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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2011 - 15 E 1485/10

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen. Gründe Die zulässige Beschwerde hat k

§ 10Abs.

2 des Vertrages kann die Beklagte Räumlichkeiten des Freizeitzentrums X. für ca. 40 Veranstaltungen im Jahr "zurückmieten". Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Option, von der die Beklagte

eigenem Gutdünken Gebrauch machen kann. Vielmehr sieht der Vertragsentwurf an verschiedenen Stellen diesbezüglich eine wirtschaftliche Absicherung des Vertragspartners vor, die ohne jeden Zweifel einen geldwerten Vorteil darstellt.

§ 10Abs.

2 des Vertrages soll ab 2012 eine verbindliche Buchung der Veranstaltungen der Beklagten bis zum 28. Februar eines jeden Jahres erfolgen. Entscheidend sind aber die Regelungen in § 10 Abs. 4 sowie § 16 des Vertrages.

§ 10Abs.

4 kann über die "Mietkonditionen"

verhandelt werden, wenn die Zahl der von der Beklagten gebuchten Veranstaltungen um mehr als 10 % hinter der genannten Anzahl von 40 Veranstaltungen jährlich zurückbleibt. § 16 enthält sogar die Formulierung, dass die "Rückpacht durch die Stadt E. … ein wesentlicher Bestandteil des Pachtverhältnisses" sei, sie sei für den wirtschaftlichen Betrieb "unabdingbar". Anknüpfend an diese Einschätzung gewährt § 16 dem Vertragspartner ein Sonderkündigungsrecht für den Fall, dass die Verhandlungen

§ 10Abs.

4 nicht zu einem für beide Seiten akzeptablen Verhältnis führen. Diesen Regelungen lässt sich in der Gesamtschau entnehmen, dass die Beklagte in ihrem eigenen Interesse, in dem Freizeitzentrum weiterhin Veranstaltungen ihres Jugendamtes durchführen zu können, ihrem Vertragspartner einen erheblichen, für eine erfolgreichen Vertragsdurchführung sogar als unverzichtbar erachteten wirtschaftlichen Vorteil in Aussicht stellt, wobei es sich angesichts des Eigeninteresses der Beklagten nicht etwa um bloß vage Absichtserklärungen handelt. Auch für den Klageantrag zu

  1. ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Die Klägerinnen machen einen Unterlassungsanspruch geltend, den sie aus Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV herleiten. Diese Vorschriften gehören unzweifelhaft dem öffentlichen Recht an. Sie dienen letztlich dazu, eine gleichheitswidrige Bevorzugung einzelner Wirtschaftsteilnehmer zu verhindern. Die Bindungen öffentlicher Auftraggeber an die sich aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht ergebenden Gebote der Gleichheit und Nichtdiskriminierung führen indes nicht dazu, deren Handeln als öffentlichrechtlich einzustufen und den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zu bejahen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden. BVerwG, Beschluss vom
  2. Mai 2007 - 6 B 10.07 , a. a. O. Die Kostenentscheidung folgt aus § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde

§ 17aAbs.

4 Satz 4 GVG an das Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, weil einer der in § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG genannten Gründe nicht vorliegt. Permalink: https://openjur.de/u/348931.html ( https://oj.is/348931 ) Volltext Druckansicht Zitate 2 Zitiert 9 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f

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