VollzG ist als Einkommen i.S.v. § 11 SGB II zu berücksichtigen. Die einmalige Einnahme ist jedoch gemäß dem Gesetzeszweck des § 51 StVollzG nur für die ersten vier Wochen
der Entlassung als Einkommen zu berücksichtigen und nicht
4 Satz 3 Alg II-V auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Tenor
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), insbesondere die Frage der Anrechnung von Einkommen. Dem 1977 geborenen Kläger wurden bei seiner Haftentlassung am 3. Juni 2008 1.366,13 EUR ausgezahlt, davon 1.075,27 EUR Überbrückungsgeld
des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz - StVollzG). Vom
dem SGB II. Die Beklagte, welche mit dem Landkreis K. keine Arbeitsgemeinschaft gegründet hat, bewilligte ihm mit Bescheid vom
dem Ende der stationären Therapie sei er am 22. September 2008 zu seiner Frau
B. zurückgekehrt. Die Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom
dem SGB II ohne Anrechnung von Einkommen aus Überbrückungsgeld und Naturalverpflegung zu gewähren und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass es über die Leistungsansprüche des Klägers für den Zeitraum
4 Satz 3 Alg II-V auf einen längeren Zeitraum zu verteilen. Zwar sei das Überbrückungsgeld
der Strafhaft grundsätzlich anrechenbares Einkommen
1 Satz 1 SGB II. Den Zweck zur Sicherung des Lebensunterhalts habe das Überbrückungsgeld jedoch
VollzG nur für die ersten vier Wochen
der Entlassung aus der Strafhaft. Dies führe dazu, dass noch vorhandenes Überbrückungsgeld - das es beim Kläger nicht gegeben habe - ab der fünften Woche als zweckbestimmte Einnahme oder als Vermögen
VollzG sei spezieller als § 11 Abs. 1 und 3 SGB II, weil es die sozialrechtliche Bedeutung einer bestimmten Einkommensart regele. Der Vorrang des spezielleren Gesetzes gehe dem Vorrang des jüngeren vor. Zumindest bis zum 7. Juli 2008 sei die Beklagte selbst der Auffassung gewesen, Überbrückungsgeld
VollzG könne nur für vier Wochen als Einkommen angesetzt werden, wenn auch der entsprechende Eintrag in der Wissensdatenbank der Beklagten nicht mehr vorhanden sei. Die Beklagte habe auch die Naturalverpflegung aus der stationären Therapie vom
der Auslegung des formell gesetzlichen Begriffs in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II kein Einkommen seien, hierzu deklariere. Für den Abzug weiterer 20,74 EUR als Strom- und Warmwasserzubereitungspauschale gebe es nicht einmal eine eindeutige Rechtsgrundlage; es handele sich nicht um Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Für Juli bis September sei keinerlei anrechenbares Einkommen mehr vorhanden, so dass Anspruch auf die volle Regelleistung bestehe. Gegen das ihr am 10. November 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 3. Dezember 2008 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie vertritt die Auffassung, dass das Überbrückungsgeld als Einkommen zu berücksichtigen sei. Ob und in welchem Umfang Einkommen anzurechnen sei, bestimme sich allein
den Regelungen im SGB II bzw. in der Alg II-V und nicht
dem StVollzG. § 51 StVollzG und § 11 Abs. 1 und 3 SGB II hätten gänzlich unterschiedliche Regelungsinhalte, so dass § 51 StVollzG keineswegs als speziellere und damit vorrangige Vorschrift anzusehen sei. Bei der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V, wonach im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt sein könne, handele es sich um keine Öffnungsklausel für die abweichende Beurteilung bestimmter Einkommensarten. Diese Regelung ermögliche vielmehr, in begründeten Einzelfällen von der Einkommensaufteilung abzusehen, wenn diese eine besondere Härte für den Hilfebedürftigen bedeuten würde. Eine generelle Herausnahme des Überbrückungsgeldes aus dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V könne hieraus keinesfalls abgeleitet werden. Die im Urteil zitierte Rechtsauffassung in einem gelöschten Eintrag in der Wissensdatenbank werde von der Beklagten nicht mehr vertreten. Nicht mehr strittig sei die Anrechnung von Verpflegungsleistungen während des stationären Aufenthalts im Hinblick auf die zwischenzeitliche Änderung der Alg II-V. Die Beklagte habe insoweit den Änderungsbescheid vom
rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens neu entscheidet und insoweit allein noch bezüglich des Zeitraums Juli und August 2008 streitig entschieden wird. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Gründe Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch der Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Kosten der Unterkunft und Heizung für Juli und August 2008. Für Juni 2008 hat das SG die Klage abgewiesen, dies ist mit der Berufung nicht angegriffen worden. Für September 2008 haben die Verfahrensbeteiligten einen Verfahrensvergleich geschlossen, so dass dieser Zeitraum ebenfalls nicht mehr im Berufungsverfahren zu beurteilen ist. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz ) ist zulässig, sie ist insbesondere statthaft (§ 143 SGG), da der Beschwerdewert von 750,00 EUR überschritten wird (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist indes nicht begründet. Das SG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Kläger für Juli und August 2008 die Regelleistung
dem SGB II ohne Anrechnung von Einkommen aus Überbrückungsgeld zu gewähren.
