Grundstücks ...-... Straße 10 verlaufenden ... Straße erstreckt, und die hierzu ergangene
Antragstellers zu 4 wird abgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt ¾ der Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1 bis
landwirtschaftlich genutzten und mit einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude bebauten Grundstücks Flst.Nr. 2147 (... Straße 17) sowie der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Flst.Nrn. 2117 und 2113. Das Grundstück Flst.Nr. 2147 liegt teilweise und das Grundstück Flst.Nr. 2117 vollständig innerhalb
Geltungsbereichs der Satzung; das Grundstück Flst.Nr. 2113 grenzt unmittelbar an diesen an. Der Antragsteller zu 2 ist Eigentümer
im Geltungsbereich der Satzung gelegenen und mit einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude (... Straße 26) bebauten Grundstücks und
südlich an den Geltungsbereich der Satzung angrenzenden Grundstücks Flst.Nr. 2119/1, der Antragsteller zu 3 ist Eigentümer
mit einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude bebauten Grundstücks Flst.Nr. 2143/6 (... Straße 25), das teilweise im Geltungsbereich der Satzung liegt. Das Grundstück Flst.Nr. 2111 (... Straße 14)
Antragstellers zu 4, das ebenfalls mit einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude bebaut ist, liegt vollständig innerhalb
Geltungsbereichs der Satzung. Die Antragsteller zu 1 bis 3 sind noch im Nebenerwerb landwirtschaftlich tätig, der Antragsteller zu 4 hat seine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgegeben. Der Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung erstreckt sich über den gesamten Ortsteil ..., der der 1. Änderungssatzung allein auf das Grundstück Flst.Nr. 2145/3, das zwischen den Grundstücken Flst.Nr. 2147
Antragstellers zu 1 und Flst.Nr. 2143/1
Antragstellers zu 3 liegt. Mit der Satzung sollen sowohl die Grenzen
Innenbereichs für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil festgelegt als auch durch die Einbeziehung von Außenbereichsflächen unter Berücksichtigung der ortstypischen Siedlungsstruktur ein geschlossener und einheitlicher Ortsrand geschaffen oder ortsansässigen Bürgern Bebauungsmöglichkeiten i. S. einer ortsangepassten Entwicklung zur Verfügung gestellt werden; wegen Abgrenzungsschwierigkeiten wurden Klarstellungs- und Ergänzungsflächen nicht gesondert bezeichnet (Satzungsbegründung vom 29.06.2007). Im Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Calw/Oberreichenbach sind die für die Bebauung vorgesehenen Flächen
Ortsteils nach der allgemeinen Art der baulichen Nutzung als gemischte Bauflächen dargestellt; das Entwicklungsziel ist Dorfgebiet. Im Übrigen sind im Flächennutzungsplan auch Grünflächen dargestellt, so auch zu beiden Seiten der ... Straße und hier insbesondere auch für das Grundstück Flst.Nr. 2145/3, das Gegenstand der 1. Änderungssatzung ist. § 2 Abs. 1 der Satzung erklärt alle Flächen, die innerhalb ihres Geltungsbereichs liegen, zu Flächen innerhalb
Bebauungszusammenhangs eines Ortsteils i. S.
GB. Darüber hinaus enthält die Satzung einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB, insbesondere Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind; deren Nutzung wird als private Grünflächen und als Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt. Außerdem werden Flächen, die nach § 34 BauGB bebaubar sind, ausgewiesen. Die bebauten Grundstücke der Antragsteller, die nördlich und südlich der ... Straße zum nordöstlichen Ortsausgang hin liegen, sind jeweils mit der gesamten Fläche oder mit einer Teilfläche als nach § 34 BauGB bebaubare Flächen ausgewiesen; dasselbe gilt für die Grundstücke Flst.Nrn. 2117/1 und 2118/4, die südlich der ... Straße in unmittelbarer Nähe der bebauten Grundstücke der Antragsteller zu 2 und zu 3 gelegen sind. Für die übrigen Grundstücke zu beiden Seiten der ... Straße in der näheren Umgebung der Antragsteller sowie Teilflächen der bereits bebauten Grundstücke sind private Grünflächen bzw. Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt. Im Rahmen der 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung wurde für eine bisher als Grün- bzw. landwirtschaftliche Fläche ausgewiesene Teilfläche
Grundstücks Flst.Nr. 2145/3 ebenfalls eine nach § 34 BauGB überbaubare Fläche festgesetzt. Der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung sowie deren
GB für den Erlass einer Ergänzungssatzung nicht vorlägen; außerdem sei der Satzungsentwurf nicht vollständig aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die bereits bebauten Flächen seien nahezu ausschließlich von landwirtschaftlicher Nutzung geprägt, so dass im Falle der Zulassung von Wohnbauvorhaben städtebauliche Konfliktsituationen entstünden, die im Rahmen der Satzung nicht bewältigt würden. In seiner Sitzung vom 29.06.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die als Klarstellungs- und Ergänzungssatzung
im Zusammenhang bebauten Ortsteils ... bezeichnete Satzung unter Verweis auf den Lageplan gleichen Datums. Der Satzungsbeschluss wurde am 03.07.2006 ausgefertigt und am 07.07.2006 öffentlich bekannt gemacht. Zur Einleitung
Verfahrens zur 1. Änderung der Satzung wurde eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt, die mit Schreiben vom 26.07.2007 aufgefordert wurden, zur geplanten Änderung (Ausweisung einer Teilfläche
