Tenor I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Mannheim - 8 O 284/01 - vom 8.3.2002 wird zurückgewiesen.II. Die Kläger tragen die Kosten der Berufung als Gesamtschuldner.III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Kläger machen aus eigenem Recht gegenüber den Beklagten Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen, unterbliebener Beseitigung von während der Mietzeit angebrachten Einrichtungen und Einbauten sowie wegen Beschädigungen einer Mietsache geltend. Die Eheleute A. waren Eigentümer des Anwesens N. Str. in M.. Durch schriftlichen Mietvertrag vom 15.9.1999 (Anlage K 1) vermieteten sie sämtliche Räume im Erdgeschoss des Vorderhauses, in dem eine Schankwirtschaft mit Biergarten betrieben werden sollte, sowie das zweistöckige Rückgebäude an die Beklagten. Der Vertrag enthält in § 23 u.a. individuell ausgehandelte Vereinbarungen der Vertragsparteien über von den Vermietern zu erbringende Reparaturarbeiten (Nr. 1), über die Pflicht der Mieterinnen zur Renovierung der Mietsache bei deren Überlassung und die Nichtvereinbarung einer Kaution (Nr. 2) sowie über die Pflicht der Mieterinnen, bei Auszug die Räumlichkeiten besenrein zu übergeben (Ziff. 4). Ferner enthält der auf einem Formular des Landesverbandes der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümer e.V. verfasste Vertrag in der Formularklausel des § 14 Ziff. 1 folgende Regelung: Veränderungen an und in der Mietsache, insbesondere Um- und Einbauten, die Installation und dergl., dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters vorgenommen werden. Die Einwilligung soll schriftlich erfolgen. Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, die Um- oder Einbauten ganz oder teilweise im Falle seines Auszuges zu entfernen und den früheren Zustand wieder herzustellen, ohne dass es eines Vorbehalts des Vermieters bei der Einwilligung bedarf . Durch Anwaltsschreiben vom 7.2.2000 (Anlage B 2) und 23.3.2002 (B 3) sowie eigene Schreiben der Beklagten vom 9.6.2000 (B 4), 29.6.2000 (B 5) und 6.7.2000 (B 6) und erneutes Anwaltsschreiben vom 25.8.2000 (B 7) mit Androhung der fristlosen Kündigung machten die Beklagten verschiedene Mängel am Mietgegenstand geltend. Mit Schreiben vom 15.9.2000 kündigten die Beklagten das streitgegenständliche Mietverhältnis gegenüber den Eheleuten Alt (Anlagen K 2/B1) fristlos mit der Begründung, dass die mit Schreiben vom 25.8.2000 gerügten Mängel nicht beseitigt worden seien, insbesondere aus der Toilette weiterhin Wasser austrete, die Wände im Anbau feucht seien, die Decke im Cafe durchhänge und es bei Regen wegen des vorhandenen Berberteppichbodens wie in einem Ziegenstall rieche. Die Kündigung wurde den Eheleuten A. am 22.9.2000 zugestellt. Mit Anwaltsschreiben vom 19.9.2000 (Anlage K 7) ließ der Kläger Ziff. 1 die Kündigung der Beklagten zurückweisen. Am 25.9.2000 wurden die Kläger als neue Eigentümer des Anwesens im Grundbuch der Stadt M. eingetragen. Am 4.10.2000 gaben die Beklagten das Mietobjekt an die Verwalterin heraus (Anlage K 3). In einem selbstständigen Beweisverfahren des Landgerichtes Mannheim mit wechselseitigen Anträgen der Parteien erstattete der Sachverständige P. am 14.5.2001 ein schriftliches Gutachten (Anlage K 4). Nachfolgend forderten die Kläger die Beklagten zur Beseitigung von Schäden auf, was diese jedoch unter Hinweis auf § 23 des Mietvertrages ablehnten und darauf hinwiesen, dass sie die Räumlichkeiten lediglich besenrein zu übergeben gehabt hätten. Die Parteien verzichteten wechselseitig auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis längstens 15.6.201. Am 12.6.2001 gingen beim AG Stuttgart zwei Anträge auf Erlass von Mahnbescheiden wegen Schadenersatz aus Pacht-Vertrag gem. Vertrag vom 16. 9. 