1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen
diesem Buch Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze
noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Der im Streitzeitraum 31-jährige, erwerbsfähige Kläger deutscher Staatsangehörigkeit hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und ist auch hilfebedürftig. Damit gehört er zum leistungsberechtigten Personenkreis. Auch der stationäre Aufenthalt des Klägers im Therapiezentrum M., einem Fachkrankenhaus für suchtkranke Männer, steht dem Anspruch nicht entgegen, denn die Dauer der Unterbringung in dem Krankenhaus war von Anfang an für weniger als sechs Monate vorgesehen (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 SGB II). Hilfebedürftig ist
1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der im streitigen Zeitraum alleinstehende Kläger verfügte im Juli und August 2008 weder über Einkommen noch über Vermögen. Das ihm bei Haftentlassung ausbezahlte Überbrückungsgeld in Höhe von 1.075,27 EUR ist auf den hier streitigen Hilfebedarf nicht anzurechnen. Grundsätzlich stellt das Überbrückungsgeld
VollzG zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar, denn es handelt sich um eine Einnahme in Geld. Zwar wird das Überbrückungsgeld aus Teilen der Bezüge, insbesondere des Arbeitsentgelts (§ 43 StVollzG) des Gefangenen gebildet, seiner Verfügung entzogen und einem für ihn geführten Konto gut geschrieben. Gleichwohl gehören die so zwangsweise angesparten Beträge nicht zum Vermögen des Gefangenen, denn
der Rechtsprechung des BSG ist Einkommen alles, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraums wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraums bereits hat (Zuflusstheorie, vgl. BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R - zu
träglich gezahltem Lohn und Urteil vom
VollzG um Einkommen oder Vermögen handelt; das BVerwG hat sich in der Folgezeit jedoch in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (vgl. zur sogenannten Identitätstheorie BVerwGE 29, 295 ff.) mit Urteilen vom 18. Februar 1999 der Zuflusstheorie zugewandt (vgl. BVerwGE 108, 296 ff.; so bereits zuvor zum Arbeitslosenhilferecht BSGE 41, 187 , 188 = SozR 4100 § 137 Nr. 1). Auch aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur vergleichbaren Problematik im Sozialhilferecht lassen sich somit keine Gesichtspunkte entnehmen, die gegen die Behandlung des Überbrückungsgeldes als Einkommen sprechen. Das Überbrückungsgeld ist auch nicht von der Berücksichtigung ausgenommen
3 Nr. 1a SGB II, denn es handelt sich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme, die einem anderen Zweck als die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II dient und die Leistung des Empfängers nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen
dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. § 51 Abs. 1 StVollzG enthält eine ausdrückliche Zweckbestimmung. Dort ist ausgeführt, dass ein Überbrückungsgeld zu bilden ist, das den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen
seiner Entlassung sichern soll. Damit steht fest, dass Zweck des Überbrückungsgeldes gerade die Sicherung des Lebensunterhalts ist und somit Zweckidentität mit den Leistungen
dem SGB II besteht. Nicht beantwortet ist damit indes die Frage, auf welche Weise das als Einkommen zu berücksichtigende Überbrückungsgeld anzurechnen ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt hier eine Aufteilung auf fünf Monate und Anrechnung in jedem Monat nicht in Betracht. Zur Frage, wie einmalige Einnahmen wie das Überbrückungsgeld im Einzelnen anzurechnen sind, enthält die auf § 13 SGB II beruhende Alg II-V nähere Regelungen.
4 Satz 3 Alg II-V sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Sinn dieses Anrechnungsverfahrens ist, dass das vorübergehende vollständige Entfallen des Leistungsanspruchs und damit des Krankenversicherungsschutzes vermieden wird (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 11 Rdnr. 66). Vorliegend ist indes nicht eine Aufteilung auf einen angemessenen Zeitraum, sondern eine andere Regelung, wie sie § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V durchaus ermöglicht, angezeigt. Insoweit hält der Senat die Vorschrift des § 51 Abs. 1 StVollzG für die speziellere Regelung, welche bei der Auslegung des allgemeinen Gesetzes zu berücksichtigen ist.
