sie zwar beabsichtigen, gegen dieses Gesetz Verfassungsbeschwerde einzulegen, jedoch im vorliegenden Verfahren von einer Erweiterung der Verfassungsbeschwerde Abstand nehmen.
gemäß § 16 des von der Militärregierung erlassenen Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz [UG]) vom
die Belastung ihrer Grundstücke mit Umstellungsgrundschulden als entschädigungslose Enteignung gemäß Art. 14 Abs. 3 GG unzulässig sei, ist irrig. a) Selbst wenn die Belastung eines Grundstücks mit Grundschulden eine Enteignung wäre, so wäre sie doch unmittelbar durch das Hypothekensicherungsgesetz vom 2. September 1948, also bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes vollzogen. Bei Inkrafttreten des Grundgesetzes war bereits die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (treuhänderischer) Inhaber der Grundschulden, so
die Grundstückseigentümer sich gegenüber der vollzogenen Grundstücksbelastung nicht auf den Schutz ihres Eigentums durch Art. 14 GG berufen können (vgl. RG in Warneyer R. 24 Nr. 182 und RGZ 109, 11 [15] zu Enteignungen vor Inkrafttreten der Weimarer Verfassung). Dem kann nicht entgegengehalten werden,
die Verpflichtung zur Zahlung laufender Zins- und Tilgungsbeträge eine sich stets erneuernde und in den Geltungsbereich des Grundgesetzes hineinwirkende Enteignungsmaßnahme sei. Der entscheidende Enteignungsvorgang wäre die Begründung des Stammrechts, also der gesetzlichen Grundschuld. Aus diesem Stammrecht würden Zins- und Tilgungsbeträge als rechtlich unselbständige Leistungen fließen. Dabei ist freilich Voraussetzung,
das "enteignende" Gesetz rechtswirksam war, vor allem also,
der Gesetzgeber des Vereinigten Wirtschaftsgebietes zum Zwecke der Erfassung von Schuldnergewinnen Enteignungsgesetze erlassen konnte. Das ist zu bejahen. aa) Die für die Gesetzgebungsbefugnisse der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes grundlegenden Bestimmungen der Proklamation Nr. 7 der amerikanischen und der Verordnung Nr. 126 der britischen Militärregierung enthalten keine ausdrücklichen Bestimmungen über eine Enteignungsgesetzgebung. Sie regeln in Art. III die Zuständigkeit des Wirtschaftsrates zur Gesetzgebung nur auf bestimmten Sachgebieten und sehen in Art. III Nr. 5 die allgemeine Befugnis vor, "vorbehaltlich der Zustimmung des Bipartite Board zur Annahme und zum Erlaß von Gesetzen über andere Angelegenheiten". Das Deutsche Obergericht hat daraus in seiner Entscheidung vom 13. April 1950 (DOG 2, 164 [172]) gefolgert,
"der Wirtschaftsrat nicht befugt ist, Rechtssätze über die Enteignung zu erlassen. Seine Befugnis, bestimmte Angelegenheiten gesetzlich zu regeln, umfasste deshalb nicht das Recht, in seinen Gesetzen Enteignungen in Abweichung von dem seiner Gesetzgebung entzogenen geltenden Enteignungsrecht auszusprechen". Das kann jedoch nicht für die Gesetzgebungsbefugnis des Wirtschaftsrats über die Erfassung der Schuldnergewinne bei der Währungsreform gelten. In der Präambel zum Ersten Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz) vom
die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom
RV nach dem allein maßgeblichen Wortlaut des § 1 der Verordnung "schlechthin außer Kraft" gesetzt worden sei, mit der einzigen Maßgabe, "
das nur bis auf weiteres zu gelten" habe. Der Große Senat für Zivilsachen läßt die Frage in seiner Entscheidung vom 16. November 1937 ( RGZ 156, 305 [309]) unter ausdrücklichem Hinweis auf jene voneinander abweichenden Entscheidungen dahingestellt. Selbst wenn die in RGZ 145, 369 vertretene Auslegung für die Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft zutreffen sollte, so würde doch die Außerkraftsetzung "bis auf weiteres" spätestens mit der Beendigung des nationalsozialistischen Regimes ihr Ende gefunden haben. Kein Zweifel besteht daran,
