrhein nach Absenkung auf einem Niveau
rd. 89,40 müNN halten und dadurch einen zusätzlichen Anstieg der Grundwasserstände im Bereich des Freizeitgeländes "Blaue Adria" und am östlichen Rand
Neuhofen verhindern soll; ferner sollen über das Schöpfwerk auch die über den Graben E 7 aus der Schlicht dem Neuhofener Altrhein zugeführten Wassermengen in den unmittelbar mit dem Rhein in Verbindung stehenden Kiefweiher gefördert werden; - der Bau des Schöpfwerks "Auf der Au", das bei Überflutung der ungesteuerten und bei Einsatz der gesteuerten Rückhaltung den Wasserstand im Schulgutweiher auf einem Niveau
91,50 müNN halten und so einen im Vergleich zur Situation ohne Hochwasserrückhaltung deutlichen Anstieg der Grundwasserstände im nördlichen Bereich der Freizeitanlage "Auf der Au" verhindern soll; - die Herstellung des 7,9 ha großen und bis zu 12 m tiefen "Altripsees" sowie der Bau des Schöpfwerks "Altrip" am südöstlichen Ufer des Altripsees zur Verhinderung des ohne Hochwasserrückhaltung zusätzlichen Anstiegs der Grundwasserstände im Bereich der Ortslage Altrip; - der Bau der 3,6 ha großen "Geländemulde Waldsee" zur Verhinderung des im Vergleich zur Situation ohne Hochwasserrückhaltung zusätzlichen Anstiegs der Grundwasserstände im Bereich der Ortslage Waldsee sowie die Errichtung des Pumpwerks an der "Geländemulde Waldsee" zur Haltung des binnenseitigen Grundwasserspiegels; - der Bau eines gesteuerten Auslaufbauwerks am Baggersee Schlicht und die Herstellung eines Verbindungsgrabens E7 vom Baggersee Schlicht zum Neuhofener Altrhein; - der Bau eines Sieles zur Restwasserentleerung der gesteuerten Rückhaltung am Entwässerungsgraben E5 und naturnahe Umgestaltung des Grabens; - die Herstellung
Geländemodellierungen zur Verbesserung der Flutungs- und Entleerungsvorgänge sowie Maßnahmen zum Schutz
Objekten im Außenbereich gegen Grundwasser und eine Dränage für den Campingplatz "Auf der Au" mit Ableitung zum Schulgutweiher. Im beplanten Bereich sind die Flächen größtenteils (mit einem Anteil
jeweils ca. 49 % an der Gesamtfläche) landwirtschaftliche Nutzflächen oder Wald- und Forstflächen. Rund 2 % der Gesamtfläche unterliegen einer freizeitlichen Nutzung. Nördlich an das geplante Poldergebiet grenzt das 358 ha große Europäische Vogelschutzgebiet "Neuhofener Altrhein mit Prinz Karl-Wörth" (Nr. 6516-401) und im Südosten das 1181 ha große Europäische Vogelschutzgebiet "Otterstadter Altrhein und Angelhofer Altrhein inklusive Binsfeld" (Nr. 6616-401) an. Der Bereich der ungesteuerten Hochwasserrückhaltung liegt im 1425 ha großen, seit Mai 2004 gemeldeten FFH-Gebiet "Rheinniederung Speyer-Ludwigshafen" (Nr. 6616-304). Westlich daran schließt sich das Naturschutzgebiet "Horreninsel" an. Nördlich an die geplante gesteuerte Hochwasserrückhaltung grenzen die Naturschutzgebiete "Neuhofener Altrhein" und "Neuhofener Altrhein, nördliche Erweiterung"; südlich liegt das Naturschutzgebiet "Im Wörth". Ein weiteres Naturschutzgebiet mit Namen "Prinz Karl-Wörth" befindet sich nördlich des besiedelten Bereichs
Altrip. Schließlich liegt das als Polderfläche vorgesehene Gebiet im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung "Pfälzische Rheinauen". Jenseits des Rheins befindet sich auf baden-württembergischer Seite das FFH-Gebiet "Rheinniederung
Philippsburg bis Mannheim" (Nr. 6716-341) sowie das Europäische Vogelschutzgebiet "Rheinniederung Altlußheim-Mannheim" (Nr. 6617-401); deren geringste Entfernung zum Retentionsraum beträgt 250 m. Die geplante Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen ist ausweislich der Planunterlagen Teil einer Gesamtkonzeption zur Verbesserung des Hochwasser-schutzes am Rhein. Der Ausbau des Oberrheins zwischen Basel und Iffezheim hatte durch Staustufen zu einem Verlust
130 km² Überschwemmungsflächen geführt. Der Hochwasserschutz für die unausgebaute Rheinstrecke reduzierte sich dadurch
einem Schutz gegen ein 200-jährliches Ereignis auf den Schutz gegen ein 80-jährliches Ereignis. Durch Hochwasserrückhaltungen soll der ehemals vorhandene Schutz wieder erreicht werden. Die vom Land Rheinland-Pfalz zum Hochwasserschutz übernommene Bauverpflichtung für Polder im "Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern Rheinland-Pfalz und Hessen zur Regelung
Fragen des Hochwasserschutzes am Oberrhein" vom
44 Mio. m³ zur Rückhaltung
Rheinhochwassern ist Teil einer Hochwasserschutzkonzeption der Anliegerstaaten am Oberrhein zur Wiederherstellung der Hochwassersicherheit. Nach der Planung soll der ungesteuerte Teil des Polders in Zukunft wieder regelmäßig vom Rhein überschwemmt und an die natürliche Dynamik des Rheins angeschlossen werden. Mit der Flutung des gesteuerten Polders sollen Überflutungen in den unterliegenden Siedlungs-, Gewerbe- und Infrastrukturflächen der Rheinniederung abgewehrt werden. Nach Schaffung und Einsatz aller vertraglich vereinbarten Hochwasserrückhaltungen am Oberrhein ist der Einsatz des gesteuerten Teils der geplanten Hochwasserrückhaltung während der winterlichen Vegetationspause zweimal im Jahrhundert und der Einsatz in der Vegetationsperiode nur einmal im Jahrhundert zu erwarten (s. Planunterlagen, Mappe 1, Anlage 1 "Zusammenfassende Erläuterungen", Seite 21). Die gesteuerte Rückhaltung wird bei Rheinhochwassern eingesetzt, wenn ein Rheinabfluss am Pegel Worms
mehr als 5.300 m³/s erwartet wird. Die Flutung des gesteuerten Rückhalteraums erfolgt über das Ein-/Auslassbauwerk in zwei Stufen. Zu Beginn werden die beiden inneren Klappen abgesenkt und der Polder bis zu einem Wasserstand
93,5 müNN gefüllt, was einem Speicherinhalt
knapp 1,5 Mio. m³ entspricht. Nach ca. 4 Stunden wird mit der Absenkung der zwei äußeren Klappen begonnen. Der Bemessungswasserstand für die gesteuerte Rückhaltung liegt bei 96,4 müNN. Um den Verpflichtungen des Landes Rheinland-Pfalz für den Hochwasserschutz am Rhein Rechnung zu tragen, wurde in einem raumordnerischen Entscheid vom 20. November 1980 u.A. der Polderstandort Hördt (Hochwald Hördt) als mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar ausgewiesen. Der damals geplante Polderstandort Hochwald Hördt mit ca. 23 Mio. m³ Rückhaltevolumen stand unter dem Vorbehalt einer ergänzenden Umweltverträglichkeitsprüfung, da er nach dem Landesentwicklungsprogramm Wasserschongebiet ist und in einem Naturschutzgebiet liegt. Eine daraufhin im Jahre 1986
der Planungsgruppe Ökologie und Umwelt, Hannover, erstellte "Ökologische Risikoanalyse und landschaftspflegerische Begleitplanung" brachte kein positives Ergebnis, weshalb geeignete Ersatzstandorte gesucht und geprüft wurden. Aufgrund der Empfehlungen der Gutachterstudie "Ersatzstandort Polder Hördt" aus dem Jahre 1990 und einer Untersuchung des damaligen Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft Neustadt/Wstr. traf der Ministerrat im April 1992 eine Auswahl
Standorten, die in einem raumplanerischen Verfahren auf ihre Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung überprüft werden sollten. Bei diesen Standorten handelte es sich um Flächen in den Gemarkungen
Wörth/Neupotz, Mechtersheim und Waldsee/Altrip/Neuhofen. Anlässlich eines Raumordnungsverfahrens über die Errichtung
Hochwasserrückhalteräumen in der pfälzischen Rheinniederung südlich
Ludwigshafen am Rhein erklärte die damalige Bezirksregierung Rheinhessen - Pfalz, deren Rechtsnachfolgerin die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd − SGD Süd − ist, mit raumordnerischem Entscheid vom 30. Juni 1995 drei Hochwasserrückhaltungen in der pfälzischen Rheinniederung als mit den Zielen
Raumordnung und Landesplanung vereinbar, und zwar Wörth/Neupotz, Mechtersheim sowie Waldsee/Altrip/Neuhofen. Der Polder Waldsee/Altrip/Neuhofen ist darin mit einem gesteuerten Rückhaltevolumen
ca. 8 Mio m³ vorgesehen. Mit Schreiben vom
Druckwasserproblemen betroffen. Insbesondere in den südöstlichen Teilen der Bebauung steht bei hohen Grundwasserständen Wasser in zahlreichen Kellern. Das Niveau der Straßen in der Ortslage
Altrip liegt zwischen 92,9 müNN und 95,2 müNN. Der alte Ortskern liegt auf etwa 94 müNN. Die Gemeinde unterhält in der Ortslage ihr Wasserwerk mit zwei Tiefbrunnen, die seit dem 30. April 2007 nur noch der Notwasserversorgung dienen, da sie seitdem
den Technischen Werken Ludwigshafen (TWL) durch eine 4,7 km lange Verbundleitung
Ludwigshafen mit Trinkwasser versorgt wird. In der ... Straße befindet sich auf der Höhe des Gemeindekindergartens die Grundwassermessstelle 1412, weitere Messstellen sind außerhalb der geschlossenen Bebauung vorhanden. Der Grundwasserpegel an der Messstelle 1412 liegt regelmäßig nicht über 90,0 müNN; in den Jahren 1986 - 1988 stieg er zeitweise auf mehr als 91,0 müNN an und nach einem Starkregenereignis im Sommer 1999 auf etwa 91,0 müNN. An der Messstelle 1243 I, die in der geplanten gesteuerten Rückhaltung liegt, pendelt der Grundwasserstand regelmäßig zwischen 89,7 müNN und 90,5 müNN. Die Wasserspiegelhöhe im Neuhofener Altrhein beträgt in der Regel 89,4 müNN; beim Hochwasser im Jahre 1988 stieg er auf gemessene 90,6 müNN und beim Starkregenereignis 1999 auf 90,9 müNN an. Der Neuhofener Altrhein bildet zudem die Vorflut für die Gräben E 1 bis E 5. An seinem nördlichen Ende befindet sich ein seit 1973 stillgelegtes Schöpfwerk, das bei einem Hochwasserereignis im Jahre 1999 noch einmal in Betrieb genommen wurde. Bei steigenden Wasserständen im Neuhofener Altrhein erfolgt ein Rückstau in die Gräben. Im Jahr 2001 gab die Berufungsklägerin zu 1) eine Studie zur Machbarkeit einer Grundwasserhaltung zur Begrenzung des Grundwasseranstiegs bei Rheinhochwasser in Auftrag. Die Firma ... GmbH, ... - im Folgenden TGU - schlug in ihrer Machbarkeitsstudie vom August 2001 ein Stufenkonzept zur Verbesserung der Grundwassersituation in Altrip vor: Die Instandsetzung und Inbetriebnahme des Schöpfwerks am Neuhofener Altrhein, den zusätzlichen Ausbau und die Erweiterung eines Grabensystems, die Anordnung einer Dichtwand im Rheinhauptdeich sowie die Anordnung und der Betrieb
Hochwasserschutzbrunnen. Das vorgeschlagene Konzept wurde aber bisher nicht verwirklicht. Für den Bereich südlich der an der Kreisstraße 13 gelegenen Rennbahn, der bis auf 650 m an die Hochwasserrückhaltung heranreicht, hat die Gemeinde Altrip im Oktober 2003 den Bebauungsplan "Gewerbegebiet II" als Satzung beschlossen. Den Aufstellungsbeschluss hatte sie im Juni 2000 gefasst. In Nr. C 20 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist der Hinweis enthalten, dass sich das Plangebiet in der durch Deiche, Schöpfwerke und Hochwassermauern gegen Rheinhochwasser geschützten Rheinniederung befinde und es bei Versagen der Hochwasserschutzeinrichtungen zu Überflutungen kommen könne. Ein Schadensersatzanspruch sowie ein Anspruch auf Verstärkung oder Erhöhung der Hochwasserschutzanlagen bestünden nicht. In Nr. C 21 wird empfohlen, die Keller − falls vorgesehen − wasserdicht auszubilden bzw. auf eine Unterkellerung zu verzichten. Im September 2007 hat der Gemeinderat der Klägerin zu 1) ferner für ein ca. 3 ha großes Gebiet am südlichen Ortsrand östlich der K 8 einen Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan "... Straße" gefasst.
