geteilte Startgutschrift nach Maßgabe des vorgenannten BGH-Urteils (hier: BGH vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 ) als unverbindlich zu behandeln" lässt das Feststellungsinteresse der klagenden Partei zur Unverbindlichkeit der Startgutschrift nicht entfallen.
seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift für eine rentenferne Person. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
Neufassung ihrer Satzung vom
AVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am
dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS). Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte und die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift. Der Kläger ist am & 1951 geboren. Bis zum 31.12.2001 war er als Beschäftigter im öffentlichen Dienst 300,00 Monate bei der Beklagten pflichtversichert gewesen (AH 45). Die Beklagte hatte zunächst
teilung vom 15. Oktober 2002 (AH 43 ff) die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 auf EUR 281,16 errechnet und ihm dementsprechend eine Startgutschrift von 70,29 Punkten erteilt (AH 43). Die
teilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum
teilung vom 30. Juni 2008 - AH 25 ff.). Der Kläger hatte die ursprüngliche Startgutschrift fristgerecht
Schreiben vom 06. April 2004 beanstandet. Hierauf hat die Beklagte
Schreiben vom 29. April 2004 geantwortet und u.a. ausgeführt: Für den Fall, dass die Regelungen zur Ermittlung der Startgutschrift einer Überprüfung durch eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung nicht Stand halten sollten, haben sich die Tarifvertragsparteien verständigt, Lösungen anzustreben, die
der Neuordnung der Zusatzversorgung vereinbar sind und für alle betroffenen Versicherten Anwendung finden können. Im Hinblick auf eine solche Lösung verzichten wir darauf, wegen der Beanstandungen, die Sie gegen die Startgutschrift erhoben haben, die Einrede der Verjährung zu erheben und uns auf tarifliche oder satzungsmäßige Ausschlussfristen zu berufen. Sie brauchen also wegen Ihrer Beanstandungen zur Startgutschrift keine weiteren Rechtsmittel (insbesondere keine Klage) zu ergreifen. Sobald die Rechtslage abschließend geklärt ist und sich die Tarifvertragsparteien auf eine Lösung verständigt haben, werden wir unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen. (vgl. AH 35/37). Vorgerichtlich hat der Kläger von der Beklagten
Schreiben vom
Schriftsatz vom 12. Januar 2009 führte die Beklagte aus, nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs sei die Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge bis auf einen Punkt nicht beanstanden. Allein der Umstand, dass nach der VBLS für jedes Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden, habe nach Auffassung des BGH zur Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift geführt. Insoweit ist die Beklagte bereit, die der klagenden Partei auf der Grundlage des § 79 Abs. 1 VBLS
geteilte Startgutschrift nach Maßgabe des vorgenannten BGH-Urteils als unverbindlich zu behandeln. In der mündlichen Verhandlung vom
dem Entstehen einer - rechtlich geschützten - Rentenanwartschaft (vgl. BAGE 79, 236 unter A III 2 a; BAGE 100, 105 unter I 2 b aa; BGH ZIP 2005, 42 unter II 3). Auch einzelne Berechnungselemente der Rentenanwartschaft (Startgutschrift) sind einer gerichtlichen Klärung zugänglich. Eine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im Ganzen erstrecken, sie kann vielmehr auch einzelne Beziehungen oder Folgen daraus betreffen, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (vgl. BAG ZTR 2004, 377 unter I 1 und 2 m.w.N.). Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse. Die Beklagte möchte, wie sich aus § 78 Abs. 1 u. 3 VBLS sowie den Hinweisen in den darauf beruhenden
teilungen an die Versicherten ergibt, die im Gesamtversorgungssystem erworbenen Anwartschaften im neuen Punktemodell als Startgutschriften festschreiben und einer späteren Überprüfungsmöglichkeit entziehen. Die insoweit aus dem Versicherungsverhältnis herrührenden Rechte des Klägers sind daher durch eine erhebliche tatsächliche Unsicherheit gefährdet. Vom Inhalt des Anwartschaftsrechts hängt es ab, in welchem Umfang dem Versicherten möglicherweise Versorgungslücken entstehen. Er muss jedoch im Hinblick auf seine Altersversorgung Vorsorge treffen können (vgl. BAGE 79, 236 unter A III 2 a; zum Beamtenversorgungsrecht BVerwGE 48, 346 und allgemein zum Feststellungsinteresse OLG Karlsruhe, Urteil vom
