1. Der Authentizitätsfunktion der Ausfertigung wird genügt, wenn der Bebauungsplan nur aus einem mit Datum gekennzeichneten einheitlichen Dokument (zeichnerischer Plan mit Textteil) besteht und der im (unterschriebenen) Gemeinderatsprotokoll enthaltene Satzungsbeschluss den Bebauungsplan mit Namen und Datum zutreffend wiedergibt. Ein Verweis auch auf die Planbegründung ist nicht erforderlich. 2. Eine Werbetafel, die (nur) für einen bestimmten Gewerbebetrieb werben soll, deren Standort aber außerhalb des Grundstücks und des Baugebiets der Stätte der Leistung liegt, ist planungsrechtlich einer Werbeanlage für Fremdwerbung gleich zu stellen. Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2007 - 11 K 2903/06 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage mit Werbung für seinen in der Nähe gelegenen Waschpark. Unter dem 21.03.2006 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage mit den Maßen 7.000 x 4.000 mm mit wechselnden Plakatanschlägen an der giebelseitigen Außenwand der Umspannstation auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., ..., in Mannheim-Vogelstang. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Für das Gebiet Südl. der Bundesstrasse 38 bei der Vogelstang , Teil 1 der Antragsgegnerin. Dieser aus 4 Teilen bestehende Bebauungsplan wurde am 22.09.1964 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen, am 01.12.1964 vom Regierungspräsidium Nordbaden genehmigt und trat am 18.12.1964 in Kraft. Teil 1 des Bebauungsplans setzt den Aufstellungsbereich der Werbeanlage - die Fläche zwischen der Brandenburger Straße, einem Verkehrskreisel mit Zufahrtsstraßen und der als Hochstraße geführten L 597 - als Straßengrün mit dem Einschrieb freizuhaltende Fläche für Rückhaltebecken, Pumpwerk und Umspannwerk fest. Mit Bescheid vom 11.07.2006 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, das Vorhaben verstoße sowohl gegen Bauplanungs- als auch Bauordnungsrecht. Mit den im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen sei die vorgesehene Werbeanlage nicht vereinbar und eine Befreiung könne wegen Fehlens der Tatbestandsvoraussetzungen nicht erteilt werden. Bauordnungsrechtlich stehe der Werbeanlage § 11 LBO entgegen, da sie das Straßen- und das Ortsbild verunstalten, d.h. negativ beeinträchtigen würde. Nach Bekanntgabe dieses Bescheids legte der Kläger ergänzende Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, dass mit der geplanten Werbetafel nur auf den von ihm betriebenen Waschpark Mannheim hingewiesen werden soll, der nordwestlich des Umspannwerks, jenseits der Hochstrasse L 597 in einem Mischgebiet liegt. Den am 20.07.2006 eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem er sich auf die Zulässigkeit des nunmehr auf Werbung für seine Waschanlage beschränkten Vorhabens in planungs- wie ordnungsrechtlicher Hinsicht berief, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe durch Bescheid vom 17.11.2006 zurück: Die streitige Werbetafel, eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage, sei nicht genehmigungsfähig, da sie am vorgesehenen Standort zu einer Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes führe. Der Bereich Brandenburger Straße sei besonders durch einen sehr großen gepflegten Grünbereich geprägt. Es befänden sich dort Büsche und Bäume. Der dortige Straßenabschnitt mit Kreisverkehr mache einen sehr sauberen und gepflegten Eindruck. Durch Anbringung der Werbeanlage werde die optische Harmonie gesprengt. Der Betrachter würde die Werbeanlage an dieser Stelle als deplatziert empfinden, weil die Anlage in unvereinbarem Gegensatz zur Anbringungsstelle und der unmittelbaren Nähe von Grünanlagen und Bepflanzungen stehe. Am 29.11.2006 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Ablehnungsbescheid der Beklagten sowie den Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung für eine Werbeanlage mit einer Werbung für seinen in 50 m Entfernung gelegenen Waschpark zu erteilen. Er hat vorgetragen: Die Festsetzung des Bebauungsplans Vogelstang sehe dem Vorhaben schon deswegen nicht entgegen, weil der Bebauungsplan formell unwirksam sei. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung. Dies habe bereits das Regierungspräsidium Karlsruhe ausführlich mit Schreiben vom 16.09.2002 in einer anderen Sache dargestellt. Der Ausfertigungsmangel (Ausfertigung durch den damaligen Hochbaudezernenten anstelle des zuständigen Oberbürgermeisters) schlage auf die Nichtigkeit des Bebauungsplans durch. Auch der neueren großzügigen Rechtsprechung, wonach selbst die Unterzeichnung des Gemeinderatsprotokolls durch den Bürgermeister ausreiche, sei nicht Genüge getan. Der Oberbürgermeister habe zwar die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 22.09.1964 unterzeichnet, jedoch seien im Gemeinderatsprotokoll die Bestandteile der Satzung nicht so bezeichnet, dass Zweifel an der Identität des Plans ausgeschlossen seien. Die gedankliche Schnur zum Bebauungsplan bzw. zu der konkret beschlossenen Satzung lasse sich damit nicht herstellen. Auf der Grundlage des mithin maßgeblichen § 34 Abs. 1 BauGB füge sich die Anlage in die näheren Umgebung ein. Sollte der Bebauungsplan als wirksam angesehen werden, sei die Werbeanlage gleichwohl planungsrechtlich zulässig. Es handle sich dann um eine untergeordnete Nebenanlage, die einen Annex zu der vom Kläger betriebenen nahegelegenen Waschanlage bilde. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets liege nicht vor. Jedenfalls sei die Anlage aber nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB genehmigungsfähig. Bauordnungsrechtlich bestünden ebenfalls keine Bedenken. Die Werbeanlage würde an dieser Stelle nicht als deplatziert empfunden werden. Tatsächlich sei das Baugrundstück von stark befahrenen Straßen und Verkehrsanlagen, anderen Werbeanlagen und gewerblich genutzten Grundstücken umgeben. Es sei zu berücksichtigen, dass die vorgesehene Wandfläche immer wieder durch Graffiti oder sonstige Wandmalereien besprüht werde. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat zusätzlich darauf hingewiesen, dass aufgrund der Verkehrssituation auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die geplante Werbetafel gefährdet wäre. Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage mit Urteil vom 09.05.2007 - 11 K 2903/06 - abgewiesen: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Werbetafel in der in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeschränkten Fassung zu (Anschlag nur für Werbung betreffend den in 50 m Entfernung gelegenen Waschpark des Klägers). Auszugehen sei von der optischen Gestaltung gemäß den vom Kläger vorgelegten Fotomontagen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine so umschriebene Anlage stehe dem Kläger nicht zu. Ob der Bebauungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen sei, könne dahin stehen. Dem Vorhaben stehe jedenfalls § 11 Abs. 1 LBO entgegen. Insofern werde auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Für die Frage der Verunstaltung sei unerheblich, dass der Kläger den Inhalt des Plakatanschlags nunmehr auf Werbung für seinen Waschpark beschränke. Auch dieser Anschlag würde den begrünten und bepflanzten Bereich des vorgesehenen Standorts verunstalten. Dass die vorgesehene Gebäudewand mit Graffiti besprüht sei, ändere daran nichts. Ihre derzeitige Bemalung wirke sich optisch nicht stark auf die Umgebung aus und könne auch jederzeit durch Streichen der Wand beseitigt werden. Es sei nicht etwa erforderlich, die geplante Werbeanlage zur Verschönerung der Hauswand anzubringen, um die Bemalung zu verdecken. Soweit der Kläger auf Werbeanlagen in der Umgebung hinweise, handle es sich um wesentlich kleinere Anlagen. Wegen Größe und unterschiedlichem Standort seien diese Anlagen mit der