der Erblasserin wurden der Kläger zu 1/2 und die gemeinsamen Kinder S (geb. am
lassgericht - vom
einem zu versteuernden Einkommen von 159.154 DM
der Splittingtabelle auf 31.716 DM fest. Kinderfreibeträge berücksichtigte das FA für die Töchter B und C und im Übrigen rechnete es das für die beiden Töchter gezahlte Kindergeld in Höhe von 6.480 DM
G - der Einkommensteuer hinzu. Im Bescheid versteuerte das FA auf Antrag (Zeile 45 des Mantelbogens zur Einkommensteuererklärung (Bl. 38/Rs der Einkommensteuerakten)) den vom Kläger erzielten Veräußerungsgewinn aus selbständiger Arbeit in Höhe von 140.000 DM (= 200.000 DM ./. 60.000 DM (Freibetrag
G a.F.))
der sog. Fünftel-Regelung
G i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 - StEntlG 1999/2000/2002 - vom 24. März 1999 (BGBl. I 1999, 402, BStBl. I 1999, 304). Die Vergleichsrechnung (sog. Günstigerprüfung),
der die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums für die insoweit allein in Betracht kommenden Töchter B und C nicht bereits durch das ausgezahlte Kindergeld, sondern erst durch die Kinderfreibeträge bewirkt wurde, wurde (
den Angaben des FA) wie folgt durchgeführt (Bl. 90-92 der Einkommensteuerakten): Berechnung ohne KinderDMDMDMDMEinkommen172.978Kinderfreibetragzu versteuerndes Einkommen172.978./. Außerordentliche Einkünfte (E 34 Abbs. 2 Nr. 1 EStG)140.000Zu versteuerndes (verbleibendes) Einkommen
Abzug der außerordentlichen Einkünfte:32.978Einkommensteuer (für laufende Einkünfte)1.432Einkünfte (§ 34 Abs. 1 Satz 2 EStG)140.000hiervon 1/5 (§ 34 Abs. 1 Satz 2 EStG)28.000+ zu versteuerndes (verbleibendes Einkommen
Abzug der außerordentlichen Einkünfte:32.978Summe60.978Einkommensteuer für verbleibendes zu versteuerndes Einkommen zuzüglich eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte:8.874./. Einkommensteuer für laufende Einkünfte:1.432Unterschied7.442Betrag x 537.210Gesamt38.642 Berechnung mit einem KindDMDMDMEinkommen172.978Kinderfreibetrag (für B)6.912zu versteuerndes Einkommen166.066./. außerordentliche140.000Einkünfte (§ 34 abs. 2 Nr. 1 EStG)Zu versteuerndes (verbleibendes) Einkommen
Abzug der außerordentlichen Einkünfte:26.066Einkommensteure für laufende Einkünfte:0außerordentliche Einkünfte140.000hiervon 1/5 (§ 34 Abs. 1 Satz 2 EStG)28.000+zu versteuerndes (verbleibendes) Einkommen
Abzug der außerordentlichen Einkünfte:26.066Summe54.066Einkommensteuer für verbleibendes zu versteuerndes Einkommen zuzüglich eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte6.936./. Einkommensteuer für laufende Einkünfte:0Unterschied6.936Betrag34.680Einkommensteuer (für laufende und außerordentliche) Einkünfte34.680+ Kindergeld für
Abzug der nichtbegünstigten Einkünfte19.154Einkommensteuer0außerordentliche140.000Einkünfte hiervon 1/5 (§ 34 Abs. 1 Satz 2 EStG)28.000+ zu versteuerndes (verbleibendes) Einkommen
Abzug der außerordentlichen Einkünfte:19.154Summe47.154Einkommensteuer5.064./. Einkommensteuer für laufende Einkünfte0Unterschied5.064Betrag x 5 (§ 34 Abs. 1 Satz 2 EStG)25.320Einkommensteuer (für laufende und außerordentliche Einkünfte)25.320+ Kindergeld (für B und C)6.480Gesamt31.800Einkommensteuer (ohne Kinderfeibetrag)37.920günstigermit Kinderfreibetrag Der Bescheid vom 12. November 2001 wurde dem Kläger bekannt gegeben. Die Gesamtrechtsnachfolge
seiner im Streitjahr verstorbenen Ehefrau wurde nicht berücksichtigt. Im Übrigen wurde der an den Kläger gerichtete Bescheid formell bestandskräftig, weil kein Einspruch eingelegt wurde. Am
einem zu versteuernden Einkommen von 175.463 DM
