Kl und gemeinsame Anschrift der Kl], Bekanntgabevollmacht an Herrn [Name und Anschrift
Pb]. Diese Bekanntgabevollmacht bezieht sich aufsämtlicheVerwaltungsakte, die das Finanzamt gegen mich richtet, einschließlich dem vorausgehenden und nachfolgenden damit zusammenhängenden Schriftverkehr. Diese Bekanntgabevollmacht bezieht sichnichtauf Mahnungen wegen Steuerzahlungen, den Versand von Vordrucken und Merkblätter. Diese Bekanntgabevollmacht bleibt gültig solange sie nicht ausdrücklich zurückgenommen wird. Gleichzeitig stelle ich hiermit gegenüber dem Finanzamt den Antrag, mir ein eigenes Exemplar
Steuerbescheids zu übersenden und weise auf die in § 122 Abs. 7 Satz 2 (früher § 155 Abs. 5 Satz 2) ausdrücklich genannte Möglichkeit hin. Zweck dieser Bekanntgabevollmacht ist, dass Herr [Name
Pb] voll informiert ist und unverzüglich für mich tätig werden kann. Sollte diese Bekanntgabevollmacht unbeachtet bleiben, entstehen Gründe zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. [Ortsname], den 22. Mai 2002 [Unterschrift
Kl] [Trennungszeichen] Hiermit erkläre ich, Frau [Name der Klin und gemeinsame Anschrift der Kl], daß seitens meiner Person gegenüber Herrn [Name und Anschrift
Pb]keinerleiBekanntgabevollmacht besteht, eine bisher erteilte Bekanntgabevollmacht ziehe ich hiermit per sofort zurück. Ich möchte sämtlich [sic] mich betreffenden Steuerbescheide, auf § 122 Abs. 7 Satz 2 (früher § 155 Abs. 5 Satz 2 AO weise ich ausdrücklich hin. Ich möchte sämtliche mich betreffenden Steuerbescheide, aber auch sämtlichen meine steuerlichen Angelegenheiten betreffenden Schriftwechsel vom Finanzamt lückenlos, direkt und persönlich erhalten, auch zu dem Zweck, dass ich immer selbst und sofort informiert bin. [Ortsname], den
Kl und ohne Anlage GSE - beim Bekl ein. Dabei setzten sie in das Feld
Mantelbogens: Der Steuerbescheid soll nicht mir/uns zugesandt werden, sondern den Eintrag: lt. vorliegender Bekanntgabevollmacht . In das darunterliegende Feld
Mantelbogens: Bei der Anfertigung dieser Steuererklärung hat mitgewirkt: setzten sie den Namen und die Anschrift
Pb. Auf die Bitte
Bekl vom 7. Januar 2005, unter anderem die Gewinnermittlung innerhalb eines Monats nachzureichen, entgegneten die Kl über ihren Pb, deren Fehlen sei bekannt. Die Nacherklärung erfolge so rasch als möglich; ihr Pb könne jedoch nur eines nach dem anderen erledigen . Die erneute Aufforderung
Bekl vom
Verspätungszuschlags im ESt-Bescheid 2002 erhob der Pb unter dem Betreff Herr und Frau [Namen und Anschrift der Kl] am
Kl beizufügen oder in der Anlage GSE zu den Einkünften
Kl aus Gewerbebetrieb Angaben zu machen. Die Felder
Mantelbogens: Der Steuerbescheid soll nicht mir/uns zugesandt werden, sondern und: Bei der Anfertigung dieser Steuererklärung hat mitgewirkt: enthielten die gleiche Eintragung wie im Vorjahr. Die an den Pb gerichtete Aufforderung
Bekl vom
Kl - auf 6.660 EUR festgesetzt wurde. Nach Abzug von Steuerabzugsbeträgen verblieb eine Abschlusszahlung von 1.557 EUR. Der Bescheid enthält im Festsetzungsteil den Hinweis, der bisher festgesetzte Verspätungszuschlag bleibe unverändert bestehen. Mit Einspruchsentscheidung vom
Strafgesetzbuches (StGB) mit Strafe bedroht sei. So sei die Festsetzung bereits ausweislich
Tenors der Bescheide unwirksam, weil dieser jeweils zwar die ESt, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, nicht aber den Verspätungszuschlag bezeichne. Zwischen der Festsetzung der Verspätungszuschläge und der Niederschrift der Ermessensbegründung in der Einspruchsentscheidung
Bekl liege ein Zeitraum von 23 bzw. 25 Monaten, der erheblich über die bei (finanz-) gerichtlichen Verfahren höchstens zulässige Frist zur Absetzung der Entscheidungsgründe nach Urteilsverkündung hinausgehe. Der Klin gegenüber fehle es an einer wirksamen Festsetzung schon
