1. Gemäß § 27 StAngRegG i.V.m. § 17 Abs. 2 StAngRegG i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.7.1999 ( BGBl. I S. 1618 ) ist seit dem 1.1.2000 allein das Bundesverwaltungsa
§ 16Ru
StAG Nr. 1). Zwar waren die Zeugen bei der Einbürgerung xxx xxx nicht zugegen und haben auch seine Einbürgerungsurkunde nicht selbst gesehen. Sie haben jedoch übereinstimmend bekundet, dass alle deutschen Volkszugehörigen aus Hoffnungstal im Herbst 1944 im Warthegau eingebürgert worden seien. Besonderer Beweiswert kommt den Aussagen von xxx xxx und xxx xxx zu. Der Zeuge xxx hat angegeben, dass er mit xxx xxx nach der Verschleppung nach Sibirien öfters über die Möglichkeit einer Auswanderung nach Deutschland gesprochen habe. In diesem Zusammenhang habe dieser von seiner Einbürgerung im Warthegau 1944 berichtet. Die Zeugin xxx hat ausgesagt, dass ihre Familie und die Familie xxx im Warthegau in einem Zimmer untergebracht gewesen seien. Ihre Eltern und xxx xxx selbst hätten immer von dessen Einbürgerung erzählt. Diese Zeugenaussage wird nicht dadurch entwertet, dass xxx xxx in Bezug auf ihre eigene Person angegeben hat, nicht im Warthegau, sondern zu einem späteren Zeitpunkt in Oberschlesien eingebürgert worden zu sein. Denn nach eigenem Bekunden hat sich die Zeugin xxx ab Juni 1944 nur für etwa zwei Monate im Warthegau aufgehalten, die Einbürgerungen erfolgten aber nach den übereinstimmenden Angaben aller Zeugen im Oktober/November
- Indizielle Bedeutung kommt zudem dem unmittelbar nach der Einreise der Familie ins Bundesgebiet am 16.8.1978 ausgestellten Registrierschein zu, ausweislich dessen der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch xxx xxx im Wege der Einzeleinbürgerung glaubhaft gemacht und von der Deutschen Botschaft in Moskau bestätigt wurde. Durchgreifende Bedenken an der Einbürgerung des xxx xxx ergeben sich auch nicht daraus, dass er - im Gegensatz zu seiner Frau xxx - keine Einbürgerungsurkunde mehr vorweisen konnte. Denn die Vernichtung dieser Unterlagen war entsprechend den Zeugenaussagen nach der Verschleppung nach Sibirien nicht ungewöhnlich und angesichts der mit dem Besitz derartiger Dokumente teilweise verbundenen Repressalien ohne Weiteres nachvollziehbar. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Berlin Document Center in jedem Fall im Besitz einer Einbürgerungsurkunde sein müsste, wenn eine Einbürgerung stattgefunden hat. Denn die dortige Dokumentensammlung ist keineswegs vollständig. Einziges dort zur Person xxx xxx vorhandene Dokument ist eine Karteikarte über eine medizinische Untersuchung am 31.10.1944, auf der als Staatsangehörigkeit "UdSSR" vermerkt ist. Auch dies spricht nicht gegen eine Einbürgerung, weil zu diesem Zeitpunkt die Einbürgerungen der Hoffnungstaler Volksdeutschen im Warthegau noch nicht abgeschlossen waren. So erfolgte etwa die Einbürgerung seiner späteren Ehefrau xxx xxx am 1.11.
- Da nach den Zeugenaussagen die Einbürgerungen bis Mitte November 1944 andauerten, kann der Untersuchungskarte nur entnommen werden, dass xxx xxx bis zum 31.10.1944 noch nicht eingebürgert worden war. Zudem wurden die medizinischen Untersuchungen der in der Untersuchungskarte dokumentierten Art damals in der Regel im Vorfeld einer Einbürgerung durchgeführt und dienten auch der Feststellung bestimmter "rassischer Merkmale", die nach nationalsozialistischer Ideologie für die Entscheidung über die Einbürgerung von Bedeutung sein konnten. Es ist nach alledem kein plausibler Grund ersichtlich, warum xxx xxx, über den in der Untersuchungskarte keine Umstände vermerkt sind, die zum damaligen Zeitpunkt möglicherweise einer Einbürgerung hätten entgegenstehen können, im Gegensatz zu den übrigen Hoffnungstalern nicht im November 1944 noch eingebürgert worden sein sollte. Auf den am 29.4.1976 geborenen Kläger zu 3 wie auch auf den am 19.11.1984 geborenen Kläger zu 4 ist § 4 Abs. 1 RuStAG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20.12.1974 ( BGBl. I S. 3714 ) anzuwenden. Danach erwarb das eheliche Kind durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil Deutscher ist, das nichteheliche Kind, wenn seine Mutter Deutsche ist. Als eheliche Kinder des Klägers zu 1 haben die Kläger zu 3 und 4 mit ihrer Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.