seinem Begehren endgültig gesichert ist, wozu es regelmäßig eines Anerkenntnisses bedarf (vgl. dazu OLG Saarbrücken, Urteil vom
der Wortwahl bereit zu sein beinhaltet die Fortschreibung der Unsicherheit des Klägers. Es ist nicht sicher, ob von diesem Entgegenkommen durch die Beklagte nicht später unter Hinweis auf irgendwelche - tatsächlichen oder bloß behaupteten - veränderten Umstände wieder abgewichen wird. Es wäre der Beklagten ein Leichtes gewesen, eindeutig entsprechend dem Klagantrag zu formulieren, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum
AVG verwirft und die VBL-Satzungsgrundlagen zu den Startgutschriften aus anderen Gründen als verfassungswidrig ansähe, könnte die Beklagte argumentieren, eine Umsetzung der BGH-Rechtsprechung sei nun nicht mehr geboten, weshalb die Startgutschriften nunmehr doch als verbindlich zu behandeln seien. Auch wenn die Beklagte wegen ihrer vorprozessualen Erklärungen zu beanstandeten Startgutschriften sich dann weiterhin nicht auf Ausschlussfristen oder Verjährung berufen könnte, verbliebe den betroffenen Versicherten gegenüber der generellen Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift ein Weniger. Dieses Weniger begründet gerade die Unsicherheit der Versicherten, die die Beklagte durch eine entsprechend eindeutige Erklärung beseitigen kann. Denn die Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift eröffnet für die Versicherten die Möglichkeit, die Startgutschrift weiterhin unter allen rechtlichen Gesichtspunkten anzugreifen. Eine Begrenzung auf die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 ( a.a.O. ) zugrunde liegenden Unwirksamkeitsgründe, d.h. die Prüfung der Ausbildungszeiten nach § 79 Abs. 1 VBLS in Verbindung
AVG, besteht nicht. Dies ist zum Beispiel vor dem Hintergrund der vom Bundesgerichtshof offen gelassenen Problematik des bei rentenfernen Jahrgängen angewandten sog. Näherungsverfahrens von Bedeutung (vgl. dazu auch Urteil des LG Karlsruhe vom 19. September 2008 - 6 S 110/08 , veröffentlicht in Juris; zur generellen Überprüfbarkeit von Startgutschriften im Rahmen späterer
teilungen über die Höhe der Betriebsrente - vgl. LG Karlsruhe - Urteil vom
AVG, - der ausschließlichen Berücksichtigung von Pflichtversicherungszeiten gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V.
AVG, - der Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten abweichend von § 42 Abs. 2 VBLS a.F., - der Nichtanwendung der früheren Satzungsbestimmungen über Mindestleistungen (beispielsweise nach §§ 40 Abs. 4 und 44a VBLS a.F.) gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V.
AVG, - der alleinigen Maßgeblichkeit des gesamtversorgungsfähigen Entgelts der Kalenderjahre 1999 bis 2001 gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS anstelle des Entgelts der letzten drei Kalenderjahre vor dem (voraussichtlichen) Eintritt des Versicherungsfalles nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F., - der Anrechnung einer ausschließlich nach dem so genannten Näherungsverfahren gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V.
AVG pauschalierten gesetzlichen Rente, - schließlich der alleinigen Maßgeblichkeit der zum Zeitpunkt des Systemwechsels vorgefundenen Rechengrößen (wie etwa der Lohnsteuerklasse) gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS, bewirke sie bei vielen Pflichtversicherten eine erhebliche Schlechterstellung. Erreiche der Wert einer Startgutschrift schon nicht den erdienten Teilbetrag, der sich nach den Verhältnissen zum Umstellungsstichtag errechne, sei - bei zu unterstellender Betriebstreue und Fortdauer des Versicherungsverhältnisses bis zum 65. Lebensjahr - bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein dauerhafter Eingriff in die geschützte Anwartschaft des jeweiligen Pflichtversicherten festzustellen. Hierzu zählten insbesondere Fälle, in denen die frühere Versicherungsrente (§§ 44, 44a VBLS a.F.) als garantierte Mindestversorgungsrente gemäß § 40 Abs. 4 VBLS a.F. zum Umstellungsstichtag höher gelegen habe als der Wert der Startgutschrift.
