den Vorgaben des § 93 SGB VIII ermittelte "maßgebliche Einkommen" dem "anrechenbaren Einkommen"
der Düsseldorfer Tabelle gleichsetzen. Tenor Die Berufung des beklagten Landkreises gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom
SGB VIII sei das Kindergeld für alle Kinder einer Familie als Einkommen des Kindergeldberechtigten anzurechnen. Durch die entsprechende Eingruppierung in die Einkommensgruppe
der Kostenbeitragsverordnung werde eine Schmälerung der Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter vermieden. Es liege auch keine besondere Härte vor. Der Kläger tritt dieser Berufung mit dem Antrag entgegen, die Berufung zurückzuweisen. Er erwidert: Das Kindergeld für den untergebrachten Sohn aus erster Ehe sei nicht als Einkommen anrechenbar, weil es zweckgebunden gezahlt werde. Kindergeld diene der Förderung der gelebten Familie, zu dieser gehöre dieser Sohn nicht. Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag eine unzumutbare Härte darstelle, sei nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen. Gründe Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllende Berufung des beklagten Landkreises hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Denn diese sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte geht zwar zu Recht davon aus, dass das Kindergeld - unabhängig davon, ob es für das untergebrachte Kind oder seine Geschwister gezahlt wird - Einkommen darstellt (
folgend 1.). Er hat aber eine fehlerhafte Einstufung des Klägers in die Kostenbeitragstabelle (Anlage zu § 1 der Kostenbeitragsverordnung) vorgenommen (
folgend 2.). Zudem hat er verkannt, dass der Kläger deshalb nicht zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden darf, weil dadurch die ihm gegenüber bestehenden gleichrangigen Unterhaltsansprüche geschmälert würden (
folgend 3.). 1.
1 Satz 1 SGB VIII in der im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden Fassung vom 8.9.2005 ( BGBl. I S. 2729 ) wie auch in der heute geltenden Fassung vom 10.12.2008 ( BGBl. I S. 2403 ) gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente
oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die
dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz. Derartige Ausnahmen stehen im vorliegenden Fall nicht zur Rede und werden von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht. Es liegt ferner keine Ausnahme
1 Satz 2 (heute: Satz 3) SGB VIII vor, weil das Kindergeld für ein bestimmtes Kind denknotwendig nicht dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe für ein anderes Kind dienen kann. Das Geschwisterkindergeld unterfällt auch nicht dem Ausschlussgrund des § 93 Abs. 1 Satz 3 (heute: Satz 4) SGB VIII. Danach sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht rechnet das Geschwisterkindergeld solchen zweckbestimmten Leistungen zu, weil es noch hinreichend deutlich dem Zweck diene, den Bedarf des jeweiligen Kindes, nicht aber den seiner Geschwister zu decken. Das ergebe sich zwar nicht eindeutig aus dem Wortlaut des Bundeskindergeldgesetzes, wohl aber aus verschiedenen anderen Vorschriften, etwa aus § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII und § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Die Verknüpfung von Kindergeld und Existenzsicherung des Kindes folge auch aus den §§ 74 EStG, 48 SGB I, die im Falle mangelnder Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten eine Auszahlung des Kindergeldes unmittelbar an das Kind vorsähen. Das Verwaltungsgericht hat damit nicht hinreichend berücksichtigt, dass § 93 SGB VIII eine eigenständige Definition des maßgeblichen Einkommensbegriffs vorsieht ( BT-Drs. 15/3676, S. 41 f.) und deshalb andere Bestimmungen zur Auslegung des Begriffs Einkommen im jugendhilferechtlichen Sinne nicht herangezogen werden können.