vorliegenden nicht zu vergleichen. Sie seien nicht geeignet, auf den derzeit sauber und gepflegt wirkenden Standort am Umspannwerk negativ einzuwirken. Die beim Augenschein errichteten beweglichen Vorrichtungen für Werbeplakate seien mit der geplanten ortsfesten Anlage nicht vergleichbar. Es handle sich um reine Hinweistafeln für besondere Veranstaltungen oder Wahlen. Gegen dieses am 16.05.2007 zugestellte Urteil richtet sich die - vom Senat durch Beschluss vom 24.09.2007 (3 S 1385/07) zugelassene - Berufung des Klägers. Er hält das Urteil für fehlerhaft, eine den Erfordernissen der Rechtsprechung genügende Verunstaltung der Umgebung der Werbetafel sei nicht zu erkennen. Es reiche nicht aus, dass eine gewisse Kontrastwirkung eintrete. Die Werbeanlage müsse einen als grob unangemessen oder unlusterregend empfundenen Zustand schaffen. Davon sei vorliegend nicht auszugehen. Die Umgebung des Baugrundstücks sei geprägt von stark befahrenen Straßen, einer in unmittelbarer Nähe gelegene Betonbrücke und anderen Verkehrsanlagen sowie einer Reihe von Werbeanlagen in der näheren und weiteren Umgebung und gewerblich genutzten Grundstücken. An die Straßengrünfläche grenzten verschiedene Baugebiete, u.a. ein - durch eine Straße abgetrenntes - reines Wohngebiet. Dieses werde optisch durch die Werbeanlage aber nicht berührt. Die graue Betonwand des Umspannwerks sei selbst sehr unschön und fordere Graffiti-Sprayer geradezu heraus. Beim Augenscheinstermin des Verwaltungsgericht seien zudem Wahlplakatständer auf den umgebenden Grünflächen abgestellt gewesen. Von der geplanten Werbeanlage gingen auch keine konkreten Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs aus § 16 Abs. 2 LBO werde daher nicht verletzt. Wegen der bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens wiederholt der Kläger im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2007 - 11 K 2903/06 - zu ändern und die Beklagte, unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 11.07.2006 sowie des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2006, zu verpflichten, ihm die Baugenehmigung für eine Werbeanlage mit Werbung für seinen der Nähe gelegenen Waschpark zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Begründung im angefochtenen Urteil und wiederholt Ihr Vorbringen, dass das Bauvorhaben auch gegen die Festsetzung des Bebauungsplans verstoße sowie mit § 16 Abs. 2 LBO nicht im Einklang stehe. Der Bebauungsplan sei im Einklang mit den zu stellenden Anforderungen ausgefertigt worden. In der mündlichen Verhandlung sind die in den Akten befindlichen Fotos (Luftbilder, Bilder vom Ortstermin des Regierungspräsidiums am 20.10.2006) erörtert worden. Es wurde übereinstimmend festgestellt, dass die Verhältnisse auch heute so unverändert fortbestehen. Der Kläger hat hilfsweise beantragt, die Örtlichkeiten erneut in Augenschein zu nehmen. Dem Senat liegen außer den Gerichts- und Behördenakten die Akten des Stadtplanungsamts der Beklagten zum Bebauungsplan Vogelstang vor. Hierauf und auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Gründe Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 09.05.2007 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die - ebenfalls zulässige - Verpflichtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch nach § 58 Abs. 1 LBO auf Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung zur Anbringung einer Werbetafel mit (nur) Werbung für seinen nordwestlich des Aufstellungsorts gelegenen Waschpark an der Wand des Umspannwerks auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., weil dieses Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist (dazu I.), im Übrigen aber auch bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig wäre (dazu II.). Die Ablehnung der Baugenehmigung verletzt der Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Bauplanungsrechtlich ist die geplante Werbeanlage nach § 30 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans für das Gebiet südlich der Bundesstrasse 38 bei der Vogelstang , Teil 1 (künftig: Bebauungsplan Vogelstang Teil 1) der Beklagten vom 22.09.1964 unzulässig. 