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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.1992 - 6 S 1181/91

  1. Bei einer Verpflichtungsklage, mit der die Anerkennung als Heimkehrer begehrt wird, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts maßgeblich. Daher ist seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Aufhebung des Heimkehrergesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 20.12.1991 (BGBl I S 2317) eine Verpflichtung zur Anerkennung als Heimkehrer rechtlich nicht mehr möglich.
  2. Das berechtigte Interesse eines Klägers an einer Fortsetzungsfeststellungsklage muß gerade gegenüber dem Beklagten bestehen. Tatbestand Die Kläger begehren eine zeitlich weitergehende Anerkennung als Heimkehrer. Die Klägerin wurde am ... 1932, der Kläger am ... 1930 in der Ukraine/ehemalige UdSSR geboren, wo sie bis März 1944 lebten. Dann wurden sie auf Veranlassung deutscher Stellen in den Warthegau umgesiedelt; dort erhielten sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Im Januar 1945 floh der Kläger vor den sowjetischen Truppen westwärts, wurde dann aber von sowjetischen Soldaten gefangengenommen. Auch die Klägerin geriet in Gefangenschaft. Im Juni 1945 wurden beide Kläger zwangsweise nach Kasachstan verbracht, wo sie bis Mai 1956 der Aufsicht der Kommandantur unterstellt waren. Am 12.10.1953 heirateten sie. 1956 meldeten sie sich bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau als ausreisewillig und baten um Rückführungshilfe. 1988 konnten sie dann aus der UdSSR ausreisen; sie trafen am 05.02.1988 in der Bundesrepublik Deutschland ein. Am 05.05.1988 beantragten die Kläger beim Landratsamt B-kreis ihre Anerkennung als Heimkehrer und die Ausstellung von Heimkehrerbescheinigungen nach dem Heimkehrergesetz (HkG). Mit Bescheiden vom 11.11.1988 gab das Landratsamt B-kreis den Anträgen statt, soweit die Kläger von Juni 1945 bis Mai 1956 in der UdSSR interniert waren. Ein längerer Zeitraum wurde nicht anerkannt. Die Kläger erhoben hiergegen am 01.12.1988 Widerspruch und brachten vor, sie seien bis zum 05.02.1988 verschleppt gewesen. Das Regierungspräsidium T wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.1990 als unbegründet zurück. Es führte aus, eine Verschleppung im Sinne von § 1 Abs. 3 HkG liege nur dann vor, wenn die betreffende Person zwangsweise von einem Ort im Gebiet des ehemaligen Deutschen Reichs in den Grenzen vom 31.12.1937 in ein anderes, d.h. ausländisches Staatsgebiet verbracht worden sei. Dies sei bei den Klägern aber nicht der Fall. Am 29.03.1990 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, sie für den gesamten Zeitraum bis zur Einreise in das Bundesgebiet im Jahre 1988 als Heimkehrer anzuerkennen und die Bescheide des Landratsamts B-kreis vom 11.11.1988 sowie des Regierungspräsidiums T vom 19.03.1990 insoweit aufzuheben, als sie dem entgegenstehen. Sie haben ihre bisherigen Ausführungen im wesentlichen wiederholt. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und sich auf die ergangenen Bescheide bezogen. Mit Urteil vom 06.03.1991 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, die Kläger hätten gem. § 1 Abs. 3 HkG einen Anspruch auf Anerkennung als Heimkehrer bis zum Zeitpunkt ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, da sie über die bereits anerkannte Internierungszeit hinaus als "in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt" im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen seien. Die entgegengesetzte Rechtsauffassung des Beklagten sei nicht haltbar. Gegen dieses ihm am 18.03.1991 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15.04.1991 Berufung eingelegt. Er hält an seiner Rechtsauffassung fest. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 06.03.1991 - 5 K 445/90 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Sie halten das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Aufhebung des Heimkehrergesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 20.12.1991 ( BGBl. I S. 2317 - im folgenden: Aufhebungsgesetz) ist das Heimkehrergesetz mit Wirkung vom 01.01.1992 im wesentlichen außer Kraft getreten. Auf diese Änderung der Rechtslage hingewiesen, machen die Kläger geltend, für ihre Altersversorgung sei die Anerkennung ihrer gesamten Internierungszeit von großer Bedeutung. Der Beklagte trägt vor, jede Person, die vor dem 01.01.1992 in den alten Bundesländern eingetroffen sei und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 HkG erfüllt habe, sei Heimkehrer, weil das HkG bis zu diesem Zeitpunkt noch in Kraft gewesen sei. Die Heimkehrerbescheinigung habe keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung. Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten des Landratsamts B-kreis, des Regierungspräsidiums T sowie die Prozeßakten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Gründe Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO). Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Kläger haben keinen zeitlich weitergehenden Anspruch auf Anerkennung als Heimkehrer nach § 1 Abs. 3 HkG, weil diese Vorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht mehr in Kraft ist. Ihre Klage war daher abzuweisen. Das HkG wurde durch Art. 1 des Aufhebungsgesetzes mit Ausnahme von §§ 7 Abs. 3, 10 HkG aufgehoben. Diese Änderung der Rechtslage mit Wirkung vom 01.01.1992 (vgl. Art. 4 des Aufhebungsgesetzes) ist bei der Entscheidung des Senats über die Verpflichtungsklage der Kläger (vgl. §§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 5 VwGO) zu berücksichtigen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen ist nach ganz herrschender Meinung grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, kommt es dementsprechend auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt allerdings dann, wenn das materielle Recht etwas anderes bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.1982 - 7 C 42.80 -, NVwZ 1983, 32 ; Redeker/von Oertzen, VwGO,
  3. Aufl., § 108 RdNr. 22; Kopp, VwGO,
  4. Aufl., § 113 Nr. 96; Ule, Verwaltungsprozeßrecht,
  5. Aufl., S. 303). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem materiellen Recht, nämlich dem Aufhebungsgesetz, aber gerade, daß es seinen zeitlichen Geltungswillen auch auf die noch unter Geltung des HkG beantragten Anerkennungen als Heimkehrer erstrecken wollte. Dies ergibt sich bereits daraus, daß Art. 1 §§ 2 und 3 des Aufhebungsgesetzes die Weitergeltung von §§ 7 Abs. 3, 10 HkG bestimmt. Daraus ist zu schließen, daß die anderen Vorschriften seit Inkrafttreten des Aufhebungsgesetzes nicht mehr weitergelten sollen. Ferner folgt dies daraus, daß auch nach der Aufhebung des HkG Zeiten der Kriegsgefangenschaft, der Internierung und der Verschleppung wie bisher insbesondere in der Alters- und Hinterbliebenenversorgung mitberücksichtigt werden. Denn der ursprüngliche Kern des HkG, nämlich die Vorschriften über die Einbeziehung der Heimkehrer in die Sozial- und Arbeitslosenversicherung, ist mittlerweile in die jeweiligen Sozialversicherungsgesetze, das Arbeitsförderungsgesetz und das Bundesvertriebenengesetz übernommen worden (vgl. dazu den allgemeinen Teil der Begründung zum Aufhebungsgesetz, BTDrucks. 12/1254 sowie Beschlußempfehlung und Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BTDrucks. 