RV seinen formellen Verfassungsrang schon in der nationalsozialistischen Zeit verloren hat. Das nationalsozialistische Regime hat die formelle Verfassungskraft überhaupt beseitigt: Zunächst erzwang Hitler das Ermächtigungsgesetz (Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom
"die Reichsregierung . . . die ihr durch das Gesetz vom
Hitler als Chef der Regierung die gesamte gesetzgebende Gewalt in seiner Person vereinigte. Freilich wurde neben ihm auch der Reichstag noch vereinzelt formal als Gesetzgeber tätig. Er war jedoch kein Gesetzgebungsorgan mit eigenem gesetzgeberischem Willen, sondern ein bloßes Akklamationsorgan, das die Befehle des Diktators zu befolgen hatte und dessen "neue Aufgabe" es war, den Entscheidungen und Kundgebungen Hitlers "seine einmütige Zustimmung" zu geben (so Poetzsch-Heffter-Ule-Dernedde im JöR Bd. 22 S. 81). Art. 76 RV, der für Verfassungsänderungen ein erschwertes Verfahren im Reichstag und Reichsrat vorsah und dadurch allen Verfassungsbestimmungen eine erhöhte Geltungskraft sicherte, war also damals beseitigt, jeder Schutz der Reichsverfassung gegen Änderungen oder Abweichungen zerstört. Nach der Kapitulation haben diejenigen Bestimmungen der Reichsverfassung, die über jenen Zeitpunkt hinaus fortgalten, ihre frühere Verfassungskraft nicht wieder gewonnen. Mit der Übernahme der obersten Regierungsgewalt durch die Besatzungsmächte, der Einsetzung des Kontrollrats als "oberste Machtgewalt in Angelegenheiten, die Deutschland als ganzes angehen" (Kontrollrats-Prokl. Nr. 1) und der Errichtung besonderer Militärregierungen für die einzelnen Besatzungszonen ergab sich eine neue verfassungsrechtliche Lage. Sie ließ die Fortgeltung des bisherigen Reichsrechts grundsätzlich zu, schloß aber wegen der Handlungsunfähigkeit des deutschen Gesamtstaates die Wiederanwendung der organisatorischen Bestimmungen der Reichsverfassung und damit auch der Bestimmungen über das einfache und erschwerte Gesetzgebungsverfahren aus. Ebensowenig konnte die mit der Organisation des früheren Reichs unmittelbar zusammenhängende Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 RV fortgelten, nach der Reichsrecht Landesrecht bricht. Denn es war bereits im Jahre 1945 selbstverständlich,
ein deutscher Neuaufbau frühere Kompetenzabgrenzungen zwischen Reich und Ländern nicht unverändert übernehmen, ein zukünftiger deutscher Gesamtstaat also nicht auf dem Gesamtgebiet der bisherigen Reichsgesetzgebung zuständig sein werde. Insbesondere konnte keinesfalls während des Übergangs von der Diktatur zum demokratischen Neubau den deutschen gesetzgebenden Gewalten für unübersehbare Zeitdauer jede Möglichkeit genommen werden, auf den entscheidenden Gebieten das Recht den wechselnden Bedürfnissen des Staatslebens anzupassen (vgl. für die Übergangszeit zwischen Inkrafttreten des Grundgesetzes und Zusammentritt des Bundestags Bayer.VGHE.n.F. 5. Bd. II S. 120). Das galt insbesondere für diejenigen reichsrechtlichen Bestimmungen, die das grundsätzliche Verhältnis des Einzelnen zum Staat betreffen. Auch hier bedurfte es nach den Erfahrungen der nationalsozialistischen Herrschaft einer Neuordnung. Die Gesetzgebung der Militärregierung, die im Bereich der amerikanischen und britischen Besatzungszone deutsche gesetzgebende Gewalt zunächst in den Ländern und später im Vereinigten Wirtschaftsgebiet wieder errichtet hat, bestätigt diese Folgerungen aus der neuen verfassungsrechtlichen Lage, indem sie die deutschen Gesetzgeber lediglich an das übergeordnete Recht des Kontrollrats und der Militärregierung, nicht aber an bisheriges Reichsrecht bindet: In der amerikanischen Besatzungszone