1 KAG n.F.). Eine unzulässige Kostenüberschreitung ergibt sich zunächst nicht daraus, dass bei der Kalkulation der Abwassergebühr Abschreibungen des auf den Trust übertragenen und gleichzeitig zur Nutzung auf sie zurück übertragenen Anlagevermögens berücksichtigt wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob das fragliche CBL-Geschäft wirksam ist oder nicht. Unterstellt man die Unwirksamkeit der Transaktion, durften die Abschreibungen zweifelsfrei als Kosten in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden, da Abschreibungen in § 9 Abs. 3 KAG 1996 (
3 Nr. 1 KAG n.F.) ausdrücklich als ansatzfähige Kosten benannt sind. Die Berücksichtigung von Abschreibungen ist jedoch auch bei der Wirksamkeit der Transaktion nicht zu beanstanden, da die Beklagte durch sie weder das zivilrechtliche noch das wirtschaftliche Eigentum verloren hat und es aus gebührenrechtlicher Sicht allein maßgeblich auf das deutsche Recht ankommt. Die Beklagte ist zweifelsfrei zivilrechtliche Eigentümerin der Anlagen geblieben. Eine Übereignung an den Trust durch nach nationalem Recht erforderliche Auflassung und Eintragung ins Grundbuch (§§ 873 , 925 BGB) ist nicht erfolgt. Entgegen der Ansicht der Kläger kann das Eigentum an den Anlagen auch nicht nach dem von den Beteiligten vertraglich vereinbarten US-amerikanischen Recht auf den Trust übergegangen sein. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Anlagen nach Art. 43 Abs. 1 EGBGB nicht dem US-amerikanischen, sondern allein dem nationalen Recht unterliegen und von dem sog. Recht des Lageorts von den Vertragsparteien auch nicht durch eine andere Rechtswahl abgewichen werden kann (Palandt, BGB, 67. Auflage 2007, Art. 42 EGBGB, Rdnr. 3). Im Übrigen beinhalten solche CBL-Geschäfte nicht die Übereignung, sondern lediglich die Vermietung des kommunalen Eigentums. Dass der Trust das gemietete Objekt dennoch steuerlich abschreiben kann, resultiert daraus, dass aus Sicht des US-amerikanischen Steuerrechts bei einer entsprechend langfristigen Miete eine dem hiesigen wirtschaftlichen Eigentum vergleichbare Rechtsposition vorliegt. Ist die Beklagte demnach zivilrechtliche Eigentümerin der Anlagen geblieben, wäre die Berücksichtigung von Abschreibungen bei der Kalkulation des Gebührenansatzes nur dann nicht zulässig, wenn sie durch das CBL-Geschäft das wirtschaftliche Eigentum daran verloren hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die nach § 9 Abs. 2 KAG 1996 (
Abs. 1 KAG n.F.) maßgebliche wirtschaftliche Betrachtungsweise
den Prinzipien des § 39 AO. Nach diesen ist abweichend von dem Grundsatz, dass Wirtschaftsgüter abgabenrechtlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen sind (§ 39 Abs. 1 AO), das Wirtschaftsgut dann einem anderen zuzurechnen, wenn dieser die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf dieses wirtschaftlich ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO). Gemessen an diesen Grundsätzen liegt auch das wirtschaftliche Eigentum an den Anlagen bei der Beklagten. Diese hat zwar sämtliche Nutzungsrechte an den Trust übertragen, diese aber umgehend - nach einer sog. logischen oder juristischen Sekunde - inhaltsgleich zurück erhalten. Unmittelbarer Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten der Anlagen liegen damit nach wie vor bei der Beklagten, die damit die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlagen hat. Das CBL-Geschäft hat auch keinerlei Einfluss auf die Beziehung zwischen dem Gebührenzahler und der Beklagten, welche ihm gegenüber auch weiterhin in gleicher Weise die Leistungen zu erbringen hat. Die auch zur Erhaltung der Betriebsfähigkeit und zur ausreichenden Wartung und Erhaltung der Anlagen verpflichtete Beklagte und nicht etwa der Trust nutzt die Anlagen und vereinnahmt erwirtschaftete Erträge. Auch die Chance auf Wertsteigerungen sowie die Gefahr von Wertverlusten verbleiben bei der Beklagten. Substanz und Ertrag der Anlagen verbleiben demnach auch wirtschaftlich bei der die tatsächliche Herrschaft ausübenden Beklagten. Der Trust übt da-gegen nicht die tatsächliche Herrschaft über die Anlagen aus. Es besteht mithin auch keine Möglichkeit des Trusts, die Beklagte etwa von der Nutzung der Anlagen auszuschließen, sofern diese sich vertragstreu verhält. Auch die längere Laufzeit des Hauptmietvertrags gegenüber derjenigen