der Splittingtabelle auf 39.106 DM fest ("Mehr"steuer gegenüber dem ursprünglichen Bescheid: 7.390 DM). Kinderfreibeträge berücksichtigte das FA nicht mehr, weil die Günstigerprüfung ergeben habe, dass die Freistellung des Existenzminimums der Kinder B und C bereits durch das ausgezahlte Kindergeld bewirkt worden sei. Die Günstigerrechnung wurde wie folgt durchgeführt: Berechnung ohne KinderDMDMDMEinkommen175.463Kinderfreibetrag zu versteuerndes Einkommen175.463./. außerordentliche Einkünfte (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG)140.000Zu versteuerndes (verbleibendes) Einkommen
Abzug der außerordentlichen Einkünfte:35.463Einkommensteuer für laufende Einkünfte:2.048außerordentliche Einkünfte140.000Hiervon 1/5 (§ 34 Abs. 1 Satz 2 EStG)28.000+ zu versteuerndes (verbleibendes) Einkommen
Abzug der außerordentlichen Einkünfte:35.463Summe63.463Eikommensteuer für verbleibendes zu versteuerndes Einkommen zuzüglich eines Fünftels der außergewöhnlichen Einkünfte:9.584./. Einkommensteuer für (laufende) Einkünfte:2.048Unterschied7.536Betrag x 5 (§ 34 Abs. 1 Satz 2 EStG) Einkommensteuer für außerordentliche Einkünfte37.680Einkommensteuer (insgesamt)39.728Berechnung mit 1 KindEinkommen175.463Kinderfreibetrag (für B)6.912Zu versteuerndes Einkommen168.551./. außerordentliche Einkünfte (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG)140.000Zu versteuerndes (verbleibendes) Einkommen
Abzug der außerordentlichen Einkünfte:28.551Einkommensteuer (für laufende Einkünfte)374außerordentliche Einkünfte140.000Hiervon 1/5 (§ 34 Abs. 1 Satz 2 EStG)28.000+ zu versteuerndes (verbleibendes) Einkommen
Abzug der außerordentlichen Einkünfte:28.551Summe56.551Einkommensteuer für außerordentliche Einkünfte:7.624./. Einkommensteuer (für laufende Einkünfte)374Unterschied7.250Betrag x 5 (§ 34 Abs. 1 Satz 2 EStG)36.250Einkommensteuer36.624+ Kindergeld für B3.240Festzusetzende Einkommensteuer39.863Ohne Kinderfreibetrag39.728günstigerohne Kinderfreibetrag Der Einkommensteueränderungsbescheid vom 12. Februar 2003 enthält keinen Hinweis auf die Gesamtrechtsnachfolge
der im Streitjahr verstorbenen Ehefrau des Klägers. Im Übrigen wurden die im Feststellungsbescheid vom
G durch die Zahlung von Kindergeld oder durch den Abzug von Kinderfreibeträgen
G. Während des laufenden Kalenderjahres erfolge der Ausgleich stets durch die Zahlung von Kindergeld (§ 31 Satz 3 EStG). Werde die gebotene steuerliche Freistellung durch das Kindergeld für das einzelne Kind nicht in vollem Umfang bewirkt, seien bei der Veranlagung
Ablauf des Kalenderjahres die Kinderfreibeträge
G abzuziehen (§ 31 Satz 4 EStG). Dies sei der Fall, wenn der Abzug von Kinderfreibeträgen zu einer Einkommensteuerminderung führe, die höher sei als das Kindergeld. In diesem Fall sei das Kindergeld der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen, und es erhöhe somit die festzusetzende Einkommensteuer (§§ 31 Satz 5, 2 Abs. 6 Satz 2, 36 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ob im Einzelfall das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge
G günstiger seien, werde im Rahmen der Veranlagung von Amts wegen geprüft (sog. Günstigerprüfung). Bei der Günstigerprüfung sei stets auf das einzelne Kind abzustellen. Dies ergäbe sich aus der Formulierung in § 31 Satz 1 EStG, derzufolge die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes (sog. Einzelbetrachtungsweise) entweder durch die Freibeträge
G oder das Kindergeld bewirkt werde. Die Reihenfolge der Kinder bestimme sich