wegen, weil der Klin aufgrund der übergebenen Bekanntgabevollmacht ein eigenes Bescheidexemplar bekanntzugeben gewesen wäre, was der Bekl pflichtwidrig unterlassen habe. Zudem berücksichtige die Festsetzung nicht die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kl. Für die Klin entstehe außerdem eine rechnerische ESt von null EUR, was der Verhängung von Verspätungszuschlägen gleichfalls entgegenstehe. Daneben diskriminiere die Festsetzung solche Steuerberater, die mit der Bearbeitung der ihnen übertragenen Steuerfälle in Rückstand gelangt seien und bei denen - anders als bei anderen Steuerberatern, wie etwa bei dem namentlich benannten Sohn eines beim Bekl tätigen Sachgebietsleiters - trotz vergleichbarer Arbeitsrückstände von der Verhängung von Verspätungszuschlägen nicht abgesehen werde. Dadurch greife der Bekl unzulässigerweise in das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Berater und damit in ihr - der Kl - Recht auf freie Wahl ihres steuerlichen Beraters ein. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Bekl für den Fall der Abgabe sämtlicher rückständiger Steuererklärungen auf einen Schlag mit Sicherheit mit der zügigen Bearbeitung der Eingänge nicht mehr nachkommen werde, so dass insoweit das Schikaneverbot
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eingreife. Mit der Festsetzung der Verspätungszuschläge verstoße der Bekl außerdem gegen die zugunsten der Kl wirkende Unschuldsvermutung. Die wahren Ursachen für Verspätungen lägen zudem in jenen Zeitverlusten, die der Bekl im Wege einer jahrzehntelang anhaltenden erdrosselnden Flut von Fehlleistungen und Amtspflichtverletzungen beim Pb der Kl selbst verursacht habe. Überlange Bearbeitungszeiten kämen im übrigen auch beim FG vor. Die Ermessensvorschrift
1 Satz 1 AO sei offensichtlich verfassungswidrig, da sie die Festsetzung von Verspätungszuschlägen anstelle der gebotenen Gleichbehandlung aller Bürger in das persönliche Gutdünken jedes einzelnen Steuerbeamten stelle. Gleiches gelte für die Erwägungen
Bundesfinanzhofs (BFH), Mängel in der Ermessensbegründung bei Festsetzung
Verspätungszuschlags könnten noch in der Einspruchsentscheidung geheilt werden, da dadurch die verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie verletzt werde. Außerdem seien sämtliche Mitarbeiter
Bekl befangen und könnten daher ihnen - den Kl - gegenüber nicht rechtswirksam tätig werden. Die Einzelheiten hierzu ergäben sich aus dem Schreiben
Amtsleiters
Bekl an ihren Pb vom 27. August 2004 in der Steuersache eines anderen Steuerpflichtigen, der beim Bekl unter der Steuernummer 111.......... geführt wurde. Darin habe der Amtsleiter ausgeführt, dass der Pb mittlerweile alle Amtsangehörigen abgelehnt habe, er selbstverständlich ... diesem Wunsche nachgekommen sei und ihm dadurch keine Kräfte zur Erledigung der Anliegen
Pb mehr zur Verfügung stünden. Die Kl beantragen, die Rechtsscheinwirkung der Bescheide über Verspätungszuschläge zur ESt 2002 vom
Grundgesetzes (GG) verstößt, vorzulegen, hilfsweise die Revision zuzulassen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Bekl beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Er hält die Klage für unzulässig, da sie der Pb der Kl lediglich mit einer Paraphe unterzeichnet habe. Daneben sei sie auch unbegründet. Dass der Verspätungszuschlag nicht in der Überschrift der Bescheide erwähnt werde, sei unbeachtlich. Für seine ordnungsgemäße Festsetzung genüge auch die Übersendung einer Ausfertigung
fraglichen Bescheids an den Pb der Kl, denn die Kl hätten den Pb seit Jahren mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt und damit bevollmächtigt. Auch im hier streitigen Verfahren sei der Pb für beide Kl als Verfahrensbevollmächtigter aufgetreten, indem er bei der Erstellung der Steuererklärungen mitgewirkt, im Namen beider Kl Anhörungsschreiben beantwortet und Einsprüche und Klage eingereicht habe. Etwaige Bekanntgabemängel seien daher jedenfalls durch die ordnungsgemäße Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an den Pb geheilt worden, auf die - auch hinsichtlich der angestellten Ermessenserwägungen - verwiesen werde. Im Übrigen hätten die Kl - was zutrifft - bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat noch keine Anlagen GSE und keine Gewinnermittlungen für die Streitjahre beim Bekl eingereicht. Gründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.I. Die Ansicht
Bekl, die Kl hätten keine zulässige Klage erhoben, weil der innerhalb der Klagefrist eingereichte Klageschriftsatz nicht der erforderlichen Schriftform entsprochen habe (§ 64 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), teilt der Senat nicht. Zwar ist dem Schriftformerfordernis nach herrschender Auffassung nur genügt, wenn das maßgebliche Schriftstück von demjenigen, der die Verantwortung für seinen Inhalt trägt, eigenhändig, d. h. mit einem die Identität ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handschriftlich unterzeichnet ist (vgl. z. B. BFH-Entscheidungen vom
