Neufassung ihrer Satzung vom
dem Messbetrag von vier Euro. Versorgungspunkte werden für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, für soziale Komponenten, für Altersvorsorgezulagen und als Bonuspunkte vergeben (§§ 35, 36, 64 Abs. 4, 37, 82 a, 68 VBLS). In § 38 VBLS ist die Betriebsrente für Hinterbliebene geregelt, die nach § 41 Abs. 5 VBLS ruhen kann. § 41 Abs. 5 VBLS in der Fassung der 10. SÄ (Stand November 2007) lautete: Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend
der Maßgabe, dass eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, unberücksichtigt bleibt . § 41 Abs. 5 VBLS wurde
Beschluss des Verwaltungsrates vom 23. November 2007, genehmigt
Schreiben des BMF vom
Wirkung vom 01. Januar 2007 wie folgt geändert: Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend
folgenden Maßgaben: Eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, bleibt unberücksichtigt. Der/dem Hinterbliebenen werden mindestens 35 Prozent der ihr/im nach § 38 zustehenden Betriebsrente gezahlt. Die im Jahr 1961 geborene und im Jahr 2004 gestorbene Ehefrau des Klägers war bei der Beklagten versichert. Bis zum 31.12.2001 war sie als Beschäftigte im öffentlichen Dienst 60 Monate bei der Beklagten pflichtversichert gewesen (AH 49). Die Beklagte hat
teilung vom 15.10.2002 die Rentenanwartschaft der Verstorbenen zum 31.12.2001 auf EUR 57,12 errechnet und ihr dementsprechend eine Startgutschrift von 14,28 Punkten erteilt (AH 41). Die
teilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.). Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt (AH 51).
teilung vom 15.04.2005 (AH 1) wurde von der Beklagten für den Kläger die Betriebsrente für Witwer errechnet und vom 11.12.2004 bis zum 31.03.2005 auf monatlich EUR 184,73/brutto=netto festgesetzt (sog. große Witwerrente ). Bei der Berechnung des Betriebsrentenbetrag nahm die Beklagte eine Herabsetzung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 10,8 % vor (AH 23). Für die Zeit ab 01.04.2005 stand dem Kläger nach der Berechnung der Beklagten keine (sog. kleine ) Witwerrente zu. Dabei wurde zu Lasten des Klägers ab dem 01.02.2007 ein Ruhensbetrag von EUR 285,73 berücksichtigt (AH 27), der also den Betrag der großen Witwerrente sogar überstieg. Wegen der Einzelheiten wird auf die
teilung vom 15.04.2005 verwiesen (AH 1 ff). Aufgrund der
teilung vom 21.04.2008 (AH 91), die die vorangegangene
teilung vom 15.04.2005 abänderte, gewährt die Beklagte dem Kläger seit 01.01.2007 eine Betriebsrente in Höhe des Mindestbetrags von 35 % der Hinterbliebenenrente, also in Höhe von EUR 65,96/brutto=netto (AH 91/95). Der Kläger hat zunächst
Schriftsatz vom 17.03.2008, der vorab per Fax am selben Tag bei Gericht eingegangen ist (AS 1) und der Beklagten am 31.03.2008 zugestellt wurde (AS 17), beantragt,
Schriftsatz vom 09.05.2008 (AS 23/35) auf die abändernde
teilung vom 21.04.2008 (AH 91 ff.) verwiesen hat, hat der Kläger den Antrag Ziff. 3 für erledigt erklärt, die weiteren Anträge jedoch aufrechterhalten. Die Beklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen und beantragt im übrigen, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat verhandelt am 19.09.2008. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Gründe Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Soweit der Kläger
seinem Verpflichtungsantrag lediglich ein einzelnes Berechnungselement seines Rentenanspruchs angreift, ist die Prüfung hierauf zu beschränken, soweit keine offensichtlichen Fehler in den
teilungen der Beklagten erkennbar sind. Es wäre prozesswirtschaftlich nicht sinnvoll, bei schwierigen Rentenberechnungen den Rechtsstreit
einem zusätzlichen Zahlenwerk zu belasten, an dessen gerichtlicher Klärung die Parteien nicht interessiert sind (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom, 16.12.2004, Az.: 12 U 134/04 unter Hinweis auf BAG DB 1984, 2518 unter I und Urteil vom 19.07.2005, Az.: 12 U 36/05 , Seite 12). Die Unverbindlichkeit der Startgutschrift der Verstorbenen, die der Witwerrentenberechnung zugrunde liegt, ist festzustellen (sub II.). Die Herabsetzung der Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 10,8 % ist nicht zu beanstanden (sub III.). II. Die Klage ist begründet, soweit die Feststellung begehrt wird, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von der Ehefrau des Klägers bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. 1. Dass der Kläger die
teilung an die Verstorbene über die Startgutschrift vom 15.10.2002 erstmals
Schreiben vom 11.06.2004 beanstandet hat, steht weder der Zulässigkeit noch der Begründetheit des gestellten Feststellungsantrages entgegen. Dass die Verstorbene bzw. der Kläger entgegen § 46 Abs. 3 VBLS die sechsmonatige Klagefrist gegen Entscheidungen der Beklagten versäumt haben, hindert nicht die Überprüfung der Voraussetzungen der Startgutschriftenerteilung im Rahmen der hier angegriffenen späteren