Grundstücks Flst.Nr. 2145/3 als bebaubare Fläche nach § 34 BauGB statt wie bisher als Grünfläche) bis zum 31.08.2007 Stellung zu nehmen. Außerdem fand am 03.04.2007 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eine Informationsveranstaltung statt. Das Landratsamt Calw wies in seiner Stellungnahme vom 31.08.2007 u.a. darauf hin, dass unmittelbar angrenzend an das Flst.Nr. 2145/3 ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einem kleinen Tierbestand vorhanden sei, von dem Emissionen ausgehen könnten; es sei jedoch nicht damit zu rechnen, dass das Plangebiet regelmäßig mit schädlichen Emissionen belastet werde, geringfügige bzw. gelegentliche Emissionen seien zu tolerieren. Am 23.10.2007 behandelte der Gemeinderat die vorgebrachten Anregungen, billigte den Entwurf der 1. Änderungssatzung und beschloss, diesen öffentlich auszulegen. Der Beschluss wurde am 09.11.2007 öffentlich bekannt gemacht und der Entwurf mit Begründung vom 19.11.2007 bis einschließlich 20.12.2007 öffentlich ausgelegt. Mit Anwaltschreiben vom 20.12.2007 wiederholten die Antragsteller ihre bisherigen Einwände. Ergänzend wird ausgeführt, dass ein Anlass für die Satzungsänderung nicht ersichtlich sei. Außerdem liege ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot vor, da der Flächennutzungsplan eine Bebauung
Grundstücks nicht zulasse. In seiner öffentlichen Sitzung vom 24.01.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ...,
Außenbereichs dar, ohne eine organische Siedlungsstruktur aufzuweisen. Es finde auch keine Prägung der einzubeziehenden Flächen durch die bauliche Nutzung
angrenzenden Bereichs statt. Die Entscheidungen der Antragsgegnerin seien auch abwägungsfehlerhaft, weil dem Konfliktbewältigungsgebot nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei. Dies gelte insbesondere für die zu erwartenden Spannungen zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und möglicher Wohnbebauung. Aufgrund der planerischen Festsetzungen ändere sich auch die künftig mögliche Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu 2 bis
GB zu orientieren. Da die nähere Umgebung jedoch vom Nebeneinander von Wohnen und landwirtschaftlichen Betrieben geprägt sei, hätten die Wohnnutzer die Immissionen eines landwirtschaftlichen Betriebes grundsätzlich hinzunehmen. Jedenfalls blieben eventuell denkbare Beeinträchtigungen unterhalb der Schwelle der Beachtlichkeit. Darüber hinaus sei der Normenkontrollantrag auch unbegründet. Die Voraussetzungen
GB seien für all die Flächen erfüllt, die durch die Innenbereichssatzung von Außenbereichsflächen in Innenbereichsflächen umgewandelt würden. Die Satzung lasse wegen bestehender Abgrenzungsschwierigkeiten zwar bewusst offen, welche Flächen hiervon betroffen seien. Der planerische Wille sei jedoch eindeutig darauf gerichtet, den Geltungsbereich der jetzigen Innenbereichssatzung als einheitlichen Bebauungskomplex nach § 34 BauGB zu behandeln. Zudem machten bereits die Abgrenzungsschwierigkeiten deutlich, dass alle bebauten und unbebauten Grundstücke einheitlich geprägt seien. Sollten sie bisher zum Außenbereich gezählt haben, seien sie keiner anderen Nutzung als der vorhandenen Umgebungsbebauung zugänglich. Auch eine Verletzung
Abwägungsgebots zum Nachteil der Antragsteller liege nicht vor. Ihre Einwände seien dem Gemeinderat in vollem Umfang vorgelegt und zum Gegenstand der Abwägungsentscheidung gemacht worden. Bei der Abwägung sei davon ausgegangen worden, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der ausgeübten Nutzung nicht erfolgen werde. Die Umgebungsbebauung entspreche einem Dorfgebiet, so dass eine Belastung
Plangebiets durch dorfgebietstypische Emissionen hingenommen werden müsse. Soweit Belange der Antragsteller zurückgestellt worden seien, sei dies im Rahmen
zulässigen planerischen Ermessens geschehen. Soweit durch die Innenbereichssatzung auch die Voraussetzungen für die kommunalabgabenrechtliche Beitragspflicht geschaffen worden seien, führe dies ebenfalls nicht zur Fehlerhaftigkeit der Abwägung. Die Beitragspflicht sei das Gegenstück zu dem aus der Erschließung folgenden Vorteil. Sie mache die Abwägung
halb nicht fehlerhaft. Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten der Antragsgegnerin vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Gründe Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO - da gegen eine nach den Vorschriften
BauGB erlassene Satzung gerichtet - statthaft ; er ist zum überwiegenden Teil auch zulässig. Da die angegriffene Klarstellungs- und Ergänzungssatzung im Juli 2006 und damit vor dem 01.01.2007 bekannt gemacht wurde, gilt nach § 195 Abs. 2 VwGO insoweit noch die zweijährige Antragsfrist
GO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung. Der Normenkontrollantrag ist am 18.04.2008 und damit innerhalb der Zweijahresfrist eingegangen. Die ebenfalls angegriffene 1. Änderungssatzung wurde im Februar 2008 bekannt gemacht; insoweit gilt daher die Antragsfrist von einem Jahr (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n. F.), die ersichtlich ebenfalls gewahrt ist. Allerdings ist nicht die Antragsbefugnis aller Antragsteller gegeben. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 ). Nach der Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts ist die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.). Neben einer Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung kommt insbesondere auch eine Antragsbefugnis wegen einer möglichen Verletzung