der planfestgestellten Hochwasserrückhaltung sind 124 ha und damit ca. 12 % des Gemeindegebietes der Berufungsklägerin zu 1) betroffen. In ihrem Eigentum stehen u.A. das nördlich des geplanten Polders gelegene Grundstück Flur-Nr. ... (R.) sowie die beiden unmittelbar an den vorgesehenen Altripsee angrenzenden Grundstücke Flur-Nrn. ... (Wandererparkplatz) und ... (Verkehrsbegleitfläche mit Ruhebänken), die vom planfestgestellten Vorhaben vorübergehend in Anspruch genommen werden sollen. Darüber hinaus ist die Gemeinde Eigentümerin der nördlich der Hochwasserrückhaltung liegenden Grundstücke Flur-Nrn. ... (als Reitplatz verpachtet), ... (Fahrweg), ... und ... (jeweils verpachtetes Ackerland) sowie der verpachteten Grundstücke Flur-Nr. ... mit einer Größe
129.321 m² und Flur-Nr. ... mit einer Fläche
75.560 m². Bei der Berufungsklägerin zu 2) handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche die landwirtschaftliche Bewirtschaftung
Grundstücken in der Gemarkung Waldsee betreibt und dort auf ihren landwirtschaftlichen Flächen Obst und Gemüse anbaut. Das Wohngebäude der beiden Gesellschafter befindet sich in Waldsee, Am H. Weg ..., etwa 400 m südlich der vorgesehenen gesteuerten Hochwasserrückhaltung. Die Gesellschafter sind u.A. Eigentümer
innerhalb des geplanten Polders gelegenen Acker- und Waldflächen. Dort haben sie zudem eine Vielzahl
Grundstücken gepachtet. Außerdem sind
dem planfestgestellten Vorhaben zahlreiche Eigentums- und Pachtflächen betroffen, die jeweils im nördlichen Grundstücksbereich als Fläche für die Herstellung des Deichs in Anspruch genommen werden sollen (hinsichtlich der betroffenen Eigentums- und Pachtflächen siehe im Einzelnen Blatt 428-436 der Gerichtsakte sowie die
der Klägerseite vorgelegten Flurkarten - Anlagen K 67 u. K 68). Der Berufungskläger zu 3) ist Eigentümer des im Innenbereich
Altrip gelegenen Grundstücks Am ... ( Flur-Nr. ...), das mit einem
ihm bewohnten Wohnhaus bebaut ist. Die Entfernung zur vorgesehenen ungesteuerten Rückhaltung beträgt ca. 700 m. Daneben ist der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer zahlreicher Grundstücke im Naherholungsgebiet "Blaue Adria" in Altrip, die als Campingplatzgelände genutzt werden. Mit Schreiben vom
der SGD Süd mit grundwasserhydraulischen Untersuchungen beauftragte TGU Koblenz im Juli 2002 eine gutachterliche Stellungnahme zu dem Vorhaben vor. Letztere kam in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass sich bei Einsatz der ungesteuerten Hochwasserrückhaltung die Auswirkungen auf das Grundwasser mit den Schöpfwerken "Altrip" und "Auf der Au" vollständig kompensieren ließen. Dies gelte größtenteils auch unter den durchgeführten "Worst-Case"-Szenarien. Bei Einsatz der gesteuerten Hochwasserrückhaltung kompensierten die vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen die Grundwasserstandsänderungen im Hinblick auf die Ortslagen Waldsee, Altrip und Neuhofen. Bereichsweise verbessere sich die Situation in den Ortslagen. Am Aussiedlerhof "Am ..." sei bei Einsatz der gesteuerten Hochwasserrückhaltung und einer höheren Durchlässigkeit der Deckschichten in der gesteuerten Hochwasserrückhaltung mit maximalen Grundwasserständen im Bereich der Kellersohle zu rechnen. Die Regelung der Wasserstände im Neuhofener Altrhein, im Wolfgangsee/Schlicht, in der Geländemulde Waldsee, im Altripsee und Schulgutweiher erforderten Pumpmaßnahmen. Unter Beachtung der Sensitivitätsanalyse betrage die erforderliche Förderrate des Schöpfwerks am Neuhofener Altrhein 2.400 l/s, die des neu zu bauenden Schöpfwerks am Altripsee 1.100 l/s und des Schöpfwerks "Auf der Au" 820 l/s. Für die innerhalb des Untersuchungsgebiets gelegenen Trinkwassergewinnungen der Gemeinde Altrip und des Zweckverbandes für Wasserversorgung "Pfälzische Mittelrheingruppe" seien keine Auswirkungen zu erwarten. Im Januar 2002 reichte die SGD Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz, Neubaugruppe Hochwasserschutz Oberrhein, Speyer, eine Umweltverträglichkeitsstudie zu dem geplanten Vorhaben ein (s. Planunterlagen, Mappe 1, Anlage 1 B). Ferner wurde ein landespflegerischer Planungsbeitrag (s. Planunterlagen, Mappe 1, Anlage 3.2) sowie eine Natura-2000-Verträglichkeitsstudie bezogen auf den nördlich an die Hochwasserrückhaltung angrenzenden Teil des gemeldeten EU-Vogelschutzgebiets "Neuhofener Altrhein mit Prinz Karl Wörth" vorgelegt (s. Planunterlagen, Mappe 1, Anlage 3.5). Die öffentliche Bekanntmachung über die Offenlegung der "maßgebenden Unterlagen (Plan)" erfolgte im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Waldsee am 30. August 2002, im Amtsblatt der Gemeinde Altrip am 29. August 2002 und im Amtsblatt der Gemeinde Neuhofen ebenfalls am 29. August 2002. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen bis spätestens 16. Oktober 2002 bei der SGD Süd oder den jeweiligen Gemeindeverwaltungen erhoben werden könnten und nach Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen seien, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten. Die Auslegung des Plans mit den Zeichnungen und Erläuterungen erfolgte bei der Verbandsgemeindeverwaltung Waldsee und in den Gemeindeverwaltungen Altrip und Neuhofen jeweils in der Zeit vom 2. September 2002 bis 2. Oktober 2002. Die Berufungsklägerin zu 1) erhob mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 Einwendungen gegen das geplante Vorhaben. Hierzu machte sie u.A. geltend, das vorgesehene Rückhaltevolumen sei nicht erforderlich, da ohne den Polderstandort Waldsee/Altrip/Neuhofen noch 47 Mio. m³ Rückhaltevolumen zur Verfügung stünden, also mehr als staatsvertraglich vereinbart. Durch das Vorhaben sei landwirtschaftlicher Vertragsanbau nicht mehr möglich. Für die Einfassung der gesteuerten Rückhaltung gingen 16 % bisheriger landwirtschaftlicher Fläche verloren. Eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erfolgt. Bei den Planungen fehlten Untersuchungen
Alternativstandorten (Ufer-Taschenpolder). Die hohe Durchlässigkeit der Sand- und Kiesböden erhöhe das Grund- und Druckwasser. Dadurch und durch das Heranrücken des Rheins und die damit erhebliche Verkürzung der Reaktionszeit bei einem Deichbruch ergebe sich ein erhöhtes Gefahrenpotenzial für Altrip. Die Maßnahme führe auch zu Wertminderungen für Grundstücke und Gebäude in der Gemarkung Altrip einschließlich der gemeindlichen Liegenschaften. Stark- und Dauerregen, der mit zeitlicher Verzögerung den Grundwasserstand zusätzlich belaste, sei in den Modellrechnungen der TGU nicht berücksichtigt. Die nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet und die Naturschutzgebiete in der Gemarkung Altrip seien unzureichend berücksichtigt worden. Im Überflutungsfall sei ein Schaden an Leib und Leben der Bürger zu befürchten. Die Trinkwassergewinnung durch das Altriper Wasserwerk werde durch die Erhöhung des Grundwasserspiegels gefährdet. Das Risiko bei einem Deichbruch sei unzumutbar hoch. Bei einer Polderflutung sei kein gesicherten Fluchtweg gegeben, da der Fluchtweg nach Rheingönheim (der einzige bei Polderflutung) auf dem alten Deich verlaufe und dieser in der Vergangenheit aufgrund des Rückstaus des Rehbachs gesperrt gewesen sei. Der geplante Polderdeich zerschneide das vorhandene Wegesystem fast vollständig, so dass ein ordnungsgemäßes Überqueren des Deiches in Richtung Neuhofener Altrhein nicht mehr möglich sei. Durch die geplante Hochwasserrückhaltung werde das Selbstgestaltungsrecht der Gemeinde verletzt; das Vorhaben präge das Ortsbild und das Landschaftsbild entscheidend und wirke nachteilig auf das Gemeindegebiet und die Gemeinde selbst ein. Ferner seien negative Auswirkungen auf die geplante Erweiterung des Gewerbegebietes und der sich dort künftig ansiedelnden Betriebe zu befürchten, insbesondere durch die Grundwassersituation. Die hydrologischen Untersuchungen hätten sich nicht mit der Problematik auseinandergesetzt, wie durch zusätzlichen Wasseranfall die unterirdischen Grundwasserströme verschoben würden. Es sei zu befürchten, dass gemeindliches Eigentum (Rathaus, Regino-Zentrum, Max-Schule, Bürgerhaus, Grundschule und Abwasserpumpwerke) durch Nassfallen
Kellern erheblichen Schaden erleiden werde. Die Auswirkungen der geplanten Hochwasserrückhaltung auf die gemeindliche Kanalisation und die Straßen, insbesondere deren Beschädigungen bei Flutung der Hochwasserrückhaltung, seien nicht berücksichtigt worden. Die Berufungsklägerin zu 2) wies in ihrem Einwendungsschreiben vom 8. Oktober 2002 auf ihren landwirtschaftlichen Betrieb und darauf hin, dass ein Teil der bewirtschafteten Fläche durch den Bau des Dammes unnutzbar werde (ca. 4 ha). Ein weiterer Teil werde beim Fluten der gesteuerten Hochwasserrückhaltung in kürzester Zeit durch Druckwasser auf ungewisse Zeit unbrauchbar. Beim Fluten würden ca. 60 % ihrer Fläche unbrauchbar. Sie befürchte die Vernässung ihrer insgesamt 400 m² großen fünf Halbkellerwohnungen, die sie zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage vermietet habe und ihr als zusätzliche Altersversorgung dienen sollten. Die betroffenen Häuser lägen nicht einmal 400 m
der Hochwasserrückhaltung entfernt. Der Berufungskläger zu 3) erhob mit Schreiben vom
seinem Haus entfernt; durch den Polderbau werde die Vernässung noch mehr ansteigen. Bei einer Polderflutung würde sein Keller mindestens 0,50 m unter Wasser stehen. Es bestehe auch das Risiko eines Deichbruches. In diesem Fall stünden die Fluchtwege nicht mehr zur Verfügung. Der raumplanerische Entscheid vom 30. Juni 1995 könne nicht als raumplanerische Grundlage für das Planfeststellungsverfahren angesehen werden, da er auf der Vorgabe basiere, dass für den Polder Waldsee/Altrip/Neuhofen nur eine gesteuerte Rückhaltung vorgesehen sei, nicht jedoch auch eine ungesteuerte. Im Übrigen sei ein erneuter raumplanerischer Entscheid erforderlich, weil die darin festgesetzte Fünf-Jahres-Frist nicht eingehalten worden sei. Gegen die geplante Hochwasserrückhaltung sei weiter der Einwand fehlender Erforderlichkeit zu erheben. Bei den Planungen fehlten Untersuchungen
Alternativstandorten. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei lediglich auf beplanten Flächen beschränkt; eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung, die die Auswirkungen auch großräumig untersuche, sei nicht erfolgt. Die nachteiligen Auswirkungen auf überregional bedeutsame Naturschutzgebiete seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Seine Wohnumwelt werde zerstört, die ihm u.A. als Erholungsraum diene. Die grundwasserhydraulischen Untersuchungen seien zu beanstanden und müssten neu vorgenommen werden. In ihnen sei nicht berücksichtigt worden, dass in besonders vorbelasteten Gemeinden wie Altrip schon ein relativ geringer Anstieg der Grundwasserstände in den bebauten Ortslagen schädliche Folgen auslösen könne, so dass trotz der vorgelegten Untersuchungen eine Gefährdung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Dies gelte umso mehr, als rechnerisch erstellte Prognosen keine Nachweise, sondern bloße Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen seien. Insoweit sehe er sein in der Gemeinde Altrip befindliches Grundeigentum bedroht. Er mache eine Verletzung seines Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG, seines Rechts auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, seines Rechts auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG und seines Rechts auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geltend. Im März 2003 legte das