hatten die Länder nach Art. II der Proklamation Nr. 2 die volle Gesetzgebungsbefugnis, bisheriges deutsches Recht, also auch deutsches Reichsrecht, außer Kraft zu setzen, und waren in ihrer Gesetzgebungsbefugnis "unter Vorbehalt der übergeordneten Machtbefugnis der Militärregierung frei, sofern deren Ausübung nicht mit früher und zukünftig getroffenen Maßnahmen des Kontrollrats oder einer von ihm errichteten zentralen deutschen Behörde in Widerspruch" stand. Nach der späteren Proklamation Nr. 4 hatten die Länder der amerikanischen Besatzungszone "gemäß ihren Verfassungen ... volle gesetzgebende Gewalt", die "lediglich durch die ... von dem stellvertretenden Militärgouverneur in den die Verfassungen bestätigenden Schreiben gemachten Vorbehalte eingeschränkt" war. Diese Vorbehalte bezogen sich auf internationale Vereinbarungen der Vereinigten Staaten, Vier-Mächte-Gesetzgebung und gewisse Sonderbefugnisse der Militärregierung. In der britischen Besatzungszone gab die Verordnung Nr. 57 der Militärregierung den gesetzgebenden Organen, vorbehaltlich gesetzgeberischer Maßnahmen des Kontrollrats und der Befugnis der Militärregierung, die ausschließliche Gesetzgebung für ihre Länder, ohne sie an früheres Reichsrecht zu binden. Lediglich auf bestimmten Gebieten, die nach britischer Auffassung voraussichtlich dem künftig neu zu organisierenden Gesamtstaat vorbehalten bleiben würden, waren Gesetzgebungsbefugnisse der Länder ausgeschlossen. Für die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes bestimmte Art. IV der Proklamation Nr. 5/VO 88 - die für die Gesetzgebungsbefugnisse des Wirtschaftsrats in seiner ursprünglichen Zusammensetzung maßgebend waren -,
Gesetze des Wirtschaftsrats "nicht im Widerspruch mit der Gesetzgebung des Kontrollrats stehen dürfen, aber mit dieser Einschränkung deutscher Gesetzgebung vorgehen". Nach Art. IX der Proklamation Nr. 7/VO 126 gehen "Gesetze des Wirtschaftsrats und des Länderrats ... dem nicht damit in Einklang stehenden deutschen Recht vor". In Übereinstimmung mit dieser Gesetzgebung der Militärregierung bestätigen sämtliche Landesverfassungen, die im Bereich der amerikanischen und britischen Besatzungszone vor Inkrafttreten des Grundgesetzes entstanden sind, die Zulässigkeit der Änderung früheren Reichsrechts durch Landesrecht: Art. 186 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. Dezember 1946 hebt sämtliche ihr entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen auf, ohne eine Unterscheidung zwischen Reichs- und Landesrecht zu machen; der Bayer. Verfassungsgerichtshof nimmt daher in ständiger Rechtsprechung an,
früheres Reichsrecht vor Inkrafttreten des Grundgesetzes am Maßstab der Landesverfassung zu messen sei und nicht seinerseits dem Landesrecht vorgehe (vgl. Bayer.VGHE.n.F. 1.Bd. II S.81; 5.Bd. II S.119, 166 [189], 225 [231]). Art.150 Abs.1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom
nur "künftiges Recht der Deutschen Republik" das Landesrecht breche, und Art. 165 der Verfassung für Württemberg-Baden vom 28.November 1946 regelt das Außerkrafttreten von Landesbestimmungen, die einer "künftigen deutschen Verfassung widersprechen". Vor allem bestätigt das Grundgesetz selbst,
weder die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes noch die Länder im Rahmen ihrer Gesetzgebungsbefugnis an früheres Reichsrecht gebunden waren; denn Art. 125 Nr. 2 GG setzt rechtswirksame Änderungen früheren Reichsrechts nach dem 8. Mai 1945 durch deutsche Gesetzgeber voraus, und zwar auch in Teilgebieten innerhalb einer Besatzungszone, also notwendig auch in den einzelnen Ländern (ebenso schon Herrenchiemsee-Entwurf Art. 139 Abs. 3 Satz 2 der Hauptfassung und Abs. 2 der Eventualfassung).