- Die Kläger zu 1, 3 und 4 haben die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG in der maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29.6.1977 ( BGBl. I S. 1101 ) wieder verloren. Nach dieser Vorschrift verlor ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgte, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorlagen, unter denen nach § 19 RuStAG die Entlassung hätte beantragt werden können. Zwar haben die Kläger ihren Wohnsitz und ihren dauernden Aufenthalt im Inland aufgegeben (a). Es lässt sich aber nicht feststellen, dass sie den (Wieder-)Erwerb der sowjetischen Staatsbürgerschaft beantragt hätten (b). Bei dieser Sachlage liegt die materielle Beweislast dafür, ob die deutsche Staatsangehörigkeit verloren gegangen ist, bei der Behörde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.1.1992 - 9 B 192.91 -, NVwZ-RR 1992, 439 <441>; Bay. VGH, Urteil vom 22.3.1999 - 11 B 96.2183 -, DVBl. 1999, 1218 <1219>; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3.Aufl., § 25 StAG RdNr. 9 m.w.N.; Marx in GK-StAR, § 4 StAG RdNr. 334; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, § 17 RuStAG RdNr. 35). a) Die Kläger haben ihren Wohnsitz und ihren dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet spätestens im Februar 1986 aufgegeben. Der Wohnsitzbegriff des § 25 RuStAG entsprach dem des § 7 BGB (BVerwG, Urteil vom 21.5.1985 - 1 C 52.82 -, BVerwGE 71, 309 ). Maßgebend war danach die ständige Niederlassung an einem Ort. In objektiver Hinsicht setzte dies eine Niederlassung in dem Sinne voraus, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltsnahme gebildet wurde. In subjektiver Hinsicht war der Wille erforderlich, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.5.1985, a.a.O. , S. 312; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9.10.1997 - 25 A 854/94 -, juris; Hailbronner/ Renner, a.a.O., RdNr. 26 m.w.N.). Daran gemessen haben die Kläger mit der Kündigung der Arbeitsstelle des Klägers zu 1 und der Wohnung in Mannheim sowie mit dem Eingehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses und dem Bezug einer Betriebswohnung in Moskau ihren Wohnsitz dorthin verlagert. Allein der Umstand, dass sie sich in Mannheim nicht polizeilich abgemeldet haben, reicht zum Erhalt des Wohnsitzes nicht aus (Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 29 m.w.N.). In subjektiver Hinsicht ist entscheidend, dass die Kläger sich auf einen Aufenthalt von unbestimmter Dauer in Moskau eingerichtet haben und keine konkreten Rückkehrabsichten hegten. Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der Begründung des dauernden Aufenthalts in Moskau. Der Begriff des dauernden Aufenthalts unterscheidet sich von dem des Wohnsitzes im Wesentlichen darin, dass er keinen rechtserheblichen Willen voraussetzt, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellt (Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 30 m.w.N.). b) Ein auf (Wieder-)Erwerb der sowjetischen Staatsangehörigkeit gerichteter Antrag der Kläger lässt sich nicht feststellen. Maßgeblich für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist die auf den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtete freie Willensentscheidung, die sich normalerweise im Antrag auf Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit niederschlägt (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.5.1985 - 1 C 12.84 -,
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StAG Nr. 5 und vom 9.5.1986 - 1 C 40.84 -,
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StAG Nr. 6 sowie Beschluss vom 13.10.2000 - 1 B 53.00 -,
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AG Nr. 11). Dem steht die Ausübung einer Staatsangehörigkeitsoption, eines Antrags auf Widerruf der Ausbürgerung, ein Antrag auf "Wiederherstellung" oder eine auf Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit gerichtete Registrierung gleich (vgl. Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 10; Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., § 25 RuStAG RdNrn. 