Abwägungsgebots in Betracht. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind; nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.; Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. u. Beschl. v. 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris RdNr. 3). Die zur Verletzung
Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB (bzw. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.) entwickelten Grundsätze gelten jedenfalls auch bei der Festlegung
Geltungsbereichs von Innenbereichssatzungen nach § 34 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 BauGB (BVerwG, Beschl. v. 11.07.2001 - 4 BN 28.01 -, BRS 64 Nr. 54 ; BayVGH, Urt. v. 29.10.2008 - 1 N 07.34048 -, juris; vgl. auch Senatsurteil vom 19.05.2004 - 5 S 2771/01 -, BRS 67 Nr. 94 ; Dürr in Brügelmann, BauGB, § 34 RdNr. 128; Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 34 RdNr. 100). Nach diesen Maßstäben sind die Antragsteller zu 1 bis 3 antragsbefugt. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass sie Eigentümer von im Geltungsbereich der Satzung gelegenen Grundstücken sind. Denn hinsichtlich der ihre Grundstücke betreffenden Festsetzungen - sei es als Flächen, die nach § 34 BauGB bebaubar sind oder sei es als Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind und als private Grünfläche und als Flächen für die Landwirtschaft genutzt werden können - machen sie nicht geltend, rechtsverletzend negativ betroffen zu sein. Sie wenden sich vielmehr maßgeblich dagegen, dass bisher dem Außenbereich zuzuordnende Grundstücke in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen worden seien und diese nunmehr eine Wohnbebauung zulasse, die zu Einschränkungen für ihre landwirtschaftlichen Betriebe führen könne; sie berufen sich damit der Sache nach auf eine Verletzung
Abwägungsgebots. Die Antragsteller zu 1 bis 3 sind nach ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung auch tatsächlich Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, auch wenn sie alle nicht mehr Vollerwerbslandwirte sind. Sie haben alle noch landwirtschaftliche Fahrzeuge im Einsatz und verkaufen teilweise Erzeugnisse von ihren Feldern (wie Getreide, Kartoffeln und Grünfutter) an Dritte; auf ihren Hofstellen werden zudem noch Tiere gehalten (Pferde bzw. Hühner und/oder Schafe). Außerdem gewinnen sie alle Holz aus ihren Wäldern und verarbeiten es mit Motorsägen auf ihren Hofstellen zu Brennholz, das teilweise ebenfalls an Dritte verkauft wird. Insbesondere der Fahrzeug- und Maschineneinsatz kann danach durchaus zu Emissionskonflikten mit der durch die Satzungen zugelassenen Wohnnutzung führen. Die Antragsgegnerin hat die von den Antragstellern zu 1 bis 3 gleichermaßen geltend gemachten privaten, mehr als nur geringfügig betroffenen Belange zwar gesehen und in ihre Abwägungsentscheidungen eingestellt. Gleichwohl ist es nach dem Vorbringen dieser Antragsteller nicht ausgeschlossen, dass diese Belange nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt wurden. Dagegen kann sich der Antragsteller zu 4 auf einen entsprechenden abwägungserheblichen Belang nicht berufen, da er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung seine landwirtschaftliche Tätigkeit in vollem Umfang aufgegeben hat und aus seinem Wald nur noch Brennholz für den Eigenbedarf gewinnt. Auch sonst hat er keine Tatsachen vorgetragen, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen Belange möglich erscheinen lassen. Dies gilt insbesondere für das von ihm (wie auch von den übrigen Antragstellern) am Rande noch angesprochene Interesse, von Erschließungskosten für den Ausbau der ... Straße verschont zu bleiben. Erschließungsaufwendungen gehören grundsätzlich nicht zum notwendigen Abwägungsmaterial. Abweichendes gilt nur für besonders gelagerte Einzelfälle, etwa dann, wenn wegen besonderer örtlicher Verhältnisse bereits im Zeitpunkt
Satzungsbeschlusses erkennbar ist, dass die Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stehen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.1976 - IV C 12.u.13.74 -, BRS 30 Nr. 1; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.11.1990 - 3 S 439/90 -, juris, u. Urt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 -, ESVGH 55, 69 ). Dass eine in diesem Sinne unzumutbare Beitragsbelastung der Anlieger entstehen könnte, machen auch die Antragsteller nicht geltend. Soweit die Normenkontrollanträge zulässig sind, sind sie auch begründet. Zwar bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Aufstellungsverfahren der Satzungen; dies gilt aber nicht für die verfahrensbezogenen Elemente
Ermittelns und Bewertens gem. § 2 Abs. 3 BauGB (1.). Die Satzungen verstoßen außerdem gegen höherrangiges materielles Recht (2.). Ob Verstöße gegen das Abwägungsgebot und im Abwägungsergebnis vorliegen, kann dahingestellt bleiben (3.). Die festgestellten Rechtsverstöße führen hinsichtlich der 1. Änderungssatzung zur vollständigen Nichtigkeit, hinsichtlich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung jedoch nur zur Teilnichtigkeit (4.). Die Rechtmäßigkeit der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung vom 29.06.2006 beurteilt sich gem. § 233 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nach den Vorschriften
Baugesetzbuchs in der früheren, ab dem 01.01.1998 geltenden Fassung (BauGB i.d.F. der Bekanntmachung v. 27.08.1997 - mit Änderungen - BauGB 1998) und nicht nach dem Baugesetzbuch i .d. F.