teilung über die Höhe der Betriebsrente (so auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.03.2007, Az. 12 U 40/06 , Rz. 51, OLGR Karlsruhe 2007, 298 -300 = ZTR 2007, 267-268 = VersR 2007, 1503 -1505 = BetrAV 2007, 580-583). Denn Entscheidungen der Beklagten sind keine Verwaltungsakte
entsprechender Bindungswirkung. Schon die gleichlautende Bestimmung des § 61 Abs. 3 VBLS a.F. wurde deshalb dahin verstanden, dass die dortige Ausschlussfrist sich nur auf Rechtsbehelfe gegen die jeweilige
teilung beziehe und der Berechtigte gegen neue
teilungen, auch soweit diese auf denselben Berechnungen beruhten wie die frühere, erneut vorgehen könne (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 61 VBLS a.F. Erl. 5 m.w.N.). Es gibt keinen Grund, dies bei der inhaltsgleichen Bestimmung des § 46 Abs. 3 VBLS anders zu sehen. Hätte die Beklagte
der Neufassung der Satzung eine andere Regelung treffen wollen, wäre es an ihr gewesen, diese Rechtsfolge
einer entsprechend klaren Formulierung vorzusehen. Diese Rechtsprechung ist auch im konkreten Fall anwendbar, in dem nicht der Kläger Empfänger der Startgutschriftmitteilung war, sondern dessen verstorbene Ehefrau. Denn diese Startgutschrift ist für die Berechnung der Hinterbliebenenrente maßgeblich.
1 GG begegne der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.
AVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung. Soweit die Regelung auf die Pflichtversicherungsjahre abstelle und diesen einen jeweils festen Prozentsatz zuordne, erscheine dies zunächst systemkonform und für sich genommen rechtlich unbedenklich. Der in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG (n.F.) vorgesehene Prozentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr, der über § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS und § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV für die Berechnung der Startgutschrift maßgebend sei, führe jedoch zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt sei. Gesamtversorgungsfähige Zeit und Pflichtversicherungsjahre könnten deutlich voneinander abweichen. Während beispielsweise zur gesamtversorgungsfähigen Zeit insbesondere als beitragsfreie Zeiten auch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zurückgelegte Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
(bei Halbanrechnung) bis zu vier Jahren berücksichtigt wurden (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F., 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), zählten die genannten Zeiten nicht zu den Pflichtversicherungsjahren im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG. Arbeitnehmer
längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker, könnten 44,44 Pflichtversicherungsjahre überhaupt nicht erreichen und müssten deshalb überproportionale Abschläge hinnehmen. Beispielsweise betrage bei einem Arbeitnehmer, der nach Abschluss seines Studiums
Vollendung des
AVG 58,50% (= 26 x 2,25%). Dagegen würde sich der Unverfallbarkeitsfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG auf 70,27% (26/37) belaufen. Neben Akademikern seien aber auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Weder das Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung noch das bei der Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V.
AVG anzuwendende Näherungsverfahren lieferten stichhaltige Argumente dafür, den maßgeblichen Prozentsatz unter Berücksichtigung der gesamtversorgungsfähigen Zeit von 44,44 Jahren zu bestimmen und ihn dann lediglich
der Zahl der erreichten Pflichtversicherungsjahre zu multiplizieren, obwohl diese in aller Regel niedriger sei als die erreichte gesamtversorgungsfähige Dienstzeit. Wegen der zu verzeichnenden Systembrüche und Ungereimtheiten könne aber die Höhe der Versorgungsquote allein
den Besonderheiten des Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes und einem Recht zur Standardisierung nicht gerechtfertigt werden. Der Senat sei nicht gehalten gewesen, die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 BetrAVG im Wege der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Denn er habe nicht die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen, sondern allein der im Tarifvertrag und in der Satzung der Beklagten getroffenen Regelung zu überprüfen gehabt. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten änderten an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam sei lediglich die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.
AVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die der klagenden Partei erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehre. Sie lege damit den Wert der von der klagenden Partei bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest. Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebiete der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiege als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen sei es zulässig, dass die Gerichte sich
Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthielten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten sei.