in allen diesen Fällen keine Unterscheidung zwischen Reichsgesetzen und Reichsverfassungsrecht gemacht worden ist, bekräftigt die Annahme,
die fortgeltenden Bestimmungen der Reichsverfassung auf Grund der neuen verfassungsrechtlichen Lage nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes ihren Verfassungsrang jedenfalls insoweit nicht wieder erlangt haben, als er besonderen Schutz gegen Änderungen im Gesetzgebungsverfahren des Gesamtstaates oder etwa gegen Änderungen oder Abweichungen durch die Landesgesetzgeber gewähren konnte. Diese Auffassung wird auch in der staatsrechtlichen Literatur so gut wie einhellig vertreten (vgl. etwa Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts Bd.1, 2.Aufl., S. 244 Anm. 3; Stödter, Deutschlands Rechtslage S. 260; Schätzel DRZ 1947 S. 245; Zinn SJZ 1947 Sp. 7; Laun, Reden und Aufsätze zum Völkerrecht und Staatsrecht, 1948, S. 93; Jellinek in Festschrift für Kiesselbach S. 132; ferner für die Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft: Carl Schmitt, Staat, Bewegung, Volk, 1933, S. 5 f.; Koellreutter, Deutsches Verfassungsrecht, 1938, § 15; E. R. Huber, Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches, 1939, § 3; neuestens Forsthoff JZ 1952 S. 627; Stödter DÖV 1953 S. 97 und Giese DRiZ 1953 S. 62 bei Besprechung des in dieser Frage ohne Begründung die gegenteilige Auffassung vertretenden Beschlusses des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9./10. Juni 1952, BGHZ 6, 270 ). cc) Es ist auch die Annahme abzulehnen,
in der hier in Betracht kommenden Zeit jede entschädigungslose Enteignung, etwa nach übergesetzlichem Recht unzulässig gewesen sei. Eine übergesetzliche Norm, die es dem Gesetzgeber schlechthin verböte, eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende Enteignung ohne Entschädigung anzuordnen oder zuzulassen, kann nicht festgestellt werden. Wer das Bestehen einer solchen übergesetzlichen Norm annimmt, muß notwendig zu dem Ergebnis kommen,
RV insoweit nichtig war, als er entschädigungslose Enteignungen auf reichsgesetzlicher Grundlage zuließ. Diese Folgerung aber ist noch von niemandem gezogen worden. Das Hypothekensicherungsgesetz ist demnach auch dann gültig, wenn die Belastung der Grundstücke mit Umstellungsgrundschulden als entschädigungslose Enteignung anzusehen wäre. Es bedurfte daher zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Gesetz keiner Prüfung der Frage, ob es sich überhaupt um eine Enteignung handelt.
die Entstehung von Umstellungsgrundschulden auch hinter anderen Grundstückslasten, nämlich öffentlichen Abgeltungslasten angeordnet wurde. § 4 der Verordnung war daher keine Durchführungs-, sondern eine Ergänzungsvorschrift und deshalb nichtig. Der rechtliche Charakter der Ersten Durchführungsverordnung ändert sich auch nicht dadurch,
sie auf Grund des § 4 des Hypothekensicherungsgesetzes vom Verwaltungsrat mit Zustimmung des Wirtschaftsrats und des Länderrats erlassen worden ist. Solche "Zustimmungsverordnungen" verlieren durch die Beteiligung der Gesetzgebungsorgane nicht ihren Verordnungscharakter (vgl. Christ, Die Genehmigung von Verordnungen der Exekutive durch die Legislative [1945], besonders S. 53, 57, 98, 111; Thoma im Handbuch des Deutschen Staatsrechts II, 221 Anm. 1; Jacobi, ebenda, S. 247, 255; für den Sonderfall der Notverordnung nach preußischem Recht: Schönborn, ebenda S. 308; Hatschek, Reichs- und Preußisches Staatsrecht [1930], Band II S. 211). Abgesehen von dem - gegenüber dem Gesetzgebungsverfahren - geringeren Einfluß, den das Zustimmungsorgan auf die inhaltliche Gestaltung solcher Verordnungen hat, ist in formeller Hinsicht zu beachten,