Prof. Dr. K. geleitete Institut für Hydromechanik und Wasserwirtschaft der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) die
der SGD Süd in Auftrag gegebene Prüfung des
der TGU erstellten Grundwassermodells vor. Darin kamen Prof. Dr. K., Dipl. Umwelt-Naturwissenschaftler B. und Dipl. Ing. Z. zu dem Schluss, dass die Grundwasserhöhen in der Umgebung des Polders in ausreichender Genauigkeit prognostiziert worden seien. Bei der Bestimmung des maximalen Wasserandrangs in die Drainagen und Seen sei die Modellgenauigkeit deutlich geringer als bei den Piezometerhöhen (= Grundwasserstand). Die Zuflussraten könnten mit den Modellen nicht genau bestimmt werden. Letztlich werde erst das Monitoring nach Bau des Polders Sicherheit über die Raten bringen. Die Aufhöhung
Grundwasserständen und der Wasserandrang zu den Schöpfwerken müsse konservativ abgeschätzt werden. Bei Aussagen zur Hochwassergefährdung
einzelnen Gebäuden werde das Modell eindeutig überbeansprucht. Man könne aus der Übereinstimmung des Grundwasserstands in einer Modellzelle mit der Höhe der Sauberkeitsschicht eines Gebäudes nicht folgern, dass für das Gebäude keine Gefahr bestehe. Es sei zu bedenken, dass der Grundwasserspiegel eine Prognoseunsicherheit
sicher nicht weniger als 0,5 m aufweise und dass der errechnete Wasserstand einen Mittelwert darstelle. Eine Sicherheit
0,5 m sei mindestens erforderlich. Alle Bereiche um den Polder, die nicht an Ausgleichsmaßnahmen angeschlossen seien, würden gegenüber dem Bezugszustand auch bei Funktionieren der geplanten Ausgleichsmaßnahmen eine Aufhöhung der Grundwasserstände erfahren. Die Prüfgutachter gaben die Empfehlung, die Kalibrierung des instationären Modells zu verbessern und die Sensitivitätsanalyse zu korrigieren. Das Schöpfwerk Schleuse liege in seiner Dimensionierung nicht zweifelsfrei auf der sicheren Seite. Es solle alles getan werden, um den Grundwasserandrang zum Neuhofener Altrhein zu vermindern. Am 4. Dezember 2003 gab Dr. Ing. S.
der TGU zu dem Prüfbericht der ETH Zürich vom 17. März 2003 gegenüber der SGD Süd eine Stellungnahme ab. Dr. Ing. S. führte aus, auf der Grundlage der Empfehlungen der ETH Zürich sei eine Neukalibrierung des Modells auf der Grundlage des Basisfalls vorgenommen worden. Dabei sei der Ausgangswasserstand des Neuhofener Altrheins auf 90,5 müNN erhöht worden, was dem Maximalwert des Hochwassers 1988 entspreche. Ohne Einrechnung der wasserwirtschaftlichen Anpassungsmaßnahmen steige der Wasserstand im Neuhofener Altrhein bei Einsatz der ungesteuerten und gesteuerten Rückhaltung extrem an. Wasserstände über 90,5 müNN im Neuhofener Altrhein führten aber voraussichtlich zu einer Verminderung der Leistungsfähigkeit des Auslaufs an der Schlicht durch Rückstau. Um diese Problematik zu vermeiden, könne man entweder die Leistungsfähigkeit des Schöpfwerks am Neuhofener Altrhein erhöhen, um die Absenkung des Altrheins zu beschleunigen oder dieses Schöpfwerk früher zum Einsatz bringen bzw. es dauerhaft betreiben. Hierzu nahmen Prof. Dr. K., Dipl. Umwelt-Naturwissenschaftler B. und Dipl. Ing. Z.
der ETH Zürich mit Schreiben vom 16. Februar 2004 Stellung. Die Prüfgutachter sind darin der Auffassung, dass die Modelleichung "Basisfall" nicht eindeutig sei. Was den Leakage-Faktor der ungesteuerten und gesteuerten Hochwasserrückhaltung angehe, sei unklar, ob der jetzt verwendete Wert wirklich eine Obergrenze darstelle, da keinerlei Messungen vorlägen. Die Wasserstände des Bezugszustandes an der Schlicht bzw. am Schulgutweiher würden zeitweise überschritten. Gehe man vom Bemessungshochwasser und einem maximalen Wasserstand des Neuhofener Altrheins
90,9 müNN vor Beginn der Wasserstandsregulierung aus, müsse die Pumpleistung verdoppelt werden, um den Wasserspiegel innerhalb
24 Stunden auf den für die Funktion
Graben E 7 erforderlichen Wasserstand
90,5 müNN abzusenken. Die SGD Süd holte im Laufe des Verwaltungsverfahrens u.A. auch ein Gutachten zu der Frage der Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs der Berufungsklägerin zu 2) ein. In seinem Gutachten vom 30. März 2005 kam der
der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz als Sachverständiger für Betriebsbewertung, Entschädigungsfragen und Grundstücksbewertung vereidigte Prof. Dr. M. zu dem Schluss, der Betrieb der Berufungsklägerin zu 2) werde infolge des Flächenentzugs in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet. Nachdem ein Erörterungstermin bereits im Mai 2003 durchgeführt worden war, wurde der Plan für die Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen durch Beschluss der SGD Süd vom 20. Juni 2006 festgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss enthält zahlreiche Auflagen und ordnet zudem Beweissicherungsmaßnahmen an. Im Abschnitt III finden sich u.A. folgende Nebenbestimmungen: Nr. 3: Alle baulichen Anlagen (§ 2 LBauO) sind entsprechend den anerkannten Regeln der Technik zu errichten. Beim Bau und Betrieb der Anlagen sind die einschlägigen Deutschen Industrienormen (DIN), insbesondere DIN 1184, 19700, 19712 und die sonstigen Technischen Vorschriften, insbesondere die DVWK- Merkblätter 202, 210 und 249 zu beachten. Nr. 5: Für die im Entwurf vorgesehenen baulichen Anlagen (siehe § 2 LBauO) ist der statische Nachweis bezüglich der Standsicherheit und des Auftriebs zu führen. Die dafür erforderlichen Berechnungen und Zeichnungen müssen vor der Bauausführung durch einen staatlich zugelassenen Prüfingenieur für Baustatik geprüft werden. Mit der Abnahme der Stahlbewehrung der statisch geprüften Bauteile ist der Prüfingenieur oder ein geeigneter Fachingenieur zu beauftragen. Nr. 6: Für den Deich ist ebenfalls der statische bzw. erdstatische Nachweis bezüglich der Standsicherheit und des Auftriebs zu führen. Die dafür erforderlichen Berechnungen und Zeichnungen müssen vor der Bauausführung durch einen qualifizierten Ingenieur für Erdbau/Bodenmechanik geprüft werden, wobei der prüfende Ingenieur nicht mit dem aufstellenden Ingenieur identisch sein darf. Mit der Überwachung ist ein qualifiziertes Büro für Grundbau/Bodenmechanik zu beauftragen. Nr. 11: Nach jeder Flutung ist unverzüglich - die Funktionsfähigkeit des Ein-/Auslaufbauwerks zu kontrollieren - die Funktion des Siels zu kontrollieren - der gesteuerte Retentionsraum
Treibgut und Unrat zu räumen - das Wege- und Entwässerungsnetz erforderlichenfalls wiederherzustellen. Nr. 12: Nach jeder Flutung ist durch ein Gutachten eines
der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Umfang der Schäden an den landwirtschaftlichen Flächen und Kulturen sowie evtl. entstehende Folgeschäden, z.B. aus Vertragsanbau zu ermitteln und zu entschädigen. Nr. 13: Beim Bau und Betrieb der Anlagen zur Wasserstandsregulierungen ist zu beachten: Nr. 13.1: Die zu installierenden Leistungen werden wie folgt festgesetzt: Schöpfwerk "Neuhofener Altrhein": 4,8 m³/s Schöpfwerk "Altrip”: 2,0 m³/s Schöpfwerk "Auf der Au”: 2,4 m³/s Pumpwerk "Geländemulde Waldsee" 45 l/s bei einem Wasserstand im Rhein entsprechend BHW. Nr. 13.2: Die zu haltenden Wasserspiegel werden wie folgt festgesetzt: bei Einsatz des gesteuerten Retentionsraums Schöpfwerk "Neuhofener Altrhein": 89,40 müNN Schöpfwerk "Altrip": 88,30 müNN Schöpfwerk "Auf der Au": 91,50 müNN Pumpwerk "Geländemulde Waldsee": 91,40 müNN Baggersee "Schlicht": 91,35 müNN bei Überflutung des ungesteuerten Retentionsraums: Schöpfwerk "Neuhofener Altrhein": kein Betrieb Pumpwerk "Geländemulde Waldsee": kein Betrieb Schöpfwerk "Altrip": 89,50 müNN Schöpfwerk "Auf der Au": 91,50 müNN Baggersee "Schlicht": Auslauf geschlossen Nr. 13.3: Es ist zu überprüfen, ob das vorhandene Schöpfwerk am Neuhofener Altrhein in seiner Leistung auf 4,8 m³/s verstärkt werden kann. Sollte dies nicht möglich sein, ist ein neues Schöpfwerk am Neuhofener Altrhein zu errichten. Die hydraulische Leistungsfähigkeit des Zulaufs zum Schöpfwerk ist zu gewährleisten. Nr. 13.4: Die Schöpfwerke sind mindestens 24 Stunden vor Einsatz der gesteuerten Hochwasserrückhaltung in Betrieb zu nehmen, falls die vorgenannten zu haltenden Wasserspiegel überschritten sind. Das Schöpfwerk Neuhofener Altrhein ist dabei mit seiner gesamten Leistung zu betreiben, um den Wasserspiegel im Altrhein so schnell wie möglich abzusenken und dadurch die Entwässerung der Schlicht zu verbessern. Nr. 13.5: Das Schöpfwerk "Neuhofener Altrhein" und das Pumpwerk der "Geländemulde Waldsee" dürfen nur bei Einsatz des gesteuerten Retentionsraums betrieben werden; der Auslauf des "Baggersees Schlicht" darf nur bei Einsatz des gesteuerten Retentionsraums geöffnet werden. Die Schöpfwerke "Altrip" und "Auf der Au" sind bei Einsatz des gesteuerten Retentionsraums und bei Überflutung des ungesteuerten Retentionsraumes einzusetzen. Nr. 20: In der Umgebung der im Außenbereich gelegenen Höfe R., R., R., Aussiedlerhof am H. und des Pumpwerks Neuhofen des Beregnungsverbandes wird es trotz der vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen zu einem Anstieg der Grundwasserstände kommen. Für die v.g. Objekte sind deshalb lokale Maßnahmen zur Haltung des Grundwasserspiegels mindestens 50 cm unter der jeweiligen Bauwerkssohle oder andere gleichwertige Maßnahmen vorzusehen. Die Pläne dieser Maßnahmen nebst Wirkungsnachweisen sind der Planfeststellungsbehörde vor Baubeginn zur Zustimmung vorzulegen. Die Anpassungsmaßnahmen sind spätestens mit der Hochwasserrückhaltung fertig zu stellen. Nr. 22: Nach Fertigstellung und wasserbehördlicher Abnahme der Hochwasserrückhaltung gem. § 95 LWG ist bei geeigneter Hochwasserführung des Rheins eine Probeflutung vorzunehmen, um die aufgrund der Modellberechnungen des Grundwassergutachtens errichteten und bemessenen Anpassungsmaßnahmen auf ihre Eignung zu überprüfen. Mit der Dokumentation der Probeflutung und der daraus resultierenden Veränderungen des Grundwasserspiegels, der Ermittlung der abgeleiteten Wassermengen, mit der Auswertung der Ergebnisse, deren Abgleich mit dem Grundwassermodell und einem Testat der Eignung oder Nicht-Eignung der Anpassungsmaßnahmen ist eine geeignete Universität/Hochschule zu beauftragen, welche bislang nicht bei der Planung oder Prüfung der Maßnahme beteiligt war. Das Konzept der Universität/Hochschule für die Probeflutung ist der Planfeststellungsbehörde vor der wasserbehördlichen Abnahme gem. § 95 LWG zur Zustimmung vorzulegen. Sollte die Probeflutung zeigen, dass die Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichen, so