der Annahme, der verfassungsrechtlich geschützte Besitzstand rentenferner Versicherter beschränke sich auf den nach der Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG zu ermittelnden Betrag, hätten die Tarifpartner - ausgehend von falschen rechtlichen Voraussetzungen - ein erhebliches Abwägungsdefizit geschaffen, insbesondere verkannt, dass die Neuregelung
ihren Übergangsbestimmungen für rentenferne Versicherte überhaupt in geschützte Besitzstände eingreife. Ausreichende Tatsachen für die stattdessen gebotene Abwägung seien nicht erhoben worden. Zwar sei das Ziel, die künftige Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems zu sichern, nicht zu beanstanden. Die Startgutschriftenregelung erscheine auch geeignet, dieses Ziel zu fördern, weil die Versorgungsaufwendungen der Beklagten voraussichtlich verringert würden. Im Übrigen halte die Übergangsregelung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung aber nicht stand. Schon die Erforderlichkeit der Eingriffe sei nicht ausreichend belegt; sie stünden zudem in keinem angemessenen Verhältnis zu den
der Neuregelung verfolgten Zielen. Vielfach führe die Übergangsregelung in ihrer Gesamtwirkung zu Abschlägen von 25% bis über 50%. Rentenferne Versicherte würden damit übermäßig und unzumutbar belastet. Weiter sei der von den Tarifpartnern und der Beklagten zu beachtende allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, wie sich besonders bei der ausschließlichen Verweisung der rentenfernen Pflichtversicherten auf das so genannte Näherungsverfahren zeige. Unabhängig davon bewirke die Übergangsregelung auch innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten nicht mehr nachvollziehbare Unterschiede. Sie schaffe keine relativ gleichmäßige Verringerung der Anwartschaftswerte, sondern habe im Einzelnen höchst unterschiedliche Bewertungen zur Folge. Nach allem seien die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte unwirksam und darauf beruhende Startgutschriften unverbindlich. Eine lückenfüllende, ergänzende Satzungsauslegung sei nicht möglich. Vielmehr müsse den Tarifpartnern Gelegenheit zu einer Neuregelung gegeben werden. Weitergehende vom Kläger begehrte Feststellungen, die darauf abzielten, der Beklagten anstelle der beanstandeten Übergangsregelungen anderweitig feste Berechnungswege für die Startgutschrift oder die spätere Rente vorzuschreiben, ließen sich
Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie der Sozialpartner nicht treffen (vgl. dazu u.a. Urteile des OLG Karlsruhe vom 24.11.2005 - 12 U 102/04 - und vom 22.09.2005 - 12 U 99/04 , veröffentlicht in Juris, ZTR 2005, 588 ). 3.
Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - hat der Bundesgerichtshof erstmals grundlegend zur Umstellung des Zusatzversorgungssystems der Beklagten und den Startgutschriftenregelungen für die rentenfernen Pflichtversicherten (§§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS jeweils i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung) Stellung genommen (vgl. BGHZ 174, 127 -179 = BetrAV 2008, 203-213 = NVwZ 2008, 455 -468). Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten habe geändert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden können (zur Zulässigkeit der Systemumstellung vgl. auch BAG, Urteil vom
ihrem Verweis auf § 18 Abs. 2 BetrAVG im Grundsatz darauf ab, den rentenfernen Versicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu übertragen. In der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbene Rentenanwartschaften, jedenfalls soweit sie die nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbaren Beträge übersteigen sollen, fielen dabei nicht unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Art. 14 Abs. 1 GG schütze nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen. Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt (vgl. u.a. BVerfGE 78, 205 , 211; 95, 173 , 187 f.; 105, 252 , 277). Beruhe eine Rechtsposition auf privatrechtlichen Vereinbarungen, so sei deren Inhalt entscheidend. Weitergehende Ansprüche schaffe Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Die versicherungsrechtlichen Ansprüche der bei der Beklagten Versicherten seien in ihrer auf Tarifverträgen aufbauenden Satzung geregelt. Die arbeitsrechtlichen Versorgungsansprüche ergäben sich aus den tarifvertraglichen Regelungen. Die versicherungsrechtlichen Rentenansprüche gegen die Beklagte entstünden erst
dem Eintritt des Versicherungsfalles, die arbeitsrechtlichen Betriebsrentenansprüche gegen den jeweiligen Arbeitgeber
Eintritt des Versorgungsfalles, wobei diese Ansprüche durch die Versicherungsleistungen der Beklagten erfüllt werden. Welche Versicherungsleistungen (Versorgungsleistungen) dem Pflichtversicherten (Betriebsrentner) letztlich zustehen, hänge davon ab, welche Regelungen die Satzung der Beklagten und der ihr dann zugrunde liegende Versorgungstarifvertrag zu diesem Zeitpunkt enthalten. Durchgreifende Bedenken gegen die Annahme, die Versicherten der Beklagten hätten bis zum Umstellungsstichtag über ihre nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbar gewordenen Anwartschaften hinaus eine von Art. 14 Abs. 1 GG als Eigentum geschützte Rechtsposition erlangt, ergäben sich zum einen daraus, dass die arbeitsrechtlichen Ansprüche der Versicherten auf einer tarifvertraglichen Regelung basieren, zum anderen aus den versicherungsrechtlichen Besonderheiten der den Versicherten nach der früheren Satzung der Beklagten in Aussicht gestellten Gesamtversorgung. Frühere Tarifverträge könnten durch spätere abgelöst werden (so genannte Zeitkollisionsregel). Stünde Art. 14 Abs. 1 GG einem solchen Änderungsvorbehalt entgegen, würde die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) der Sozialpartner eingeschränkt. Durch eine auf den tarifrechtlichen Grundsätzen und den vereinbarten Versicherungsbedingungen beruhende Änderung der Leistung verwirkliche sich lediglich eine von Anfang an bestehende Schwäche der tarifvertraglich begründeten Rechtspositionen. Die tarifautonome Gestaltung sei insoweit von gesetzlichen Regelungen zu unterscheiden. Der Gesetzgeber verfüge nicht über ebenso weitreichende, privatautonome oder tarifautonome Gestaltungsmittel. Dem Rechnung tragend enthalte auch die Satzung der Beklagten in § 14 einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt. Einschränkungen der Versicherungs- und Versorgungsleistungen dürften gleichwohl nicht gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Der besonders geschützte Besitzstand der Versicherten beschränke sich allerdings auf den Rentenbetrag, der ihnen bei einem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst am Umstellungsstichtag nach den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes als unverfallbar sicher zugestanden hätte. Das dreistufige Prüfungsschema, welches das Bundesarbeitsgericht zur Präzisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit bei sich verschlechternden Versorgungsregelungen entwickelt habe, sei auf tarifvertragliche Änderungen nicht übertragbar, da die Tarifautonomie als Teil der Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt sei. Auch die Tarifvertragsparteien seien zwar an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Wegen der verfassungsrechtlich privilegierten Stellung der Sozialpartner sei die Kontrolldichte aber erheblich geringer als bei anderen privatrechtlichen Regelungen. Daneben seien nicht nur die Beklagte als Anstalt des Öffentlichen Rechts, sondern auch die Tarifvertragsparteien an den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden. Die Berechnung des geschützten Besitzstandes nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS jeweils i.V.