29-31). Bei Minderjährigen genügt jede Willensbetätigung der Sorgeberechtigten, die erkennen lässt, dass sie mit ihrer eigenen Einbürgerung auch diejenige des Kindes herbeiführen wollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.5.1985 - 1 C 12.84 -, a.a.O.; OVG Berlin, Urteil vom 9.11.2000 - 5 B 14.99 -, juris). Vorliegend haben die Kläger glaubhaft versichert, keinen derartigen Antrag gestellt zu haben. Antragsunterlagen liegen nach der bei der Kommission für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten beim Präsidenten der Russischen Föderation als jetzt zuständiger Behörde eingeholten Auskunft auch nicht vor, so dass eine Antragstellung unmittelbar nicht nachweisbar ist. Die Kommission für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten verfügt ausweislich der Note des Außenministeriums der Russischen Föderation vom 15.11.2002 über keine Dokumente des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR. Auch im Staatsarchiv der Russischen Föderation befinden sich ausweislich der dem Kläger zu 1 am 25.5.2001 erteilten Auskunft keine Materialien zu dem Ukas des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 25.12.1985, durch den die sowjetische Staatsbürgerschaft der Kläger zu 1, 2 und 3 wiederhergestellt und dem Kläger zu 4 verliehen worden sein soll. Der Antrag auf Ausstellung von Ausweispapieren ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein Antrag im Sinne des § 25 Abs. 1 RuStAG und beinhaltet auch keinen solchen, denn er ist nicht auf die Erlangung der Staatsangehörigkeit gerichtet (vgl. zu diesem Erfordernis Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., RdNr. 32 m.w.N.). Die Erteilung von sowjetischen Inlandspässen setzte vielmehr die sowjetische Staatsangehörigkeit voraus (vgl. I.1. der Verordnung über das Passsystem in der UdSSR, bestätigt durch Beschluss des Ministerrates der UdSSR vom 28.8.1974, Nr. 677, dt. Übersetzung abgedruckt in: osteuropa-archiv 1977, A 252 ff. sowie die Ausführungen weiter unten - S. 23/24 - zur Bedeutung der sowjetischen Inlandspässe der Kläger zu 1 und 2). Auch die Rechtslage lässt keinen zwingenden Rückschluss darauf zu, dass die Kläger einen Antrag auf (Wieder-)Einbürgerung gestellt haben müssen. Zwar sieht das Gesetz über die Bürgerschaft der UdSSR vom 1.12.1978 (dt. Übersetzung abgedruckt in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, UdSSR) einen Bürgerschaftserwerb nur auf Antrag vor. Dies gilt gleichermaßen für den erstmaligen Erwerb durch ausländische Staatsangehörige (Art. 15 des Gesetzes) wie auch für den Wiedererwerb (sog. Wiederherstellung; Art. 19 des Gesetzes). Der Senat konnte jedoch nicht die Überzeugung gewinnen, dass tatsächlich entsprechend der damaligen Rechtslage verfahren worden ist. Ernsthafte Zweifel ergeben sich daraus, dass die zuständigen Behörden nicht ausschließen konnten, dass eine (Wieder-)Einbürgerung ohne Antrag erfolgt sein könnte. Das Außenministerium der Russischen Föderation übermittelte der deutschen Botschaft unter dem 10.9.1996 die Auskunft, dass sich nach Mitteilung der Kommission für Staatsangehörigkeitsfragen nicht feststellen lasse, ob die Kläger auf Antrag oder "automatisch", d.h. von Amts wegen, wieder eingebürgert worden seien. Die Hauptverwaltung des Inneren der Stadt Moskau verfügt ebenfalls über keine Erkenntnisse bezüglich des Grundes des Wiedererwerbs der sowjetischen Staatsbürgerschaft durch die Kläger, wie sie dem Kläger zu 1 am 12.1.1993 mitteilte. Die im Beweisbeschluss des Senats vom 21.3.2002 formulierte Frage, ob nach der damaligen Rechtspraxis der Wiedererwerb bzw. Erwerb der sowjetischen Staatsangehörigkeit auch ohne entsprechenden Antrag möglich gewesen sei, wurde zunächst nicht beantwortet. Auf Rückfrage der Botschaft in Moskau wurde sie von einer Mitarbeiterin der Kommission für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten mit "theoretisch nicht" beantwortet. Stellt man in Rechnung, dass die UdSSR kein Rechtsstaat nach unserem Verständnis war, kann unter Würdigung der vorliegenden Auskünfte nicht ausgeschlossen werden, dass die Kläger tatsächlich - wie von ihnen vorgetragen - keinen Antrag auf Wiederherstellung der Staatsbürgerschaft gestellt haben. Gegen ihre Darstellung spricht im übrigen auch nicht entscheidend, dass sie erst 1991 wegen der Verlängerung ihrer bereits 1988 (Kläger zu 1) bzw. 1986 (Klägerin) ungültig gewordenen Reisepässe auf der Botschaft vorgesprochen haben. Denn sie haben glaubhaft