Namens unter der Unterschrift, mindestens einzelne Buchstaben erkennen lassen und es sich eindeutig um die Wiedergabe eines Namens und nicht nur eines bloßen Namenszeichens (Paraphe) oder eines einzigen Buchstabens handelt (Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 64 Rz. 20 ff.). Eine solche bloße Paraphe hat der Pb der Kl im vorliegenden Fall nicht verwendet. Der unter die Klageschrift gesetzte Namenszug lässt zumindest die Buchstaben Pet und damit die ersten drei Buchstaben
Vornamens
Pb sowie die Buchstaben T und L (oder h ) und damit den ersten und den fünften (oder zweiten) Buchstaben
Nachnamens
Pb in einer Form erkennen, die in Zusammenschau mit dem vom Pb verwendeten Briefkopf keine ernsthaften Zweifel an der Urheberschaft
Pb offenläßt. Dieser Sachverhalt ist mit denjenigen, über die die Rechtsprechung
BFH in jüngerer Zeit zu entscheiden hatte (BFH-Entscheidungen vom
Verspätungszuschlags sind neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe
sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Steuerpflichtigen zu berücksichtigen (§ 152 Abs. 2 Satz 2 AO). a) Die Kl haben ihre ESt-Erklärung 2002 erst am
Kl aus dem Betrieb seines Schreibwarengeschäftes noch eine Anlage zur Erklärung dieser gewerblichen Einkünfte beigefügt war, überhaupt um solche handelte, durch die die Kl ihrer Einkünfteerklärungspflicht i. S.
3
Einkommensteuergesetzes (EStG) i. V. m. § 149 AO genügen konnten. Die Kl sind jedenfalls für beide Veranlagungszeiträume ihrer Verpflichtung zur fristgemäßen Abgabe der ESt-Erklärung nicht nachgekommen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht weiter streitig.
wegen von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abzusehen sei (§ 152 Abs. 1 Satz 2 AO), hat der Bekl für beide Streitjahre zutreffend verneint. aa) Die vom Gesetz verwendete tatbestandliche Voraussetzung, dass die Versäumnis entschuldbar erscheint , ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und bedarf
halb der näheren Bestimmung im Wege der Auslegung. Ob sie erfüllt ist, unterliegt insoweit der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Gericht (BFH-Urteile vom
Ablaufs der bis zum
jeweiligen Folgejahres als gesetzlich bestimmtem Abgabestichtag (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO) als auch über den 30. September
jeweiligen Folgejahres als allgemeinem Verlängerungstermin i. S. der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen vom
Bekl lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Bekl bemüht war, ganz individuell der konkreten Arbeits- und Personalsituation
Pb als
von den Kl beauftragten und ins Vertrauen gezogenen steuerlichen Beraters durch großzügige Fristverlängerungen Rechnung zu tragen. Die Kl haben keine Gründe vorgebracht, die die Versäumnis hätten entschuldbar erscheinen lassen. Auch aus den Akten lassen sich solche Gründe nicht entnehmen. Die von den Kl behauptete hohe Anzahl von Fehlleistungen
Bekl sowie anderer Finanzämter rechtfertigte es nicht, wiederholte und erhebliche Vernachlässigungen gesetzlich vorgeschriebener öffentlich-rechtlicher Erklärungspflichten mehr oder weniger auf unbestimmte Zeit hinzunehmen oder auch nur als entschuldbar herunterzuspielen. Dies gälte im Übrigen selbst dann, wenn die von den Kl in den Raum gestellten einzelnen Fehlleistungen sowie deren Ausmaß als wahr unterstellt würden. Selbst bei Vorliegen der behaupteten massiven Fehlleistungen seitens der Finanzverwaltung hätte nämlich jeder steuerliche Mandatsträger - und damit auch der Pb - den tatsächlich gegebenen Verhältnissen Rechnung zu tragen, indem er seine Tätigkeit auch unter Berücksichtigung steigender Lasten durch kompliziertere Steuergesetzgebung und die dadurch verursachten umfangreicheren Mitwirkungspflichten gegenüber der Verwaltung insgesamt so einrichtet, dass er den jährlich sich wiederholenden Abgabepflichten aus den übernommenen Mandaten turnus- und fristgerecht nachkommen kann. Dies gälte auch dann, wenn es sich bei den behaupteten Fehlleistungen um sog. Amtspflichtverletzungen i. S.
