1. Richtet der Hersteller von hochpreisigen Schulranzen, die er als Markenware vertreibt, ein selektives Vertriebssystem ein, in dem er seinen Fachhändlern vorschreibt, ein stationäres Einzelhandelsgeschäfts mit dem Ambiente eines Fachgeschäfts zu unterhalten, sämtliche Markenprodukte einschließlich von Ergänzungswaren zu bevorraten und anzubieten, kompetentes Fachpersonal einzusetzen und das Geschäft während der ortsüblichen Ladenöffnungszeiten geöffnet zu halten, so bedeutet die zusätzliche Verpflichtung, im Internet nur über einen diesen Anforderungen entsprechenden eigenen Internetshop und nicht über Auktionsplattformen zu vertreiben, keinen Verstoß gegen § 1 GWB, weil sich diese Bedingungen für den Internetvertrieb auf das zur Gewährleistung eines qualitätsangemessenen Vertriebs Erforderliche beschränken. 2. Auch wenn der Hersteller Normadressat ist und der Abnehmer von ihm sortimentsbedingt abhängig ist, liegt in diesem Fall kein Verstoß gegen §§ 19 , 20 GWB vor, weil die Abwägung aller Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes ergibt, dass die darin liegende Behinderung nicht unbillig ist. Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte der Klägerin als zugelassenem Vertriebspartner den Verkauf von Schulranzen und -rucksäcken der Marken A. und B. über Internetauktionsplattformen wie eBay untersagen und im Falle eines Verstoßes die Belieferung des Vertriebspartners einstellen darf. Die Beklagte stellt Schulranzen und Schulrucksäcke sowie ergänzende Waren der Marken A. und B. her und vertreibt diese über sogenannte zugelassene Vertriebspartner . Sie beliefert dabei auch Versandhandelshäuser und bietet ihre Ware ergänzend in einem eigenen Internetshop zum Verkauf an. Die Klägerin war in der Vergangenheit von der Beklagten als zugelassener Vertriebspartner insbesondere mit Schulranzen und Schulrucksäcken der Marken A. und B. beliefert worden. Die Klägerin vertreibt neben den Produkten der Beklagten auch solche konkurrierender Hersteller sowie auch von ihr selbst hergestellte Produkte, wobei es sich im Wesentlichen um Koffer, Taschen, Schulranzen und Rucksäcke aus hochwertigen technischen Textilien und Leder handelt. Die Auswahlkriterien für zugelassene Vertriebspartner der Beklagten haben auch in der Vergangenheit eine Fachhandelsbindung festgeschrieben. Während die Beklagte jedoch in der Vergangenheit (Juli 2004) unter Berücksichtigung eines Mengenkriteriums noch einen Verkauf über das Internet einschließlich ... zugelassen hatte, stellte sie mit den Auswahlkriterien vom Herbst 2006 fest, dass ein unter Pseudonym erfolgender Verkauf über ... nicht den Anforderungen der Auswahlkriterien für zugelassene Vertriebspartner entspreche. Mit den Auswahlkriterien vom Mai 2007 verbot die Beklagte nunmehr über die Verwendung eines Pseudonyms hinaus allgemein einen Verkauf über ..., da diese den aufgestellten Kriterien nicht genüge. Die hier im Streit befindlichen Auswahlkriterien vom Mai 2007 werden wie folgt auszugsweise wiedergegeben, wobei das im Streit befindliche Kriterium unter Ziff. 10 am Ende verzeichnet ist: 1. Der Vertriebspartner muss ein stationäres Einzelhandelsgeschäft betreiben, das nach Größe und Ausstattung dazu geeignet ist, dem Endverbraucher A.- und B.-Produkte in einer angemessenen Sortimentsbreite und -tiefe entsprechend dem hohen Image dieser Marken zu präsentieren. Der Vertriebspartner und das von ihm betriebene Einzelhandelsgeschäft, insbesondere auch das eingesetzte Verkaufspersonal, müssen dabei für die Produktgruppen Schulranzen und Rucksäcke kompetent sein und die Funktion eines Facheinzelhändlers für diese Produktgruppen erfüllen. Der Vertriebspartner muss das Einzelhandelsgeschäft während der ortsüblichen Ladenöffnungszeiten geöffnet halten. 