Wer einem Ausländer, der sich nach Ablauf seiner Duldung zum Verbleiben im Inland entschlossen hat und zur Vermeidung seiner Abschiebung untertaucht, in Kenntnis dieser Umstände Unterkunft und Arbeit gewährt, macht sich wegen Einschleusens von Ausländern gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 2, 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG strafbar. Tenor Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts B. vom 06.09.2007 aufgehoben. Der Angeklagte N. wird wegen Beihilfe zur Einschleusung von Ausländern zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25,-- Euro verurteilt. Ihm wird gestattet, diese Strafe in Monatsraten zu je 200,-- Euro zu bezahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn er mit mehr als einer Rate in Verzug gerät. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gründe I. Durch Urteil des Amtsgerichts B. vom 06.09.2007 wurde der Angeklagte vom Vorwurf des Einschleusens von Ausländern freigesprochen. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung ein. Ihr Rechtsmittel führte zur Verurteilung des Angeklagten zu einer Geldstrafe. II. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte N. wurde 1964 in Saigon/Vietnam geboren. Im Juli 1989 kam er nach Deutschland und war zunächst als Koch tätig, bis er im Juli 2003 ein Schnellrestaurant in B. eröffnete. III. In der Berufungshauptverhandlung wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Der vietnamesische Staatsangehörige T, geboren 1974 in Vietnam, hielt sich seit unbekannter Zeit in Nordrhein-Westfalen auf und erhielt durch die Stadt M. eine bis zum 18.04.2002 befristete Duldung. Nach Ablauf dieser Frist tauchte T. unter und kam im Juni 2005 nach B, wo er Unterschlupf bei dem Angeklagten fand. Der Angeklagte wusste, dass sein vietnamesischer Landsmann T. sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhielt, weder über eine Aufenthaltserlaubnis noch Arbeitserlaubnis verfügte, und er gewährte ihm im Zeitraum Juni 2005 bis 22.06.2006 mit größeren Unterbrechungen immer wieder Unterkunft im Obergeschoss seines Anwesens. Dort wohnte T. gemeinsam mit seiner vietnamesischen Freundin H. jeweils über mehrere Wochen und Monate in einem über der Gaststätte gelegenen Zimmer. Während H. durchgehend als Küchenhilfe beschäftigt und auch sozialversicherungsrechtlich angemeldet war, arbeitete T. in den Zeiten seiner Anwesenheit ebenfalls als Küchenhelfer. Der Angeklagte meldete ihn jedoch nicht an und zahlte auch keine Sozialversicherungsbeiträge für ihn, sondern entlohnte ihn mit nur einem geringen Lohn, dessen Höhe nicht festgestellt werden konnte. Als weitere Gegenleistung für seine Arbeit in der Küche der Gaststätte durfte T. in dem darüber gelegenen Zimmer gemeinsam mit seiner Freundin wohnen. Durch diese Regelung hatte T. sein Auskommen und einen Unterschlupf, zumal er wusste, dass er sich illegal in Deutschland aufhielt und bei Ergreifung mit seiner Abschiebung zu rechnen hatte. Der Angeklagte nutzte diese Situation des T. für sich aus und erhielt auf diese Weise eine billige Arbeitskraft, denn er sparte für T. die Sozialabgaben. Außerdem war der Angeklagte sich darüber im Klaren, dass er durch seine Initiative den illegalen Aufenthalt des T. in Deutschland unterstützte. Im Rahmen einer lebensmittelrechtlichen Überprüfung des Lokals durch den Veterinärdienst des Landratsamtes B. am 27.04.2006 wurde T. in der Küche des Restaurants angetroffen, entzog sich jedoch einer näheren Überprüfung durch Flucht. Einige Zeit später erschien er wieder bei dem Angeklagten und nahm