Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 25.02.2009, Az. 13 O 264/08 , wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 236.934,23 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit von Gesellschaftsbeschlüssen, die in den Gesellschafterversammlungen der Beklagten vom 25.04.2008 und 06.05.2008 gefasst wurden, sowie die Auszahlung des auf den Geschäftsanteil des Klägers entfallenden Gewinns aus den Geschäftsjahren 2006 und 2007. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der gestellten Anträge wird zunächst auf den Tatbestand des Endurteils des Landgerichts Coburg Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage nahezu in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die in den Gesellschafterversammlungen vom 25.04.2008 und 06.05.2008 gefassten Gesellschafterbeschlüsse aufgrund der Anfechtung durch den Kläger nichtig sind, soweit sie auf eine Änderung der Satzung der Beklagten abzielen, mit der das in Abs. 10 der Satzung enthaltene Wettbewerbsverbot wegfallen solle und das jährlich nach Ausscheiden eines Gesellschafters aus der GmbH an ihn zu zahlende Abfindungsentgelt eine Rate in Höhe von 5.000 Euro nicht übersteigen darf. Der Gesellschafterbeschluss, mit denen das Wettbewerbsverbot mit der Stimmenmehrheit der H. AG (künftig: Mehrheitsgesellschafterin) in Wegfall kommen sollte, sei unwirksam, weil die Mehrheitsgesellschafterin nach § 47 Abs. 4 S. 1 GmbH-Gesetz bei der Abstimmung über den Wegfall des Wettbewerbsverbots nicht stimmberechtigt gewesen sei. Die Mehrheitsgesellschafterin sei durch das in der Satzung enthaltene Wettbewerbsverbot tangiert gewesen. Daher stelle die Aufhebung des Wettbewerbsverbots die Befreiung von einer Verbindlichkeit im Sinne von § 47 Abs. 4 S. 1 GmbHG dar. Für die Mehrheitsgesellschafterin habe daher ein Stimmrechtsverbot bestanden. Das Wettbewerbsverbot der Beklagten sei auch nicht unwirksam gewesen. Die vom Kläger angefochtene Regelung zur Leistung der Abfindung an den ausscheidenden Gesellschafter durch Ratenzahlungen sei wegen eines übermäßig langen Auszahlungszeitraums zu beanstanden und für nichtig zu erklären. Für nichtig zu erklären sei auch der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 25.04.2008, soweit dort dem Antrag zu Top 2 mit dem Inhalt "Rücklagen" stattgegeben wurde. Dieser Beschluss verstoße gegen Absatz 9. 3. der Satzung der Beklagten, weil ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter der Beklagten über die Verwendung des Gewinns aus dem Geschäftsjahr 2006 zur Bildung von Rücklagen nicht vorgelegen habe. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25.04.2008, mit dem den Anträgen der Mehrheitsgesellschafterin zu Top 3, 4 und 5 stattgegeben wurde, sei ebenfalls aufgrund der vom Kläger erklärten Anfechtung wegen Verstoßes gegen die gesellschaftsrechtliche Zweckbindung für nichtig zu erklären. Ebenso verstoße der Beschluss der Gesellschafterversammlung mit dem Antrag zu Top 6, den Reingewinn des Geschäftsjahres 2006 auf neue Rechnung vorzutragen, der mit den Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin angenommen worden ist, gegen Absatz 9. 3. der Satzung der Beklagten und sei daher aufgrund Anfechtung des Klägers für nichtig zu erklären. Schließlich könne der Kläger auch die positive Beschlussfeststellung beanspruchen, dass aufgrund der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25.04.2008 der Gewinn des Geschäftsjahres 2006 gemäß Absatz 9. 3. der Satzung der Gesellschaft an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalanteile zu verteilen sei. Daher stehe dem Kläger gegen die Beklagte aus § 29 Abs. 1 und 3 GmbHG in Verbindung mit Absatz 9. 3. der Satzung der Beklagten ein Anspruch auf anteilige Auszahlung des Gewinns des Geschäftsjahres 2006 in Höhe von 116.344,97 Euro zu. Gleiches gelte für die Verteilung des Gewinns des Geschäftsjahres 2007. Insoweit stünde dem Kläger ein Anspruch auf Auszahlung eines Gewinns in Höhe von 86.934,23 Euro zu. Soweit sich der Kläger gegen die in der Gesellschafterversammlung vom 06.05.2008 beschlossene Satzungsänderung wende, wonach die Einziehung des Geschäftsanteils gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters zulässig sein solle, wenn über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, habe die Anfechtungsklage dagegen keinen Erfolg. Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 04.03.2009 zugestellt worden ist, legte diese mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31.03.2009, eingegangen beim Oberlandesgericht Bamberg am 01.04.2009, Berufung ein (Bl. 175 d. A.), die sie mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.04.2009 (Bl. 182 ff. d. A.), eingegangen am 19.04.2009, begründen ließ. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, das Erstgericht habe § 47 Abs. 4 S. 1 GmbHG fehlerhaft angewendet. Die Mehrheitsgesellschafterin habe nicht im Wettbewerb zur Beklagten gestanden und sei daher nicht von der Abstimmung über den Wegfall des Wettbewerbsverbotes ausgeschlossen gewesen. Außerdem seien sich die Beteiligten bei Eintritt der Mehrheitsgesellschafterin in die Gesellschaft darüber einig gewesen, dass ein im Zeitpunkt des Eintritts der Mehrheitsgesellschafterin in die Gesellschaft bestehender Wettbewerb von dem Wettbewerbsverbot ausgenommen sein solle. Die jetzige Berufung des Klägers auf das Wettbewerbsverbot sei daher treuwidrig. Im übrigen verstoße die Wettbewerbsklausel gegen § 138 BGB und Art. 12 GG und sei daher nichtig. Bezüglich der Gewinnausschüttung sei zwischen den Gesellschaftern vereinbart gewesen, dass die Mehrheitsgesellschafterin aus den Gewinnen der Beklagten bis zu einem Betrag von 2.310.160 DM Vorabvergütungen erhalten solle. Dies ergebe sich aus der Aussage des Zeugen A. sowie der Aktennotiz vom 23.10.1995 (Anlage B 6). An diese Vereinbarung sei der Kläger gebunden. Hilfsweise seien die Gewinne der Beklagten aus den Jahren 2006 und 2007 als Vorausschüttung an die Mehrheitsgesellschafterin in Höhe von 203.279,23 Euro auszuzahlen. Die Beklagte beantragt daher, das Urteil des Landgerichts Coburg vom 25.02.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die Gewinne des Jahres 2006 und 2007 in Höhe von 203.179,23 Euro als Vorausschüttung an die H. AG auszuzahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und den Hilfsantrag abzuweisen. Er verteidigt das Ersturteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Zum Berufungsvorbringen vertritt er die Auffassung, dass die Mehrheitsgesellschafterin nicht stimmberechtigt gewesen sei, weil sie durch die Beteiligung an der Firma F. GmbH unmittelbar von dem bestehenden Wettbewerbsverbot berührt gewesen sei. Hinsichtlich einer Vorausschüttung von möglichen Gewinnen an die Mehrheitsgesellschafterin läge kein entsprechender Gesellschafterbeschluss vor. Auch der Zeuge A. habe eine entsprechende Vereinbarung nicht bestätigen können. Hinsichtlich des gestellten Hilfsantrags fehle es an der Aktivlegitimation der Beklagten. Als Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und auf das Sitzungsprotokoll vom 20.11.2009 (Bl. 218 ff. d. A.) verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 511 ff. ZPO). 1. Allerdings ist die Berufungsbegründung der Beklagten teilweise unschlüssig. Die Beklagte begehrt mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und die vollständige Abweisung der Klage (vgl. Anträge im Schriftsatz vom 29.04.2009, Bl. 183 d. A.). Sie begründet ihr Rechtsmittel jedoch nur damit, dass das Erstgericht § 47 Abs. 4 S. 1 GmbHG fehlerhaft angewendet habe und hinsichtlich der Verteilung des Gewinns der Beklagten eine Vorausschüttung zugunsten der Mehrheitsgesellschafterin vereinbart worden sei. Diese beiden Gesichtspunkte waren bei der erstinstanzlichen Entscheidung nur hinsichtlich der in Ziff. 1 a), 7, 8, 9 und 10 des Urteilstenors ausgesprochenen Feststellungen und Verurteilungen der Beklagten erheblich. Zu den weiteren Bestandteilen des Entscheidungsausspruches enthält die Berufungsbegründung keine Ausführungen, die den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung (vgl. § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO) genügen. Dies führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Berufung. Die Berufungsbegründungsschrift kann vielmehr vom Senat dahingehend ausgelegt werden, dass die Beklagte das Endurteil des Landgerichts Coburg lediglich hinsichtlich der Ziff. 1 a), 7, 8, 9 und 10 des Entscheidungsausspruches anfechten will. 2. Im Umfang der Anfechtung ist die Berufung jedoch unbegründet.
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