deren Alter. Das älteste Kind sei stets das erste. Bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten seien für jedes gemeinsame Kind die verdoppelten Freibeträge des § 36 Abs. 2 Satz 2 EStG mit dem Kindergeld zu vergleichen. Im vorliegenden Fall sei die Günstigerprüfung vom EDV-Referat der Oberfinanzdirektion (im Folgenden: OFD) nochmals überprüft worden. Es träfen Einkünfte, die
der Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG ermäßigt zu besteuern seien, mit der Günstigerprüfung zusammen. Von der Programmiergruppe der OFD sei für das erste Kind die Steuerermäßigung durch den Ansatz des Kinderfreibetrages ermittelt worden. Sei die Steuerermäßigung dabei höher als das erhaltene Kindergeld, so werde das zu versteuernde Einkommen unter Berücksichtigung des Kinderfreibetrages errechnet. Sei wie im vorliegenden Fall das Kindergeld höher, so werde (auch) für die weitere Berechnung das zu versteuernde Einkommen nicht um den Kinderfreibetrag für das erste Kind gekürzt, d.h. für das zweite Kind entspräche die Berechnung derjenigen für das erste Kind: zu verst. Einkommen ohne Kinder:DMDM175.463ESt
Tabelle + § 34 EStG Günstigerprüfung für das 1. Kind:39.728zu verst. Einkommen mit 1 Kinderfreibetrag168.551FSt
Tabelle + § 34 EStG36.624Differenz d.h. weniger als 3.240 DM Kindergeld3.104 Folglich sei für das erste Kind das Kindergeld günstiger. Da die Berechnung für das zweite Kind der Berechnung für das erste Kind entspräche, sei auch für das zweite Kind das Kindergeld günstiger (Hinweis auf das Amtliche Einkommensteuerhandbuch 2003 zu § 31 EStG R 175 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2). Damit sei die Günstigerprüfung korrekt vorgenommen worden.
Aktenlage habe sich bei der Steuerberechnung (Günstigerprüfung) im ursprünglichen Bescheid eine außergewöhnlich günstige Konstellation beim Zusammentreffen von Günstigerprüfung mit der Tarifermäßigung
G ergeben. Die aus dem Änderungsbescheid sich ergebende vergleichsweise hohe Einkommensteuernachzahlung basiere jedoch ebenfalls auf der zutreffenden Anwendung der zuvor dargelegten Berechnungsgrundsätze. Mit seiner form- und fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter,
der im Streitfall die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums für seine beiden Kinder nicht bereits durch das ausgezahlte Kindergeld bewirkt worden sei, sondern durch die Kinderfreibeträge für die beiden Töchter zu bewirken sei. Das FA lege die steuerlichen Vorschriften über den Familienleistungsausgleich (§ 31 EStG) falsch aus, indem es stets davon ausgehe, dass bei der Günstigerprüfung auf das einzelne Kind abzustellen sei. In der Regel führe dies zu einem steuerlich günstigeren Ergebnis, als wenn die durch die Summe der Kinderfreibeträge erzielte Steuerersparnis einerseits und die Summe des insgesamt ausgezahlten Kindergeldes andererseits miteinander verglichen würden. Durch die Berechnung des FA werde aber im vorliegenden Fall die Regelung des § 31 Satz 4 EStG ad absurdum geführt. Sie verwandele sich zu einer "Ungünstigerprüfung". Die Regelung des § 31 Satz 4 EStG a.F. solle sicherstellen, dass die als Kindergeld gewährte Steuervergütung auch dann nicht zurückgezahlt werden müsse, wenn sich
Ablauf des Jahres und Durchführung der Einkommensteuerveranlagung herausstelle, dass die tatsächliche Zahlung des Kindergeldes höher sei als es zur Sicherung der Besteuerung
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erforderlich gewesen wäre. Der Kläger verweist insoweit auf das Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 14. Oktober 2002 1 K 925/98 , rechtskräftig ( EFG 2003, 169 ). Aus dem angegriffenen Änderungsbescheid ergäbe sich eine Einkommensteuer von 39.106 DM. Der ursprüngliche Steuerbescheid habe eine Einkommensteuerschuld von 31.716 DM ausgewiesen.