Europarechtsanpassungsgesetzes vom 24.06.2004 (BauGB 2004), da die speziellen Überleitungsvorschriften
244 Abs. 1 und 2 BauGB nicht einschlägig sind. Denn das Aufstellungsverfahren wurde vor dem 20.07.2004 förmlich eingeleitet und vor dem 20.07.2006 abgeschlossen. Die Vorschriften zur Planerhaltung sind demgegenüber in der Fassung
BauGB 2004 anzuwenden (§ 233 Abs. 2 BauGB). Dagegen beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der 1. Änderungssatzung nach der derzeit geltenden Fassung
Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BauGB 2007); das Änderungsverfahren wurde erst nach dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes im März 2007 förmlich eingeleitet (vgl. § 233 Abs. 1 BauGB). 1.) Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung sowie deren 1. Änderung sind schon verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Zwar sind die Verfahrensvorschriften zur Aufstellung von Satzungen nach § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB eingehalten worden (a); es liegt aber ein beachtlicher Verfahrensmangel i. S. der §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor (b). a) Die Antragsgegnerin hat hier sowohl eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Festlegung der Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile als auch eine Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zur Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile beschlossen. § 34 Abs. 4 Satz 2 BauGB lässt eine solche Verbindung von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB ausdrücklich zu. Dass in der Planzeichnung nicht ausdrücklich zwischen Klarstellungsflächen einerseits und Ergänzungsflächen andererseits unterschieden wird, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Eine gesonderte Darstellung dieser Flächen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es ist vielmehr gegebenenfalls im Einzelfall zu prüfen, ob die jeweiligen Voraussetzungen
GB für den Erlass einer Klarstellungs-, Ergänzungs- oder (was im vorliegenden Fall ausscheidet) Festlegungssatzung vorliegen (vgl. Dürr, a.a.O. § 34 RdNr. 123). Dies ist indes eine materiell-rechtliche Frage, auf die unten noch näher einzugehen sein wird. Allerdings stellt § 34 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 Satz 1 BauGB höhere Verfahrensanforderungen an den Erlass von Ergänzungs- und Festlegungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB als an den Erlass einer Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Auch dies zwingt jedoch nicht zur jeweils gesonderten Kennzeichnung von Klarstellungs- und Ergänzungsflächen. Das Verfahren hat sich vielmehr im Falle der Verbindung verschiedener Satzungen nach der mit den höchsten Verfahrensanforderungen zu richten (Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Aufl , § 34 RdNr. 99), hier also nach den für eine Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin das gesamte Verfahren zur Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung und zur 1. Änderungssatzung nach den für Ergänzungssatzungen geltenden höheren Anforderungen
GB durchgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass insoweit beachtliche Verfahrensmängel - sei es bei der ordnungsgemäßen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 34 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB, sei es bei der ordnungsgemäßen Bekanntmachung nach § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB oder der Beifügung einer Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB (§ 34 Abs. 5 Satz 4 2. Halbs.) - gegeben sein könnten, sind nicht ersichtlich. Die Antragsteller haben insoweit auch keine Rügen erhoben. b) Die Satzungen leiden jedoch an einem beachtlichen Verfahrensmangel i. S. der §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Die Aufstellung einer Ergänzungssatzung i. S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erfordert im Hinblick darauf, dass sie - in eingeschränktem Umfang -ebenfalls die Bebauung der von der Satzung erfassten Grundstücke regelt, wie beim Bebauungsplan eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander, obwohl die Vorschriften
GB, welche die weiteren Voraussetzungen solcher Satzungen sowie das Aufstellungsverfahren regeln, nicht auf § 1 Abs. 6 BauGB 1998 bzw. auf § 1 Abs. 7 BauGB n.F. Bezug nehmen (BayVGH, Urt. v. 29.10.2008 - 1 N 07 - und Urt. v. 18.12.2006 - 1 N 05.2027 -, juris; Dürr a.a.O. § 34 RdNr. 110 m.w.N.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 34 RdNr. 72 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 11.07.2001 a.a.O. , wonach auch eine Abrundungssatzung jedenfalls bezüglich der Gebietsbegrenzung der Abwägung unterliegen dürfte). Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne - für die Aufstellung einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann wegen
auch hier zu beachtenden Abwägungsgebots nichts Anderes gelten - die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Aufgrund
durch das EAG-Bau vollzogenen Wechsels vom materiell-rechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen
Ermittelns und Bewertens stehen insofern keine (materiellen) Mängel
Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). aa) Gemessen daran leidet zunächst die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung an einem Bewertungsfehler. Zwar liegen Fehler bei der Sammlung