des Rückmietvertrags steht dem nicht entgegen, da nach Ablauf der im Rückmietvertrag vereinbarten Mietdauer der Beklagten die Option eingeräumt ist, das dem Trust durch den Hauptmietvertrag eingeräumte und für die Restlaufzeit noch bestehende Nutzungsrecht zu einem bei Beginn der Transaktion vereinbarten Festpreis zu erwerben. Dabei liegt die Ausübung dieser Option einzig in der Hand der Beklagten. Der Annahme, die Beklagte sei wirtschaftliche Eigentümerin der Anlagen geblieben, steht auch nicht entgegen, dass aus Sicht des US-amerikanischen Steuerrechts der Trust eine dem hiesigen wirtschaftlichen Eigentum vergleichbare Rechtsposition erlangt hat. Es ist denklogisch nicht ausgeschlossen, dass bei grenzüberschreitenden Rechtsgeschäften eine zweifache Zuordnung von wirtschaftlichem Eigentum erfolgt und damit auch eine doppelte Abschreibungsmöglichkeit desselben Wirtschaftsguts eröffnet wird. Das wirtschaftliche Eigentum ist nämlich kein Gegenstand, der in der realen Welt nur einmal existieren kann. Es ist vielmehr ein steuerrechtlicher Begriff, der an bestimmte Voraussetzungen anknüpft. Diese Voraussetzungen können die einzelnen Rechtsordnungen aber unter-schiedlich definieren, so dass unter Heranziehung der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften wirtschaftliches Eigentum zugleich an zwei Orten vorliegen kann. Innerhalb ein und derselben Rechtsordnung kann die steuermindernde Position zwar nur einmal in Ansatz gebracht werden, es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass eine andere Rechtsordnung denselben Rechtsvorgang abweichend bewertet und der Steuervorteil dort eben-falls geltend gemacht werden kann. Auf die Beurteilung der Frage, ob hier in Deutschland das wirtschaftliche Eigentum an den Anlagen bei der Beklagten liegt, ist auch nicht etwa US-amerikanisches Recht anwendbar. Zwar haben die Beklagte und der Trust die Geltung US-amerikanischen Rechts für das CBL-Geschäft vereinbart. Das betrifft aber nur das Verhältnis der Vertragsparteien zueinander, nicht jedoch die abgabenrechtliche Einordnung des fraglichen Wirtschaftsguts in Deutschland, für welche allein das deutsche Ab-gabenrecht maßgebend ist. Da die Beklagte durch das CBL-Geschäft nach alledem weder das zivilrechtliche noch das wirtschaftliche Eigentum an den fraglichen Anlagen verloren hat (so auch, jeweils m.w.N., OVG Münster, Urteil vom 23.11.2006 - 9 A 1029/04 - juris; VG Hamburg, Urteil vom 27.10.2004, NVwZ 2005, 115 ; Schulte/Wiesemann, in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2007, § 6 Rdnr. 64; Pschera/Hödl-Adick, ZKF 2002,50; Thomas/Wanner, KStZ 2002, 64; Biagosch/Kuchler, KStZ 2002, 85; Laudenklos/Pegatzky, NVwZ 2002, 1299; Smeets/Schwarz/Sander, NVwZ 2003, 1061; Jahndorf, Grundlagen der Staatsfinanzierung durch Kredite und alternative Finanzierungsformen im Finanzverfassungs- und Europarecht, Habil. 2003, S. 340), ist die gebührenerhöhende Einstellung der Abschreibungen auf das fragliche Anlagevermögen in die Gebührenkalkulation nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die in der Gebührenkalkulation in Ansatz gebrachten Kosten für Materialaufwand, die unabhängig von dem CBL-Geschäft angefallen sind. Dass die Abschreibungen und der Materialaufwand nicht in der jeweiligen Höhe als Kosten in die Gebührenkalkulation hätten eingestellt werden dürfen, ist weder von den Klägern vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot nach § 9 Abs. 2 KAG 1996 (
1 KAG n.F.) ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der von der Beklagten vereinnahmte Netto-Barwertvorteil bei der Kalkulation des Gebührenansatzes der Abwassergebühr keine gebührenmindernde Berücksichtigung fand. Dabei kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht auf die Wirksamkeit des CBL-Geschäfts an. Im Falle der Unwirksamkeit der Transaktion wäre diese nämlich rückabzuwickeln, so dass die von den Klägern begehrte Berücksichtigung etwaiger Vorteile bei der Gebührenkalkulation mithin von vornherein nicht in Betracht käme. Das Gericht folgt der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung, wonach Einnahmen nur dann in der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen sind, wenn sie Teil des Prozesses von Leistung und Gegenleistung sind, wenn sie also mit einem leistungs-bedingten Werteverzehr des Anlagevermögens korrespondieren (vgl. nur Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rdnr. 45 ff., sowie Gössl/Reif, KAG, Stand: Juni 2007, § 14 Anm. 4, jeweils m.w.N.). Im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG 1996 (