bleiben Auflagen hinsichtlich einer Verstärkung oder Erweiterung der planfestgestellten Anpassungsmaßnahmen oder zusätzlicher Maßnahmen, z.B. zur Verbesserung der Entwässerung der Schlicht ausdrücklich vorbehalten. Nr. 23: Die Beweissicherung hat vorläufig entsprechend dem Vorschlag im Grundwassergutachten (Anlage 9.1, S.58 Nr. 9.1.7 inklusive Monitoring sowie Anlage 9.6.1) zu erfolgen. Sollte die Probeflutung zeigen, dass der Bedarf an der Erfassung zusätzlicher oder anderer Daten/Messstellen besteht, so bleiben diesbezügliche Auflagen vorbehalten. Mit der Beweissicherung ist unverzüglich zu beginnen, um noch möglichst viele Daten über die Verhältnisse vor Beginn der Baumaßnahme zu sammeln. Die Daten sind auszuwerten und aufzubewahren. Sollte die Auswertung zeigen, dass die Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichen, um Nachteile für die umliegende Bebauung zu verhindern, so bleiben Auflagen hinsichtlich ergänzender Anpassungsmaßnahmen ausdrücklich vorbehalten. Nr. 24: Auf Basis der im Rahmen der Prüfung des Grundwassergutachtens durchgeführten erweiterten Sensitivitätsuntersuchung ist eine Karte zu erstellen, welche die Flächen ausweist, die als Folge der Flutung des gesteuerten Retentionsraumes vernässen oder bei denen der Grundwasserspiegel höher als 1,5 m unter Geländeoberkante ansteigt. Diese Flächen sind zusätzlich in einer Flurkarte 1:5.000 mit Flurstücksnummern kenntlich zu machen. Dabei sind nur in Teilbereichen betroffene Grundstücke als vollständig betroffen anzusehen und darzustellen. Diese Karten sind der Planfeststellungsbehörde vor Baubeginn vorzulegen. Es ist davon auszugehen, dass die in dieser Karte ausgewiesenen Flächen als Folge einer Flutung so vernässen, dass es bei landwirtschaftlicher Nutzung zu Ernteausfällen kommen kann. Die Bewirtschafter dieser Flächen sind deshalb im Flutungsfall für alle landwirtschaftlichen Ertragsverluste zu entschädigen; auf die Nebenbestimmung III.12 wird entsprechend verwiesen. Nr. 29: Die Planung und Bauausführung der K 13 ist rechtzeitig vor Baubeginn mit dem Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz -Straßen- und Verkehrsamt Speyer, St. Guido-Straße 17, 67346 Speyer, abzustimmen. Mit der Bauausführung darf erst nach Freigabe der Ausführungsplanung durch den vorgenannten Landesbetrieb begonnen werden. Nr. 38: Die nachträgliche Änderung oder Festsetzung
Nebenbestimmungen bleibt im öffentlichen Interesse vorbehalten. Unter Abschnitt IV des Planfeststellungsbeschlusses heißt es weiter, dass die gegen das Planvorhaben erhobenen Einwendungen zurückgewiesen und die Anträge im Erörterungstermin abgewiesen wurden, soweit ihnen nicht durch die Festsetzung
Nebenbestimmungen in diesem Bescheid Rechnung getragen worden sei. Die Einwendungen der betroffenen Bürger und Gemeinden, darunter diejenigen der Kläger, wurden unter Abschnitt VI. Nr.
Prof. Dr. H. (Hydrosond) sowie weiterer naturschutz- und artenschutzrechtlichen Bewertungen des Büros Dipl.-Ing. (FH) H. (pro bios) neben Rügen bezüglich der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie natur- und artenschutzrechtlicher Belange im Wesentlichen vorgetragen haben: Der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss sei wegen seiner inhaltlichen Widersprüchlichkeit nicht hinreichend bestimmt und damit rechtswidrig. Insbesondere bestehe eine besondere gravierende Widersprüchlichkeit hinsichtlich der Nebenbestimmungen Abschnitt III. Nr. 13.4 und Nr. 13.
8.000.000 cbm vor, während jetzt ein Volumen
9.000.000 cbm planfestgestellt worden sei. Es lägen auch zwingende Versagungsgründe wegen der Ungeeignetheit des Untergrunds und der Bodenbeschaffenheit sowie der daraus resultierenden Gefährdung für die Bewohner vor. Insbesondere sei zu rügen, dass die Durchlässigkeit der Deckschichten in weiten Teilbereichen wesentlich höher liegen würden, als
der TGU angenommen. Dadurch ergebe sich ein überhöhter Zufluss zum Schöpfwerk am Neuhofener Altrhein, der mit der planfestgestellten Pumpkapazität nicht mehr beherrschbar sei, was wiederum zu Überflutungen und Vernässungen führe. Daran könne auch nichts die Verdoppelung der Schöpfwerkskapazitäten ändern. Im Übrigen weise das dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Grundwassermodell erhebliche Defizite auf, so insbesondere eine Überparametrisierung des Modells, eine nicht korrekte Sensitivitätsanalyse, eine fehlende Validierung und eine Vernachlässigung der Einzelobjekte. Eine korrekte Wiedergabe und Prognose der nach Verwirklichung und bei Einsatz des Polders eintretenden Verhältnisse sei daher nicht möglich. Ferner sei das Worst-Case-Szenario überhaupt nicht in die Erwägungen mit einbezogen worden. Das mögliche zeitliche Zusammentreffen eines Starkregenereignisses oder sogar eines Extremereignisses mit einem überregionalen Hochwasser und der folgenden Flutung des Polders seien nirgends bewertet worden. Ein solches Zusammentreffen
überregionalem Hochwasser und lokalen Hochwasserständen stelle jedoch den Normalfall für die Inanspruchnahme des Polders dar. Darüber hinaus kämen extreme Niederschläge in der Rheinebene relativ häufig vor, sodass ein Zusammentreffen mit einem extremen Hochwasserereignis
größter Wahrscheinlichkeit sei. Auch die Gefahr eines Deichbruches sei nur unzureichend bewertet worden. Der Planfeststellungsbeschluss verletze das Gebot der Konfliktbewältigung, da er insbesondere die Planung, das für die im Außenbereich gelegenen Höfe − vor allem des Aussiedlerhofs "Am H." − lokale Maßnahmen zur Erhaltung des Grundwasserspiegels mindestens 50 cm unter der jeweiligen Bauwerksohle oder andere gleichwertige Maßnahmen vorzusehen seien, auf nachfolgende Verfahren abwälze. Der Planfeststellungsbeschluss lasse dabei die entscheidende Frage, ob überhaupt die Möglichkeit bestehe, für die genannten Objekte durch lokale Maßnahmen den Grundwasserspiegel jeweils 50 cm unter der jeweiligen Bauwerksohle zu halten, offen. Die Anordnung einer Probeflutung sei Ausdruck der Unzulänglichkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Ohne Berücksichtigung der örtlichen Detailverhältnisse müsse die Bewertung der Folgen einer Probeflutung als nicht überschaubar eingestuft werden. Der Detailliertheitsgrad der durchgeführten Untersuchungen sei völlig unzureichend. Der Einsatz eines auf großräumigen Untersuchungen bestimmten Mittelwertes werde dem erforderlichen Detailliertheitsgrad nicht gerecht. Ferner habe der Beklagte die Machbarkeit der Vorabsenkung nicht nachgewiesen. Im Hinblick auf die naturschutzrechtlichen Aspekte seien die Bestandserhebungen sowie die Ausgangsdatenlage unzureichend und ungenügend. Darüber hinaus verkenne der Planfeststellungsbeschluss die unter nationalem Schutz stehenden Naturschutzgebiete "Neuhofener Altrhein" und "Horreninsel". Auch der Artenschutz sei unzureichend berücksichtigt worden, da der Polderbau die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 BNatSchG verwirkliche. Der Planfeststellungs-beschluss habe sich aufdrängende Planungsalternativen und Standortalternativen nur unzureichend geprüft. Ihm lägen demnach diesbezüglich Abwägungsdefizite zugrunde. Insbesondere seien die deutlichen Vorzüge des Standortes Hördt verkannt worden. Auch der abwägungsrelevante Faktor der Existenzgefährdung für landwirtschaftliche Betriebe sei nur unzureichend in die Abwägung mit einbezogen und daher falsch gewichtet worden. Unter Berücksichtigung dessen hätte die Gesamtabwägung, obwohl dem Hochwasserschutz ein hoher Stellenwert einzuräumen sei, zu einem Verzicht der Maßnahme am Standort Waldsee/Altrip/Neuhofen führen müssen. Angesichts dieser Abwägungsmängel komme eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nicht in Betracht. Hilfsweise hätten sie im Hinblick auf weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Hoch- und Druckwasser sowie
Vernässungen einen Anspruch auf Neubescheidung. Die Berufungskläger haben beantragt, den Planfeststellungsbeschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd für die Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen vom 20.Juni 2006 i.d.F. der Prozesserklärungen vom
Prüfgutachtern (ETH Zürich) überprüft worden seien, seien nicht zu beanstanden. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung liege nicht vor. Nach § 10 Abs. 1 WHG sei es gerechtfertigt, die Entscheidung über die festzusetzenden Auflagen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten. Zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung sei nämlich unklar gewesen, in welchem Maße nachteilige Wirkungen durch das Vorhaben für die Einzelgehöfte eintreten würden und ob konkretere Auflagen aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit vertretbar seien. Die Auflage der Probeflutung biete eine zusätzliche Sicherheit. Sie sei nicht vorgesehen, weil die Problematik des Grundwasseranstiegs und Grundwasserandrangs völlig unzureichend behandelt worden sei, sondern weil dadurch im Hinblick auf die bei jedem Modell bestehende Unsicherheit eine weitere Überprüfung stattfinden könne. Entgegen der Behauptung der Kläger liege dem Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Standortalternativenprüfung kein Abwägungsdefizit zugrunde. Was den Standort "Polder Hördt" anbetreffe, seien sämtliche Kläger präkludiert. Ungeachtet dessen stelle eine Hochwasserrückhaltung im Raum Hördt keine Alternative zur Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen dar, da sie nur als zusätzliche Hochwasserschutzmaßnahme im Rahmen der Hochwasserschutzkonzeption des Landes Rheinland-Pfalz in Frage kommt und sich aufgrund der naturschutzfachlichen Gegebenheit gerade nicht gegenüber der Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen aufdränge. Während des anhängigen Gerichtsverfahrens ergänzte die SGD Süd im Oktober 2007 ihre Untersuchungen um eine neue Natura-2000-Verträglichkeitsstudie (s. Blatt 568 der Gerichtsakte) sowie eine artenschutzrechtliche Verträglichkeits-studie (s. Blatt 624 der Gerichtsakte). In den mündlichen Verhandlungen des Verwaltungsgerichts vom 14. und 16. November 2007 sowie 10. Dezember 2007 hat der Beklagte drei Prozesserklärungen abgegeben, durch welche die unter Abschnitt III. des Planfeststellungsbeschlusses aufgeführten Nebenbestimmungen Nr. 13.4. und Nr. 24. inhaltlich modifiziert worden sind. Nr. 13.4. lautet nunmehr wie folgt: Die Schöpfwerke sind mindestens 24 Stunden vor Einsatz der gesteuerten Hoch-wasserrückhaltung in Betrieb zu nehmen, falls die vorgenannten zu haltenden Wasserspiegel überschritten sind. Das Schöpfwerk Neuhofener Altrhein ist dabei mit seiner gesamten Leistung zu betreiben, um den Wasserspiegel im Altrhein so schnell wie möglich abzusenken und dadurch die Entwässerung der Schlicht zu verbessern. Eine Flutung der Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen darf nur dann erfolgen, wenn der Wasserstand im Neuhofener Altrhein
90,00 müNN nicht überschritten ist. Der zweite Absatz der Nr.