Abwägungsmaterials nicht vor. Insbesondere wurden die Einwände der Antragsteller zur Unverträglichkeit der nunmehr in ihrer Nachbarschaft zugelassenen Wohnnutzung und ihren landwirtschaftlichen Betrieben berücksichtigt. Es ist aber von einer Bewertungsfehleinschätzung auszugehen, weil die Antragsgegnerin die Interessen der Antragsteller zu 1 bis 3 nicht ihrer Bedeutung entsprechend in die Abwägung eingestellt hat. Der - vom Gemeinderat übernommene - Abwägungsvorschlag führt insoweit aus: In dem Bereich der ... Straße werden die im Entwurf dargestellten Ergänzungsflächen erheblich reduziert. Hiermit wird den Belangen der Landwirtschaft maßgeblich Rechnung getragen. Im Rahmen der Abwägung privater und öffentlicher Interessen werden angrenzend an den Bestand im Hinblick auf eine Eigenentwicklung bestandsorientierte Baulücken dem Innenbereich zugeordnet. Eine unzumutbare Beeinträchtigung wird nicht gesehen. Das Amt für Landwirtschaft sowie die Gewerbeaufsicht haben keine Bedenken vorgebracht. Die Annahme, dass im Bereich der ... Straße (nur) bestandsorientierte Baulücken im Hinblick auf eine Eigenentwicklung im Innenbereich zugeordnet wurden, trifft so nicht zu. Bei den auf den Grundstücken Flst.Nr. 2117/1, 2118/4 und 10/7 ausgewiesenen Bauflächen handelt es sich nach dem Ergebnis
vom Senat eingenommenen Augenscheins vielmehr um nördlich und südlich an die ... Straße angrenzende Außenbereichsflächen (vgl. hierzu näher die Ausführungen unter 2.). Diese können - nach ihrer Einbeziehung in den Geltungsbereich der Satzung - vom jeweiligen Eigentümer unabhängig vom gegenwärtigen Bestand auch ausschließlich einer Wohnbebauung zugeführt werden. Eine Auseinandersetzung mit den geltend gemachten gegenläufigen Interessen der Antragsteller zu 1, 2 und 3 erfolgt allenfalls insoweit, als ausgeführt wird, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht gesehen wird . Diese Erwägung greift jedoch insbesondere
halb zu kurz, weil bei der Augenscheinseinnahme festgestellt wurde, dass die landwirtschaftlichen Betriebe der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt
Satzungsbeschlusses tatsächlich im Außenbereich lagen und damit durch die Einbeziehung in die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung erstmals Konflikte mit einer heranrückenden (reinen) Wohnbebauung auftreten können. Damit hat die Antragsgegnerin möglichen Emissionskonflikten zwischen den landwirtschaftlichen Betrieben der Antragsteller zu 1 bis 3 und der nunmehr zugelassenen Wohnbebauung keine ausreichende Beachtung geschenkt. bb) Eine Bewertungsfehleinschätzung liegt auch der Abwägungsentscheidung zur 1. Änderungssatzung zugrunde. Auch hier trifft die - im Abwägungsvorschlag enthaltene - Erwägung nicht zu, dass die Umgebungsbebauung (schon jetzt) einem Dorfgebiet i. S.
NVO entspreche, in der dorfgebietstypische Emissionen zu tolerieren seien; vielmehr handelt es sich nach dem Ergebnis
Augenscheins (vgl. hierzu wiederum die Ausführungen unter 2.) um im Außenbereich angesiedelte Wohn- und Wirtschaftsgebäude. In der Begründung zur 1. Änderungssatzung heißt es zwar zunächst, dass eine Teilfläche
Grundstücks Flst.Nr. 2145/3 gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB als Ergänzungsfläche in den Innenbereich einbezogen werden soll. Weiter wird dann jedoch ausgeführt, dass die beantragte Änderung eine Baulückenschließung und eine maßvolle Erweiterung
Innenbereichs darstelle. Auch diese Erwägung macht deutlich, dass die Antragsgegnerin den Umstand, dass durch die infolge der Satzung erstmals zugelassene Wohnbebauung Emissionskonflikte mit den landwirtschaftlichen Betrieben der Antragsteller zu 1 bis 3 entstehen können, nicht ausreichend berücksichtigt hat. cc) Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erheblich. Sie sind nach den vorgelegten Verfahrensakten offensichtlich sowie für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei voller Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Belange und der privaten Eigentumsbelange der Antragsteller zu 1 bis 3 den Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung anders gezogen oder andere bauplanungsrechtliche Festsetzungen nach §§ 34 Abs. 5 Satz 2, 9 Abs.1, 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB getroffen hätte. Die Antragsteller zu 1 bis 3 sind mit der Geltendmachung von Abwägungsmängeln auch nicht ganz oder teilweise nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 bzw. 2007 ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei (BauGB 2004) bzw. von einem Jahr (BauGB 2007) seit Bekanntmachung
Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung
die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln kann auch durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen genügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen eines Verwaltungsprozesses, an dem die Gemeinde beteiligt ist, z.B. in einem Normenkontrollverfahren über den betroffenen Bebauungsplan gewahrt werden (vgl. VGH Bad.-Würt., Normenkontrollurteil v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, m.w.N.). Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller hinsichtlich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.04.2008 (eingegangen am 18.04.2008) innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Satzung den Normenkontrollantrag gestellt, der auch innerhalb dieser Frist an die Antragsgegnerin übersandt wurde. Damit ist die Frist