AVG in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung sei im Grundsatz nicht zu beanstanden. Zu keinem Zeitpunkt hätten die bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmer darauf vertrauen können, dass ihre unverfallbaren Anwartschaften und daran anknüpfend der von ihnen erdiente Teilbetrag nach § 2 BetrAVG oder sogar nach einem zu ihren Gunsten modifizierten § 2 BetrAVG berechnet würden. Das ergebe sich nicht nur daraus, dass die Regelung des § 2 BetrAVG ihrerseits tarifdispositiv ist (§ 17 Abs. 3 BetrAVG), sondern vor allem aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber
AVG ausdrücklich eine Sonderregelung für den öffentlichen Dienst geschaffen habe. Wenn die Tarifvertragsparteien bei der Umstrukturierung der von ihnen geschaffenen Zusatzversorgung die Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge entsprechend dem gesetzlichen Regelungsmodell ausgestaltet hätten, sei davon auszugehen, dass sie es als zweckmäßige und sachgerechte Lösung angesehen hätten. Ihre für die tarifautonome Regelung wesentliche Einschätzung sei nur begrenzt überprüfbar. Gegen den Ansatz, den geschützten Besitzstand nach den Unverfallbarkeitsregelungen des Betriebsrentengesetzes zu bestimmen, sei insoweit verfassungsrechtlich grundsätzlich nichts zu erinnern. Allerdings könne die Übergangsregelung teilweise zu Eingriffen in die von den rentenfernen Versicherten erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führen. Damit hätten die Tarifvertragsparteien jedoch den ihnen eröffneten Handlungsspielraum nicht überschritten. Losgelöst davon, dass das dreistufige Prüfungsmodell des Bundesarbeitsgerichts auf tarifvertraglich vereinbarte Änderungen einer Versorgungszusage nicht uneingeschränkt übertragbar sei, gehe es
Blick auf den Schutz einer erdienten Dynamik im Kern um die Frage, inwieweit es den Tarifvertragsparteien und der Beklagten im Rahmen der Systemumstellung erlaubt gewesen sei, die für die Berechnung der neuen Startgutschriften maßgeblichen, ihrem Wesen nach künftig veränderlichen Berechnungsfaktoren festzuschreiben, wie § 78 Abs. 2 VBLS, § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG und § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG dies bestimmten. Denn die erdiente Dynamik wäre nur dann vollen Umfangs aufrechterhalten, wenn diese Variablen wie bisher dynamisch, das heißt unter Berücksichtigung ihrer weiteren Entwicklung bis zum Versorgungsfall, in die Rentenberechnung eingestellt würden. Bei der Gesamtversorgung des öffentlichen Dienstes nach der früheren Satzung der Beklagten seien zum einen das gesamtversorgungsfähige Entgelt und zum anderen die anzurechnenden Bezüge im Sinne von § 40 Abs. 2 VBLS a.F. von variablen Berechnungsfaktoren abhängig gewesen. Diese Dynamik werde in der Neuregelung nicht unverändert aufrechterhalten. Vielmehr führe die Verweisung auf die Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG dazu, dass die so genannte Veränderungssperre (auch "Festschreibeeffekt") des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG eingreife, nach welcher Veränderungen der maßgeblichen Parameter nach dem Umstellungsstichtag nicht mehr in die Berechnung einflössen. Die Vorschrift gelte nicht nur für die Privatwirtschaft, sondern auch für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG). Ergänzend schreibe auch § 78 Abs. 2 VBLS die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 fest. Betroffen hiervon seien insbesondere auch die alleinige Maßgeblichkeit des vor dem Umstellungsstichtag erzielten Arbeitsentgelts und der am Stichtag geltenden Steuerklasse, deren späterer Wechsel sich nicht mehr auf das fiktive Nettoentgelt und damit auf die Höhe der Startgutschriften auswirken. Im Kern hätten sich die Tarifvertragsparteien
der Neuregelung darauf verständigt, bei der Ermittlung der Startgutschriften nicht auf individuelle Versorgungslücken der Versicherten abzustellen, sondern ihnen ein standardisiertes Versorgungsniveau zu gewährleisten. An einer
der Anwendung des Altersfaktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS n.F.) verbundenen Verzinsung nähmen die Startgutschriften nach den §§ 33 Abs. 7 ATV, 79 Abs. 7 i.V.
Auch insoweit sei eine Festschreibung erfolgt. Die Dynamisierung entfalle durch die Neuregelung allerdings nicht vollständig, sondern sei verändert worden. Nach § 33 Abs. 7 i.V.
7 i.V.