natur-, umwelt- und artenschutzrechtlicher Vorschriften berufen. Die Berufungskläger zu 1) und 2) seien insoweit nicht in eigenen Rechten verletzt. Demgegenüber könne sich die Berufungsklägerin zu 2) zwar grundsätzlich auf die Verletzung solcher Rechte berufen, sie sei jedoch im vorliegenden Fall mit diesem Vorbringen präkludiert. Auch habe sich der Planfeststellungsbehörde der Standort "Hördter Rheinaue" nicht als vorzugswürdigere Planungsalternative aufdrängen müssen. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leide darüber hinaus auch nicht an offensichtlichen Abwägungsmängeln, die auf das Abwägungsergebnis
Einfluss gewesen seien. Insbesondere sei die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor Überflutungen und Vernässung einschließlich der Grund- und Druckwasserproblematik rechtlich nicht zu beanstanden. Die weiteren Einzelheiten der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen ergeben sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Bl. 1013 ff. GA), auf die Bezug genommen wird. Hiergegen haben die Berufungskläger fristgerecht Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem stattgegeben wurde. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung wiederholen sie größtenteils ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen darüber hinaus unter Vertiefung ihres bisherigen Vortrags im Wesentlichen geltend: Die Gemeinde Altrip und der Berufungskläger zu 3) könnten sich als nicht enteignend Betroffene durchaus auf die fehlerhafte Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung berufen. Insoweit stützten sie ihren Anspruch auf § 4 URG. Diese Vorschrift sei trotz des Wortlauts der Übergangsvorschrift des § 5 URG anwendbar. Im Übrigen bestünden Bedenken gegen die Wirksamkeit des § 5 URG, da diese Bestimmung nicht mit den zugrunde liegenden supranationalen Vorschriften in Einklang stehe. Für eine Nichtanwendbarkeit spreche auch die Systematik zu § 25 Abs. 11 UVPG. Im Übrigen bestehe auch keine sonstige gemeinschaftsrechtliche Rechtfertigung für die Anwendbarkeit der Übergangs-bestimmung des § 5 URG. Ferner könnten sich die Gemeinde Altrip und der Berufungskläger zu 3) im Hinblick auf die Geltendmachung des Verfahrensfehlers unmittelbar auf Art. 10 a der Richtlinie 2003/35/EG berufen. Falls § 5 URG nicht eingreife und daher § 4 Abs. 1 URG anwendbar sei, könnten sie die Mangelhaftigkeit der UVP als beachtlichen Verfahrensfehler geltend machen, obwohl in § 4 Abs. 1 URG eine Beschränkung auf einzelne Fehlertypen geregelt sei. Eine derartige Einschränkung sei mit der Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie nicht vereinbar. Könnten aber die Berufungskläger die Defizite bei der UVP rügen, so stünden dem weder die Schutznormtheorie noch das Kausalitätserfordernis entgegen. Im Übrigen sei die Berufungsklägerin zu 2) nicht mit ihrem Vorbringen bezüglich der Fehlerhaftigkeit der UVP präkludiert. Denn unter dem Regime des URG könne es keine Präklusion geben. Selbst wenn hier das URG nicht anwendbar sei, müsse eine Präklusion wegen unangemessener Ausschlussfristen als gemeinschaftswidrig angesehen werden. Zumindest müsse aber die Berufungsklägerin zu 2) als enteignend Betroffene die Verletzung des Artenschutzes rügen können. Abgesehen davon, dass ein Einwendungsausschluss nicht Betracht komme, weil es den ausgelegten Unterlagen bereits an der Anstoßfunktion gefehlt habe, bleibe zu sehen, dass auch der später gestellte Befreiungsantrag nicht weiter helfe, da es an den entsprechenden Befreiungsvoraussetzungen fehle. Insbesondere sei fraglich, ob die im Einzelnen aufgeführten Fledermäuse in einem günstigen Erhaltungszustand verblieben. Darüber hinaus fehle es an einer Planrechtfertigung und zudem seien auch Abwägungsfehler vorhanden. So habe der Beklagte die Standortalternative "Hördter Rheinaue" nicht hinreichend beachtet. Daneben habe die Planfeststellungsbehörde auch die Problematik der Grund- und Druckwasserverhältnisse nicht ausreichend behandelt. Des Weiteren habe man die Starkregenereignisse und die kausale Einwirkung eines bestehenden Polderaufstaus bei Extremregen nicht ausreichend berücksichtigt. Ferner habe das Verwaltungsgericht die Wechselwirkungen des Polderaufstaus und des Rückstaueffekts des Neuhofener Altrheins unzutreffend bewertet. Dies gelte ebenfalls für die Beurteilung des Abflusses aus dem Polderbereich. Denn es komme im Umfeld des Polders zu erheblichen Druckwasseraustritten. Dieses Wasser ströme dem Altrhein zu und könne ein Mehrfaches des Grundwasserzuflusses betragen. Wegen dieser verschiedenen Zuflüsse benötige das Schöpfwerk am Altrhein je nach Ausgangswasserstand mehrere Tage, um bei voller Pumpleistung auf den zu erhaltenden Wasserstand
89,40 müNN zu kommen. Die Berufungskläger beantragen, unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils den Planfeststellungsbeschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd für die Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen vom 20.Juni 2006 i.d.F. der Prozesserklärungen vom
extremen Starkniederschlagshöhen im Raum Altrip auf ein Gutachten des DWD vom März
den Beteiligten eingereichten Unterlagen (11 Aktenordner, 5 Einlegemappen, 1 Faltordner, 6 Hefte und eine Papphülse mit
der Klägerseite vorgelegten Flurkarten). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Gründe Die Berufungen sind zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen der Berufungskläger gegen den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 26. Juni 2006 betreffend die Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss verletzt nämlich, soweit er auf die Klagen der Berufungskläger hin rechtlich zu überprüfen ist, diese nicht in eigenen Rechten. Der mit den Hauptanträgen verfolgte Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses und die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, auf erneute Bescheidung über weitergehende Maßnahmen zur Reduzierung der Druckwasserproblematik und/oder andere geeignete Auflagen sowie eventuelle Zurückweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz bestehen daher nicht. Was zunächst die Klagebefugnis der Berufungskläger angeht, die im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfen ist, so kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass sowohl die Gemeinde Altrip als auch die Berufungskläger zu 2) und 3) klagebefugt sind, da sie Tatsachen vorgetragen haben, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass eine eigene rechtlich geschützte Position beeinträchtigt wird. Insoweit kann zur Vermeidung
Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, zumal insbesondere das Vorliegen der Klagebefugnis der Gemeinde Altrip
dem Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr in Abrede gestellt worden ist. In der Sache selbst vermögen die Berufungskläger jedoch mit ihrem Vorbringen nicht durchzudringen. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss, der seine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 2 WHG i.V.m. §§ 72, 83, 85, 105 Abs. 2, 106 Abs. 1, 107 LWG findet, leidet nämlich nicht an solchen rügefähigen Rechtsfehlern, die die Berufungskläger in ihren Rechten verletzen und die zur Aufhebung des Planfeststellungsbescheides, welche mit den Hauptanträgen verfolgt wird, führen müssten. Dabei bleibt bezüglich des gerichtlichen Prüfungsumfangs festzustellen, dass sich die Berufungskläger weder auf mögliche Defizite bei der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung noch auf die Verletzung artenschutzrechtlichen Vorschriften mit Erfolg berufen können. Dies gilt zunächst für die Gemeinde Altrip und den Berufungskläger zu 3). Beide können nämlich keine umfassende Planprüfung verlangen. Die Berufungsklägerin zu 1) kann als Gemeinde keine objektiv-rechtlichen Rechtsverstöße eines Planfeststellungsbeschlusses beanstanden; sie kann sich insbesondere nicht zur Sachwalterin der Allgemeinheit oder ihrer Bürger machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
Projekten, für die das Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der genannten Richtlinie eingeleitet wurde, wegen des Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften aufzuheben. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich auf den vom EuGH in seinem Urteil vom
einem Verstoß gegen das Effektivitätsprinzip des Europäischen Gemeinschaftsrechts ausgegangen werden. Steht mithin bereits § 5 URG einer Anwendung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes entgegen, so kann dahinstehen, ob sich möglicherweise aus § 4 Abs. 1 URG ein Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ergeben könnte. Im Falle der Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 URG bestünden schon Bedenken, ob nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 URG der darin geregelte "Totalausfall" einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch den hier geltend gemachten Fehlertyp des "Defizits" einer Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst. Aber selbst wenn die Berufungskläger auch solche Defizite rügen könnten, spricht vieles dafür, dass ein entsprechender Anspruch der Berufungskläger an dem Kausalitätserfordernis scheitern würde, an dem das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor festhält (vgl. BVerwG, Urteil vom
der Verletzung materieller Rechte erzwungen werden kann (s. OVG NW, Urteil vom
dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal auch die Aarhus-Konvention es wohl kaum ausschließen dürfte, den Erfolg des gerichtlichen Verfahrens weiterhin
der Verletzung subjektiver Rechte abhängig zu machen (s. Urteil des erkennenden Senats vom 29. Oktober 2008 - 1 A 11330/07 .OVG −; vgl. auch Ziekow, NVwZ 2005, 263). Wegen der somit weiterhin im deutschen Recht anwendbaren Schutznormtheorie muss auch das
der Berufungsklägerseite hilfsweise auf allgemeine Prinzipien des Gemeinschaftsrechts gestützte Klagerecht bezüglich des Natur-, Umwelt- und Artenschutz scheitern. Abgesehen davon, dass es aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht mehr auf die
den Berufungsklägern in diesem Zusammenhang zusätzlich aufgeworfene Problematik bezüglich des Kausalitätserfordernisses ankommt, ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom
Wiederholungen auf die Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil Bezug genommen. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Berufungskläger führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit sie die Ansicht vertreten, dass die Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes eine Präklusion ausschließe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Einerseits bleibt zu sehen, dass das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - wie oben ausgeführt − aufgrund der Übergangsbestimmung des § 5 URG hier nicht anwendbar ist. Andererseits lässt sich selbst dann, wenn man eine Anwendbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes im vorliegenden Fall bejahen würde, diesem Gesetz nicht entnehmen, dass eine Präklusion hiernach ausgeschlossen sein sollte. Aus § 2 Abs. 3 URG, worin lediglich der Einwendungsausschluss
Vereinigungen gemäß § 3 URG geregelt ist, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Umstand, dass in § 2 Abs. 3 URG nur die Präklusion
Einwendungen der Vereinigungen i.S.