seine Arbeit bei diesem wieder auf. Bei einer gemeinsamen Überprüfungsaktion von Polizei und Zoll zur Ermittlung unerlaubter Beschäftigungsverhältnisse am 22.06.2006 wurde T. bei seiner Küchenarbeit angetroffen. Er wurde aufgefordert, sich beim Ausländeramt der Stadt M. zu melden. Bei dem Angeklagten ist er seit dem 22.06.2006 nicht mehr erschienen. IV. Der Angeklagte hat diesen Sachverhalt im Rahmen der Berufungsverhandlung durch seinen Verteidiger vortragen lassen und dazu erklärt, dieser Vortrag stelle seine Einlassung zur Sache dar. Auf Rückfrage erläuterte er einige Details, so dass der Sachverhalt schließlich in sich klar und schlüssig wurde. Die Kammer hatte keine Bedenken, insoweit diesen überzeugenden Angaben des Angeklagten zu folgen. V. Der Angeklagte hat sich dadurch der Beihilfe zur Einschleusung von Ausländern gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 95 Abs. 1 Nr. 2, 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG strafbar gemacht. Als Teilnahmetatbestand knüpft das Einschleusen an eine der Handlungen des § 95 Abs.1 Nr. 1-3 oder Abs. 2 AufenthG an. In Betracht kommt vorliegend § 95 Abs.1 Nr. 2 AufenthG. Dieser erfasst den Aufenthalt trotz vollziehbarer Ausreisepflicht und ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel (§ 4 Abs.1 Satz 1 AufenthG), wenn der Aufenthalt nicht wenigstens geduldet ist. Gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 AufenthG bedürfen Ausländer für den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist. Einen Aufenthaltstitel benötigt folglich nicht, wer vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist oder wer sich aus anderen Gründen erlaubt im Bundesgebiet aufhält. Dies trifft z.B. auf den freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger, einen Schweizer, einen Ausländer, der einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 81 Abs.1 AufenthG) gestellt und dadurch die fiktive Rechtsstellung nach § 81 Abs.3 oder 4 AufenthG eingenommen hat oder auf den Inhaber einer Duldung zu. Auf T. trifft kein Sonderfall zu, der das Erfordernis des Aufenthaltstitels entfallen ließe. Insbesondere war T. während des hier relevanten Zeitabschnittes von Juni 2005 bis zum 22.06.2006 auch nicht mehr Inhaber einer Duldung. Eine ihm durch die Stadt M. einst ausgestellte Duldung war seit dem 18.04.2002 abgelaufen. Somit bestand für T. das Erfordernis eines Aufenthaltstitels, welchen er jedoch nicht besaß. Dementsprechend ist diese Voraussetzung für das Vorliegen der Haupttat erfüllt. T. hielt sich auch trotz vollziehbarer Ausreisepflicht im Bundesgebiet auf. Zunächst war die einmal bescheinigte Duldung von T. seitens der Stadt M. räumlich auf Nordrhein-Westfalen beschränkt. Gegen diese Beschränkung wurde von T, auch im Zusammenhang mit der vorliegenden Straftat, verstoßen. Allerdings macht sich derjenige, der einer räumlichen Beschränkung zuwiderhandelt, weder wegen Nichtbesitzes eines erforderlichen Aufenthaltstitels, noch wegen eines Aufenthaltsverbots strafbar. Zwar besitzt der Ausländer in diesen Fällen keine für das übrige Bundesgebiet gültige Duldung, strafbar soll dieses Verhalten aber nach dem Willen des Gesetzgebers dennoch nicht sein. Innerhalb der für die Verwirklichung des Teilnahmetatbestandes (§ 96 Abs.1 Nr. 1) erheblichen Zeit war der Haupttäter (T.) jedoch auch gar nicht im Besitz einer Aufenthaltsduldung. Diese war bereits am 18.04.2002 abgelaufen. Allerdings war bis zum Ende der möglichen Tatzeit des Angeklagten am 22.06.2006 eine Ausschreibung des T. seitens der Ausländerbehörde M. noch nicht