VBLS würden die zunächst festgeschriebenen Startgutschriften nunmehr stattdessen insoweit dynamisiert, als sie Bonuspunkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Überschussbeteiligung darstellen. Erst im Zeitpunkt des Versicherungs- und Versorgungsfalles stehe letztlich fest, ob und inwieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen wird oder diese vom neuen System der Bonuspunkte aufgefangen werden konnte. Dies hänge vor allem von der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst einerseits und der Überschussentwicklung bei der Beklagten (oder den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen, vgl. dazu § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) andererseits ab. Soweit die erdiente Dynamik damit nicht in vollem Umfang aufrechterhalten werde, verstoße dies im Ergebnis nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Vielmehr stütze sich diese Einschränkung auf triftige Gründe. Denn die Aufrechterhaltung der früheren Dynamik hätte dem Ziel der Systemumstellung widersprochen, die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln und dadurch für den Übergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubarere, frühzeitig kalkulierbarere Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Die Startgutschriften dienten der Überführung der Anwartschaften aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem in das neue Punktesystem. Bei einem derartigen Systemwechsel liege es nahe, den maßgeblichen Anwartschaftswert anhand der am Umstellungsstichtag zu verzeichnenden Daten zu ermitteln. Der Systemwechsel habe zeitnah und ohne aufwändige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme vollzogen werden sollen. Eine Dynamisierung der Startgutschriften nach den bisherigen Grundsätzen hätte dazu geführt, dass auf lange Sicht partiell die Abhängigkeit von den externen Faktoren und damit der Zustand aufrechterhalten worden wäre, der nach der vom Gericht hinzunehmenden Bewertung der Tarifvertragsparteien gerade einen dringenden Änderungsbedarf ausgelöst habe. Danach seien aus der Sicht der Tarifvertragsparteien die finanzielle Situation der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes kritisch und ein Ausstieg aus dem Gesamtversorgungssystem zu einer wenigstens
telfristigen Senkung der finanziellen Belastungen geboten gewesen. Die von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisierung sei angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien hätten insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Er erfasse nicht nur die Art und Weise, wie die finanziellen Grundlagen der Zusatzversorgung gesichert werden sollen, sondern auch die Umsetzung tarifpolitischer Ziele und veränderter Gerechtigkeitsvorstellungen. Die Festschreibung der Berechnungsfaktoren betreffe im Übrigen - selbst bei Zugrundelegung des dreistufigen Prüfungsschemas für nicht durch Tarifvertrag geregelte Änderungen von Versorgungszusagen - einen weniger geschützten Besitzstand. Die Gerichte hätten die Regelung nicht daran zu messen, ob auch andere, für die Pflichtversicherten günstigere oder als gerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen seien. Hinsichtlich der Entziehung nach alter Satzung zugesagter Mindestleistungen sei zwischen der Mindestleistung nach § 44a VBLS a.F. und sonstigen - anlässlich früherer Satzungsänderungen geschaffenen - Übergangsregelungen (z.B. § 98 Abs. 3-6 VBLS a.F.) zu unterscheiden. Letztere hätten sich nur bei bis zum Versicherungsfall fortbestehendem Pflichtversicherungsverhältnis, nicht jedoch bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Versicherten aus dem öffentlichen Dienst auswirken können. Nach den oben dargelegten Maßstäben zählten sie deshalb nicht zu dem nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders geschützten Besitzstand der Versicherten, sondern unterlägen sowohl wegen des tarifvertraglichen wie auch des satzungsrechtlichen Änderungsvorbehalts der Änderungsbefugnis der Tarifpartner. Die Übergangsregelung, soweit sie die Berechnungsvorteile solcher früher zugesagten Mindestleistungen nicht in die Startgutschriften übernehme, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Im Ergebnis gelte nichts anderes, wenn die nach der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ermittelte Startgutschrift den Wert einer nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. zugesagten Mindestversicherungs- oder Zusatzrente nicht erreiche. Die Übergangsregelung greife insoweit nicht in durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders geschützte Besitzstände der rentenfernen Versicherten ein. Nur bis zum 15. Juli 1998 hätten die betroffenen Versicherten davon ausgehen können, dass ihre in den §§ 44a VBLS a.F. und 1, 18 BetrAVG a.F. zugesicherte Zusatzrente zum geschützten Besitzstand gehöre. An diesem Tage habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die bisherige Regelung des § 18 BetrAVG a.F.