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i. V. m. Art. 34 GG gehandelt haben sollte. In solchen Fällen wären die Kl gehalten gewesen, sich etwa durch eine Schadensersatzklage vor den ordentlichen Gerichten schadlos zu halten. Handelten sie - wie im Streitfall - anders und nahmen sie
halb die Vernachlässigung der ihnen bekannten öffentlich-rechtlichen Abgabefristen - aus welchen Gründen auch immer - bewusst in Kauf, so fiel ihnen dadurch Verschulden zur Last. cc) Dem halten die Kl zu Unrecht eine vorgeblich zu ihren Gunsten wirkende Unschuldsvermutung entgegen. Denn eine solche Unschuldsvermutung kennt die Rechtsordnung nur bei Strafen, nicht jedoch bei der Festsetzung steuerlicher Nebenleistungen. Dem entspricht die Gesetzessystematik
1 Sätze 1 und 2 AO, der die Darlegungslast für das fehlende Verschulden an der Versäumnis der Erklärungsfrist den Kl auferlegt und lediglich das darauf anzuwendende Beweismaß herabsetzt. 2. Die Entscheidung
Bekl, gegen beide Kl für beide Streitjahre einen Verspätungszuschlag festzusetzen, lässt keine Ermessensfehler erkennen und ist auch verfassungs- und europarechtlich nicht zu beanstanden. a) Der Bekl hatte nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 5 AO) zu entscheiden, ob er einen Verspätungszuschlag festsetzen würde (Entschließungsermessen) und in welcher Höhe (Auswahlermessen) dies geschehen sollte. Diese Ermessensentscheidung
Bekl unterliegt gemäß § 102 Satz 1 FGO nur eingeschränkter richterlicher Überprüfung dahingehend, ob die Behörde den im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung gegebenen entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei und erschöpfend ermittelt, die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigungsvorschrift entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BFH-Urteile in BFHE 192, 213 , BStBl II 2001, 60 , und vom 19. Juni 2001 X R 83/98 , BFHE 195, 558 , BStBl II 2001, 618 ). Entsprechend der doppelten Funktion
Verspätungszuschlags waren nach § 152 Abs. 2 Satz 2 AO bei seiner Bemessung neben dem Zweck, die Kl zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, auch die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe
sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kl zu berücksichtigen. Die Finanzbehörde musste bei ihrer Entscheidung diese abschließend aufgezählten, gleichwertig nebeneinander stehenden Kriterien beachten und das Für und Wider ihrer Berücksichtigung gegeneinander abwägen, wobei bei der vorzunehmenden Gewichtung ein Merkmal stärker als ein anderes hervortreten oder sogar ausnahmsweise ganz ohne Auswirkung bleiben konnte (BFH-Urteil in BFHE 192, 213 , BStBl II 2001, 60 ). b) Die besonderen Umstände
Streitfalles lassen hinsichtlich der Festsetzung
Verspätungszuschlags i. H. v. 230 EUR für 2002 sowie i. H. v. 90 EUR für 2003 keine Ermessensfehler erkennen. Es sind weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Bekl von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, noch dafür, dass von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigungsvorschrift widersprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Die Ermessenskriterien
1 und Abs. 2 AO wurden von der Behörde angemessen berücksichtigt und sachgerecht gegeneinander abgewogen. Der Bekl hat für beide Streitjahre den Zinsvorteil aufgrund der verspätet festgesetzten ESt in die Bemessung
Verspätungszuschlags nicht einbezogen. Die Behörde bemerkt in ihrer Einspruchsentscheidung ausdrücklich, dass mit der Verzinsung der Steuernachzahlung der wirtschaftliche Vorteil der Kl aus der Verspätung abgeschöpft sei und der festgesetzte Verspätungszuschlag sich als reines Druckmittel verstehe. Der Bekl hat in der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2007 sein Entschließungsermessen dahingehend ausgeübt, dass das Druckmittel