der Berechnung des FA würden die zusätzlich im Änderungsbescheid angesetzten Einkünfte von 2.485 DM eine Mehrsteuer in Höhe von 7.390 DM bewirken, was einem Grenzsteuersatz von 297 v.H. entspräche und dem verfassungsmäßigen Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Besteuerung
der Leistungsfähigkeit in extremer Weise widerspreche. Der Kläger beantragt, den - an ihn gerichteten - Einkommensteueränderungsbescheid für 2000 vom
G abzuziehen. Bei der durchzuführenden Vergleichsberechnung werde - so die Auffassung der Finanzverwaltung - das jeweils zugrunde zu legende zu versteuernde Einkommen nur bei Abzug der Freibeträge
G vermindert. Sei bei einem älteren Kind das Kindergeld günstiger als der für dieses Kind angesetzte Freibetrag, werde bei der Vergleichsberechnung für das
folgende Kind das gleiche zu versteuernde Einkommen (das nicht um Freibeträge
G geminderte zu versteuernde Einkommen) angesetzt. Aufgrund dieser Berechnungsschritte könne es in Fällen mit. Einkünften
G (Tarifermäßigung unter Anwendung der Fünftelregelung) im Vergleich zu Fällen ohne solche Einkünfte zu schlechteren steuerlichen Ergebnissen kommen. Deshalb sei auf Bundesebene geprüft worden, ob das zu versteuernde Einkommen in diesen Fällen bei jedem Kind um die Freibeträge
G zu vermindern sei, unabhängig davon, ob beim älteren Kind diese Freibeträge aufgrund der Vergleichsberechnung tatsächlich abgezogen worden seien.
dem Ergebnis der Erörterung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder werde die Auffassung vertreten, dass an der bestehenden Regelung zur Günstigerprüfung zwingend festzuhalten sei. In den meisten Fällen sei die bestehende Günstigerprüfung steuerlich günstiger als eine hiervon abweichende Günstigerprüfung, bei der beispielsweise eine Gegenüberstellung der insgesamt für die betreffenden Kinder zu gewährenden Freibeträge
G mit dem für diese Kinder insgesamt gewährten Kindergeld vorgenommen werde. Soweit bei der Einkommensteuerveranlagung tarifbegünstigte Einkünfte
G berücksichtigt worden seien und nunmehr eine von der programmierten Festsetzung abweichende Festsetzung begehrt und dies mit der Feststellung eines günstigeren steuerlichen Ergebnisses begründet werde, wenn eine
G abweichende Günstigerprüfung durchgeführt werde, seien entsprechende Änderungsanträge oder Einsprüche abzulehnen bzw. als unbegründet zurückzuweisen. Bei der Einkommensteuerschuld lt. dem vorgenannten Klageantrag sind nunmehr die unter dem Progressionsvorbehalt stehenden Einkünfte lt. dem Grundlagenbescheid vom
der im Streitjahr verstorbenen Ehefrau des Klägers, deren Töchter Stephanie, B und C (Hinweis auf den Erbschein vom
1 AO 1977 muss ein Verwaltungsakt, darunter ein Steuerbescheid, inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dazu gehört die Angabe des Steuerschuldners (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO 1977). Das war im Streitfall allein der Kläger; er ist in dem streitigen Bescheid benannt. Der dem Kläger bekannt gegebene Bescheid ist allerdings auch an P (die im Streitjahr verstorbene Ehefrau des Klägers) adressiert (s. Angaben im Kopf des Bescheides zu "Für ..."). Das beeinträchtigt seine Wirksamkeit gegenüber dem Kläger jedoch nicht. Bei den äußerlich zusammengefassten Einkommensteuerbescheiden im Rahmen der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) handelt es sich um zwei inhaltlich und verfahrensrechtlich selbständige Verwaltungsakte (BFH-Urteil vom 24. April 1986 IV R 82/84 , BStBl. II 1986, 545 zu 1. a bb). Ein gemäß § 155 Abs. 3 AO 1977 zusammengefasster Bescheid kann auch