4. Der Vertriebspartner muss stets ein ausreichendes Angebot an A.- und B.-Produkten führen, um die regelmäßige Nachfrage bedienen zu können. Zu diesem Zweck wird der Vertriebspartner auch ein Lager mit den beiden Marken vorhalten, das die übliche Nachfragemenge über einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen abdeckt. (...) 9. ... [die Beklagte] beliefert keine Unternehmen, welche ausschließlich über das Internet vertreiben. 10. Soweit der Vertriebspartner neben dem stationären Verkauf auch über das Internet vertreibt, gelten folgende Grundsätze: - Der Vertriebspartner muss für den Endverbraucher bereits im Zeitpunkt der ersten Bewerbung der Produkte als solcher identifizierbar sein. Die Website soll den Endverbraucher bereits auf der Homepage dazu motivieren, das dazugehörige stationäre Einzelhandelsgeschäft aufzusuchen, um sich die &-Produkte in allen Details anzusehen und sich durch das kompetente Verkaufspersonal des Vertriebspartners beraten zu lassen. Auf der ersten Seite der Website muss ein deutlicher Hinweis darauf erfolgen, dass es sich um die Website des betreffenden Vertriebshändlers handelt, auf der ergänzend zum Vertrieb im stationären Fachgeschäft des Vertriebshändlers A.- und B.-Produkte vertrieben werden; die Adresse und Kommunikationsdaten des stationären Fachgeschäfts des Vertriebshändlers sind deutlich lesbar anzugeben. - Der Rahmen, den die Website zur Präsentation nutzt, muss dem Ambiente eines Fachgeschäfts für Schulranzen und Schulrucksäcke entsprechen. - Die Website des Vertriebspartners muss von hoher Qualität sein. Insbesondere müssen Name, Umgebung, Präsentation und Gesamtbild der Website den qualitativ hochwertigen ... -Produkten und dem angesehenen Markenimage von A. und B. entsprechen. - Die Website muss hochqualifizierten Service rund um die beiden Marken bieten. Dazu gehören ein schneller Seitenaufbau, hohe Qualität der Darstellung, benutzerfreundlicher Aufbau, umfassende Informationen zu den Produkten. Zu den Produkten müssen zumindest die Angaben gemacht werden, die im offiziellen ... -Katalog zu diesen Produkten enthalten sind. Die schnelle Lieferung bestellter Ware muss gewährleistet sein. - Der Bereich der Website des Vertriebspartners, in dem A.- und B.-Produkte gezeigt werden, muss von No-Name-Produkten und anderen Produkten niedriger Qualitätsstufen (z.B. mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest, das schlechter als befriedigend ist) klar abgegrenzt sein, da das Qualitätsniveau und das Image von A.- und B.-Produkten damit unvereinbar ist. Bei der Darstellung von A.- und B.-Produkten auf der Website des Vertriebspartners muss im Interesse einer klaren Markenführung darüber hinaus eine klare Trennung und Abgrenzung zur Darstellung der Produkte anderer Markenhersteller (Wettbewerbsprodukte) erfolgen. - Der Verkauf über ... und vergleichbare Auktionsformate im Internet genügt nach dem derzeitigen Stand der Ausgestaltung dieser Formate nicht den obigen Kriterien und ist daher nicht gestattet 12. Der Vertriebspartner darf A.- und B.-Produkte nur an andere stationäre, qualifizierte Facheinzelhändler oder fachhandelsadäquate Händler weitergeben, welch ebenfalls die Voraussetzungen für eine Vertriebspartnerschaft nach diesen Auswahlkriterien erfüllen und von ... [der Beklagten] beliefert werden. Die Klägerin mit Sitz in & vertreibt ihre Ware und dabei auch die unmittelbar von der Beklagten bezogenen Waren der Marken A. und B. über ihr stationäres Fachhandelsgeschäft. Sie unterhält eine Homepage zur Darstellung ihres Angebots unter & . Sie vertreibt die Produkte der Beklagten darüber hinaus auch auf der Internet-Auktionsplattform ... Beispiele ihres ...