- Die Ortspolizeibehörde ist verpflichtet, die unfreiwillige Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu verhindern bzw zu beseitigen. Diese Aufgabe hat sie unter Berücksichtigung aller Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen (st Rspr).
- Unfreiwillige Obdachlosigkeit liegt in der Regel vor, wenn der Betroffene nicht über eine Unterkunft verfügt, die Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet, Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse läßt, den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft genügt und er nicht aufgrund freiwilligen, selbstbestimmten Willensentschlusses ohne eine solche Unterkunft in Zukunft leben will. Gründe Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Antragsgegnerin durch eine einstweilige Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig - längstens bis zum
- März 1996 - in einer Obdachlosenunterkunft unterzubringen. Denn der Antragsteller hat einen dahingehenden Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 u. Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 1 u. 2 ZPO). Gemäß §§ 1 und 3 PolG Bad.-Württ. hat die zuständige Polizeibehörde die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Dementsprechend ist die Ortspolizeibehörde verpflichtet, die (unfreiwillige) Obdachlosigkeit als Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (vgl. Huttner, Die Unterbringung Obdachloser, S. 15/16; Günther/Traumann, Aktuelle Rechtsprobleme der Wohnraumbeschlagnahme zur Unterbringung Obdachloser, NVwZ 1993, 130; OVG Bremen, Beschl. v. 1.10.1993 - 1 B 120/93 -, InfAuslR 1994, 65 ) zu verhindern oder zu beseitigen, wobei sie diese Aufgabe unter Berücksichtigung aller Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen hat (st. Rspr. d. Senats; vgl. Beschlüsse v. 24.2.1993 - 1 S 279/93 -, VBlBW 1993, 304 , v. 2.11.1994 - 1 S 2439/94 -, NVwZ-RR 1995, 326 und v. 8.2.1996 - 1 S 147/96 -). Aus dieser Verpflichtung der Ortspolizeibehörde ergibt sich grundsätzlich ein Anspruch des Obdachlosen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Unterbringung durch die örtlich zuständige Ortspolizeibehörde. Dies ist die Polizeibehörde, in deren Bezirk die polizeiliche Aufgabe wahrzunehmen ist (§ 68 Abs. 1 PolG). Die polizeiliche Aufgabe der Obdachlosenunterbringung ist von der sachlich zuständigen Ortspolizeibehörde (§§ 66 Abs. 2, 62 Abs. 4 PolG) wahrzunehmen, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Obdachlose tatsächlich aufhält und die Unterbringung begehrt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.1.1996 - 1 S 3042/95 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Darauf, wo wegen des Verlustes der bisherigen Wohnung die Obdachlosigkeit eingetreten ist oder wo der Obdachlose seinen letzten Wohnsitz hatte, kommt es nicht an, wenn der von der Obdachlosigkeit Betroffene sich im Bezirk der dortigen Polizeibehörde tatsächlich nicht mehr aufhält. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat der Antragsteller seine "Obdachlosigkeit" glaubhaft gemacht. Obdachlos in polizeirechtlichem Sinne ist derjenige, der nicht Tag und Nacht über eine Unterkunft verfügt, die Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet, Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse läßt und insgesamt den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft entspricht. Die Obdachlosigkeit bemißt sich allein nach objektiven Kriterien, so daß es nicht darauf ankommt, worauf sie zurückzuführen ist und insbesondere nicht darauf, ob den Betroffenen an ihrem Eintritt ein Verschulden trifft. Die so umschriebene Obdachlosigkeit verpflichtet die Ortspolizeibehörde allerdings grundsätzlich nur dann - im Rahmen der ordnungsgemäßen Ermessensbetätigung - zu deren Beseitigung, wenn sie unfreiwillig ist (vgl. Eckstein, Polizeirechtliche Aspekte der Obdachlosigkeit, VBlBW 1994, 306 ). Denn wer aufgrund freiwilligen selbstbestimmten Willensentschlusses ohne "Dach über dem Kopf" leben will, stellt in der Regel keine polizeiliche Gefahr dar, die mit Mitteln des polizeilichen Obdachlosenrechts zu beseitigen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.11.1994 - 1 S 2439/94 -, NVwZ-RR 1995, 328 m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat der Antragsteller seine unfreiwillige Obdachlosigkeit glaubhaft gemacht. Aus seiner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen eidesstattlichen Erklärung ergibt sich, daß er nicht über ein Obdach verfügt. Die Unfreiwilligkeit der Obdachlosigkeit folgt schon daraus, daß der Antragsteller nicht unter freiem Himmel nächtigen will, sondern ein Obdach von der Antragsgegnerin begehrt. Dem Antragsteller steht somit ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft gegen die Antragsgegnerin zu, der sich im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände auf einen Einweisungsanspruch verdichtet hat, der dem Antragsteller vorläufig und befristet ein vorübergehendes Unterkommen einfacher Art gewährleisten soll. Die Unterbringung in eine Obdachlosenunterkunft darf weder von der Verwaltung noch von dem Betroffenen selbst als Dauerlösung betrachtet werden; die Gewährung und Sicherung der Unterkunft auf Dauer ist, soweit sich ein Hilfsbedürftiger nicht selbst helfen kann und die Hilfe nicht von anderen erhält, grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Träger der Sozialhilfe (§§ 11, 12, 15a BSHG), nicht aber der Ortspolizeibehörde (vgl. Senatsbeschl. v. 29.10.1992 - 1 S 1523/92 -, VBlBW 1993, 146 ). Aus dem Überbrückungscharakter der Obdachlosenunterkunft folgt auch, daß die an eine Normalwohnung zu stellenden Anforderungen bezüglich Lage, Größe, Einrichtung und sonstiger Verhältnisse nicht erfüllt zu sein brauchen; die Unterkunft muß daher auch nicht den Anforderungen an eine wohnungsmäßige Versorgung entsprechen. Es reicht aus, eine Unterkunft bereit zu halten, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse läßt. Eine diesen Anforderungen entsprechende Unterbringung hat die Antragsgegnerin hier derzeit zur Verfügung zu stellen. Darauf, ob sich der Antragsteller, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, illegal im Bundesgebiet aufhält, wie die Antragsgegnerin vorträgt, kommt es für die Beurteilung der Obdachlosigkeit nicht an. Insoweit mag der Aufenthalt des Antragstellers durch ausländerrechtliche Maßnahmen beendet werden. Ebenso ist ohne Belang, ob der Antragsteller einen Asylantrag stellen und dann verpflichtet werden könnte, in einer entsprechenden Sammelunterkunft Wohnung zu nehmen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 1.10.1993 - 1 B 120/93 -, InfAuslR 1994, 65 ); eine entsprechende Zuweisungsentscheidung liegt jedenfalls nicht vor, weshalb der Antragsteller polizeirechtlich zur Zeit als obdachlos zu behandeln ist. Soweit die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vortragen läßt, der Wunsch des Antragstellers auf Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft sei rechtsmißbräuchlich, da die Häufung von Antragstellern mit diesem Begehren in jüngster Vergangenheit ausschließlich in D. auffällig sei, ist dies in tatsächlicher Hinsicht unrichtig. Auch in anderen Städten des Landes suchen obdachlose Ausländer um eine Obdachlosenunterkunft nach. Für einen Rechtsmißbrauch seitens des Antragstellers ist nichts ersichtlich. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darlegt, kann sich die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung, den obdachlosen Antragsteller vorübergehend unterzubringen, nicht mit dem Hinweis auf ihre mangelnde Leistungsfähigkeit entziehen. Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluß des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/349827.html ( https://oj.is/349827 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 10 Zitiert 17 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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