dem Tode eines der Ehegatten gegenüber dem überlebenden Ehegatten und den Erben des Verstorbenen erlassen werden (vgl. BFH-Urteil in BStBl. II 1986, 545 ). Neben den an den Kläger gerichteten Einkommensteueränderungsbescheid tritt die Steuerfestsetzung gegenüber (der verstorbenen) P. Ob der an die verstorbene Ehefrau des Klägers gerichtete Bescheid auch ohne einen Zusatz über die eingetretene Rechtsnachfolge inhaltlich bestimmt ist, kann offen bleiben. Jeder der zusammengefassten Bescheide kann für sich beurteilt werden (BFH-Beschluss vom
deren Tod gerichtete Steuerfestsetzung unwirksam ist (vgl. BFH-Urteil vom
1 AO 1977 Gesamtschuldner der Einkommensteuer. Sie schulden
1 Satz 2 AO 1977 jeweils die gesamte Leistung. Bei derartigen Bescheiden ist deshalb davon auszugehen, dass das FA den Bescheid auch ohne den nichtigen Teil erlassen hätte (Hinweis in diesem Zusammenhang auf den BFH-Beschluss vom
G anzusetzen (von jeweils 6.912 DM, insgesamt 13.824 DM), weil das dem Kläger für die beiden Kinder zustehende Kindergeld (von jeweils 3.240 DM, insgesamt 6.480 DM - vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG -) geringer ist, als die steuerliche Entlastung, die sich bei Abzug der Kinderfreibeträge ergibt.
G in der für das Streitjahr gültigen Fassung wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes (einschließlich des Betreuungsbedarfs) alternativ (BFH-Urteil vom 16. März 2004 VIII R 88/98 , BStBl. II 2005, 594 ) durch die Freibeträge
G oder durch das Kindergeld
G bewirkt. Kindergeld und Kinderfreibetrag können
Einführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz 1996 (JStG 1996) vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I 1995, 1250, BStBl. I 1995, 438) nicht mehr - wie
früherem Recht - kumulativ, sondern nur noch alternativ in Anspruch genommen werden (Bundestagsdrucksache 13/1558, S. 139; Jachmann in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Kommentar zum EStG, § 31 Rn. A 1). Der Kinderfreibetrag ist bei der Einkommensteuerveranlagung nur dann abzuziehen, wenn die verfassungsrechtlich gebotene Freistellung des Existenzminimums des Kindes nicht in vollem Umfang durch das während des Kalenderjahres gezahlte Kindergeld erreicht wird (§ 31 Satz 4 EStG). Ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen besteht insoweit nicht. Ergibt die
G vorzunehmende Vergleichsrechnung (sogenannte Günstigerprüfung), dass die Steuerentlastung durch den Abzug des Kinderfreibetrages geringer ist als das dem Steuerpflichtigen zuzurechnende Kindergeld, so ist die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld bewirkt (§ 31 Satz 1,
G und der Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen abzüglich der Freibeträge
G einerseits und dem Anspruch auf Kindergeld andererseits (Jachmann in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 31 Rn. B 30, m.w.N.). Ist der Differenzbetrag größer als das während des Jahres gezahlte Kindergeld, sind die Kinderfreibeträge
G bei der Einkommensteuerveranlagung abzuziehen und das Kindergeld der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen (§ 31 Satz 4 EStG i.V.m. § 2 Abs. 6 Satz 2 EStG; vgl.: Plenker, Der Betrieb - DB - 1996, 2095). Demzufolge verbleibt es bei dem dem Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum gezahlten Kindergeld, wenn dieses höher ist als die steuerliche Entlastung durch den Ansatz des Kinderfreibetrags (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 856 zu 2. d) bzw. wenn es die Wirkung der jeweils in Betracht kommenden Freibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) mindestens erreicht (Blümich/Oepen, Kommentar zu EStG, KStG, GewStG und Nebengesetzen, EStG § 31 Rn. 92).
