erfolgter Befriedigung des Gläubigers beruht. Streitwert des Berufungsverfahrens: 9.211,34 EUR. Gründe I.
Einlegung eines Widerspruchs durch die Beklagte den angeforderten Gerichtskostenvorschuss erst im Januar 2007 einbezahlt habe. Der Lauf der Verjährungsfrist sei auch durch Verhandlungen zwischen den Parteien bis Mai 2005 gehemmt worden. Wegen der ausbleibenden Antwort der Klägerin auf ein Vergleichsangebot der Beklagten vom 13.05.2005, die längstens innerhalb eines halben Jahres zu erwarten gewesen wäre, habe die Hemmung spätestens zum 13.11.2005 geendet, so dass die Verjährung
Zum Zeitpunkt der Einzahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses und Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht im Januar 2007 sei der Anspruch verjährt gewesen. 3. Die Berufung verfolgt das Ziel vollständiger Verurteilung weiter.
1 BGB habe fortbestanden. Verhandlungen seien so lange als laufend zu betrachten, bis eine der Parteien deren Ende klar und eindeutig zum Ausdruck bringe. So lange eine Antwort erwartet werde, müsse derjenige, zu dessen Lasten ein Hemmungstatbestand laufe, dafür sorgen, dass dieser Hemmungstatbestand ein Ende finde, indem er die Verhandlungen für beendet erkläre. Die Klägerin beantragt: Das Urteil des Landgerichts Ulm vom 21.02.2008 ( 6 O 48/07 ) wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.211,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Die Beklagte beantragt: Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Berufungserwiderung verteidigt das landgerichtliche Urteil. Das Urteil des Landgerichts sei zutreffend und frei von Rechtsfehlern; der Anspruch sei jedenfalls verjährt. Im Übrigen werde auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das landgerichtliche Urteil und die Sitzungsniederschrift vom 23.07. 2008 (Bl. 126, 127) Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Ein Anspruch auf Ausgleichung der zur Erstattung der Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten (Sachverständigenkosten netto EUR 3.205,06, Rechtsanwaltkosten netto EUR 1.312, davon jeweils 70 % = EUR 3.161,94), im selbständigen Beweisverfahren erbrachten Zahlung hat von vornherein nicht bestanden (§§ 426 Abs. 1 BGB, 67 VVG a.F.). Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Ausgleichung des auf die Mangelbeseitigungskosten bezahlten Betrages (EUR 8.642,00, davon 70 % = EUR 6.049,40), soweit dieser den auf den Versicherungsnehmer der Klägerin entfallenden, internen Gesamtschuldneranteil (
folgend: Zahlungsanspruch) übersteigt, ist verjährt (§§ 426 Abs. 1, 195 , 199 , 213 BGB, 67 VVG a.F.).
1 BGB beginnt mit Entstehung der Gesamtschuld, nicht erst mit der Leistung eines Gesamtschuldners (BGH NJW 1994, 2231 ; NJW-RR 1992, 2287). Der Ausgleichsanspruch ist zunächst auf Mitwirkung und auf Befreiung von der Verbindlichkeit in Höhe des Teils der Schuld gerichtet, den der Mitschuldner im Innenverhältnis zu tragen hat ( BGHZ 47, 266 ; NJW 1986, 3132).
Befriedigung des Gläubigers verwandelt sich der Befreiungsanspruch in einen Leistungsanspruch, gerichtet auf den vom anderen Gesamtschuldner im Innenverhältnis geschuldeten Anteil. Dies setzt voraus, dass der Regress verlangende Gesamtschuldner mehr als seinen Anteil geleistet hat (BGH WM 1961, 1097, NJW 1986, 1037 und 3132). Der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB unterliegt der Regelverjährung gemäß §§ 195 , 199 BGB (Erman/Ehmann, BGB,
folgenden Erwägungen:
2 BGB grundsätzlich für alle Mängelansprüche einheitlich mit Abnahme.
1 Nr. 2 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners voraus. Vorliegend hatte der Versicherungsnehmer der Klägerin diese Kenntnisse bereits im Jahr 1996. Er hätte zur Hemmung (damals Unterbrechung) der Verjährung der Beklagten im selbständigen Beweisverfahren den Streit verkünden oder gegen ihn Klage auf Mitwirkung bzw. Freistellung
1 erheben können. Wenn Verjährung eintritt, weil der Gläubiger ihm ohne weiteres mögliche Maßnahmen zur Hemmung (früher Unterbrechung) nicht ergriffen hat, stellt sich der Eintritt der Verjährung für ihn auch nicht als unbillig dar. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin ihres Versicherungsnehmers und muss sich dessen Kenntnis zurechnen lassen ( Palandt/Heinrichs aaO, § 199 Rn. 25). b) Konkret richtet sich der Lauf der Verjährung
4 EGBGB, §§ 195 , 199 BGB. Die Verjährungsfrist begann damit mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstand und der Gläubiger Kenntnis von bestimmten Umständen erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat. Schon im Jahre 1996 fand Schriftwechsel mit dem Versicherungsnehmer der Klägerin und der Beklagten über Putzmängel statt. Schon damals war der Versicherungsnehmer der Klägerin daher in der Lage, eine auf § 426 BGB gestützte Freistellungsklage oder eine Feststellungsklage gegen die Beklagte zu erheben. Die ursprünglich
altem Recht ab 1996 laufende Verjährungsfrist begann daher am 01.01.2002 neu zu laufen bei einer Dauer von drei Jahren (BGH NJW 2007, 1584 und 2034). Ohne den Eintritt verjährungshemmender Maßnahmen wäre daher Verjährung eingetreten mit Ablauf des 31.12.2004.
2 Satz 2 BGB gilt für den Fall des Stillstandes, der auf das Nichtbetreiben der Parteien zurückgeht, dass an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle tritt. Die Hemmung endet demzufolge
2 Satz 1 BGB sechs Monate
Eintritt des Stillstandes. Die letzte Verfahrenshandlung i.S.d. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die Mitteilung des Mahngerichts vom 26.01.2005 über die Einlegung des Widerspruchs und die Anforderung der Kosten für das streitige Verfahren. Maßgeblich insoweit ist der Zeitpunkt des Zuganges dieser Aufforderung bzw.
richt bei der Klägerin. Mangels Zustellungsnachweises ist der Zeitpunkt des Zuganges nicht exakt bekannt. Bei einem üblichen Postlauf von drei Tagen wäre der Zugang am 29.01.2005 erfolgt, einem Samstag.
BGB gilt in diesem Fall der nächstfolgende Werktag, also der 01.02.2005 als Datum des Zugangs. Die Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB lief somit am 01.08.2005 ab. bb) Neben der Hemmung durch Beantragung des Erlasses eines Mahnbescheids wurde der Lauf der Verjährung im Januar 2005 auch durch die Aufnahme von Verhandlungen zwischen den Parteien
Der hierzu geführte Schriftwechsel fand bis Mai 2005 statt. Das letzte Schreiben im Rahmen dieser Verhandlungen datiert vom 13.05.2005 (Bl. 15, 16). Darin unterbreitet der Fachverband der Stuckateure für Ausbau und Fassade als Vertreter der Beklagten gegenüber dem Vertreter des Versicherungsnehmers der Klägerin einen Vorschlag zur vergleichsweisen Erledigung. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt.
1 BGB ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Eine ausdrückliche Verweigerung liegt nicht vor. Die Frage, ob ein Einschlafenlassen von Verhandlungen zum Wegfall der Hemmungswirkung führen kann, ist streitig. Die ablehnende Ansicht fordert stets eine klare Ablehnung von Verhandlungen, um zur Beendigung der Hemmungswirkung zu kommen (OLG Koblenz, NJW 2006, 3150 , Urt. V. 16.02.2006). Die Gegenauffassung will die zu § 852 Abs. 2 BGB a. F. ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( NJW 2003, 895 ; NJW-RR 2005, 1044 ) auf § 203 BGB n. F. anwenden (Staudinger/Peters, BGB, Bearb. 2004, § 203 Rn. 4; MünchKomm/Grothe, BGB, 5. Aufl., 2006, § 203 Rn. 4).