dargelegt, in dieser Zeit nicht nach Deutschland gereist und daher auch keinen Bedarf an deutschen Ausweispapieren gehabt zu haben. Angesichts der Auskunftslage kommt entgegen der Auffassung der Beklagten auch kein prima-facie-Beweis dergestalt in Betracht, dass aus der erfolgten (Wieder-)Einbürgerung - deren Wirksamkeit in diesem Zusammenhang noch keiner Prüfung bedarf; zu den auch insoweit bestehenden, durchgreifenden Zweifeln vgl. unten 4. - entsprechend der Rechtslage auf einen ihr zugrunde liegenden Antrag geschlossen werden könnte. Eine weitere Sachaufklärung ist nicht möglich, da nicht ersichtlich ist, welche Stelle noch zur damaligen Rechtspraxis in der UdSSR in Staatsangehörigkeitssachen Auskunft geben könnte. Rechtsnachfolgerin der UdSSR ist - auf ihrem Territorium - die Russische Föderation. An die dort für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zuständige, beim Präsidenten eingerichtete Kommission hat der Senat sich gewandt und - wenn auch letztlich ergebnislos - auf der Beantwortung der gestellten Beweisfragen beharrt. 3. Die Klägerin ist durch Aufnahme im Bundesgebiet Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG geworden. Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist nach dieser Vorschrift, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat. Die Klägerin hat danach als Ehefrau des Klägers zu 1, eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit, die Status-Eigenschaft gemäß Art. 116 Abs. 1 GG erlangt. Sie ist als Ehefrau eines Vertriebenen gleichzeitig mit diesem im Bundesgebiet aufgenommen worden (vgl. zum Begriff der Aufnahme BVerwG, Urteil vom 12.5.1992 - 1 C 37.90 -, BVerwGE 90, 181 und das Senatsurteil vom 12.9.2002 - 13 S 2321/01 - jeweils m.w.N. sowie Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG RdNrn. 71 ff. <75>). 4. Diesen Status hat die Klägerin nicht durch Übersiedlung in die Sowjetunion wieder verloren, und zwar weder entsprechend § 25 Abs. 1 RuStAG (a), noch gemäß § 7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StAngRegG a.F. (b).
- a)Auf Statusdeutsche wird der Verlusttatbestand des § 25 RuStAG analog angewandt (vgl. dazu Hailbronner/Renner, a.a.O., § 25 StAG RdNr. 4 m.w.N.), da deutsche Volkszugehörige nicht weitergehende Rechte beanspruchen können als deutsche Staatsangehörige. Insoweit gelten die Ausführungen unter 2. auch für die Klägerin.
- b)Nach der - mit Wirkung ab 1.8.1999 aufgehobenen (vgl. Hailbronner/Renner a.a.O., § 7 StAngRegG a.F., RdNr. 11) - Vorschrift des § 7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StAngRegG a.F. verlor die Rechtsstellung eines Deutschen im Zeitpunkt der Aufenthaltsverlegung, wer seinen dauernden Aufenthalt freiwillig in den Vertreibungsstaat verlegte. Der Verlust der Rechtsstellung trat indessen gemäß § 7a StAngRegG a.F. nicht ein, wenn der Betroffene dadurch staatenlos wurde. Dies wäre bei der Klägerin der Fall, da ein wirksamer Erwerb der Staatsbürgerschaft der UdSSR nicht festgestellt werden kann (vgl. hierzu Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., § 25 RuStAG RdNr. 26). Nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin (dies gilt im Übrigen für alle Kläger) wirksam (wieder-)eingebürgert wurde. Damit liegt der Verlusttatbestand, für den die Beklagte die materielle Beweislast trägt (vgl. Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., Art. 116 GG RdNr. 66), nicht vor: Der Erwerb der sowjetischen Staatsangehörigkeit richtet sich nach sowjetischem Recht. Für eine erfolgte Wiedereinbürgerung spricht lediglich der Ukas vom 25.12.1985, der aber nicht im Wortlaut vorliegt und zu dessen Inhalt widersprüchliche Auskünfte der russischen Stellen übermittelt wurden. Nach der Note des Außenministeriums der Russischen Föderation vom 15.11.2002 wurde durch den genannten Ukas den Klägern zu 1, 2 und 3 die Staatsbürgerschaft der UdSSR wiederverliehen, dem Kläger zu 4 wurde die Staatsbürgerschaft verliehen. Nach der dem Kläger zu 1 vom Staatsarchiv der Russischen Föderation am 29.3.2001 erteilten Auskunft wurde die Staatsbürgerschaft der Kläger zu 1, 2 und 3 wiederhergestellt. Eine Einbürgerung des Klägers zu 4 ist nach dieser Auskunft nicht erfolgt. Nachdem die russischen Stellen sich nicht in der Lage gesehen haben, den