1. Die Werbetafel stellt ein Vorhaben nach § 29 Abs. 1 BauGB dar, da sie beide Anforderungen dieser Vorschrift - bauliche Anlage und bodenrechtliche Relevanz - erfüllt. Zwar handelt es sich nicht um eine selbstständige, d.h. aus eigener Kraft errichtete und statisch unmittelbar mit dem Erdboden verbundene Anlage. Vielmehr soll die Werbetafel an der Gebäudeaußenwand angebracht werden und stellt erst über diese die Verbindung zum Erdboden her. In der Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass es nicht darauf ankommt, auf welche Weise eine Werbetafel mit dem Erdboden verbunden ist und dass daher auch bei nur mittelbarer Verbindung durch Befestigung an einer Hauswand die Voraussetzungen einer baulichen Anlage erfüllt sind. Auch die städtebauliche Relevanz einer Anlage der hier vorliegenden Größe, Ausstrahlung und Auffälligkeit ist unbestritten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 19.93 -, und grundsätzlich, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234 , 236 f.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 9 zu § 14 BauNVO). Freilich handelt es sich, da der Kläger den Nutzungszweck der Werbetafel auf Werbung für seinen Waschpark beschränkt hat, anders als üblicherweise, nicht um eine klassische Anlage der (beliebigen) Fremdwerbung, die bauplanerisch eine eigenständige Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO darstellt und einem sonstigen Gewerbebetrieb bzw. -betriebsteil gleichzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O. ). Der Werbetafel kommt jedoch auch hier die Eigenschaft eines - räumlich und funktional eigenständigen Betriebsteils im Verhältnis zu der - den gewerblichen Mittelpunkt des Klägers bildenden - Waschanlage zu mit der Folge, dass sie planungsrechtlich wie diese als sonstiger (allerdings nicht störender) Gewerbetrieb einzustufen und eigenständig zu behandeln ist. Anderes würde nur gelten, wenn es sich (noch) um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung und gleichzeitig um eine Nebenanlage nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO handeln würde. Dies ist aber eindeutig nicht der Fall. Die geplante Tafel soll nicht auf dem Betriebsgrundstück der Waschanlage, sondern auf einem anderen Grundstück angebracht werden, das in der Luftlinie vom Betriebsgrundstück deutlich weiter als 100 m entfernt liegt und wegen der dazwischen liegenden Hochstraße von jeglicher Sichtbeziehungen zur Waschanlage abgeschnitten ist. Zudem ist die Waschanlage in einem anderen Baugebiet (§§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, 1 Abs. 1 BauNVO), nämlich einem Mischgebiet, angesiedelt. Damit fehlt der Werbetafel der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang mit der Waschanlage. Sie dient insofern weder diesem Betrieb noch dem für ihn maßgebenden Baugebiet (Mischgebiet). Insofern besteht bebauungsrechtlich kein Unterschied zur Behandlung von Werbeanlagen, die Teil eines Außenwerbungsbetriebs sind (so auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 1008, § 14 Rn. 9.2). Dass die streitige Werbetafel mit Hinweis auf die Waschanlage des Klägers zudem auch weder dem Baugrundstück Flst.-Nr. ... mit dem Umspannwerke selbst noch dem umgebenden Baugebiet (Straßengrün mit Freihalteplanung) dient, liegt auf der Hand. Bezogen auf diesen Aufstellungsort entfaltet die Werbetafel funktional Fremdwerbung für die an anderer Stelle liegende Waschanlage und ist insofern Werbeanlagen der allgemeinen Fremdwerbung gleichzustellen. 2. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Vogelstang, Teil 1 ist die Werbetafel unzulässig.
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