Verspätungszuschlags notwendig und geeignet ist, künftig eine zeitnahe Festsetzung und Entrichtung der Steuer sicherzustellen und damit zu einem ordnungsgemäßen Ablauf
Veranlagungsverfahrens beizutragen. Dabei hat die Behörde zutreffend auch auf das Abgabeverhalten der Kl für die Vor- und für die Folgejahre hingewiesen. In sein Auswahlermessen, an der Höhe der festgesetzten Verspätungszuschläge festzuhalten, hat der Bekl die außergewöhnlich lange Überschreitung der großzügig gesetzten Abgabefristen um jeweils (fast) acht Monate, die dadurch bewirkte erhebliche Störung
Veranlagungsbetriebs und den Umstand einbezogen, dass bereits in der Vergangenheit (belegt durch die bis zu knapp drei Jahre betragenden Fristüberschreitungen für die Erklärungen zu den Jahren 1997 bis 2001) nachhaltig und andauernd die Erklärungsfristen nicht eingehalten wurden. Ebenso ist die Höhe der jeweiligen ESt-Abschlusszahlung von 1.498 EUR (für 2002) und 1.557 EUR (für 2003), welche mehr als einem Fünftel der festgesetzten ESt entspricht, rechtsfehlerfrei in die Abwägung miteinbezogen worden. Die notwendigen Erwägungen waren den Kl zudem bereits mit Schreiben vom 5. Oktober 2005 (für 2002) und vom 18. November 2005 (für 2003) zeitnah zur Verhängung der Verspätungszuschläge, in ausreichendem Maße und in zulässiger Weise dargelegt worden. Sie entsprechen zudem dem allgemein anerkannten Zweck
AO, durch einen Verspätungszuschlag auf die künftige Beachtung der Abgabefristen hinzuwirken. Der Zuschlag von 3,48 % bzw. von 1,35 % der festgesetzten Steuer ist unter Berücksichtigung der wiederholten Fristversäumnisse der vergangenen Jahre sowie derjenigen der Streitjahre und auch der Folgejahre weder als unangemessen noch als willkürlich zu beurteilen. Es ist - entgegen der pauschalen, durch keinerlei Tatsachen unterlegten Behauptung der Kl - auch nicht ersichtlich, dass der Bekl dabei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kl nicht ausreichend gewürdigt habe.
sen Vorgängervorschrift (§ 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung - RAO -) bereits als verfassungsgemäß beurteilt und die Ausgestaltung der Ermessensvorschrift dem Sinn und Zweck nach als sachgerecht bezeichnet hat (Beschlüsse
BVerfG vom
BFH kann ein Steuerpflichtiger gegen eine Steuerfestsetzung nicht einwenden, die Finanzbehörde ziehe andere Steuerpflichtige zu Unrecht nicht zur Steuer heran (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2000 V B 66/00 , BFH/NV 2001, 296 , m. w. N.). Gleiches gilt auch für die Festsetzung steuerlicher Nebenleistungen wie etwa bei Verspätungszuschlägen. Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch auf Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis. Insoweit gibt es keine Gleichheit im Unrecht. e) Nicht zu folgen vermag der Senat auch der Rechtsmeinung der Kl, die Festsetzung von Verspätungszuschlägen verstoße als Eingriff in den Wettbewerb unter den Steuerberatern gegen das Recht der Europäischen Union (EU). Die Gewährleistung
freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft (Art. 49 Abs. 1
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV -) wird durch die im Streitfall gerügte Verfahrensweise
Bekl ersichtlich nicht einmal ansatzweise berührt.
Bekl waren vielmehr hinreichend bestimmt. Denn die Kl wurden auf der ersten Seite
jeweiligen Bescheids deutlich lesbar neben der Höhe der festgesetzten ESt, der Kirchensteuer und
Solidaritätszuschlages auch auf die Tatsache hingewiesen, dass ein Verspätungszuschlag i. H. v. 230 EUR bzw. i. H. v. 90 EUR sowie Zinsen zur ESt festgesetzt wurden. Es ist daher unbeachtlich, wenn die Festsetzung
Verspätungszuschlags nicht auch in der Überschrift
Bescheids erwähnt wird. Der für den Betroffenen erkennbare Regelungscharakter
Bescheids auch insoweit und damit seine Rechtsqualität als Verwaltungsakt (§ 118 Satz 1 AO) wird dadurch nicht berührt.