URG angesprochen ist, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass mit dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz insbesondere die Klagebefugnis dieser Vereinigungen auch i.S. des Europäischen Gemeinschaftsrechts geregelt werden sollte (s. Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drs. 16/2495, S. 8 ; Schlacke in NuR 2007, 2008) und sich daher der gesamte § 2 URG nur auf solche Verbände bezieht (vgl. Berkemann/Halama, Handbuch zum Recht der Bau- und Umweltrichtlinien der EG, Rn. 505). Hierdurch sollte jedoch nicht inzidenter die Präklusion bezüglich der Einwände anderer Rechtsbehelfsführer ausgeschlossen werden. Vielmehr spricht alles dafür, dass es insoweit bei der bisherigen Rechtslage verbleiben und diese nur durch § 2 Abs. 3 URG dem Vorbild des § 61 Abs. 3 BNatSchG angepasst werden sollte (s. Begründung des Gesetzentwurfs, a.a.O. S. 12). Steht mithin das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz der Annahme einer Präklusion gemäß § 115 LWG nicht entgegen, so scheitert hier eine solche auch nicht an dem für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts geltenden Effektivitätsgebot. Hierzu hat der EuGH in dem sog. "Peterbroeck"-Urteil vom
der Berufungsklägerin zu 2) zitierten sog. "Peterbroeck"-Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14. Dezember 1995 − Rechtssache C-312/93 ( Slg. 1995, I-4599 ). Diese Entscheidung bezieht sich auf die generelle Überprüfung
nationalen Rechtsakten an den Maßstäben des Gemeinschaftsrechts und stellt nicht das Deutsche Präklusionsrecht in Frage (s. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2004, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 182). Dem EuGH ging es in der oben zitierten Entscheidung lediglich darum, sicherzustellen, dass die Überprüfung der Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Gemeinschaftsrecht und damit die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts gewährleistet ist. Durch die Präklusionsvorschrift des § 115 LWG wird aber die Effektivität des Europarechts als Rechtsordnung vom Grundsatz her weder in Frage gestellt noch ihre Durchsetzung erschwert (vgl. BVerwG, a.a.O.). Die Präklusion ist im vorliegenden Fall lediglich die Folge des Umstandes, dass die Berufungsklägerin zu 2) es versäumt hat, gegenüber der Planfeststellungsbehörde Gesichtspunkte geltend zu machen, die (möglicherweise) Anlass zu weiteren Überprüfungen gegeben hätten. Angesichts dessen ist nach der Rechtsprechung des EuGH nach wie vor davon auszugehen, dass eine Präklusionsvorschrift grundsätzlich dem Effektivitätsgebot genügt, wenn die diesbezügliche Ausschlussfrist angemessen ist. Eine gemeinschaftswidrige Unangemessenheit der Ausschlussfrist des § 73 Abs. 4 VwVfG, der hier über § 114 Abs. 1 LWG Anwendung findet, vermag der Senat indessen nicht zu erkennen. Zwar ist die Zweiwochenfrist des § 73 Abs. 4 VwVfG relativ kurz bemessen. Diese schon seit Jahren geltende kurze Frist ist jedoch bisher vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem EuGH bei einer Vielzahl unterschiedlichster Planfeststellungsverfahren unbeanstandet geblieben und kann
daher nicht
vornherein als unangemessen angesehen werden. Überdies geht dieser Frist eine einmonatige Auslegungsfrist voran, in der ein Betroffener die Möglichkeit hat, sich mit der Sachlage vertraut zu machen. Selbst wenn dieser erst am letzten Tag der Auslegungsfrist Einsicht in die Unterlagen nehmen würde, so verbleiben ihm immer noch 14 Tage, in denen er natur-, umwelt- und artenschutzrechtliche Defizite geltend machen kann. Dem vermag die Berufungsklägerin zu 2) nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, die Geltendmachung einer Fehlerhaftigkeit der Planung − insbesondere der Umweltverträglichkeitsprüfung − überfordere den dafür notwendigen fachlich-technischen Kenntnisstand eines Durchschnittsbürgers. Sie verkennt dabei, dass für die Erhebung
Einwendungen bereits ein laienhafter Vortrag genügt, aus dem sich ergibt, warum ihr die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ausreichend erscheint oder z.B. welche Pflanzen- und Tierarten ihrer Meinung nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Eine diesbezügliche fachlich fundierte Auseinandersetzung mit den Einwendungen kann dann in dem nachfolgenden Erörterungstermin stattfinden. Schließlich steht der Anwendung einer zweiwöchigen Präklusionsfrist auch nicht die Rechtsprechung des EuGH entgegen. Soweit die Berufungsklägerin zu 2) auch in diesem Zusammenhang auf die "Peterbroeck"-Entscheidung des EuGH Bezug nimmt, die bereits bei einer 60-Tages-Frist einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht angenommen habe, übersieht sie, dass der EuGH in dieser Rechtssache − wie bereits vorstehend ausgeführt − nicht über einen Verstoß des deutschen Präklusionsrechts gegen das Gemeinschaftsrecht zu entscheiden hatte; Gegenstand des Urteils war vielmehr die Überprüfbarkeit
nationalen Rechtsakten an den Maßstäben des Gemeinschaftsrechts. Aus dem folglich völlig anders gelagerten Fall lässt sich nicht die Unangemessenheit der hier in Rede stehenden zweiwöchigen Ausschlussfrist herleiten. Dies gilt umso mehr, als in der Rechtssache "Universale-Bau AG" (Rs. C-470/99 ) vom EuGH eine Ausschlussfrist
zwei Wochen im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit als angemessen angesehen worden ist (vgl. Urteil des EuGH vom
ihnen geltend gemachte Gesichtspunkte berufen. Dies gilt u.A. insbesondere für ihr Vorbringen, vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sei ein neues Raumordnungsverfahren durchzuführen gewesen. Insoweit und hinsichtlich der
der Berufungsklägerin zu 1) gerügten weiteren Gesichtspunkte, auf die sie sich nicht berufen kann, nimmt der Senat auf die diesbezüglichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil Bezug, zumal die Berufungskläger hierzu in der Berufungsinstanz keine neuen Ausführungen gemacht haben. Unter Berücksichtigung des nach Ausscheiden der vorstehend angesprochenen Punkte verbleibenden gerichtlichen Prüfungsrahmens können die Berufungskläger nicht verlangen, dass gemäß ihres Hauptantrags der Planfeststellungsbeschluss vom
90.0 müNN nicht überschritten ist. Die Berufungsklägerseite sieht darin deshalb eine Verschlechterung der ursprünglichen Situation, weil sich aus dem Zusammenhang der Nebenbestimmungen III Nr. 13.2, 13.4 und 13.5 vor Einfügung der fraglichen Ergänzung ergeben habe, dass die Flutung erst erfolgen dürfe, wenn der Maximalwasserstand
89,40 müNN erreicht werde. Für diese Ansicht stützen sich die Berufungskläger u.A. auf die Anlage 9.8.1.7 zur Stellungnahme
Dr. S. (TGU) vom November/Dezember 2003, die u.A. folgenden Satz enthält: "24 Stunden vor Einsatz der gesteuerten Hochwasserrückhaltung wird der Maximalwasserstand auf 89,4 müNN abgesenkt." Einzuräumen ist der Berufungsklägerseite, dass dieser Satz für sich allein gesehen missverständlich ist und durchaus für die
ihr vorgenommene Deutung sprechen könnte. Aber bereits wenige Seiten weiter (Anlage 9.8.1.12) wird davon gesprochen, dass 24 Stunden vor Einsatz der gesteuerten Hochwasserrückhaltung das Absenkziel auf 89,4 müNN reduziert werde. Für die Annahme, dass der Wasserstand
89,4 müNN nicht vor Flutung des Polders erreicht sein muss, spricht auch das in der TGU-Stellungnahme befindlich Diagramm der Anlage 9.4.5.2.1. Denn nach diesem Diagramm beginnt die Wasserstandsregulierung durch den Einsatz des gesteuerten Polders beim Wasserstand
90.2 müNN, also nicht erst, wenn 89,4 müNN erreicht worden ist. Auch aus Anlage 9.1.5.7 (S. 46 der TGU-Stellungnahme vom Juli 2002) ergibt sich, dass der Wasserspiegel des Neuhofener Altrheins nicht schon vor der Flutung des Polders auf 89,4 müNN abgesenkt sein muss. Darin ist nämlich für Altripsee und die Schlicht/Wolfgangssee eine Absenkung des Wasserstandes auf ein bestimmtes Niveau ausdrücklich vor Flutung des gesteuerten Polders festgelegt, während eine solche Regelung beim Schöpfwerk Neuhofener Altrhein unterblieben ist. Daraus kann aber nur die Schlussfolgerung gezogen werden, dass eine Absenkung auf 89,4 müNN vor Flutung des Neuhofener Altrhein nicht vorgesehen sein sollte. Dass diese Sichtweise zutreffend ist, hat Dr. Sch.
der TGU in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2007 ausweislich des Sitzungsprotokolls (Bl. 716 GA) bestätigt. Dort heißt es wörtlich: "Herr Dr. S. erklärt hingegen, dass dem Planfeststellungsbeschluss
Anfang an lediglich zugrunde gelegen habe, dass der zu haltende Wasserspiegel letztlich im Verlaufe der Abpumpmaßnahmen erreicht werde. Die Berechnungen basierten nicht darauf, sondern maßgeblich sei bezüglich des Grundwassers, dass der Neuhofener Altrhein seine Aufgabe als Vorflut für die Schlicht erfülle. Bezüglich des Oberflächenwassers sei es so, dass mit einer Absenkung des Neuhofener Altrheins eine Verbesserung der Situation erreicht werde. Die Aufgaben der Anpassungsmaßnahme würden nicht voraussetzen, dass bei Flutung des Polders ein Wasserstand
89,4 müNN erreicht sei". Dies erscheint auch plausibel, zumal der Beklagte im Hinblick auf die Abflusssituation bezüglich des Auslaufs Schlicht einen Wasserstand
90,0 müNN für den Neuhofener Altrhein in der Nebenbestimmung III. Nr. 13.4 festgelegt hat, bei dessen Überschreiten eine Flutung des gesteuerten Polders nicht erfolgen darf. Diese Regelung wäre sinnlos, wenn bereits bei einem Wasserstand über 89,4 müNN eine solche Flutung hätte nicht durchgeführt werden dürfen. Aus alledem ergibt sich daher, dass mit Satz 3 der Nebenbestimmung III. Nr. 13.4 keine Verschlechterung der Situation, sondern sogar eine Verbesserung herbeigeführt worden ist, und deshalb die Vorinstanz davon ausgehen durfte, dass durch diese Änderung
unwesentlicher Bedeutung Belange Anderer i.S.