GB 2004 für die substantiierte Darlegung der Mängel gegenüber der Gemeinde offensichtlich eingehalten. Auch die Einjahresfrist
GB 2007 für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln hinsichtlich der
GB nicht zu bewältigende Spannungen können nur durch Aufstellung eines Bebauungsplanes gelöst werden. Davon, dass die Schaffung neuer Bauplätze im Außenbereich hier zu derartigen städtebaulichen Spannungen führt, dass der Erlass einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgeschlossen ist, kann nach den Angaben der Antragsteller zu Art und Umfang ihrer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten indes nicht ausgegangen werden. b) Das Erfordernis einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nach § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB schließt grundsätzlich ein, dass die Einbeziehungssatzung den Darstellungen
Flächennutzungsplanes nicht widerspricht (Rieger in Schrödter a.a.O. § 34 RdNr. 92; Dürr in Brügelmann, BauGB, § 34 RdNr. 127; Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 34 RdNr. 105). Vorliegend steht die Ausweisung einer Teilfläche
Grundstücks Nr. 2145/3 als bebaubare Fläche durch die 1. Änderungssatzung im Widerspruch zu der Darstellung
Flächennutzungsplanes, der insoweit eine landwirtschaftliche Nutzung vorsieht. Allerdings sind hinsichtlich der Übereinstimmung der Satzung mit den Darstellungen
Flächennutzungsplans die Grundsätze
sogenannten Entwicklungsgebots i. S. § 8 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden (Senatsurt. v. 19.05.2004 - 5 S 2771/01 -, BRS 67 Nr. 94 zum insoweit vergleichbaren Fall einer Festlegungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB; Söfker a.a.O., § 34 RdNr. 120, 105). Im Rahmen der Konkretisierung der Vorgaben in den Darstellungen
Flächennutzungsplans sind daher auch Abweichungen zulässig, wenn sie sich aus der Konkretisierung rechtfertigen und die Grundkonzeption
Flächennutzungsplans unberührt lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1975 - 4 C 74.72 -, BVerwGE 48, 70 ; Urt. v. 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197 und v. 11.02.2004 - 4 BN 1.04 -, BauR 2004, 1264 ). Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf den geringen Umfang der Abweichung - betroffen ist nur eine Teilfläche eines Grundstücks mit einer Größe von ca. 1722 m², die im Vergleich zum gesamten Ortsteil von völlig untergeordneter Bedeutung ist - diese noch vom sog. Entwicklungsspielraum gedeckt. c) Nicht gegeben ist jedoch die Voraussetzung
GB, wonach eine Ergänzungssatzung nur zur Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile ergehen darf und die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung
angrenzenden (Innen-)Bereichs entsprechend geprägt sein müssen. Diese Vorschrift setzt zunächst voraus, dass die Satzungsfläche an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteils angrenzt (OVG Rheinland - Pfalz, Urt. vom 09.11.2005 - 8 C 10463/05 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.12.2002 - 7a D 39/02 .NE -, juris; Söfker a.a.O. § 34 RdNr. 117; Dürr, a. a. O. § 34 RdNr. 123; Rieger a.a.O. § 34 RdNr. 82). Die weiter geforderte Prägung der Außenbereichsflächen setzt voraus, dass dem angrenzenden (Innen-)Bereich im Hinblick auf Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche die erforderlichen Zulässigkeitsmerkmale für die Bebaubarkeit dieser Flächen entnommen werden können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2007 - 3 S 128/06 -, BRS 71 Nr. 94 ; Söfker a.a.O. § 34 RdNr. 117). Vorliegend bildet weder die Bebauung östlich
Grundstücks ...-straße 10, zu der auch die Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Antragsteller gehören, für sich genommen einen Ortsteil noch ist ein Bebauungszusammenhang mit dem westlich gelegenen, mit dem Anwesen ... Straße 10 und der Bebauung an der ... Straße beginnenden Ortsteil gegeben. Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil i. S.
GB ist ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22 ). Ausreichen können hierfür schon fünf bis sechs Gebäude; andererseits braucht aber auch bei elf Gebäuden mit Nebengebäuden noch kein Ortsteil vorzuliegen. Maßgebend ist stets eine umfassende Würdigung aller Umstände
Einzelfalls. An einer organischen Siedlungsstruktur fehlt es, wenn es sich um eine unerwünschte Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB handelt (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 a.a.O. ; Senat, Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/06 -, VBlBW 2007, 305 ). Hiervon ausgehend besitzt die Bebauung im betreffenden Abschnitt der ... Straße, wie der Senat bei der Einnahme
Augenscheins festgestellt hat, nach Zahl und Maß kein hinreichendes Gewicht und ist auch nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Zu berücksichtigen ist insoweit neben den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden der vier Antragsteller nur noch das neu errichtete Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.Nr. 2117/1. Die beiden weiteren auf den Grundstücken Flst.Nrn. 2118/4 und 2145/3 ebenfalls neu gebauten Wohnhäuser sind in diese Betrachtung nicht mit einzubeziehen, da sie im Zeitpunkt