dem Grundgesetz unvereinbar sei, weiter habe es den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2000 eine Neuregelung zu schaffen. Das sei
dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom
Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht für die Fortgeltung des früheren § 18 BetrAVG gesetzten Frist (bis zum
hin nur noch nach Maßgabe der neuen §§ 1b , 18 , 30d BetrAVG zugestanden. Dieser Besitzstand werde durch die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte im Grundsatz gewahrt. Dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter finde, verletze keine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Betroffenen. Diese so genannte Halbanrechnung von Vordienstzeiten stelle nach der alten Satzung der Beklagten lediglich einen von mehreren Berechnungsfaktoren zur Ermittlung der späteren Versorgungsrente dar, auf welche die rentenfernen Versicherten bis zur Systemumstellung noch keine grundgesetzlich geschützte Anwartschaft erlangt hätten. Auch insoweit gelte, dass sich die Halbanrechnung bei den rentenfernen Versicherten zum Umstellungsstichtag nur unter hypothetisch angenommenen Bedingungen hätte auswirken können. Demnach werde die Halbanrechnung von Vordienstzeiten nicht von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst. Auch
Blick auf den durch das Rechtsstaatsprinzip gewährten Vertrauensschutz stelle die Halbanrechnung von Vordienstzeiten für die rentenfernen Versicherten keinen geschützten Besitzstand dar. Denn dieser Berechnungsfaktor spiele für die Ermittlung der allein geschützten, unverfallbaren Rentenanwartschaft im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst weder nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. noch nach den §§ 1b , 18 BetrAVG n.F. eine Rolle. Hinzu komme, dass ein Vertrauen in den Fortbestand der Halbanrechnungsregel zum Umstellungsstichtag ohnehin nicht mehr gerechtfertigt und jedwede Anrechnung so genannter Vordienstzeiten auch nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten gewesen sei. Die hälftige Anrechnung von Vordienstzeiten bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente habe nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln ist, begegne im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Verfahren erleichtere vielmehr auf einem sachgerechten Weg die Abwicklung des komplizierten Gesamtversorgungssystems des öffentlichen Dienstes durch die Beklagte und die anderen erfassten Zusatzversorgungseinrichtungen. Auch
Hilfe der individuellen Berechnung lasse sich lediglich eine fiktive Sozialversicherungsrente ermitteln, weil eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr (feste Altersgrenze) zu erfolgen habe und dabei die Veränderungssperre (der Festschreibeeffekt) der §§ 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG i.V.
AVG zu beachten sei. Die bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse würden festgeschrieben. Spätere Änderungen blieben unberücksichtigt. § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG unterstelle den Fortbestand aller Einflussgrößen der Betriebsrente. Die nachgewiesenen, bis zum Ausscheiden tatsächlich erreichten Entgeltpunkte bildeten den Ausgangspunkt für die individuelle Ermittlung der (fiktiven) Vollrente. Die Hochrechnung auf die feste Altersgrenze habe der Versorgungsträger eigenverantwortlich vorzunehmen und dabei die jeweils im Ausscheidenszeitpunkt bestehende sozialversicherungsrechtliche Rechtslage zugrunde zu legen. Damit fließe die Komplexität des Sozialversicherungsrechts in die Berechnung der Zusatzversorgung ein. Unabhängig davon, wie die Hochrechnung im Einzelnen zu erfolgen habe, müssten bei der individuellen Berechnung der fiktiven Sozialversicherungsrente die von den Rentenversicherungsträgern
geteilten sozialversicherungsrechtlichen Daten unter Umständen ergänzt, korrigiert sowie projiziert werden. Auch die individuelle Berechnung führe
hin im Ergebnis nicht zu einer Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente. Das Näherungsverfahren diene der Verwaltungsvereinfachung, die für die Beklagte und die übrigen unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG fallenden Versorgungsträger von besonderer Bedeutung sei. Denn diese Versicherer hätten im Rahmen von Massenverfahren eine hoch komplizierte Materie zu bearbeiten. Dies zwinge sie zu Vereinfachungen und Typisierungen. Das Näherungsverfahren ermögliche eine sachgerechte Pauschalierung und Typisierung. Die Tarifvertragsparteien bestimmten autonom über den Inhalt der Zusatzversorgung einschließlich des Versorgungsziels und der
tel zu dessen Erreichen. Deshalb seien sie hier im Grundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht gehalten gewesen, die individuelle Versorgungslücke des einzelnen Pflichtversicherten zugrunde zu legen. Sie hätten vielmehr auf einen standardisierten Versorgungsbedarf abstellen dürfen. Insoweit habe es nahe gelegen, bei ihren dem Bestandsschutz dienenden Übergangsvorschriften im Grundsatz an die gesetzliche Neuregelung des Betriebsrentengesetzes anzuknüpfen. Ob dagegen die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens überschritten seien, das heißt ein Maß erreichten, das nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr hingenommen werden könne, hänge sowohl von der Intensität möglicher Benachteiligungen als auch von der Zahl der Betroffenen ab. Der Senat könne die Frage aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht abschließend beurteilen. Das nötige indes nicht dazu, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückzuverweisen. Denn die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte verstoße jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und sei deshalb - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen habe - unwirksam. Insoweit erhielten die Tarifvertragsparteien im Rahmen der ohnehin anstehenden Nachverhandlungen Gelegenheit, die Auswirkungen des Näherungsverfahrens erneut zu prüfen. Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit
1 GG begegne der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.
AVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung. Soweit die Regelung auf die Pflichtversicherungsjahre abstelle und diesen einen jeweils festen Prozentsatz zuordne, erscheine dies zunächst systemkonform und für sich genommen rechtlich unbedenklich. Der in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG (n.F.) vorgesehene Prozentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr, der über § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS und § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV für die Berechnung der Startgutschrift maßgebend sei, führe jedoch zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt sei. Gesamtversorgungsfähige Zeit und Pflichtversicherungsjahre könnten deutlich voneinander abweichen. Während beispielsweise zur gesamtversorgungsfähigen Zeit insbesondere als beitragsfreie Zeiten auch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zurückgelegte Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
(bei Halbanrechnung) bis zu vier Jahren berücksichtigt wurden (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F., 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), zählten die genannten Zeiten nicht zu den Pflichtversicherungsjahren im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG. Arbeitnehmer
längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker, könnten 44,44 Pflichtversicherungsjahre überhaupt nicht erreichen und müssten deshalb überproportionale Abschläge hinnehmen. Beispielsweise betrage bei einem Arbeitnehmer, der nach Abschluss seines Studiums
Vollendung des
AVG 58,50% (= 26 x 2,25%). Dagegen würde sich der Unverfallbarkeitsfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG auf 70,27% (26/37) belaufen. Neben Akademikern seien aber auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Weder das Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung noch das bei der Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V.
AVG anzuwendende Näherungsverfahren lieferten stichhaltige Argumente dafür, den maßgeblichen Prozentsatz unter Berücksichtigung der gesamtversorgungsfähigen Zeit von 44,44 Jahren zu bestimmen und ihn dann lediglich
der Zahl der erreichten Pflichtversicherungsjahre zu multiplizieren, obwohl diese in aller Regel niedriger sei als die erreichte gesamtversorgungsfähige Dienstzeit. Wegen der zu verzeichnenden Systembrüche und Ungereimtheiten könne aber die Höhe der Versorgungsquote allein
den Besonderheiten des Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes und einem Recht zur Standardisierung nicht gerechtfertigt werden. Der Senat sei nicht gehalten gewesen, die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 BetrAVG im Wege der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Denn er habe nicht die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen, sondern allein der im Tarifvertrag und in der Satzung der Beklagten getroffenen Regelung zu überprüfen gehabt. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten änderten an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam sei lediglich die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.
AVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die der klagenden Partei erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehre. Sie lege damit den Wert der von der klagenden Partei bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest. Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebiete der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiege als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen sei es zulässig, dass die Gerichte sich
Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthielten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten sei.
Blick auf Art. 9 Abs. 3 GG sei es den Tarifvertragsparteien vorbehalten gewesen, für welche Lösungen sie sich entscheiden. Bei Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung ist das Begehren der zu den rentenfernen Jahrgängen gehörenden klagenden Partei begründet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 , 108 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/351112.html ( https://oj.is/351112 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 25 Zitiert 4 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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