der Wirtschaftsrat nach § 49 Abs. 2 seiner Geschäftsordnung seine Zustimmung zu Verordnungen des Verwaltungsrats in einer Lesung erteilte, während er eigene Verordnungsentwürfe nach § 49 Abs. 1 in zwei Lesungen und Gesetzentwürfe - seit dem Beschluß Nr. 11/2 vom
ein Gesetz des Wirtschaftsrats überhaupt die Ermächtigung zur Ausübung der Verordnungsbefugnis an die schlichte Zustimmung des Gesetzgebungsorgans binden durfte,
mithin der Inhalt der Ermächtigung an sich zulässig war, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die insoweit aus Art. 80 GG hergeleiteten Zweifel (vgl. Prot. über die
die Umstellungsgrundschulden nach öffentlichen Abgeltungslasten erst durch die mit § 4 inhaltsgleiche Bestimmung des Änderungsgesetzes entstanden sind. Da dieses Gesetz am 24. August 1949, also nach Inkrafttreten des Grundgesetzes, jedoch vor dem ersten Zusammentritt des Bundestags verkündet worden ist, entsteht die Frage, ob ein in diesem Zeitraum erlassenes Gesetz des Wirtschaftsrats an die Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes gebunden war. Diese Frage ist zu bejahen. Die Gesetzgebungsbefugnis des Wirtschaftsrats beruhte nicht auf deutschem Recht, sondern auf den Militärregierungsbestimmungen der Prokl. 7IVO 126 und blieb gemäß Gesetz Nr. 25 der amerikanischen Militärregierung und VO 201 der britischen Militärregierung bis zum ersten Zusammentritt des Bundestags bestehen. Auch das Grundgesetz geht in Art. 122 von dieser durch die Gesetzgebung der Militärregierung geschaffenen Rechtslage aus. Nun bestimmt Art. IX der Prokl. 7/VO 126,
Gesetze des Wirtschaftsrats dem nicht damit in Einklang stehenden deutschen Recht vorgehen Dies gilt für deutsches Recht auf Landes- und Zonenebene ohne Einschränkung; dagegen kann es auf überzonaler Ebene sinngemäß nur für früheres deutsches Recht gelten. Die später erlassenen Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes waren also von ihrem Inkrafttreten am 23. Mai 1949 ab für alle deutschen Gesetzgeber im Geltungsbereich des Grundgesetzes, demnach auch für den Gesetzgeber des Vereinigten Wirtschaftsgebietes verbindlich. Die Militärregierungen haben durch Gesetz Nr. 25/VO 201 den Grundsatz ausdrücklich hervorgehoben,
die Gesetzgebungs- und Verwaltungsbefugnisse der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz gebracht werden müssen. Wenn sie nicht ausdrücklich bestimmt haben,
die vom
durch die Umstellungsgrundschulden das Grundeigentum belastet, insbesondere der Eigentümer in der freien wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks beschränkt wurde. Gleichwohl liegt eine Enteignung nicht vor. Hypothekensicherungsgesetz und Änderungsgesetz dienen ausschließlich dazu, etwaige Schuldnergewinne für den Lastenausgleich sicherzustellen. Soweit gegen den Schuldner ein "Ausgleichsanspruch nach § 16 Abs. 3 UG" (vgl. § 3 des Hypothekensicherungsgesetzes) nicht entsteht, ist das Recht auf ihn zu übertragen; Zinsen und Tilgungsbeträge sind insoweit zu erstatten. Zins- und Tilgungsleistungen werden nach § 24 Abs. 1 des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) auf die Soforthilfeabgabe und nach § 133 des Lastenausgleichsgesetzes auf die Hypothekengewinnabgabe angerechnet und - falls sie im Rahmen des Lastenausgleichs nicht verrechnet werden können - zurückgezahlt. Es handelt sich also um vorläufige Vorauszahlungen auf eine künftige Abgabe und um deren dingliche Sicherung. Derartige Vorauszahlungen auf eine künftig endgültig zu regelnde Abgabe haben selbst den Charakter einer Abgabe.