Ukas im Original oder in Abschrift vorzulegen, ist danach bereits äußerst ungewiss, ob der Kläger zu 4 von ihm umfasst wurde. Bezüglich aller Kläger ergeben sich schließlich erhebliche Wirksamkeitszweifel daraus, dass die (Wieder-)Herstellung der Staatsbürgerschaft - wie oben dargelegt - entgegen Art. 19 des Gesetzes über die Bürgerschaft möglicherweise ohne Antrag erfolgte und der Ukas den Klägern auch nicht bekannt gegeben wurde, sich jedenfalls ihre Einlassung, sie hätten erst 1991 davon erfahren und den Ukas selbst nie gesehen, nicht widerlegen lässt. Die Einbürgerung ohne erforderlichen Antrag, also die Oktroyierung einer Staatsangehörigkeit, ist ein besonders schwerer Fehler, der nach deutschem Recht zur Nichtigkeit der Einbürgerung führen würde (vgl. Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., § 16 RuStAG RdNr. 29 m.w.N.). Ob dieser Mangel auch nach sowjetischem Recht zur Nichtigkeit einer Einbürgerung führte, kann letztlich dahinstehen. Denn nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die Einbürgerung nach sowjetischem Recht zu ihrer Wirksamkeit der Veröffentlichung bedurft hätte. Die entsprechende Beweisfrage des Senats im Beschluss vom 21.3.2002 wurde von der Kommission für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten beim Präsidenten der Russischen Föderation auf Nachfrage der deutschen Botschaft in diesem Sinne beantwortet. Auch nach der von der deutschen Botschaft mit Schreiben vom 18.3.2002 geäußerten Rechtsauffassung waren alle Einbürgerungen zu veröffentlichen. Für eine entsprechende Verwaltungspraxis spricht auch das von den Klägern vorgelegte Sachregister der "Wedomosti" für 1986, welches sowohl eine Aufnahme in die Bürgerschaft der UdSSR als auch eine Wiederherstellung der Bürgerschaft der UdSSR verzeichnet. Eine Veröffentlichung in den "Wedomosti" konnte im Falle der Kläger indessen nicht nachgewiesen werden. Auch die Ausstellung von sowjetischen Inlandspässen an die Kläger zu 1 und 2 spricht nicht zwingend für deren wirksame Wiedereinbürgerung. Zwar wurden Inlandspässe nach der damals gültigen Pass-Verordnung vom 28.8.1974 nur an sowjetische Staatsbürger ausgegeben. Zur Antragstellung war jedoch lediglich die Vorlage der Geburtsurkunde und von zwei Passbildern erforderlich (II.10. der Verordnung). Da die Kläger über sowjetische Geburtsurkunden verfügten, gingen die zuständigen Behörden möglicherweise von ihrer sowjetischen Staatsbürgerschaft aus, ohne dies näher zu prüfen. Dies erscheint umso wahrscheinlicher, als die Kläger nach ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung bei Antragstellung nicht auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit hingewiesen haben. In gleicher Weise lässt sich die spätere Erteilung eines russischen Passes an den Kläger zu 3 erklären. Zweifelhaft erscheint auch, ob die russischen Behörden selbst die Wiedereinbürgerung der Kläger durch den Ukas vom 25.12.1985 als wirksam betrachten. Dagegen spricht, dass der Kläger zu 3 sich durch bloßen Hinweis auf seine deutsche Staatsangehörigkeit der Einberufung zum Wehrdienst entziehen konnte. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin, die nach alledem über den Status als Deutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG verfügt, gemäß § 40a Satz 1 StAG i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.7.1999 ( BGBl. I S. 1618 ) am 1.8.1999 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Trotz des gesetzlichen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit kann die Beklagte allerdings in diesem Verfahren nicht zur Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises verpflichtet werden, da die Klägerin ihren Berufungsantrag entsprechend der nur eingeschränkt zugelassenen Berufung beschränkt hat (vgl. § 88 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung, hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens waren hälftig zu teilen, da das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden ist, soweit die Berufung nicht zugelassen wurde. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Permalink: https://openjur.de/u/348195.html ( https://oj.is/348195 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 18 Zitiert 12 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.