-Angebots unter dem Mitgliedsnamen & sind im Anlagenkonvolut B 10 aufgeführt. Nachdem die Klägerin auch nach Änderung der Auswahlkriterien weiterhin über die Internetauktionsplattform ... von der Beklagten bezogene Schulranzen und Schulrucksäcke der Marken A. und B. anbot, wurde sie von der Beklagten aufgefordert, die Auswahlkriterien zu beachten und die Verkäufe über ... einzustellen. Eine erneute Bestellung der Klägerin vom 04. Juli 2007 führt die Beklagte nicht mehr aus. Die weitere Belieferung der Klägerin macht die Beklagte von der Einhaltung ihrer Auswahlkriterien abhängig; die Belieferung hängt davon ab, dass die Klägerin Verkäufe der von ihr bezogen Waren der Marken A. und B. über ... einstellt. Die Klägerin wendet sich mit ihrer auf Unterlassung gerichteten Klage dagegen, die weitere Belieferung von dieser Bedingung abhängig zu machen. Die Klägerin trägt vor, die Beklagte sei in dem Marktsegment Schulranzen und -rucksäcke Marktführerin mit einem Marktanteil von 40 %. Dies zeige sich in den zahlreichen veröffentlichten eigenen Äußerungen der Beklagten. Bestätigt werde dies durch die Presseberichterstattung. Sie sei als kleineres Unternehmen von Belieferungen der Beklagten abhängig, da es sich bei den Schulranzen und Schulrucksäcken der Marken A. und B. um bekannte Marken handele, deren Produkte die besten Testergebnisse erzielten, so dass aufgrund der Qualität und Bekanntheit der Produkte ein entsprechender Sortimentsbestand erwartet werde. Im Bereich der Schulrucksäcke und Schulranzen könne es sich die Klägerin nicht leisten, als Händlerin zu gelten, die diese Produkte nicht führe. Das Verbot von Verkäufen über ... sei kartellrechtswidrig. Die Auswahlkriterien für zugelassene Vertriebspartner stellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Form von Lieferbedingungen dar, welche die Vertriebspartner der Beklagten wirtschaftlich und somit faktisch binde. Diese bewirkten eine Einschränkung des Wettbewerbs i.S.d. § 1 GWB. Der Verzicht eines Verkaufs über die Auktionsplattform ... stelle eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Handlungsfreiheit im Rahmen einer Verwendungs- und Vertriebsbeschränkung dar. Die Beschränkung sei auch nicht nach § 2 Abs. 1 GWB in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 vom 22. Dezember 1999 (Vertikal-VO) freigestellt, da die Beklagte auf dem relevanten Markt einen 30 % überschreitenden Marktanteil besitze (Art. 3 Abs. 1 Vertikal-VO). Außerdem werde durch das Verbot eines Verkaufs über ... ein großer Teil von überregionalen Verkäufen ausgeschlossen, die Klägerin sei insoweit auf ... angewiesen. Einer Freistellung stehe daher Art. 4 c Vertikal-VO entgegen. Eine Freistellung sei im Übrigen auch nach Art. 4 c Vertikal-VO ausgeschlossen, denn der Beklagten gehe es vor allem um die Einhaltung des empfohlenen Verkaufspreises. Als marktbeherrschendes oder marktstarkes Unternehmen verstoße die Beklagte gegen § 20 Abs. 1, Abs. 2 GWB. Die Klägerin werde durch die Beklagte unbillig behindert und ohne sachlich gerechtfertigten Grund gegenüber gleichartigen Unternehmen unterschiedlich behandelt. Auch reine Versand- und Internethändler wie &, & und &würden von der Beklagten beliefert. Ein sachlicher Grund dafür, Gebrauchsgegenstände wie Schulrucksäcke und Schulranzen nicht über ... zu verkaufen, bestünde nicht. Es handele sich nicht um mit Parfüm vergleichbare Luxusartikel. Die Beklagte verstoße schließlich noch gegen § 21 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 2 GWB. Als Betroffene stehe der Klägerin gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 GWB ein entsprechender Unterlassungsanspruch zu. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Androhung eines in jedem Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder einer in jedem Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungshaft von bis zu 2 Jahren, letztere zu vollziehen an einem der Geschäftsführer ihrer Komplementärin, zu verurteilen, es zu unterlassen, die Belieferung entsprechend den Bestellungen der Klägerin mit von der Beklagten hergestellten Produkten, insbesondere solchen der Marken A. und B., davon abhängig zu machen, dass die Klägerin die Ware nicht über ... oder gleichartige Auktionsplattformen anbietet und verkauft. Hilfsweise, die Beklagte unter Androhung eines in jedem Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder einer in jedem Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungshaft von bis zu 2 Jahren, letztere zu vollziehen an einem der Geschäftsführer ihrer Komplementärin, zu verurteilen, es zu unterlassen, die Belieferung entsprechend der Bestellungen der Klägerin mit Schulrucksäcken und -ranzen der Marken A. und B. davon abhängig zu machen, dass die Klägerin die Ware nicht über ... oder gleichartige Auktionsplattformen anbietet und verkauft. Weiterhin hilfsweise, die Beklagte unter Androhung eines in jedem Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder einer in jedem Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungshaft von bis zu 2 Jahren, letztere zu vollziehen an einem der Geschäftsführer ihrer Komplementärin, zu verurteilen, es zu unterlassen, die Belieferung entsprechend der Bestellungen der Klägerin mit Schulrucksäcken und -ranzen der Marken A. und B. davon abhängig zu machen, dass die Klägerin die Ware nicht über ... oder gleichartige Auktionsplattformen außerhalb von Festpreisen anbietet und verkauft. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, sie sei weder marktstark noch marktbeherrschend. Auszugehen sei von einem sachlich relevanten Markt für Behältnisse wie Koffer, Taschen, Schulranzen und Rucksäcke. Wesentliche Wettbewerber seien die Hersteller von Reisegepäck, Sportartikelhersteller sowie die Hersteller von Freizeittaschen und -rucksäcken, sowie unzähliger Modemarken und schließlich auch die Hersteller von Schulranzen und -taschen nebst der Eigenmarken der Handelsketten. Selbst wenn bei der Bestimmung des sachlich relevanten Marktes auf Schulbuchbehältnisse wie Schulranzen, Rucksäcke und Messenger-Bags abgestellt werde, sei angesichts der veröffentlichten Schülerzahlen und einer Kaufquote von etwa 20 % des Marktpotentials in den Geschäftsjahren 2005/2006 für Schulranzen der Marke A. von 10,3 % bzw. 10,7 % und Rucksäcke der Marke B. von 11,5 % bzw. 12,2 % anzunehmen. Von der Marktanteilsschwelle der Vertikal-VO in Höhe von 30 % sei der Marktanteil der Beklagten daher weit entfernt. Die Beklagte sei im Übrigen auch nicht Normadressatin der §§ 19 , 20 ff. GWB. Eine Abhängigkeit der Klägerin von der Beklagten bestehe nicht. Diese habe von der Beklagten lediglich Waren im Wert von ca. 30.000 EUR im abgelaufenen Geschäftsjahr bezogen, jedoch einen Umsatz von ca. 2,7 Mio. Euro erzielt. Der Umsatz bzw. Absatz von Produkten der Marken der Beklagten durch die Klägerin sei damit verschwindend gering. Auch scheide die Annahme einer Abhängigkeit der Klägerin von der Beklagten im Hinblick auf die Vielzahl der auf dem Markt tätigen Hersteller aus. Die Beklagte verhalte sich mit der Anwendung der Auswahlkriterien für ihre Vertriebspartner nicht missbräuchlich. Ihr Verhalten sei sachlich gerechtfertigt. Die Beklagte habe ein erhebliches Interesse daran, dass ihre Auswahlkriterien