die Zins- und Tilgungsbeträge nach dem Hypothekensicherungsgesetz formell Leistungen eines Schuldners an seinen Grundschuldgläubiger sind, die notfalls vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden müssen, ändert nichts daran,
die Leistungen ihrem wirtschaftlichen Sinne nach öffentliche Abgaben sind. Das ergibt sich auch aus der Zuständigkeit des Finanzamts zum Erlaß aus Billigkeitsgründen und aus der Gestaltung des Rechtsmittelwegs in § 5 Abs. 4 der Ersten Durchführungsverordnung. Auch die dingliche Belastung selbst kann - trotz der mit ihr verbundenen Eigentumsbeschränkung - jedenfalls dann nicht als Enteignung angesehen werden, wenn - wie hier - gerade der Fortfall einer entsprechenden dinglichen Last durch eine gesetzliche Maßnahme der rechtliche Grund und der wirtschaftliche Anlaß für die Entstehung der Abgabeschuld ist und die Belastung lediglich der Sicherung einer künftigen Abgabe dient: § 16 Abs. 3 UG hat - in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umstellung - vorgesehen,
die entstehenden Schuldnergewinne zum Lastenausgleich herangezogen werden. Erst durch die Währungsumstellung war der jetzt durch die Belastung mit Umstellungsgrundschulden ergriffene Teil des Eigentumes "frei" geworden. Er war aber nur "frei" mit der Maßgabe,
er als Schuldnergewinn zum Lastenausgleich herangezogen werden sollte. Es galt also, dem Eigentümer eine Verfügungsbeschränkung mit dinglicher Wirkung solange aufzuerlegen, bis allgemein der Lastenausgleich geregelt war und die endgültige Höhe der Abgabepflicht festgestellt werden konnte. Die dafür gewählte gesetzestechnische Form bedeutet also keine echte Neubelastung wirtschaftlich freien Eigentums und kann schon deswegen nicht als Enteignung angesehen werden. Es kommt hinzu,
die Belastung keine selbständige Bedeutung hat, sondern nur der Sicherung der künftigen Abgaben zum Lastenausgleich dienen sollte. Deshalb war es weder möglich noch nötig, die "Verfügungsbeschränkung" nur auf den Wertanteil des neuen Eigentums zu erstrecken, der den Wert der späteren Abgabe zum Lastenausgleich nicht überstieg; vielmehr konnte vorübergehend die Verfügung über das ganze aus der Umstellung gewonnene Eigentum beschränkt werden. Die Beschwerdeführer können daher auch nicht geltend machen,
ihre Befreiung von 90% der öffentlichen Abgeltungslast offensichtlich insofern kein Währungsgewinn gewesen sei, als eines ihrer Grundstücke bereits Mitte 1943 zerstört und deshalb zu Unrecht mit der vollen Abgeltungslast belastet worden sei. Im übrigen verkennen die Beschwerdeführer,
auf Grund der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer vom
spätere Kriegsschäden am Grundstück auf die Höhe der Schuld Einfluß haben konnten (vgl. BGH NJW 1953, 61 ). In Höhe des durch die Umstellung bedingten Fortfalls der Abgeltungslast liegt also ein echter Gewinn vor. Erst § 100 Abs. 3 LAG hat für die Abgabe zum Lastenausgleich eine Berücksichtigung der nach 1942 eingetretenen Kriegsschäden in gewissem Umfange zugelassen. Ob schließlich die Abgeltung der Gebäudeentschuldungsteuer selbst wegen der mit ihr verbundenen dinglichen Belastung eine entschädigungslose Enteignung darstellt, braucht schon deshalb nicht geprüft zu werden, weil eine solche Enteignung bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes nach damaligem Recht rechtswirksam vollzogen worden wäre. Aus diesen Gründen ist die Belastung mit Umstellungsgrundschulden und die Verpflichtung zur Zahlung laufender Beträge keine Enteignung. Die grundsätzliche Frage, ob der Begriff der Enteignung in Artikel 14 Abs. 3 GG in demselben weiten Sinne auszulegen sei, wie dies vor 1933 durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu Artikel 153 Abs. 2 RV geschehen ist, braucht daher im vorliegenden Falle nicht erörtert zu werden. 3. Auch die Auffassung der Beschwerdeführer,
sie durch die Belastung ihrer Grundstücke im Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden seien, trifft nicht zu. Der Gesetzgeber der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes war allerdings an den Gleichheitssatz gebunden; Art. I der Kontrollratsproklamation Nr. 3 vom 20. Oktober 1945, der ausdrücklich festlegt,
alle Personen vor dem Gesetz gleich sind, konnte angesichts der Mißbräuche der nationalsozialistischen Gesetzgebung nur im Sinne einer Bindung auch des Gesetzgebers verstanden werden; er ist auch so verstanden worden, wie die Landesverfassungen nach 1945 zeigen (Art. 1, 2, 123 der Verfassung des Landes Baden; Art. 118 der Verfassung des Freistaates Bayern; Art. 1, 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen; Art. 1, 26 der Verfassung des Landes Hessen; Art. 17 der Verfassung für Rheinland-Pfalz; Art. 2 der Verfassung für Württemberg-Baden; Art. 6 der Verfassung für Württemberg-Hohenzollern). Eine Nachprüfung ergibt jedoch,
die Belastung mit Umstellungsgrundschulden nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie nach öffentlichen Abgeltungslasten oder nach sonstigen dinglichen Lasten entstanden sind.