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den §§ 852 Abs. 2, 205 BGB a. F. trat ein Abbruch der Verhandlungen durch Einschlafenlassen ein, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumte, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (BGH NJW-RR 2005, 1044 ; NJW 2003, 895 ; NJW 1986, 1337 ; NJW-RR 1990, 664 ).
einmonatiger Untätigkeit (gleichgültig von welcher Seite) von einem Ende der Verhandlungen ausgehen (MünchKomm/Grothe, BGB, 5. Aufl., 2006, § 203 Rn. 8). Diese Ansicht stützt sich auf ein Urteil des OLG Koblenz vom 09.02.2006 ( ZGS 2006, 117 , 119). Dort ist ausgeführt: Da der Kläger in der Folge schwieg, musste die Beklagte den Eindruck erlangen, dass er dauerhaft auf seinem Standpunkt beharrte. Die definitive Stellungnahme der Beklagten hätte eine zumindest ansatzweise positive Reaktion des Klägers jedenfalls binnen eines Monats erfordert, damit von einem Fortgang der Verhandlungen hätte die Rede sein können. Deshalb waren die Verhandlungen mit Ablauf dieser Zeitspanne beendet (Heinrichs, a.a.O., § 203 Rn. 4, Peters, a.a.O., § 203 Rn. 13), so dass die Verjährungsfrist weiterlief und vor Einreichung der Klage beendet war . Für den vorliegenden Fall mag eine lediglich einmonatige Untätigkeit nicht ausreichend erscheinen, um ein Einschlafenlassen der Verhandlungen anzunehmen. Der Senat teilt jedoch die Ansicht des Landgerichts, dass längstens
einer Dauer von sechs Monaten die Beklagte eine Reaktion der Klägerin auf ihr Schreiben vom 13.05.2005 erwarten durfte. Das Ausbleiben einer Reaktion der Klägerin innerhalb dieser Frist führte dazu, dass die Verhandlungen mit Ablauf der Sechsmonatsfrist
Satz 1 BGB als beendet zu betrachten sind, so dass die Verjährung
weiteren drei Monaten gemäß § 203 Satz 2 BGB ablief. Das Schreiben der Beklagten vom 13.05.2005 ging der Klägerin bei üblichem Postlauf am 16.05.2005 zu, so dass die Sechsmonatsfrist am 16.11.2005 ablief und das Ende der Hemmungswirkung
Bei Einzahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses durch die Klägerin im Januar 2007 war demzufolge die Verjährung eingetreten. 3. Zulassung der Revision Die Revision ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zuzulassen
2 Nr. 1, 2 ZPO. Die Zulassung ist zwar grundsätzlich auf den prozessualen Anspruch (Streitgegenstand) bezogen, so dass die Beschränkung auf einzelne rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte unwirksam ist (BGHZ 10, 278; BGH MDR 2004, 468 ). Andererseits wird aber die Beschränkung auf bestimmte von der Rechtsfrage abhängende Teile des Streitgegenstandes für zulässig erachtet, desgleichen die Beschränkung auf einzelne Urteilselemente (z. B. einzelne immateriell-rechtliche Anspruchsgrundlagen desselben prozessualen Anspruchs oder auf prozessuale Vorfragen [BGH MDR 84, 207 ; BGH MDR 87, 921 ]). Vorliegend handelt es sich zwar um einen einheitlichen prozessualen Anspruch, der sich aber tatsächlich aus zwei Teilen zusammensetzt, nämlich einem Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich gemeinsam zu verantwortender Mängel an einem Bauwerk und andererseits um einen Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich der Kostenbeteiligung an einem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren. Angesichts dieses Unterschieds hätte über den die Kosten aus dem selbständigen Beweisverfahren betreffenden Teil des Rechtsstreits auch durch Teilurteil entschieden werden können. Eine Beschränkung der Zulassung ist in diesem Falle unbedenklich (BGH NJW 88, 1778 ; NJW-RR 98, 550 ; NJW 2004, 3264 ). Die Beschränkung der Zulassung bezieht sich auf die bislang höchstrichterlich nicht entschiedene Frage des Beginns des Laufs der Verjährungsfrist für einen Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB, der
Leistung eines Gesamtschuldners aus dem ursprünglichen Mitwirkungs- bzw. Freistellungsanspruch des § 426 Abs. 1 BGB in der Form eines Zahlungsanspruchs hervorgegangen ist. Diese Frage ist für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich. Sie hat auch grundsätzliche Bedeutung und bedarf zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Revisionsgerichts. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/348575.html ( https://oj.is/348575 ) Volltext Druckansicht Zitate 35 Zitiert 3 Referenzen 3 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
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