zur Sicherung der berechtigten Qualitätsanforderungen des Verbrauchers an die Produkte der Beklagten und die Erfüllung der Anforderungen des Verbrauchers an Beratung und Service beim Erwerb dieser Produkte eingehalten würden. Es gehe hier um die Wertschätzung ihrer Marken. Es werde lediglich gefordert, die Art und Weise des Online-Verkaufs über das Internet derart auszugestalten, dass die Qualität und der Ruf der Markenprodukte der Beklagten im Interesse aller Vertriebspartner gesichert werde. Der Verkauf über Online-Auktionsformate wie über ... sei nicht geeignet, den von der Beklagten berechtigter Weise geforderten Bezug zu dem stationären Facheinzelhandelsgeschäfts des jeweiligen Vertriebshändlers herzustellen. Dieser Bezug solle dazu führen, dass der jeweilige Interessent dazu angeregt werde, das stationäre Facheinzelhandelsgeschäft aufzusuchen und sich die Produkte anzusehen, diese auszuprobieren und sich dabei beraten zu lassen. Darüber hinaus seien die Auktionsplattformen zunehmend in Verruf geraten. Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend ebenso verwiesen wie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2008. Gründe Die Klage ist abzuweisen, da der Klägerin weder der mit dem Hauptanspruch, noch der mit den Hilfsansprüchen geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht. Ein Rechtsschutzbedürfnis zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs besteht: Die Klägerin ist nicht gezwungen einen Belieferungsanspruch geltend zu machen; zwischen den Parteien steht die Belieferung bei einem Verzicht auf Verkäufe über ... und gleichartige Auktionsplattformen außer Streit. 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin unterfallen die Auswahlkriterien vom Mai 2007 nicht dem Verbot des § 1 GWB. Es kommt daher nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage der Freistellung der Vereinbarung nach § 2 GWB an. Die Auswahlkriterien für zugelassene Vertriebspartner stellen ein System vertraglicher Abreden dar, die Gegenstand eines selektiven Vertriebsvertrages sind. Bei einem selektiven Vertrieb handelt es sich um eine Form des Warenabsatzes, bei der die Hersteller bestimmte Anforderungen an die Verkaufsstätten stellen und diese Kriterien durchsetzen. Sowohl die Fachhandelsbindung in Ziffer 12 als auch die Rahmenbedingungen für ein Internetverkauf in Ziffer 10 stellen ebenso wie die übrigen Kriterien qualitative Kriterien für den Verkauf dar. Solche Einschränkungen für einen selektiven Vertrieb sind dann keine Wettbewerbsbeschränkung i.S. des § 1 GWB, wenn die Auswahl der Wiederverkäufer an objektive Gesichtspunkte qualitativer Art anknüpfen, die sich auf die fachliche Eignung des Wiederverkäufers, seines Personals oder seiner sachlichen Ausstattung beziehen und diese einheitlich und diskriminierungsfrei angewendet werden (Zimmer in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 4. Auflage, § 1 Rdnr. 362 m.w.N.). Zudem müssen die Eigenschaft des in Rede stehenden Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität und seines richtigen Gebrauchs ein solches selektives Vertriebssystem und die in diesem Rahmen vereinbarten Lieferbeschränkungen grundsätzlich erfordern. Angesichts dessen, dass nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Vertikal-VO sogar grundsätzlich jedes selektives Vertriebssystem - unabhängig von den Eigenschaften des Vertragsproduktes - unterhalb einer Marktanteilsschwelle von 30 % freigestellt ist, können an das Maß der Erforderlichkeit keine besonders strengen Maßstäbe angelegt werden. Würde darüber hinaus § 1 GWB insoweit nicht einschränkend ausgelegt, würde die Prüfung einer unbilligen Behinderung bzw. einer sachlichen Rechtfertigung in den §§ 19 , 20 GWB ihres entscheidenden Anwendungsbereiches beraubt, da es der Erfüllung der Normadressateneigenschaften nach den o.g. Vorschriften überhaupt nicht bedürfte. Ob es sich in diesen Fällen eines Vertriebs an Wiederverkäufer von bestimmten Markenprodukten um eine immanente Schranke des § 1 GWB handelt (vgl. KG WuW/E 5565, 5577 - Fernsehübertragungsrechte; WuW/E 5821, 5832 - Gewerbliche Spielgemeinschaft), oder ob entsprechend der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. 