die Methode der Feststellung ihres "Währungsgewinnes" wegen des Ausschlusses der Saldierung mit Verlusten und Schäden den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz verletze, übersehen sie,
das Gesetz lediglich eine Sicherung für die spätere Heranziehung etwaiger Währungsgewinne zum Lastenausgleich bezweckt, nicht aber den Währungsgewinn oder die Abgabepflicht in ihrer Höhe endgültig feststellt. Ebenso stellen die Zins- und Tilgungsleistungen aus den Umstellungsgrundschulden nur vorläufige und verrechnungsfähige Abgaben dar. Das Hypothekensicherungsgesetz hat daher auch nicht die Frage entschieden, ob ein Schuldnergewinn in Höhe von 90% des Reichsmarkbetrages auch dann entstanden ist, wenn die zugrunde liegenden Forderungen erst nach 1945 begründet worden sind, oder ob etwaige Gläubigerverluste im Wege einer Saldierung ganz oder teilweise zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeführer können schließlich auch nicht verlangen, mit denjenigen Schuldnern gleichgestellt zu werden, die noch vor der Währungsreform ihre dinglichen Schulden getilgt haben. Hierbei würde es sich um Tatbestände handeln, die gerade wegen der dazwischen liegenden Währungsreform wirtschaftlich durchaus verschieden liegen. Derartige Ungleichheiten durfte ein Gesetz, das in unmittelbarem Zusammenhang mit der Währungsreform stand, nicht gleich behandeln. c)
die Grundstückseigentümer über den Sicherungszweck hinaus zu einer vorläufigen Sonderabgabe gezwungen wurden, verstößt deshalb nicht gegen das Gleichheitsprinzip, weil das Grundvermögen von jeher als Steuerquelle eine Sonderstellung gehabt hat (vgl. den Hinweis von Jellinek in 36.DJT [1931] I S. 304). Entscheidend ist,
diese Abgabe nur die Vorwegnahme einer gleichartigen allgemeinen Abgabe ist; außerdem weicht ihre Gestaltung nicht so entscheidend von der in Aussicht genommenen allgemeinen Abgabepflicht ab,
sie nicht mehr mit der Eigenart des Grundvermögens im allgemeinen Wirtschaftsverkehr zu rechtfertigen wäre. d) Auch die gesetzlichen Bestimmungen über den Erlaß fälliger Leistungen und den Verzicht auf die Umstellungsgrundschulden verstoßen nicht gegen Artikel 3 GG.
beim Verzicht nur Kriegssachschäden, Demontage-, Besatzungs- und Restitutionsschäden, nicht jedoch sonstige Währungsschäden berücksichtigt werden, rechtfertigt sich daraus,
jene sich unmittelbar auf das belastete als Abgabequelle dienende Grundstück beziehen. Andererseits entspricht es der Gerechtigkeit,
beim Erlaß laufender Leistungen aus Billigkeitsgründen die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Schuldners unter Berücksichtigung seiner gesamten sozialen Lage mit zu berücksichtigen sind. Aus allen diesen Gründen werden die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Gesetze nicht in ihrem Grundrecht der Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. 4. Die Beschwerdeführer beanstanden auch,
bestimmte auf Goldmarkbasis begründete Rechte bei der Währungsumstellung keine Sonderbehandlung erfahren hätten. Die Währungsgesetzgebung der Besatzungsmächte unterliegt jedoch keiner richterlichen Nachprüfung. Außerdem übersehen die Beschwerdeführer,
die Gleichstellung der Goldwert- Grundpfandrechte mit den Reichsmark-Grundpfandrechten bereits mit der Verordnung über wertbeständige Rechte vom