1 Satz 1 KAG n.F.) entsprechend der betriebswirtschaftlichen Praxis anhand des sog. wertmäßigen Kostenbegriffs zu ermitteln, wonach Kosten der bewertete Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen für die Herstellung und den Absatz von betrieblichen Leistungen und die Aufrechterhaltung der dafür erforderlichen Kapazitäten sind. Da der Kostenbegriff leistungsbezogen zu verstehen ist, dürfen in die Kalkulation des Gebührenansatzes nur solche Kosten eingestellt werden, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung, im vorliegenden Fall der Entsorgung von Abwasser, entstehen. Leistungsfremde Kosten, d.h. Kosten, die nicht durch die Leistungserbringung bedingt sind, sind dagegen auszusondern. Entsprechend diesem Kostenbegriff sind auch Erträge, Er-löse und Einnahmen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit der durch die öffentliche Einrichtung vorgesehenen Leistungserbringung in einem Zusammenhang stehen und einen Werteverzehr an Gütern oder Dienstleistungen bedingen. Dies ist jedoch bei dem von der Beklagten durch das CBL-Geschäft erzielten Netto-Barwertvorteil nicht der Fall. Die Einnahmen in Höhe des Netto-Barwertvorteils wurden von der Beklagten unabhängig von der Leistungserbringung Abwasserbeseitigung und ohne einen leistungsbedingten Werteverzehr im Sinne des wertmäßigen Kostenbegriffs erzielt. Das vermietete und rück-gemietete Abwasserkanalnetz ist lediglich in seiner Existenz, nicht aber in seiner Funktion Gegenstand des CBL-Geschäfts. Die Beklagte erlangt den Netto-Barwertvorteil nicht als Gegenleistung für eine Leistung der Abwasserbeseitigung, sondern als Ausgleich dafür, dass dem Trust ein Steuervorteil verschafft wird. Dass die Beklagte diesen Vorteil durch ein Geschäft mit Vermögen erwirtschaftet hat, das letztendlich vom Gebührenzahler finanziert wird, ändert daran nichts. Denn dieser Vorteil geht nicht zu Lasten der Gebühren-pflichtigen, die durch die Gebührenzahlung auch nicht Eigentümer der Anlagen geworden sind. Auch werden die Gebührenzahler nicht durch mögliche finanzielle Risiken des CBL-Geschäfts beeinträchtig, da auch diese in keinem Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung im genannten Sinne stehen und deshalb vom allgemeinen Haushalt der Beklagten zu tragen sind. Die aus dem CBL-Geschäft für die Beklagte resultierenden (finanziellen) Risiken, dürfen deshalb folgerichtig ebenfalls nicht bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Einnahmen in Höhe des Netto-Barwertvorteils im Rahmen der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt, sondern ihrem allgemeinen Haushalt zugeführt hat. Darauf, dass der Netto-Barwertvorteil in Gestalt eines verbilligten Darlehens der Beklagten an die ... den Gebührenpflichtigen letztlich doch zugute kommen soll, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Auch im Übrigen sind Mängel der angefochtenen Gebührenbescheide oder der diesen zugrundeliegenden Satzungen der Beklagten weder von den Klägern vorgetragen noch sonst ersichtlich. Da es auf die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des CBL-Geschäfts im vorliegenden Zusammenhang nicht ankommt, bestand für das Gericht im Hinblick auf den Streitgegenstand kein Grund zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des CBL-Geschäfts als solchem, des zugrunde liegenden Gemeinderatsbeschlusses und der aufsichtsrechtlichen Genehmigung; für eine solche Überprüfung fehlt den Klägern auch die Klagebefugnis bzw. ein Rechtsschutzbedürfnis. Aus diesem Grund konnte von einem Verlangen des Gerichts nach Vorlage der Vertragsdokumentation durch die Beklagte abgesehen werden, zumal es aufgrund der Bindung der Beklagten an Gesetz und Recht gem. Art. 20 Abs. 3 GG grundsätzlich davon ausgeht, dass deren Auskünfte der Wahrheit entsprechen. Nach alledem waren die Klagen abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Berufung war vom erkennenden Gericht (vgl. § 124a Abs. 1 VwGO) nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Permalink: http://openjur.de/u/350016.html Kommentare
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