10.1977 (Rechtssache 26/76 , Slg.1977, 1905, LS 5 - Metro I) und vom 11.12.1980 (EuGH, Slg.1980, 3775 Tz. 16 - L'Oreal) das Tatbestandsmerkmal einer Wettbewerbsbeschränkung abzulehnen ist, kann vorliegend dahin gestellt bleiben. Das in den Auswahlkriterien vom Mai 2007 zum Ausdruck kommende selektive Vertriebssystem der Beklagten erfüllt die o.g. Voraussetzungen. Die Auswahl der Wiederverkäufer knüpft an objektive Gesichtspunkte rein qualitativer Art an. Ausweislich der Ziffer 1 wurden Kriterien der fachlichen Eignung, der angemessenen Sortimentsbreite, der kompetenten Beratung, der Öffnungszeiten und der sachlichen Ausstattung benannt. Die übrigen Regelungen verfolgen dieselbe Zielrichtung. Diese Kriterien werden einheitlich und diskriminierungsfrei angewendet. Soweit die Klägerin ausführt, dass unter den Internetadressen von Versandhandelsunternehmen Produkte der Beklagten verkauft würden, ist festzustellen, dass Versandhandelsunternehmen ihre Waren nicht ausschließlich über das Internet veräußern. Die in diesem Rahmen vereinbarten Lieferbeschränkungen sind auch grundsätzlich erforderlich. Die von der Beklagten veräußerten Schulrucksäcke und Schulranzen stellen eher hochpreisige Produkte dar, die als Markenprodukte entwickelt und mit Werbeaufwand vermarktet werden. Zwar mag sie nicht eine Aura prestigeträchtiger Exklusivität (Komm. 24.07.1992, ABl EG 1992 Nr. L 236/11, 15 Rdnr. 5 Givenchy ) umgeben, es handelt sich jedoch um Produkte, die in besonderer Weise auf die Qualität (Strapazierfähigkeit, Wasserundurchlässigkeit, Haut- und Umweltfreundlichkeit) und Herkunft aus dem Hause der Beklagten unter Einsatz der Marken als Imageträger abstellen. Überschießende Klauseln (wie z.B. ein Gebietsschutz), die zur Gewährleistung eines fachgerechten Verkaufs nicht notwendig sind und die Annahme einer Wettbewerbsbeschränkung i.S. des § 1 GWB rechtfertigen würden sind nicht ersichtlich. Die Auswahlkriterien der Beklagten verbieten in Ziff. 10 auch nicht den gesamten Vertrieb über das Internet, stellen somit keine völlige Beschränkung des Absatzweges dar. Ausgeschlossen wird eine bestimmte Absatzmethode, nämlich das Angebot auf Auktionsplattformen wie .... Die Beschaffenheit der in Rede stehenden Produkte rechtfertigen einen selektiven Vertrieb. Die Klauseln des selektiven Vertriebsvertrags im Sinne der Auswahlkriterien aus dem Mai 2007 stellen eine Beschränkung auf das zur Gewährleistung eines qualitätsangemessenen Vertriebs Erforderliche dar. Ein Verstoß gegen § 1 GWB ist somit nicht gegeben. 2. Die Beklagte verstößt auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot des § 20 GWB, indem sie die Klägerin wegen deren Verkäufe auf Internetauktionsplattformen wie ... von der Belieferung ausschließt und andere Vertriebspartner, die sich an die Auswahlkriterien halten, weiter beliefert. Der Ausschluss eines Verkaufs der Markenware von Schulranzen und Schulrucksäcke über ... und vergleichbare Auktionsformate im Internet ist weder eine unbillige Behinderung noch eine unterschiedliche Behandlung ohne sachlich gerechtfertigten Grund.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.