12/1481 ). Es besteht mithin kein Bedürfnis mehr dafür, daß das HkG für "Altfälle" noch weiter gilt. Dies zeigt sich auch im Falle der Kläger, für die die zeitlich weitergehende Anerkennung als Heimkehrer wegen der Altersversorgung von Bedeutung war (vgl. Schriftsatz der Kläger vom 07.02.1992, S. 55 der Senatsakten). Mit Wirkung vom 01.01.1992 ist nunmehr nämlich § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung) geändert worden (vgl. Art. 1 und Art. 85 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989, BGBl. I S. 2261 sowie Art. 1 Nr. 61 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25.07.1991, BGBl. I S. 1606 ). Diese Bestimmung ist erkennbar § 1 Abs. 3 und Abs. 6 HkG nachgebildet, ohne jedoch die Anerkennung als Heimkehrer vorauszusetzen. Damit wurde die Bezugnahme auf das HkG für die Anrechnung von Zeiten der Internierung und der Verschleppung als Ersatzzeiten in der Rentenversicherung durch eine eigenständige Vorschrift abgelöst (vgl. BTDrucks. 12/1254 a.a.O.). Ein rechtlicher Nachteil für die Kläger ist damit jedoch nicht verbunden: § 250 SGB VI enthält die Legaldefinition für Ersatzzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Tatbestand "Ersatzzeiten" läuft nach der Zielsetzung des Rentenreformgesetzes 1992 zwar aus, bislang erworbene Ersatzzeiten bleiben aber anrechenbar; insoweit enthält § 250 SGB VI also eine Übergangsvorschrift (vgl. Grüner-Dalichau, SGB VI, § 250 Anm. I.). Die Aufhebung des HkG wirkt sich mithin nicht zum Nachteil der Kläger aus, so daß es auf die Gesichtspunkte der Rückwirkung von Gesetzen bzw. des Vertrauensschutzes nicht ankommt. Die Kläger müssen sich nunmehr allerdings gegen den (offenbar bereits ergangenen) Rentenbescheid wenden, sofern ihnen die Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht anerkannt wird. Der Verwaltungsrechtsweg für die gerichtliche Kontrolle wäre insoweit aber nicht eröffnet; vielmehr entscheiden die Sozialgerichte (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 51 Abs. 1 SGG). Der Senat konnte dem Vorbringen der Kläger auch weder eine Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entnehmen, noch brauchte er auf die Stellung eines solchen Antrages hinzuwirken, denn eine Fortsetzungsfeststellungsklage wäre unzulässig. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, daß das Verpflichtungsbegehren der Kläger sich im strengen Sinne des Wortes durch die Rechtsänderung nicht "erledigt" hätte. Durch diese Rechtsänderung ist nämlich eine grundlegende Verfahrenswende eingetreten, die die entsprechende Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO grundsätzlich rechtfertigen könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.10.1980 - 4 C 3.78 -, BVerwGE 61, 128 , 135). Jedoch haben die Kläger kein "berechtigtes Interesse" an einer Fortsetzungsfeststellungsklage. Das Feststellungsinteresse muß nämlich gerade gegenüber dem Beklagten bestehen (vgl. zum berechtigten Interesse nach § 43 Abs. 1 VwGO Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 09.11.1989 - 5 S 2156/89 - m.w.N. sowie Kopp a.a.O. § 43 RdNr. 16). Daran fehlt es hier aber. Die vorliegende Rechtsänderung ist dadurch gekennzeichnet, daß der zwischen den Beteiligten bestehende Streit über die Anerkennung von Internierungs- bzw. Verschleppungszeiten vom Verfahren wegen Anerkennung als Heimkehrer in das Rentenverfahren verlagert wird. Ein gegenüber dem Beklagten erstrittenes Feststellungsurteil des Senats würde die Rentenverwaltung und die Sozialgerichte nicht binden, so daß die Möglichkeit divergierender Entscheidungen bestünde. Auch der Gesichtspunkt der "natürlichen Autorität" eines Feststellungsurteils (vgl. hierzu Kopp a.a.O. § 113 RdNr. 63) ändert hieran nichts. Daher wäre ein Feststellungsurteil für die Kläger wertlos. Auch sonstige Gründe, die für ein berechtigtes Interesse der Kläger sprechen könnten, sind nicht vorhanden. Daher bleibt es beim -- unbegründeten -- Verpflichtungsbegehren. Permalink: https://openjur.de/u/347929.html ( https://oj.is/347929 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 7 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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