Blick auf Art. 9 Abs. 3 GG sei es den Tarifvertragsparteien vorzubehalten, für welche Lösungen sie sich entscheiden. III. Die Herabsetzung der Betriebsrente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme um 10,8 % ist nicht zu beanstanden. Die Satzung sieht in § 38 Abs. 1 S. 3 VBLS n.F. ausdrücklich vor, dass Bemessungsgrundlage der Hinterbliebenenrente die (fiktive) Betriebsrente der Verstorbenen ist. Dabei ist bei der Verstorbenen der Versicherungsfall des Eintritts der vollen Erwerbsminderung zum Zeitpunkt des Todes (fiktiv) zu unterstellen und von der unter diesen Umständen zu zahlenden Betriebsrente auszugehen. Die bereits in ihrem
Zugang vor dem
3 S. 1 SGB VI. Grundsätzlich ist danach für die Entgeltpunkte, die bei einer früheren Rentenberechnung berücksichtigt worden sind, der bereits ermittelte Zugangsfaktor zu übernehmen. Damit soll die durch den bisherigen Zugangsfaktor bedingte Verringerung der Rente für die gesamte Laufzeit der Folgerente fortgeführt werden. Allerdings soll diese Rechtsfolge nach § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI nicht die Renten, die vor dem
dem Erwerbsminderungsrenten- Reformgesetz eingeführte Anrechnung der Zurechnungszeit lässt den gesetzgeberischen Willen deutlich erkennen, indem in der Gesetzesbegründung formuliert wird (vgl. Bundestags-Drucksache 14/4230 Seite 68): "Vorteile eines längeren Rentenbezuges werden durch einen verminderten Zugangsfaktor ausgeglichen. Um die Wirkung auf die Renten auf erwerbsgeminderte Versicherte und deren Hinterbliebenen zu mildern, wird die Zeit zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr (Zurechnungszeit), die bisher nur zu 1/3 angerechnet wurde, künftig in vollem Umfang angerechnet." Die Entscheidung des Bundessozialgerichts, die der bis dahin einhelligen Auffassung im sozialrechtlichen Schrifttum widerspricht (vgl. Plagemann, JurisPR-SozR 20/2006, Anm. 4
zahlreichen Nachweisen; Ruland, NJW 2007, 2086 - 2088; Bredt, NZV 2007, 192 - 195), wird von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung bislang nicht umgesetzt. Es wurde vielmehr
ausdrücklicher Billigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beschlossen, ihr über den Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Die Deutsche Rentenversicherung führt zunächst weitere Musterverfahren, um Widersprüche und Fehlinterpretationen in dem Urteil aufzuklären (vgl. die Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 22.11.2006, veröffentlicht im Internet unter http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_6982/DRVB/de/ Inhalt/Presse/Pressemitteilung/ 2006__11__22__em__renten.html). Der Gesetzgeber hat
tlerweile klargestellt, dass er die Vorschrift des § 77 SGB VI nicht so verstanden wissen will, wie dies der
oder vor Vollendung des
anderen Satzungsbestimmungen zu sehen. So ist etwa bei der versicherungsmathematischen Kalkulation der Altersfaktoren die Häufigkeit vorzeitiger Renteninanspruchnahmen und das Eingreifen von Rentenabschlägen ein
entscheidender Berechnungsfaktor. Wenn eine Rente früher in Anspruch genommen wird, kann die Zusatzversorgungskasse auch nur einen kürzeren Zeitraum
dem eingebrachten Kapital Zinsen erwirtschaften. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine isolierte Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 35 Abs. 3 VBLS n.F. (vgl. dazu bereits LG Karlsruhe, Urteil vom 01.06.2007 - 6 O 127/03, Az. der Berufung: OLG Karlsruhe 12 U 103/07 ). Auch die Verweisung durch § 38 Abs. 1 S. 3 auf § 35 Abs. 3 VBLS n.F. ist nicht zu beanstanden. Denn Anhaltspunkte dafür, dass § 38 Abs. 1 S. 3 VBLS n.F. gegen höherrangiges Recht verstoßen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es sei erwähnt, dass es auch im alten Satzungsrecht eine entsprechende Kürzungsvorschrift zumindest auch für jene Fälle gab, in denen die Versorgungsrente des Verstorbenen gemäß § 40 Abs. 1 VBLS a.F. als Bemessungsgrundlage herangezogen worden ist. Denn die relevante Gesamtvorsorgung wurde auch dort so berechnet, wie wenn der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung eingetreten wäre (§ 49 Abs. 1 S. 2 lit. b VBLS a.F.). Das Klagebegehren gemäß Antrag Ziff. 2 ist daher unbegründet und die Klage insoweit abzuweisen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 , § 91a ZPO. Im Rahmen der Kostenmischentscheidung ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Kosten hinsichtlich des von der übereinstimmenden Teilerledigterklärung erfassten Prozessstoffes unter Beachtung des Rechtsgedankens aus § 93 ZPO vom Kläger zu tragen sind. Denn es war auch für den Kläger vorhersehbar, dass die Beklagte unter Beachtung des § 41 Abs. 5 VBLS n.F. (11. SÄ) dem Kläger alsbald nach Veröffentlichung der Satzungsänderung (hier: am 14.02.2008) eine neue Rentenmitteilung (hier: vom 21.04.2008) wird zuteil kommen lassen. Zur Klagerhebung im März 2008 gab die Beklagte keine Veranlassung, zumal sie auch nicht außergerichtlich zur Anwendung der geänderten Fassung aufgefordert worden war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 , 108 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/350900.html Kommentare
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