erfolgt. Die in diesem Zusammenhang aufkommenden Frage, ob in diesem Verhalten der Verwaltung wiederum konkludent eine Duldung des Aufenthalts des T. zu erblicken sei, lässt sich allerdings mit nein beantworten. So ist unter Duldung im Ausländerrecht mehr zu verstehen als nur die durch tatsächliches Verwaltungshandeln zum Ausdruck gelangte Billigung eines rechtswidrigen Zustands. Erforderlich ist vielmehr eine schriftlich zu bescheinigende Aussetzung der Ausreiseverpflichtung im Einzelfall. Hierbei setzt die Aussetzung der Ausreiseverpflichtung grundsätzlich die Vollziehbarkeit der Abschiebung voraus sowie die Nichtgewährleistung der freiwilligen Ausreise, wofür das Verhalten des T. selbst in jüngster Vergangenheit (er ist untergetaucht) Beleg genug war. T. handelte bei alledem auch mit Vorsatz. Schließlich wusste er, dass er einen erforderlichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet nicht besaß und dass die seinen Aufenthalt allein legalisierende Duldung der Stadt M. seit langem abgelaufen war. Dieses Wissen und Wollen seines illegalen Aufenthaltes in Deutschland lässt sich eindeutig mit seinem Verhalten belegen: Er tauchte rechtzeitig zum Ablauf seiner Aufenthaltsduldung unter und entzog sich damit dem Zugriff der Behörden. Außerdem zeigte seine Reaktion im Rahmen der ersten Überprüfung des Restaurants am 27.04.2006, als es ihm noch rechtzeitig gelang, aus der Küche zu verschwinden, dass er sich einer Personenkontrolle unbedingt entziehen wollte. Auch dies lässt nur den Schluss zu, dass er um seinen in jeder Beziehung illegalen Status wusste, diesen jedoch nicht beenden wollte. Im übrigen gilt, dass die Teilnahmehandlung des § 96 Abs.1 Nr.1 AufenthG verselbständigt ist und daher im Hinblick auf Wortwahl (vergleiche §§ 26 , 27 StGB) und Entstehungsgeschichte zwar eine rechtswidrige und vorsätzliche Haupttat voraussetzt, welche - folgt man dem eben Dargestellten - vorliegt, nicht aber eine schuldhafte (limitierte Akzessorietät), so dass sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen. Das Hilfeleisten im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist wie Beihilfe im Sinne des § 27 StGB zu verstehen, also als Fördern und Hilfe in jeder Form. Dabei muss die Gehilfentat die Handlung des Haupttäters nur gefördert haben, aber nicht ursächlich für die Haupttat gewesen sein. Beihilfe erfordert daher eine Handlung, welche die Rechtsgutverletzung des Haupttäters ermöglicht oder verstärkt oder ihre Durchführung erleichtert. Eine entsprechende Unterstützung des Haupttäters kann grundsätzlich z.B. im Anwerben für Schwarzarbeit, im Beschaffen eines Beförderungsmittels, einer Unterkunft, von Verpflegung, einer Beschäftigung, im Vermitteln einer Eheschließung und ähnlichem gesehen werden. Im vorliegenden Fall stellte sich die Situation nun folgendermaßen dar: Der Haupttäter T. hielt sich zur Tatzeit illegal im Bundesgebiet auf. Selbst wenn ihm durch den Angeklagten Beschäftigung und Unterkunft geboten wurden, war er ganz offensichtlich auch unabhängig von diesen Umständen zur Aufrechterhaltung des illegalen Zustands entschlossen. Denn auch nachdem ihm diese Möglichkeiten, soweit sie bestanden, durch die - im Anschluss an die letzte Kontrolle des Restaurants am 22.06.2006 - eingeleiteten Ermittlungen abgeschnitten wurden, hat er sich dennoch erneut seiner Abschiebung entzogen. Sein Verhalten in der Zeit vor dem Aufenthalt bei dem Angeklagten lässt keinen anderen Schluss zu als diesen. Denn die Duldung des T. war bereits am 18.
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