VfG nicht berührt worden sind und folglich die Durchführung eines neuen Planfeststellungsverfahrens nicht erforderlich war. Überdies vermag die Berufung auch mit ihren Rügen bezüglich der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht durchzudringen. Was die Planrechtfertigung angeht, kann auf die Darlegungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil verwiesen werden. Dass die Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen im Rahmen eines schlüssigen Gesamtkonzepts auch mit dem hier vorgesehenen Rückhaltvolumen noch vernünftigerweise geboten ist, kann insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 5. August 2004 ( NuR 2005, 53 ) zur Hochwasserrückhaltung Wörth/Jockgrim nicht zweifelhaft sein (s. S. 19-35 des Urteilsumdrucks). Dem Vorhaben stehen überdies keine zwingenden Versagungsgründe gemäß §§ 31 Abs. 5 Satz 3 WHG, 72 Abs. 2 Satz LWG entgegen. Hiernach ist die Planfeststellung zu versagen, wenn
dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen zu erwarten ist. Entgegen dem Vorbringen der Berufungskläger hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, dass es sich dabei grundsätzlich um einen zwingenden Versagungsgrund handelt (s. Ausführungen der Vorinstanz im Urteil auf S. 92 des Urteilsumdrucks). Lediglich für den Sonderfall, dass ein Vorhaben, dem Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, zugleich dem Allgemeinwohl dient, hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf Zeitler (in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 31 Rn. 158) die Auffassung vertreten, bei einer solchen Konstellation komme eine zwingende Versagung nicht in Betracht, sondern es müssten dann im Wege der Abwägung die überwiegenden Versagungsgründe festgestellt werden. Darüber hinaus vermag der Senat in diesem Zusammenhang auch nicht dem Vortrag der Berufung zu folgen, durch die Poldermaßnahme komme es zu einer Hochwassergefahr in den Siedlungsgebieten − vor allem in Altrip −, weil sich die Hochwassersituation dort durch die Maßnahme nicht verbessere, sondern verschlechtere, was indes als ein absoluter Versagungsgrund gemäß § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG anzusehen sei. Zweifelhaft erscheint hier bereits, ob durch das Polderverfahren die Hochwassergefahr für die Unterlieger des Rheins erhöht wird. Denn Rückhaltmaßnahmen wirken sich grundsätzlich positiv auf die entlang des Rheins gelegenen Siedlungsgebiete aus. Eine Erhöhung der Hochwassergefahr kann in der Regel allenfalls durch Einengungen oder Begradigungen des Gewässerlaufs sowie durch den Wegfall
Rückhalteflächen (z.B. infolge Deichbaus) herbeigeführt werden (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 31 Rn. 38 m), d.h. durch Ausbaumaßnahmen, die den Hochwasserabfluss beschleunigen und dadurch die Hochwasserwelle unterstrom erhöhen (vgl. Drost, Das Wasserrecht in Bayern, § 31 WHG Rn. 96). Polder wirken sich indessen auf die Unterliegergebiete regelmäßig positiv aus, da sie die Hochwasserscheitelwelle vermindern. Die Berufungskläger machen daher mit ihrem Vortrag hinsichtlich der vom Polder ausgehenden Stau-, Grund- und Druckwassergefahren infolge der geplanten Wasserrückhaltemaßnahmen keine Erhöhung der Hochwassergefahr i.S.
5 Satz 3 WHG geltend, die die Unterlieger allgemein trifft, sondern vielmehr Gefahren, die die Berufungskläger in ihrer Situation individuell treffen. Da das Vorhaben gerade zu einer Minderung der Hochwassergefahr in den Siedlungsgebieten entlang des Rheins führt und hierdurch keine natürliche Rückhalteflächen zerstört werden, widerspricht die im Streit stehende Hochwasserrückhaltung nicht dem Wohl der Allgemeinheit i.S.
5 Satz 3 WHG, 72 Abs. 2 Satz 2 LWG. Mit der Vorinstanz ist vielmehr davon auszugehen, dass die
der Berufungsseite vorgetragenen Einwendungen im Rahmen der Abwägung zu behandeln sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Januar 2005 − 8 Cs 04.1724 −, juris). Stehen dem Polderverfahren mithin keine zwingenden Versagungsgründe entgegen, so vermag das erkennende Gericht ebenso wenig Abwägungsmängel zu erkennen, die zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen erstinstanzlichen Urteil. Auch das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Dies gilt zum einen bezüglich der Rüge der Berufungskläger, der Planfeststellungsbeschluss sei fehlerhaft, weil der Beklagte bei der Standortauswahl für den Polderbau zwar die Standortalternative "Hördter Rheinaue" gesehen, aber letztlich verworfen habe, obwohl − wie das
der Berufungsseite vorgelegte Gutachten des Dipl.-Ing. (FH) H. vom
den Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Ein Abwägungsfehler liegt also nicht schon dann vor, wenn für und gegen den einen wie den anderen Standort einleuchtende Gründe ins Feld geführt werden können. Die Standortwahl ist erst dann rechtswidrig, wenn sich die verworfene Alternative entweder als eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (so BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 − 4 A 1075.04 − BVerwGE 125, 116 ; s. auch Beschluss vom 16. Juli 2007 − 4 B 71.06 −, juris).
einer Alternative kann nicht mehr gesprochen werden, wenn eine Variante auf ein anderes Projekt hinausläuft. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein mit dem Vorhaben verbundenes wesentliches Ziel mit einer Alternative nicht erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2007, a.a.O. , m.w.N.). In Ansehung dieser Kriterien vermag der Senat im vorliegenden Fall keine fehlerhafte Standortauswahl zu erkennen. Insbesondere musste sich die Planfeststellungsbehörde der Standort "Hördter Rheinaue" nicht als vorzugswürdigere Lösung aufdrängen. Im Rahmen der Abwägung ist der Beklagte zu einer Bevorzugung des Standorts des Bereichs Altrip gekommen, weil bei einer Hochwasserrückhaltung im Bereich Hördt der Konflikt mit den Belangen des Naturschutzes ein wesentlich höheres Ausmaß erreiche als im Bereich Altrip, in welchem vorwiegend ackerbauliche Flächen für die gesteuerte Hochwasserhaltung in Anspruch genommen werden müssten (s. S. 51 des Planfeststellungsbeschlusses). Diese Beurteilung konnte sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses auf die Erkenntnisse des raumordnerischen Bescheids
1995 stützen, die auf der Ökologischen Risikoanalyse der Planungsgruppe Ökologie und Umwelt vom Mai 1986, auf die Gutachterstudie "Ersatzstandort Polder Hördt" des Ingenieurbüros B. aus dem Jahre 1990 sowie auf die Untersuchung des Instituts W. und N. GmbH vom Februar 1993 beruhte. Hiernach war davon auszugehen, dass Auswirkungen einer Wasserrückhaltung im Bereich "Hördter Rheinaue" im Vergleich zu allen anderen untersuchten Standorten als besonders hoch einzustufen waren und diesem Bereich auch nach Auffassung des damaligen Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht eine überragende Funktion zukomme, während nach der Untersuchung der W. und N. GmbH dem Standort Waldsee/Alptrip/Neuhofen die geringste Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz zugesprochen wurde. Dafür, dass inzwischen etwas anderes im Hinblick auf die natur- und artenschutzfachliche Bewertung der beiden in Rede stehenden Standorte gelten könnte, bestanden im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses keine Anhaltspunkte, zumal die obere Landesplanungsbehörde unter dem 14. Februar 2002 mitgeteilt hatte, dass keine Umstände bekannt seien, die die Fortdauer des raumordnerischen Bescheids aus dem Jahre 1995 in Frage stellen würden. Auch die Berufungskläger oder sonstige Einwendungsführer haben nicht eingewandt, dass sich die Verhältnisse insoweit grundlegend geändert hätten. Eine andere Beurteilung musste sich auch nicht aufgrund der Untersuchung des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom März 2005 bezüglich der Möglichkeiten zur Einbeziehung der Hördter Rheinniederung in das Hochwasserschutzkonzept
Rheinland-Pfalz aufdrängen. Denn diese Untersuchung befasst sich nicht mit Alternativstandorten, sondern lediglich mit der Frage, ob die Einbeziehung der "Hördter Rheinaue" als zusätzlicher Reserveretentionsraum möglich ist. Allein die Tatsache, dass nunmehr nach einer Stellungnahme des
der Berufungsklägerseite beauftragten Büros "P." vom 28. Oktober 2006, die also nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erstellt wurde, das Ausmaß der Beeinträchtigungen für die Rückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen vor allem hinsichtlich bedrohter Tierarten deutlich umfangreicher sein soll als für den Standort "Hördter Rheinaue", vermag eine Fehlerhaftigkeit bei Alternativentscheidungen nicht zu begründen. Denn weder wurde
"P." der Standort "Hördter Rheinaue" natur- und artenschutzfachlich näher untersucht, noch ist das Ergebnis
"Pro bios" − wie die gegenteiligen fachlichen Bewertungen in der IUS-Stellungnahme vom 29. Juni 2007, in der artenschutzrechtlichen Verträglichkeitsuntersuchung der IUS vom Oktober 2007 (Abschnitt 7.3.2) und in der Aktualisierung der Verträglichkeitsuntersuchung gemäß § 27 LNatSchG der IUS vom Oktober 2007 (Abschnitt 8.2 und Anhang 3, in welchem u.A. die
einer Rückhaltung beanspruchten Flächen mit Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie für beide Standorte gegenübergestellt werden) zeigen − so eindeutig, dass man
einer Sachlage im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung ausgehen musste, aufgrund deren sich die Alternative "Hördter Rheinaue" hätte aufdrängen müssen. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass beim Standort Waldsee/Altrip/Neuhofen förmlich unter Schutz stehende Gebiete nur geringfügig betroffen seien. Lediglich der ungesteuerte Bereich des dort geplanten Polders liegt teilweise mit 45 ha in dem FFH-Gebiet "Rheinniederung Speyer-Ludwigshafen" (Nr. 6616-304 der Anlage 1 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG). Demgegenüber würden bei einer Verwirklichung eines Polders am Standort "Hördter Rheinaue" erheblich größere Bereiche
förmlich geschützten Flächen (dazu s. S. 103 f. des Urteilsumdrucks)
den Rückhaltemaßnahmen direkt betroffen, wobei allein die jeweils zu verwirklichende Deichlänge kein Indikator für die Beanspruchung des Naturhaushalts sein kann (s. fachliche Stellungnahme der IUS vom
Rhein und Neckar und damit zur Abwehr einer Überflutung in Ludwigshafen und Mannheim besser als jede andere Fläche geeignet sei. Ferner wurde vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2007 ausweislich des Sitzungsprotokolls darauf hingewiesen, dass der Polder Hördt viermal so groß sein müsse, um eine vergleichbare Entlastung im Bereich der Neckarmündung zu erzielen (s. Bl. 905 GA). In diesem Zusammenhang hat der Referent für Hochwasserschutz vom Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Dr. M. nochmals klargestellt, dass durch den Polder Altrip eine Scheitelreduktion der Hochwasserwelle erreicht werde, die ein Mehrfaches der Reduktion durch eine vergleichbare Variante in Hördt erbringe (Bl. 905 GA). Diese Gegebenheiten zeigen aber deutlich, dass die Variante "Hördter Rheinaue" letztlich auf ein anderes Projekt hinauslaufen würde und sie sich auch deshalb nicht als vorzugswürdige Alternative aufdrängt. Was im Übrigen die
der Berufung angesprochene fehlende Prüfung
Ausführungsalternativen angeht, so bleibt zu sehen, dass solche (unter Beibehaltung der Wirksamkeit des Rückhalteraumvolumens im Bereich Altrip) weder substantiiert dargelegt noch auf der Hand liegen und sich
daher dem Beklagten auch nicht aufdrängen mussten. Aber selbst wenn trotz alledem hinsichtlich der Standortalternative Mängel im Abwägungsvorgang zu bejahen wären, könnten diese aufgrund
VfG, der hier über § 114 Abs. 1 Nr. 1 LWG Anwendung findet, nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, weil solche hier keinesfalls auf das Ergebnis
Einfluss gewesen sind. Die vorstehenden Ausführungen zeigen nämlich, dass der Beklagte auf den Polder Waldsee/Altrip/Neuhofen im Hinblick auf die besondere Steuerungsfunktion dieses Polders zur Verhinderung des Zusammentreffens der Hochwasserscheitelwellen
Rhein und Neckar im Raum Ludwigshafen/Mannheim nicht verzichten kann und will, sodass eine konkrete Möglichkeit einer anderweitigen Standortwahl durch den Beklagten nicht angenommen werden kann.