Bekl mit Wirkung für und gegen ihn - den Kl - entgegennehmen, und diese Vollmacht zur Bescheidbekanntgabe an den Pb sodann am
3 Satz 1 AO, weil beide Kl neben der jeweiligen ESt auch die dazu festgesetzten Verspätungszuschläge als Gesamtschuldner schuldeten und die Verwaltungsentscheidungen jeweils an beide Kl als Inhaltsadressaten gerichtet waren. Derartige Bescheide entfalten indessen Wirksamkeit gegenüber dem Steuerpflichtigen - hier dem Kl - auch dann, wenn sie zwar ihm, nicht aber dem anderen Steuerpflichtigen zugehen. Eine getrennte und nur an den Kl gerichtete Ausfertigung der Verwaltungsakte war hierfür nicht erforderlich, da der Kl auch anhand der an ihn und an die Klin adressierten Bescheide zweifelsfrei erkennen konnte, welche (Geld-) Leistungen im Einzelnen von ihm verlangt wurden. Soweit der BFH mit Urteil vom 7. Mai 1986 VI R 125/83 ( BFH/NV 1986, 649 ) die Auffassung entwickelt hat, ein solcher Bescheid sei mangels Bekanntgabe an beide Eheleute in vollem Umfang und damit auch gegenüber dem damaligen Kläger nicht wirksam geworden, war dies nach Auffassung
erkennenden Senats den besonderen Umständen
seinerzeit zur Beurteilung stehenden Sachverhalts geschuldet, der dadurch geprägt war, dass durch den Bescheid eine Zusammenveranlagung durchgeführt wurde, obwohl die Ehefrau
damaligen Klägers die ESt-Erklärung nicht einmal unterschrieben hatte. Damit ist der Streitfall, in dem sowohl der Kl als auch die Klin den Erlass eines Steuerbescheides zurechenbar veranlasst haben, nicht vergleichbar. b) Gegenüber der Klin hat der Bekl zumindest die Einspruchsentscheidung vom 17. September 2007 wirksam bekanntgegeben. Nach Auffassung
erkennenden Senats reichte dies für eine ordnungsgemäße Festsetzung der Verspätungszuschläge aus. Der erkennende Senat lässt dabei dahinstehen, ob bereits durch die Übermittlung der Bescheide vom
Verwaltungsakts aus. Dies folgt aus § 155 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 122 Abs. 1 Satz 3 AO. Danach können gegen mehrere Steuerpflichtige, die - wie im Falle der Klin und ihres Ehemanns als zur ESt zusammenveranlagte Eheleute (§ 26b EStG i. V. m. § 268 AO) - eine Steuer (und damit auch die mit ihr zusammenhängenden steuerlichen Nebenleistungen) als Gesamtschuldner schulden, zusammengefasste Steuerbescheide ergehen (§ 155 Abs. 3 Satz 1 AO). Derartige zusammengefasste Steuerbescheide können als Verwaltungsakt gemäß § 122 Abs. 1 Satz 3 AO gegenüber einem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden. Hierfür genügt nach dem Rechtsgedanken
1 Satz 3
Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) die Übermittlung einer einzelnen Ausfertigung. aa) Der Pb war im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2007 ein Bevollmächtigter der Klin i. S.
1 Satz 3 AO, da er von ihr mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in dem dieser Entscheidung vorangehenden Verwaltungsverfahren beauftragt und mit Handlungsvollmacht ausgestattet worden war. Dieser Umstand ergibt sich zur Überzeugung
Senats daraus, dass der Pb die Einsprüche vom
Pb als Bevollmächtigter i. S.