G wird "für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag ... abgezogen". Daraus wird gefolgert, dass die Prüfung, ob vom Abzug des Kinderfreibetrages abzusehen ist, weil er die Kindergeldentlastung nicht übersteigt, auf das einzelne Kind bezogen werden muss (Kanzler in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer,
G und der Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen abzüglich der Kinderfreibeträge für die Kinder B und C
G (von 13.824 DM) einerseits dem für beide Kinder im Streitjahr 2000 an den Kläger ausbezahlten Kindergeld von 6.480 DM andererseits gegenüber gestellt werden muss. Bei dieser Berechnung wird das steuerliche Existenzminimum des Klägers nicht bereits durch das im Jahr 2000 für seine Töchter gezahlte Kindergeld von 6.480 DM, sondern erst durch die bei der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigenden Kinderfreibeträge von 13.824 DM bewirkt. Die Vergleichsrechnung (sogenannte Günstigerprüfung) bei Steuerpflichtigen mit mehreren Kindern - für jedes Kind einzeln - führt im vorliegenden Fall, in dem bei der Günstigerprüfung Einkünfte
G (Tarifglättung im Wege der sogenannten Fünftel-Regelung) zu berücksichtigen sind, im Vergleich zu Fällen ohne solche Einkünfte nicht nur zu "schlechteren steuerlichen Ergebnissen" (so die Verfügung der OFD Cottbus vom
weisen) der Vorschriften des § 31 Satz 4 EStG und des § 32 Abs. 6 EStG. Auch die vom Kläger vorgelegte Berechnung
einer Gesamtbetrachtung im Rahmen der Vergleichsrechnung (sogenannte Günstigerrechnung), der der Senat folgt, führt dazu, dass die steuerliche Mehrbelastung
dem vorliegenden Urteil von 2.874 DM (= 34.590 DM. (s. Tenor des vorliegenden Urteils) ./. 31.716 DM (Einkommensteuerschuld lt. dem ursprünglichen Bescheid vom
objektiven Kriterien zu bestimmen und ist grundsätzlich nicht von ihrer Erkennbarkeit abhängig. Im übrigen weist der Senat darauf hin, dass ein Steuerbescheid schriftlich zu begründen ist, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist (§ 121 Abs. 1 AO 1977). Insoweit bestehen Bedenken an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids, in dem - wie im vorliegenden Fall - lediglich das Ergebnis der Günstigerprüfung mitgeteilt wird (s. zu Erläuterungen im angegriffenen Einkommensteueränderungsbescheid), nicht jedoch die einzelnen Berechnungsschritte. 4. Die Revision war zuzulassen, weil der Frage, wie die Vergleichsrechnung (sog. Günstigerprüfung) durchzuführen ist, wenn Einkünfte zu berücksichtigen sind, die
der sogenannten Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG zu versteuern sind, grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.