(191); zur Bedeutung der Sorgerechtsentscheidung eines ausländischen Gerichts: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.2.1992, aaO. ) sowie die familiäre Bindung des Kindes an den im Bundesgebiet lebenden Elternteil (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 BVerfGE 76, 1 ) angemessen zu berücksichtigen. Gemessen daran dürfte die vom Landratsamt getroffene Entscheidung, von der in § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG bezeichneten Voraussetzung hier nicht abzusehen, weil die Antragstellerin sich bislang bei ihrer in der Türkei lebenden und allein sorgeberechtigten Mutter aufgehalten habe und diese in der Lage sei, die Antragstellerin auch weiterhin zu betreuen, nicht ermessensfehlerhaft sein. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Ausländerbehörde bei ihrer ablehnenden Entscheidung dem langen Voraufenthalt der Antragstellerin in der Türkei und dem Sorgerecht der dort lebenden Mutter, nicht jedoch der familiären Bindung der Antragstellerin an ihren Vater entscheidendes Gewicht beigemessen hat. Die Antragstellerin ist in der Türkei geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen. Sie ist in die Lebensverhältnisse ihrer Heimat integriert. Durch eine Umsiedlung in das Bundesgebiet würde sie aus ihrer gewohnten Umgebung gelöst und in eine ihr völlig fremde Umgebung versetzt. Die damit verbundene Umstellung würde zusätzlich dadurch erschwert, daß sie von ihrer allein personensorgeberechtigten Mutter, die sie seit der Scheidung der Eltern mehrere Jahre allein erzogen und betreut hat, getrennt würde. Der Mutter ist das Sorgerecht durch das Scheidungsurteil des Amtsgerichts Halfeti vom
- April 1987 übertragen worden. Eine diese Sorgerechtsentscheidung ändernde Entscheidung wurde bisher nicht getroffen. Die Erklärung der Mutter vom
- September 1992, nach der sie "als Erziehungsberechtigte" damit einverstanden ist, daß die Antragstellerin bei ihrem Vater in Deutschland wohnt und dort zur Schule geht, ist keine rechtsverbindliche Übertragung des Sorgerechts. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Zwar hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom
- August 1993 darüber hinaus mitgeteilt, daß ihr Vater zwischenzeitlich in der Türkei Antrag bei Gericht gestellt habe, das Sorgerecht auf sich zu übertragen und daß mit einer entsprechenden Entscheidung bis Ende des Monats zu rechnen sei, die umgehend nachgereicht werde. Dies ist bislang jedoch nicht geschehen. Auch lassen die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe für den erstrebten Aufenthalt bei ihrem Vater (Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Familie ihrer Mutter und daraus resultierende Meinungsverschiedenheiten zwischen der Familie der Mutter einerseits und der Antragstellerin sowie ihrer Mutter andererseits über den weiteren Schulbesuch der Antragstellerin und deren "Verheiratung") nicht erkennen, daß die Mutter tatsächlich nicht mehr in der Lage wäre, das Sorgerecht auszuüben. Auch aus der Erklärung der Mutter vom
- September 1992 geht dies nicht hervor. Die allgemein schwierigen Lebensbedingungen und die schlechte wirtschaftliche Situation der Bevölkerung in der Südosttürkei, auf die mit der Beschwerdebegründung verwiesen wird, rechtfertigen diese Annahme ebenfalls nicht. Schließlich hat die Antragstellerin auch nicht dargetan, aus besonderen Gründen gerade auf eine persönliche Betreuung durch ihren Vater angewiesen zu sein. Vor diesem Hintergrund hat ihre familiäre Bindung an den Vater und haben die von ihr vorgetragenen Gründe für den nunmehr erstrebten Aufenthalt bei diesem kein erhebliches, ein Absehen vom Grundsatz des § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG gebietendes Gewicht, zumal da der Vater den der weiteren Schulausbildung der Antragstellerin in der Türkei entgegenstehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten auch durch finanzielle Zuwendungen von Deutschland aus begegnen kann. Die Versagung des Absehens von der Voraussetzung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 AuslG dürfte hiernach auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG verstoßen. Diese Grundrechte begründen keinen Anspruch ausländischer Familienangehöriger auf Nachzug zu ihren berechtigterweise in der Bundesrepublik Deutschland lebenden ausländischen Familienangehörigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987, aaO. ). Es ist auch mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG als "wertentscheidender Grundsatznorm" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987, aaO. ) vereinbar, einem minderjährigen Ausländer, dessen sorgeberechtigter Elternteil im gemeinsamen Heimatland lebt, die Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug zu dem im Bundesgebiet als ausländischer Arbeitnehmer tätigen anderen Elternteil zu versagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.1984, InfAuslR 1984, 203 ; Beschl. v. 9.2.1983, NJW 1983, 1278 ). Anderes gilt ausnahmsweise allenfalls dann, wenn das Kind aus besonderen Gründen nicht bei dem im Heimatstaat lebenden Elternteil bleiben kann und wenn dem im Bundesgebiet lebenden Elternteil nicht zuzumuten ist, zur Betreuung des Kindes in seine Heimat zurückzukehren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.1984, aaO. 204; Hailbronner, aaO., RdNr. 16, 17). Eine solche Situation besteht hier aber -wie dargelegt- nicht. Schließlich sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege nach § 20 Abs. 4 AuslG nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, daß die Antragstellerin die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheinen könnte, daß sie sich auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (§ 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG). Auch dürfte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus den oben dargelegten Gründen nicht auf Grund der Umstände des Einzelfalles der Antragstellerin zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sein (§ 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG). Ist die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung voraussichtlich rechtmäßig, so besteht auch kein Anlaß, der Antragstellerin gegenüber den Wirkungen der mit dieser Versagung verbundenen und den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 50 AuslG) entsprechenden Abschiebungsandrohung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Die Vollziehung der Versagung der Aufenthaltsgenehmigung und der Abschiebungsandrohung hat für die Antragstellerin keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Sie durfte sich noch nicht auf einen längerwährenden Aufenthalt im Bundesgebiet einrichten. Die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung entfiel mit Vollendung ihres
- Lebensjahres schon kurz nach ihrer Einreise. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war anschließend nur zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung erlaubt (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 2 AuslG i.V.m. §§ 69 Abs. 1 Satz 1 AuslG, 9 Abs. 5 Nr. 1 DVAuslG). Sie ist mit den Lebensverhältnissen in der Türkei vertraut und kann bei ihrer Mutter Aufnahme finden. Etwaige, noch bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheids eintretende Änderungen der für die angefochtene Entscheidung des Landratsamtes maßgebenden Umstände kann die Antragstellerin gegebenenfalls im Rahmen des Widerspruchsverfahrens oder mit einem Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geltend machen. Permalink: https://openjur.de/u/348787.html ( https://oj.is/348787 ) Verweise Volltext Zitate 4 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English