VollzG soll das Überbrückungsgeld den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen
seiner Entlassung sichern. Dieser soll seinen Lebensunterhalt
der Entlassung mit eigenen Mitteln bestreiten können und nicht auf Sozialhilfe oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II angewiesen sein, die dem Mittellosen sonst den notwendigen Lebensunterhalt sichern. Durch die gesetzlich vorgesehene Unterhaltssicherungsfunktion für die Dauer von vier Wochen ist es geboten, die Einnahme auch im Rahmen der Prüfung einer Leistungsberechtigung
dem SGB II entsprechend zu berücksichtigen und nicht als Einkommen auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Ansonsten hätte dies zur Folge, dass der Gesetzeszweck verfehlt würde, denn bei Anrechnung des Überbrückungsgeldes auf einen längeren Zeitraum wäre der Strafgefangene
Entlassung aus der Haft entgegen dem Gesetzeszweck von § 51 Abs. 1 StVollzG auch in den ersten vier Wochen
der Entlassung auf Sozialhilfe bzw. Leistungen
dem SGB II angewiesen. Dem steht nicht entgegen, dass die hier vertretene Auffassung zur Folge hat, dass durch die Anrechnung des Überbrückungsgeldes allein auf einen Monat in der Regel die Hilfebedürftigkeit in diesem Monat ganz entfällt und folglich kein Krankenversicherungsschutz über den Bezug der SGB II-Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) besteht. Während der Strafhaft besteht Anspruch auf Gesundheitsfürsorge
VollzG; dieser Anspruch endet mit der Entlassung. Anschließend besteht indes, sofern der Betreffende vor der Haft gesetzlich krankenversichert war, Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 2009 - L 11 KR 497/09 ER-B - m.w.N.), so dass nicht zu befürchten steht, dass überhaupt kein Krankenversicherungsschutz vorliegt. Im konkreten Fall war der Kläger ohnehin seit Juni 2008 versicherungspflichtig
1 Nr. 2a SGB II, da die Beklagte aufgrund der von ihr vorgenommenen Aufteilung des Überbrückungsgeldes auch im Juni 2008 Leistungen gewährt hat. Entgegen der Befürchtung der Beklagten besteht auch nicht die Gefahr, dass bei längerer Haft Überbrückungsgeld in erheblicher Höhe angespart wird.
der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums Baden-Württemberg über die Behandlung und Verwendung der Gelder der Gefangenen (VwV-Gelder der Gefangenen, 4523/0348 vom
VollzG beläuft sich auf 9 v.H. der Bezugsgröße
Teil der Eckvergütung. Für das Jahr 2008 bedeutet dies, dass die angemessene Höhe des Überbrückungsgeldes bei maximal 1.611,00 EUR liegt (Bezugsgröße alte Bundesländer 2008: 29.820 EUR; davon 9 v.H.: 2.683,80 EUR ; Tagessatz 10,74 EUR; 150-facher Tagessatz 1.611 EUR). Damit hat der Gesetz- und Verordnungsgeber genau geregelt, bis zu welcher Höhe der Gefangene aus seinem Arbeitsentgelt Überbrückungsgeld ansparen muss, welches in den ersten vier Wochen
der Haftentlassung für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen soll. Diese speziellen Regelungen sind bei der Auslegung des § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V zu berücksichtigen und verbieten eine Aufteilung des Überbrückungsgeldes auf einen längeren Zeitraum. Dies hat zur Folge, dass das Überbrückungsgeld nur in den ersten vier Wochen
Haftentlassung, hier also im Juni 2008 als Einkommen zu berücksichtigen ist und danach, soweit noch vorhanden, als Vermögen im Sinne von § 12 SGB II Berücksichtigung findet. Sofern der Strafgefangene bei längerer Haftdauer Eigengeld (§ 83 StVollzG) in größerem Umfang angesammelt hat, bestehen keine Bedenken, derartige Beträge bei Haftentlassung auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Dies gilt indes wegen der gesetzgeberischen Zuordnung des Überbrückungsgeldes zum Bedarf für die ersten vier Wochen
Haftentlassung für dieses nicht. Hinsichtlich der Anrechnung weiteren Einkommens aufgrund der während der stationären Behandlung erhaltenen Vollverpflegung sowie der dortigen Versorgung mit Strom und Warmwasser besteht zwischen den Beteiligten kein Streit mehr, die Beklagte hat insoweit mit Bescheid vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.