2 des Vertrages kann die Beklagte Räumlichkeiten des Freizeitzentrums X. für ca. 40 Veranstaltungen im Jahr "zurückmieten". Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Option, von der die Beklagte
eigenem Gutdünken Gebrauch machen kann. Vielmehr sieht der Vertragsentwurf an verschiedenen Stellen diesbezüglich eine wirtschaftliche Absicherung des Vertragspartners vor, die ohne jeden Zweifel einen geldwerten Vorteil darstellt.
2 des Vertrages soll ab 2012 eine verbindliche Buchung der Veranstaltungen der Beklagten bis zum 28. Februar eines jeden Jahres erfolgen. Entscheidend sind aber die Regelungen in § 10 Abs. 4 sowie § 16 des Vertrages.
4 kann über die "Mietkonditionen"
verhandelt werden, wenn die Zahl der von der Beklagten gebuchten Veranstaltungen um mehr als 10 % hinter der genannten Anzahl von 40 Veranstaltungen jährlich zurückbleibt. § 16 enthält sogar die Formulierung, dass die "Rückpacht durch die Stadt E. … ein wesentlicher Bestandteil des Pachtverhältnisses" sei, sie sei für den wirtschaftlichen Betrieb "unabdingbar". Anknüpfend an diese Einschätzung gewährt § 16 dem Vertragspartner ein Sonderkündigungsrecht für den Fall, dass die Verhandlungen
4 nicht zu einem für beide Seiten akzeptablen Verhältnis führen. Diesen Regelungen lässt sich in der Gesamtschau entnehmen, dass die Beklagte in ihrem eigenen Interesse, in dem Freizeitzentrum weiterhin Veranstaltungen ihres Jugendamtes durchführen zu können, ihrem Vertragspartner einen erheblichen, für eine erfolgreichen Vertragsdurchführung sogar als unverzichtbar erachteten wirtschaftlichen Vorteil in Aussicht stellt, wobei es sich angesichts des Eigeninteresses der Beklagten nicht etwa um bloß vage Absichtserklärungen handelt. Auch für den Klageantrag zu
4 Satz 4 GVG an das Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, weil einer der in § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG genannten Gründe nicht vorliegt. Permalink: https://openjur.de/u/348931.html ( https://oj.is/348931 ) Volltext Druckansicht Zitate 2 Zitiert 9 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f
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