jeweiligen Satzungsbeschlusses noch nicht errichtet waren. Die Bebauung mit den unzusammenhängend nördlich und südlich der ... Straße befindlichen Gebäuden wirkt insgesamt wie eine im Außenbereich gelegene Splittersiedlung und keineswegs etwa wie eine städtebaulich gewollte Ortsrandbebauung entlang einer Gemeindeverbindungsstraße. Die maßgebliche Bebauung südlich der ... Straße, beginnend mit dem Haus Nr.14 und endend mit dem Haus Nr. 26, vermittelt - da über weite Strecken (etwa 180 m) von der freien Landschaft unterbrochen - in keiner Weise den Eindruck der Zusammengehörigkeit. Daran ändert auch nichts, dass in diesem Bereich nördlich der Straße die Wohn- und Wirtschaftsgebäude der Antragsteller zu 1 und 3 (... Straße Nr.17 und 25) liegen. Denn der bauliche Zusammenhang zwischen diesen Häusern wird wiederum durch eine größere Freifläche unterbrochen, die ihrerseits als Bestandteil der freien Landschaft erscheint. (Selbst das - wie oben ausgeführt - nicht zu berücksichtigende neue Wohnhaus in diesem Bereich ändert an diesem Eindruck nichts. Die vereinzelte Bebauung zu beiden Seiten der östlichen ... Straße nimmt auch nicht am westlich gelegenen Bebauungszusammenhang, der bei den Gebäuden ... Straße 8/10 und an der ... Straße beginnt, teil. Als Bebauungszusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht eine aufeinanderfolgende Bebauung gekennzeichnet, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt. In den Vordergrund der Betrachtung tritt das unbebaute, aber gleichwohl den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechende Grundstück. Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit sollen eine gewisse - trotz Lücken - bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück - gedanklich - übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (vgl. Urt. v. 06.11.1968 a.a.O. ; Urt. v. 19.09.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 ). Daran fehlt es, wenn diese so groß ist, dass die vorhandene Bebauung keinen prägenden Einfluss auf die Bebauung der Baulücke mehr ausüben kann (BVerwG, Urt. v. 01.12.1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227 ). Ob eine Unterbrechung
Zusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich allerdings nicht unter Anwendung geografisch-mathematischer Maßstäbe allgemein bestimmen. Zur Beurteilung bedarf es vielmehr einer echten Wertung und Bewertung
konkreten Sachverhalts . Dabei kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.04.1997 - 4 B 11.97 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328). Insofern lässt sich ebenso wie eine Straße je nach den Umständen in dem einen Falle verbindend, dagegen in einem anderen trennend wirken kann, ebenso wenig Allgemeingültiges darüber sagen, wie sich die Beschaffenheit eines Grundstücks und namentlich seine (absolute) Größe auf die Anwendbarkeit
GB auswirken kann. Allerdings wird mit ansteigender Größe das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.1972, a.a.O. ; Dürr in: Brügelmann, BauGB, Stand: Februar 2008, § 34 RdNr. 12). Nach diesen Grundsätzen, denen der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. z. B. Urt. v. 29.07.1999 - 5 S 1916/97 -, NVwZ-RR 2000, 481 ; Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/06 -, VBlBW 2007, 305 ; Urt. v. 25.09.2008 - 5 S 1647/07 -), reißt nach dem Ergebnis
Augenscheins der Bebauungszusammenhang
Ortsteils ... auf der Höhe
Grundstücks ... Straße 10 -
sen Gebäude als letzte noch dem Innenbereich zuzurechnen sind - ab. Bereits zu dem dem Ortsteil noch am nächsten liegenden, mit einem Wohn- und Wirtschaftsgebäude bebauten Grundstück
Antragstellers zu 4 hat der westlich gelegene Bebauungskomplex keinen Bezug mehr. Der Eindruck fehlender Geschlossenheit wird noch entscheidend verstärkt durch die Tatsache, dass die Straße vom Haus Nr.14 zum Haus Nr.10 ein deutliches Gefälle aufweist und durch die Böschungen an ihren Rändern wie ein Hohlweg wirkt; der zum Teil hohe Baumbestand entlang der Straßenränder tut ein Übriges, um insoweit keinerlei räumliche Verklammerung erkennen zu können. Zum Eindruck fehlender Geschlossenheit der Bebauung in diesem Bereich trägt ferner die Tatsache bei, dass sich nördlich der ...-... Straße zwischen der Einmündung ... Straße und dem Grundstück ... Straße 17
Antragstellers zu 1 sogar auf einer Länge von über 180 m keine Bebauung befindet. Fehlt es aber im Bereich der östlichen ... Straße bereits an einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, kann ein solcher auch die bauliche Nutzung
angrenzenden (Außen-)Bereichs nicht prägen, so das es zwangsläufig auch an dieser weiteren Voraussetzung für den Erlass einer Ergänzungssatzung fehlt (OVG Niedersachsen, Urt. vom 27.03.2008 - 1 KN 235/05 -, juris). d) Ein Verstoß gegen sonstige zwingende gesetzliche Vorgaben ist weder vorgetragen noch ersichtlich; insbesondere halten die Satzungen insoweit den Angriffen der Antragsteller zu 1 bis 3 stand. Gegenstand einer Einbeziehungs- oder Ergänzungssatzung dürfen gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nur einzelne Außenbereichsflächen sein. Unvereinbar mit diesem Kriterium dürfte daher eine vollständige oder nahezu lückenlose Arrondierung
jeweiligen im Zusammenhang bebauten Ortsteils durch alle angrenzenden Flächen oder seine Erweiterung um größere Flächen sein, die nach ihrer Größe und städtebaulichem Gewicht eine Prägung durch den vorhandenen Ortsteil vermissen lassen (Söfker a.a.O. § 34 RdNr. 116; Dürr a.a.O. § 34 RdNr. 124; Rieger a.a.O. § 34 RdNr. 91). Vorliegend umfasst die Satzung zwar den gesamten im Zusammenhang bebauten Ortsteil ...-..., jedoch ist zu berücksichtigen, dass diese nur teilweise eine Ergänzungssatzung i. S.