daher ist es für die Bewertung auch ohne Bedeutung, dass − worauf die Berufungskläger nochmals hingewiesen haben − möglicherweise (auch) agrarpolitische Gesichtspunkte eine Rolle gespielt haben könnten. Deshalb bedurfte es nicht der angeregten Zeugenvernehmung zu diesem Punkt. Soweit die Kläger mit den in der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich (s. Anlage 11 zum Sitzungsprotokoll) überreichten und bedingt gestellten fünf Beweisanträgen (Bl. 1644 f. GA) im Einzelnen unter verschiedenen Gesichtspunkten Sachverständigenbeweise dafür anbieten, dass der Standort Hördt als Alternative zum planfestgestellten Vorhaben aus natur- und artenschutzrechtlichen Gründen vorzuziehen sei und sich deshalb als Alternativstandort aufdränge, ist dem vorliegend nicht nachzugehen, da die in den Nrn. 1 bis 5 des Schriftsatzes formulierten Beweisfragen aus den vorstehend erörterten Rechtsgründen unerheblich sind und es daher auf die Beantwortung dieser Fragen im vorliegenden Fall nicht mehr ankommt. Dies gilt auch angesichts der im Beweisantrag Nr. 1 behaupteten Tatsache, das mit dem Polder Waldsee/Altrip/Neuhofen verfolgte Ziel der Hochwasserscheitelreduzierung könne auch mit einem Polder am Standort Hördt erreicht werden. Denn dem Vortrag des Fachreferenten für Hochwasserschutz Dr. M., wonach mit dem Polder im Bereich Altrip eine wesentlich höhere Scheitelreduktion der Hochwasserwelle als durch eine vergleichbare Variante im Bereich Hördt erreicht werden könne, hat die Berufungsseite nicht substantiiert widersprochen, sodass auch kein Anlass besteht, dem Beweisanbieten insoweit nachzukommen. Im Übrigen ist der Vortrag der Beklagtenseite, dass die Steuerungsfunktion des Polders Altrip in Bezug auf die Vermeidung des Zusammentreffens
Hochwasserwellen
Rhein und Neckar wegen dessen Nähe zur Neckarmündung besser sei als eine solche durch einen weiter entfernt gelegenen Polder, plausibel und nachvollziehbar, sodass bereits dieser Gesichtspunkt dagegen spricht, dass der Standort "Hördter Rheinaue" zur Zielerreichung ebenso geeignet ist. Selbst wenn man unterstellt, dass der Alternativstandort ebenfalls geeignet ist, würde dieser Umstand nach den bereits vorstehend dargelegten Grundsätzen nicht ausreichen, um ein "Sich-Aufdrängen" der Alternative Hördt annehmen zu können. Entgegen dem Vorbringen der Berufungsklägerin zu 1) und des Berufungsklägers zu 3) ist die
der Planfeststellungsbehörde vorgenommene Abwägung auch nicht wegen des
dem Berufungskläger behaupteten unzumutbaren Risikos eines Deichbruchs und des Fehlens eines gesicherten Fluchtwegs aus Altrip zu beanstanden. Hinsichtlich der behaupteten Deichbruchgefahr lässt sich − wie bereits
der Vorinstanz ausgeführt wurde − ein Abwägungsfehler schon deshalb nicht feststellen, weil die Planfeststellungsbehörde in Abschnitt III. Nr. 3 des Planfeststellungsbeschlusses angeordnet hat, dass alle baulichen Anlagen i.S.
O, worunter auch die Deiche fallen, entsprechend den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und dabei die einschlägigen DIN-Normen und sonstige technische Vorschriften zu beachten sind. Diese begründen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, die einer objektiven Kontrolle standhalten (BVerwG, Beschluss vom 30. September 1996, NVwZ-RR 1997, 214 ). Darüber hinaus bleibt zu sehen, dass für den Deich nach Nr. 6 der Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses statische bzw. erdstatische Nachweise bezüglich der Standsicherheit und des Auftriebs zu führen sind. Mit Überwachung ist ein qualifiziertes Büro für Grundbau/Bodenmechanik zu beauftragen. Angesichts dieser Regelungen vermag der Senat keinen Abwägungsfehler hinsichtlich der Standfestigkeit des geplanten Deiches zu erkennen, zumal Dr. S.
der TGU in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals darauf hingewiesen hat, dass der Untergrund bei Bau des Polders untersucht und gegebenenfalls durch Bodenaustausch stabilisiert werde. Zweifel an dieser Bewertung ergeben sich auch nicht aus dem
der Berufungsseite zu den Gerichtsakten gereichten Zeitungsartikel, wonach im Jahre 1987 bei einer Probeflutung eines Polders bei Kehl infolge
Lecken in den Dämmen Wasser ins Vorland strömt und Böschungen absackten (s. Anlage 6 − Bl. 1604 GA). Abgesehen davon, dass diese Gegebenheiten damals nicht zu einem Dammbruch führten (s. das
dem Beklagten zu den Akten gereichte Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21. Dezember 2007 − Anlage 7 − Bl. 1605 GA), waren offenbar die damals fehlenden technischen Möglichkeiten zur Berechnung der Auswirkungen des Betriebs des Polders Ursache für die in dem oben angesprochenen Zeitungsartikel genannten Schwierigkeiten (s. Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg, a.a.O.). Dafür, dass man nunmehr, nachdem mehr als 20 Jahre seitdem vergangen sind, diesbezüglich immer noch entsprechende Berechnungsmethoden fehlen, haben die Berufungskläger weder etwas Substantiiertes vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Vielmehr hat das Regierungspräsidium Freiburg in dem in Rede stehenden Schreiben mitgeteilt, dass die im Februar und Mai 1999 erforderlichen Flutungen der Rückhalteräume planmäßig und ohne hervorhebenswerte Besonderheiten verliefen (s. Bl. 1607 GA). Bezüglich des Fehlens eines gesicherten Fluchtwegs aus Altrip hat die Klägerin zu 1) u.A. vorgetragen, der einzige Fluchtweg bei Polderflutung sei die Straße nach Rheingönheim, deren Benutzung bei Hochwasser in der Vergangenheit Probleme aufgeworfen habe. Der Planfeststellungsbeschluss behandelt diesen Gesichtspunkt nicht, sondern geht nur davon aus, dass die Möglichkeit bestehe, auf der über den Trenndeich führenden K 13 nach Waldsee zu gelangen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde diese Möglichkeit mit den Beteiligten erörtert. Der als Beistand für den Berufungskläger zu 3) auftretende Herr N. erläuterte anhand
Unterlagen, dass seiner Meinung nach die K 13 außerhalb ihres Verlaufs über den Trenndeich bei Polderflutung wegen auf der Straße stehenden Qualmwassers nicht mehr befahrbar sei. Der Beklagte ist dem für den Teil der K 13, der nördlich des Trenndeichs in Richtung Riedsiedlung verläuft, mit dem Hinweis entgegengetreten, der geplante Altripsee werde das durch die Polderflutung austretende Qualm- und Grundwasser aufnehmen und verhindern, dass in diesem Bereich die Fahrbahn überschwemmt werde. Dies wurde auch
Prof. Dr. H. durch seine in diesem Zusammenhang gemachte Aussage bestätigt, dass der Altripsee seinen Zweck erfülle. Hinsichtlich des südlich des Trenndeichs gelegenen Teils der K 13 hat Dr. Sch. für die Beklagtenseite jedoch eingeräumt, dass etwa im Bereich des Campingplatzgebiets "Auf der Au" bei Polderflutung mit einer Überflutung der Fahrbahn der K 13 in Höhe
ca. 20 cm zu rechnen sei. Dies wird
Prof. Dr. H. in der nachgereichten Stellungnahme vom
der Berufungsklägerseite vorgelegten Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz vom 7. Oktober 2008 an das Büro des Ministerpräsidenten (Bl. 1646 ff. GA) ergibt sich, dass zwar ab einem Rheinhochwasserstand vom 93,75 m.ü.NN aus Sicherheitsgründen die wasserseitige Richtungsfahrspur für den Straßenverkehr gesperrt werden muss;
einer vollständigen Sperrung ist aber keine Rede. Dies wird auch nicht in der
der Berufungsklägerseite nachgereichten Stellungnahme vom 5. März 2009 behauptet. Demgegenüber wird in dem vorgenannten Schreiben des Ministeriums darauf hingewiesen, dass die Deichausbauplanung vorsehe, die Kreisstraße
der Deichkrone auf die landseitig angeschüttete Deichberme zu verlegen, wodurch nach dem Ausbau die Standsicherheit und Befahrbarkeit der K 7 in beiden Richtungen gesichert sei. Es mag zwar sein, dass − wie die Berufungsklägerseite und Prof. Dr. H. vortragen − eine solche Notumfahrung zu gewissen Engpässen führen wird. Diese erscheinen jedoch angesichts der wenigen Tage, an denen sie auftreten, und angesichts der Auftretenswahrscheinlichkeit einer solchen Situation durchaus hinnehmbar. Allerdings lassen sich diese Überlegungen nicht unmittelbar dem Planfeststellungsbeschluss entnehmen, sodass bezüglich der Fluchtwegproblematik ein Abwägungsdefizit im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses durchaus möglich erscheint. Gleichwohl würde ein solcher Mangel hier nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, denn die obigen Darlegungen zeigen, dass ein eventuell insoweit bestehendes Abwägungsdefizit nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, auch wenn man die bei einer Polderflutung zu erwartende Überflutung der K 13 im Bereich "Auf der Au" in die Abwägung mit einbezogen hätte. Somit würde es sich insoweit nicht um einen erheblichen Mangel i.S.
1 a
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.