00 ein, die den Beklagten am 20./21.6.2001 zugestellt wurden. Mit Anwaltsschreiben vom 8.2.2002 (Anlage K 6) kündigten die Kläger den Beklagten vorsorglich das Mietverhältnis fristlos. Die Kläger trugen vor, das Mietobjekt sei bei Ausspruch der Kündigung am 15. 9. 00 nicht mit solchen Mängeln behaftet gewesen, dass die Beklagten zur sofortigen Beendigung des Mietvertrages berechtigt gewesen seien. Da diese das Mietobjekt nicht in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben hätten, seien sie verpflichtet, die Gesamtkosten wegen unterlassener Schönheitsreparaturen, unterbliebener Beseitigung von während der Mietzeit angebrachten Einrichtungen und Einbauten sowie wegen Beschädigungen der Mietsache i.H.v. insgesamt 11.520 DM zu erstatten (vgl. I 16 ff.). Den Klägern stünden die geltend gemachten Ansprüche zumindest aus einem Mietabwicklungsverhältnis mit den Beklagten i.V.m. § 556 Abs. 1 BGB a.F. zu. Die Kläger beantragten: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 11.520 DM zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG seit 7.12.2000 zu bezahlen. Die Beklagten beantragten: Klagabweisung. Sie trugen vor: Die geltend gemachten mietvertraglichen Ansprüche stünden allenfalls den Vermietern, den Eheleuten A., nicht jedoch den Klägern zu, da diese erst nach Beendigung des Mietverhältnisses als neue Eigentümer des Hausgrundstücks im Grundbuch eingetragen worden seien. Die fristlose Kündigung vom 15.9.2000 sei wirksam gewesen (wegen der Einzelheiten vgl. I 39 ff.). Darüber hinaus seien etwaige Ansprüche der Kläger verjährt, weil durch den Erlass der Mahnbescheide keine Unterbrechung der Verjährung eingetreten sei. In den Bescheiden sei die Forderung offenkundig falsch bezeichnet worden. Im Übrigen hätten sich die Beklagten mit ihren vorherigen Vermietern darauf geeinigt, dass § 23 des Mietvertrages so zu verstehen sei, dass sie bei Auszug keinerlei Renovierungsarbeiten zu übernehmen und auch keine etwaigen baulichen Veränderung rückgängig zu machen hätten, sondern das Objekt in dem Zustand, in dem es sich befunden habe, habe zurückgegeben werden dürfen. Fürsorglich werde eingewandt, dass die von den Klägern geltend gemachten einzelnen Positionen ganz erheblich überhöht seien. Durch Urt. v. 8.3.2002 (I 102 ff.), wegen dessen Einzelheiten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, wies das LG die Klage ab. Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerechte Berufung der Kläger, die ihren ursprünglichen Klagantrag weiterverfolgen und insbesondere vorbringen, dass sie ein Angebot der Beklagten auf Aufhebung des Mietvertrages, wenn überhaupt, erst angenommen hätten, als sie bereits Eigentümer und damit Vertragspartner der Beklagten gewesen seien. Auch stünden ihnen Ansprüche auf vertragsgemäße Rückgabe des Mietobjekts unmittelbar zu, weil insoweit jedenfalls ein Abwicklungsverhältnis bestanden habe, in das sie eingetreten seien. Somit sei das Urteil des Landgerichtes rechtsfehlerhaft ergangen. Die Kläger beantragen: Auf die Berufung wird das Urteil des LG Mannheim - Az: 8 O 284/01 - vom 8.3.2002 aufgehoben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 5.890,08 Euro (11.520 DM) zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 7.12.2000 zu zahlen. Die Beklagten beantragen: Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil und vertiefen ihren Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den gesamten Inhalt der Akten 8 O 284/01 des LG Mannheim und 8 U 74/02 des erkennenden Senats Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Ansprüche aus ausdrücklicher oder konkludenter Abtretung von Rechten durch die Voreigentümer A. an die Kläger sind, wie die Erörterung im Termin vom 14.10.2002 nochmals klargelegt hat, nicht Gegenstand der Klage. Den Klägern stehen die geltend gemachten eigenen Ansprüche gegen die Beklagten nicht zu.
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