GB darstellt und tatsächlich nur vereinzelt Außenbereichsflächen einbezogen wurden. Dies gilt etwa - außer dem nordöstlichen Bereich der ... Straße - für die am westlichen Ortsrand gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. 162/5 und 162/6 sowie insbesondere für das Grundstück Flst.Nr. 56/1. Auch bei einer Gesamtbetrachtung handelt es sich hier aber noch um vereinzelte Außenbereichsflächen. Auch ein Verstoß gegen § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB lässt sich nicht feststellen. Danach können in Ergänzungssatzungen nur einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB getroffen werden. Unzulässig sind damit - wegen der reduzierten Planqualität der Ergänzungssatzung - detaillierte Festsetzungen in der Art eines qualifizierten Bebauungsplans (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.06.2007 a.a.O. ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.12.2002 a.a.O. ; Soefker a.a.O. § 34 RdNr. 108 m.w.N.); eine Satzung gibt insoweit umso eher Anlass zu Bedenken, je höher ihre Regelungsdichte ist und je mehr sie die Funktion eines Bebauungsplanes übernimmt (BVerwG, Beschl. v. 13.03.2003 - 4 BN 20/03 -, juris). Da sich die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung hier darauf beschränkt, nur wenige Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10, Nr. 15, Nr. 18a und Nr. 10 BauGB zu treffen, und auf weitere Regelungen verzichtet, ist ein Verstoß gegen § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB nicht zu erkennen. 3.) Ob den Satzungen im Übrigen Fehler anhaften, die auch weiterhin (nach dem Inkrafttreten
EAG-Bau) als Mängel
Abwägungsvorgangs (und nicht als Verfahrensfehler) geltend gemacht werden können, kann hier letztlich dahingestellt bleiben. Dass es solche Fehler geben kann, ergibt sich bereits aus § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB. Soweit hierzu übereinstimmend der Abwägungsausfall gezählt wird (vgl. etwa Dürr a.a.O. § 214 RdNr. 73 f.; Quaas/Kukk in Schrödter a.a.O. § 214 RdNr. 46; Stock in Ernst-Zinkahn-Bielenberg a.a.O. § 214 RdNr. 136 f.), liegt ein solcher hier ersichtlich nicht vor. Die Antragsgegnerin hat die Einwände der Antragsteller zur Unverträglichkeit der nunmehr in ihrer Nachbarschaft zugelassenen Wohnnutzung mit ihren landwirtschaftlichen Betrieben bei ihrer Abwägungsentscheidung nicht in einen zu einem Abwägungsausfall führenden Weise unberücksichtigt gelassen.. Anhaltspunkte dafür, dass eine fehlerhafte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im Abwägungsergebnis (vgl. §§ 1 Abs. 7, 214 Abs. 3 BauGB) gegeben sein könnte, bestehen ebenfalls nicht. Im Übrigen kommt es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auch auf diese Frage nicht mehr an. 4.) Der nach alledem vorliegende, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verfahrensfehler führt zwar - ebenso wie der Verstoß gegen § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB - zur vollständigen Nichtigkeit der nur das Grundstück Flst.Nr. 2145/3 betreffenden 1. Änderungssatzung, aber nur zur Teilnichtigkeit der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung; beide Rechtsverstöße haben nur Auswirkungen auf den Bereich der östlichen ... Straße und damit nur auf einen kleineren Teilbereich der Satzung. Der weitaus größere Teil der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung kann in Kraft bleiben, weil dieser Teil
Plans für sich betrachtet noch mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar und anzunehmen ist, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Aufstellungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan mit diesem eingeschränkten Geltungsbereich beschlossen hätte (zu diesen Grundsätzen vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225 ; Beschl. v. 25.02.1997 - 4 NB 30.96 -, NVwZ 1997, 896 ; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, BayVBl. 2001, 314 ). Das Planungsziel der Antragsgegnerin, die Grenzen
Innenbereichs für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil ... festzulegen und durch die Einbeziehung von Außenbereichsflächen unter Berücksichtigung der ortstypischen Siedlungsstruktur einen geschlossenen und einheitlichen Ortsrand zu schaffen oder ortsansässigen Bürgern Bebauungsmöglichkeiten im Sinne einer ortsangepassten Entwicklung zur Verfügung zu stellen, wird durch die Nichteinbeziehung einzelner Außenbereichsflächen entlang der ...-... Straße nicht in Frage gestellt. Der für unwirksam zu erklärende Teilbereich beginnt dabei an der östlichen Grenze
Grundstücks ... Straße 10 zum Grundstück Flst.Nr.10/7. Zwar grenzt letzteres an einen Ortsteil an und könnte daher grundsätzlich noch als Außenbereichsgrundstück in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen werden. Es spricht jedoch nichts dafür, dass die Antragsgegnerin den Innenbereich
Ortsteils allein um dieses Grundstück - als einzigem an der östlichen ... Straße - ergänzt hätte. Der Wegfall
so eingegrenzten Satzungsbereichs entlang der östlichen ... Straße stellt auch ansonsten die Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin nicht in Frage. Es gibt außerdem keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gemeinderat vom Erlass der Satzung insgesamt Abstand genommen hätte, wenn ihm das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen
GB hinsichtlich der entlang der ... Straße einbezogenen Flächen bewusst gewesen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu, dass der Antragsgegner auch bei nur teilweiser Unwirksamerklärung insoweit grundsätzlich die gesamten Verfahrenskosten zu tragen hat, BVerwG, Beschluss v. 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, BVerwGE 88, 268 ). Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen
GO vorliegt. Beschluss vom 08. April 2009 Der Streitwert
Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,- EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/351280.html ( https://oj.is/351280 ) Volltext Druckansicht Zitate 34 Zitiert 5 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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