1 Satz 3 AO widerstreitet nicht, dass die Klin dem Bekl gegenüber am 27. Juni 2002 erklärt hatte, seitens ihrer Person bestehe für den - späteren - Pb keinerlei Bekanntgabevollmacht . Zum einen verlangt § 122 Abs. 1 Satz 3 AO seinem Wortlaut nach nicht die Erteilung einer ausdrücklichen Bekanntgabe -Vollmacht. Die Vorschrift lässt es für die Möglichkeit einer Bekanntgabe an eine andere Person als den Steuerpflichtigen vielmehr bereits genügen, dass diese Person im vorangegangenen Verwaltungsverfahren schlicht als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Zwar schließt die Bevollmächtigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe - wie im Streitfall - nicht automatisch die Bestellung
Bevollmächtigten zum Empfangsbevollmächtigten mit ein. Nicht angängig wäre es indessen, hieraus den Schluss zu ziehen, dass dann, wenn kein Empfangsbevollmächtigter bestellt ist, dem (einfachen) Bevollmächtigten ein Bescheid nicht zugestellt oder bekanntgegeben werden dürfe. Dies hätte nämlich zur Folge, dass der Finanzbehörde entgegen der ausdrücklichen Formulierung im Gesetz keinerlei Ermessen eingeräumt wäre, da sie den Bescheid bei Vorliegen einer Empfangsvollmacht zwingend dem Berater und bei Fehlen einer solchen Vollmacht ebenso zwingend dem Steuerpflichtigen bekanntgeben müsste. Eine solche Auslegung
1 Satz 3 AO aber wäre mit
sen klarem Wortlaut nicht vereinbar (Niedersächsisches FG, Urteil vom
Pb überhaupt nur geltend zu machen, schlüssig zu erkennen gegeben, dass sie jedenfalls die Bekanntgabe der auf die Einsprüche folgenden Einspruchsentscheidung an den Pb als ihren seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten billigen werde. Sie hat damit zumindest stillschweigend eine Empfangsbevollmächtigung
Pb im Wege einer Duldungsvollmacht begründet. Als Bevollmächtigter i. S.
1 Satz 3 AO aber gilt auch derjenige, der ohne Vollmacht gegenüber den Finanzbehörden wie ein Bevollmächtigter auftritt, wenn der von ihm durch sein Auftreten erzeugte Rechtsschein - wie im Streitfall - dem Vertretenen zurechenbar ist (BFH-Beschluss vom
ZG. Danach genügt die Zustellung eines Schriftstücks an einen für mehrere Beteiligte bestellten Vertreter, um allen Beteiligten gegenüber wirksam zu werden. Wenn im Fall der förmlichen Zustellung die Einspruchsentscheidung auch bei Beantragung der Einzelbekanntgabe durch die Übermittlung nur einer Ausfertigung wirksam wird, so ist nicht einzusehen, warum dies bei der weniger formalisierten Bekanntgabe der Entscheidung anders sein soll (Urteile
BFH vom
Hessischen FG vom
Bescheides zu übermitteln wäre. Denn § 122 Abs. 7 Satz 2 AO ist in Zusammenhang mit Satz 1 derselben Vorschrift zu lesen. Die Norm gilt daher - anders als die Kl meinen - nur für den Fall der Übersendung
Bescheids bzw. der Einspruchsentscheidung unmittelbar an die Steuerpflichtigen selbst, nämlich an beide Eheleute unter ihrer gemeinsamen Adresse (Urteile
BFH in BFH/NV 1992, 433 , unter 1. a., und
FG Hamburg vom 11. Dezember 1995 V 60/95 , EFG 1996, 511 , jeweils zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift
5 AO in der Fassung bis zum Inkrafttreten
Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften - Steuerbereinigungsgesetz 1999 - StBereinG 1999 - vom
7 Satz 2 AO spricht zudem, dass nur bei Übersendung der Einspruchsentscheidung an die Anschrift der steuerpflichtigen Eheleute ein praktisches Bedürfnis dafür besteht, auf deren Antrag oder bei Bekanntwerden ernstlicher Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen zwei Ausfertigungen der zusammengefassten Einspruchsentscheidung an die Ehegatten einzeln bekanntzugeben. Denn nur in solchen Fällen wäre anderenfalls nicht auszuschließen, dass nur ein Ehegatte die einzige Ausfertigung der Einspruchsentscheidung entgegennimmt und der andere von deren Inhalt keinerlei Kenntnis erlangt. Bestellen hingegen - wie im Falle der Klin und ihres Ehemannes (
Kl) - beide Ehegatten einen gemeinsamen Bevollmächtigten für das Einspruchsverfahren, so ist dieser bereits kraft
ihm erteilten Auftrags zur Rechenschaft gegenüber seinen Auftraggebern und damit gegenüber beiden Eheleuten zur Weiterleitung der Einspruchsentscheidung verpflichtet (§ 666 BGB). dd) § 122 Abs. 1 Satz 3 AO räumt der Finanzbehörde ein Ermessen dahin ein, die zusammengefassten Steuerbescheide (und damit auch die zusammengefasste Einspruchsentscheidung) gegenüber einem Bevollmächtigten bekanntzugeben. Nach Überzeugung
erkennenden Senats hat der Bekl mit seiner Entscheidung, die Einspruchsentscheidung vom 17. September 2007 mit Wirkung für und gegen die Klin und ihren Ehemann - den Kl - an den Pb als Empfänger zu übermitteln, weder die gesetzlichen Grenzen
Ermessens überschritten noch von dem eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 5 AO). Der Bekl hat vor dem erkennenden Senat in der mündlichen Verhandlung sowie in dem parallel zum Streitfall verhandelten und mit Urteil vom gleichen Tage entschiedenen Rechtsstreit 4 K 250/05 (veröffentlicht unter www.fg-baden-wuerttemberg.de, Verweis: Entscheidungen , sowie in juris; Az.