der Gesetzgeber nicht gehindert sei, seinen Gesetzen - außerhalb des Strafrechts - rückwirkende Kraft beizulegen, werden mannigfache Bedenken geltend gemacht (vgl. insbesondere Tietz NJW 1951 S. 468; Köster BB 1952 S. 93; Meyer-Cording JZ 1952 S. 161; Groß BB 1953 S. 93; Ballerstedt in einer Anmerkung zum Urteil des OGH in SJZ 1949 Sp. 407; besonders Klein, Zulässigkeit und Schranken der Rückwirkung von Steuergesetzen, 1953, und die dort angegebene Literatur; von der neueren Rechtsprechung vgl. besonders OGH DV 1948 S.20, auch SJZ 1949 Sp.407; BGHZ 3, 84; BFH BB 1951 S. 550; Bayer. VerfGHE n.F. Bd. 3 Teil II S. 129 [137], Bd. 4 Teil II S. 90 [100], Bd. 5 Teil II S. 1 [11], S. 166; OVG Hamburg JZ 1952 S.416; OVG Lüneburg NJW 1952 S. 1230). Gleichwohl hält das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich an der bisher herrschenden Rechtsprechung fest (vgl. schon BVerfGE 1, 264 [280]). Es besteht - abgesehen vom Strafrecht - keine Bestimmung des positiven Rechts, die jede Rückwirkung ausschlösse; auch eine überpositive Norm dieses Inhalts kann nicht angenommen werden, wie sich gerade auch aus der vom Oberverwaltungsgericht Hamburg geschilderten Rechtsentwicklung ergibt. Gründe der Rechtslogik gebieten nicht schlechthin die Unzulässigkeit rückwirkender Normen. Dabei ist es gleichgültig, ob die Rückwirkung für die in der Vergangenheit liegenden Tatbestände fingieren soll,
die Norm bereits in der Vergangenheit bestanden habe, oder ob die Tatbestände der Vergangenheit so behandelt werden sollen, als ob sie erst unter der Herrschaft der neuen Norm eingetreten seien (vgl. Klein aaO S. 25). Ein Verbot der Rückwirkung folgt auch nicht aus dem Begriff der Rechtsnorm, wenn es auch selbstverständlich ist,
der Gesetzgeber nicht rückwirkend ein bestimmtes Verhalten in der Vergangenheit vorschreiben, also etwas Unmögliches fordern kann. Es erscheint schließlich bedenklich, mit Meyer-Cording und dem Oberverwaltungsgericht Hamburg aus Art. 2 GG allgemein ein Rückwirkungsverbot herleiten zu wollen. Denn es kann immerhin zweifelhaft sein, ob der Einzelne - über die Grenze des Art. 19 Abs. 2 GG hinaus - aus Art. 2 Abs. 1 GG ein verfassungsmäßiges Recht auf Einhaltung bestimmter gesetzlicher Grenzen für die Entfaltung seiner Persönlichkeit gegenüber dem Gesetzgeber selbst geltend machen kann (vgl. hierzu Klein aaO S. 41 und Wernicke BGG Art. 2 Anm. II 1 a). Diese besondere Frage braucht jedoch nicht abschließend entschieden zu werden. Denn keinesfalls könnte Art. 2 Abs. 1 GG der Rückwirkung eines Gesetzes dann entgegenstehen, wenn mit dem Erlaß entsprechender rückwirkender Bestimmungen von vornherein gerechnet werden mußte (vgl. BVerfGE 1, 264 [280]; ebenso Meyer-Cording und Köster). Das war hier der Fall. Bereits das Umstellungsgesetz hatte die Erfassung der Schuldnergewinne vorgesehen. Der deutsche Gesetzgeber hat also nur im Sinne dieser gesetzlichen Grundentscheidung gehandelt, wenn er die Sicherungsmaßnahmen zur Erfassung des Währungsgewinnes schon von einem früheren, durch die Sachlage gerechtfertigten Zeitpunkt an in Kraft treten ließ. Die Belastung von Grundstücken mit Umstellungsgrundschulden verletzt, wie bereits ausgeführt, weder das Grundrecht des Eigentums noch den Gleichheitssatz. Dann kann aber auch die rückwirkende Begründung der Grundschulden eine Verletzung dieser Grundrechte nicht enthalten. 6. Die Verfassungsbeschwerde ist daher unbegründet, soweit sie sich gegen das Hypothekensicherungsgesetz und das Änderungsgesetz richtet. Permalink: https://openjur.de/u/349869.html ( https://oj.is/349869 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 30 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.