BFH: IX R 36/08 ), in dem für die dortige Klägerin ebenfalls der Pb aufgetreten ist, ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die von den Kl begehrte Erteilung eines eigenen Bescheidexemplars für die Klin an deren Wohnanschrift einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand bewirken würde, die Gefahr einer Verdoppelung von Bekanntgabemängeln zur Folge hätte und aufgrund der daraus folgenden Rechtsunsicherheiten das weitere Verwaltungsverfahren massiv beeinträchtigen würde. Dem Senat ist zudem aus einer Vielzahl anderer bei ihm anhängig gewordener Klageverfahren bekannt, dass der Pb der Kl die von ihm entwickelte gespaltene Bekanntgabevollmacht seiner verheirateten Mandanten beim Bekl zwar häufig vorlegt, dass sich seine Mandanten auf deren Verletzung jedoch regelmäßig nur dann berufen, wenn ihnen die Rüge
vermeintlichen Bekanntgabemangels nach den Umständen
jeweiligen Streitfalles opportun erscheint. Dass der Bekl aus den von ihm angeführten Gründen und in Kenntnis
Entstehungshintergrunds der gespaltenen Bekanntgabevollmacht (die es in erster Linie dem Pb ermöglichen sollte, der ihn treffenden Berufspflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung seiner Mandanten vom Zugang der an ihn übermittelten Steuerverwaltungsakte nicht nachkommen zu müssen) von der ihm durch § 122 Abs. 1 Satz 3 AO eingeräumten vereinfachten Bekanntgabemöglichkeit Gebrauch gemacht hat, ist daher von Gerichts wegen nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die Bekanntgabe an den Bevollmächtigten nach der gesetzlichen Wertung
3 Satz 1 AO den Regelfall darstellen soll. Eine weitergehende Sachgerechtigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung der Entscheidung
Bekl ist dem Senat verwehrt (vgl. § 102 Satz 1 FGO; vgl. Gräber/von Groll, FGO,
Einspruchs als unbegründet erschöpft (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluss vom
Bekl gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 AO im Verwaltungsverfahren nicht hätten tätig werden dürfen, haben die Kl ebensowenig benannt wie Gründe, die nach § 83 Abs. 1 Satz 1 AO geeignet gewesen wären, Misstrauen gegen deren Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Auch die von den Kl behauptete Anordnung
Vorstehers an seine Mitarbeiter, sich der Mitwirkung an der Festsetzung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen gegenüber den Kl zu enthalten, ist nach Aktenlage nicht ergangen. Das Schreiben
Amtsleiters
Bekl vom 27. August 2004 enthält eine solche Anordnung offenkundig nicht. Denn es bezieht sich - wie die Angabe der Steuernummer 111.......... im Briefkopf und die Betreffzeile Ihr Schreiben vom 26.08.2004 zweifelsfrei erkennen lassen - nicht auf die Steuerangelegenheiten der Kl, sondern auf die vom Pb im Besteuerungsverfahren eines seiner anderen Mandanten konkret geltend gemachten Ablehnungsgründe. Die von den Kl unterstellte umfassende Anordnung
Amtsleiters an sämtliche Mitarbeiter
Bekl, künftig gegenüber allen vom Pb betreuten Steuerpflichtigen - ungeachtet der konkreten Umstände - überhaupt nicht mehr tätig zu werden, lässt sich hieraus nicht entnehmen.III. Die Kostenentscheidung zu Lasten der unterliegenden Kl beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.IV. Mit Blick auf die von den Kl aufgeworfene Frage nach der (mangelnden) rechtswirksamen Bekanntgabe von Bescheiden über Steuern und steuerliche Nebenleistungen, die bei Vorliegen der vom Pb entwickelten und formularmäßig eingeholten sog. gespaltenen Bekanntgabevollmacht nur an ihn als steuerlichen Berater übersandt werden, wird zur Fortbildung
Rechts die Revision zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Permalink: https://openjur.de/u/350560.html ( https://oj.is/350560 ) Volltext Druckansicht Zitate 26 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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