der Ausnahmevorschrift des § 93 Abs. 1 Satz 3 (heute Satz 4) SGB VIII sind aber nur Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklichgenannten Zweckerbracht werden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, aus Sinn und Zweck des Kindergeldes und aus weiteren Vorschriften lasse sich die Zuordnung des Kindergeldes zum jeweiligen Kind hinreichend deutlich entnehmen, trägt dieser Formulierung des Gesetzes nicht ausreichend Rechnung. Bloße Zweckbestimmungen, die sich anderen Bestimmungen konkludent oder gleichsam zwischen den Zeilen entnehmen lassen, genügen nicht. Denn es fehlt an der in § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII geforderten ausdrücklichenNennung des Zwecks. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des BVerwG, das in seinem Urteil vom 22.12.1998 - 5 C 25.97 - BVerwGE 108, 222, 225, juris Rn. 18, den allgemeinen Zweck des Familienlastenausgleichs hervorgehoben hat, der für das Kindergeld einen weiten Verwendungsrahmen ziehe, welcher von den Kindergeldberechtigten auf sehr unterschiedliche und vielfältige Weise ausgefüllt werden könne. Die Offenheit und Weite dieser Zweckbestimmung seien Ausdruck gesetzgeberischer Zurückhaltung, die dem einzelnen Kindergeldberechtigten die Entscheidung überlasse, in welcher Art und Weise er das Kindergeld entsprechend seiner allgemeinen Zielsetzung zugunsten der Kinder, für die es geleistet werde, verwende. Wegen der fehlenden ausdrücklichen Zweckbestimmung kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass das Kindergeld - unabhängig davon, für welches Kind es gezahlt wird - nicht zum Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB VIII zählt (ebenso: VG Münster, Urteil vom 3.9.2008 - 6 K 795/07 - juris Rn. 18; VG Oldenburg, Urteil vom 31.3.2008 - 13 A 5469/05 - juris Rn. 18; VG Saarlouis, Urteil vom 31.10.2008 - 11 K 455/07 - juris Rn. 44; VG Aachen, Urteil vom 23.6.2009 - 2 K 1817/08 - juris Rn. 30 m. w. N.). Auch die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass Kindergeld Einkommen des Bezugsberechtigten darstellt ( BT-Drs. 15/5616, S. 27 ). Das dem Kläger ausgezahlte Kindergeld für die beiden in seinem Haushalt lebenden Kinder ist ihm sonach jugendhilferechtlich als Einkommen zuzurechnen. Dieses belief sich im maßgebenden Zeitraum auf EUR 2.118,41 (EUR 1.810,41 Erwerbseinkommen + EUR 308,-- Kindergeld), wie der Beklagte zutreffend errechnet hat.
Abzug der Pauschale gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII (25 % = EUR 529,60) ergibt sich somit ein für die Berechnung des Kostenbeitrags maßgebliches Einkommen des Klägers von EUR 1588,
1 Nr. 1 der Kostenbeitragsverordnung ist der Kostenbeitragspflichtige bei einer Zuordnung seines maßgeblichen Einkommens zu einer der Einkommensgruppen 2 bis 7 der Kostenbeitragstabelle in der Anlage zu § 1 der Kostenbeitragsverordnung je Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn die unrevidierte Grundeinstufung in einer höheren Einkommensgruppe vorzunehmen war, für die § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Kostenbeitragsverordnung nur Rücksprünge je weiterer Unterhaltspflicht um eine Stufe vorsieht. Denn wenn einmal in der Abstufungsreihenfolge die Einkommensgruppe 7 erreicht ist, sieht die Verordnung keine Rückstufung um nur eine Gruppe mehr vor. Im Falle des Klägers bedeutet dies, dass er in die Einkommensgruppe 3 einzustufen wäre. Denn er ist ausgehend von einer Grundeinstufung wegen seines maßgeblichen Einkommens in Höhe von EUR 1.588,81 in Einkommensgruppe 8 aufgrund der ersten bestehenden Unterhaltspflicht in Einkommensgruppe 7 zurückzustufen. Die beiden weiteren Unterhaltspflichten führen danach zu einer Rückstufung in Einkommensgruppe
2 Satz 2 der Kostenbeitragsverordnung liegt eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII vor, wenn die Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter geschmälert würden. In solchen Fällen soll von der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ganz oder teilweise abgesehen werden (§ 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII). Zur Beantwortung der Frage, ob und in welcher Höhe Unterhaltsansprüche bestehen, können sich die Behörden des Landes - wie es auch ihrer gängigen Praxis entspricht - an den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL, hier in der Fassung vom 1.7.2005) orientieren. Denn jede andere Betrachtungsweise würde die Behörden zwingen, losgelöst von der fachkundigen Einschätzung der Oberlandesgerichte einen eigenständigen jugendhilferechtlichen Begriff des Unterhaltsanspruchs zu kreieren, wozu sie unter keinem Gesichtspunkt in der Lage sein können.
diesen Leitlinien beträgt der Selbstbehalt des erwerbstätigen zum Unterhalt Verpflichteten als unterste Grenze seiner Inanspruchnahme monatlich EUR 890,-- (Nr. 21.2). Für den mit ihm zusammenlebenden, nicht erwerbstätigen Ehegatten sind EUR 560,-- pro Monat anzusetzen (Nr. 22.1). Im vorliegenden Fall sind somit von dem errechneten maßgeblichen Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von EUR 1.588,81 sein Selbstbehalt und der Bedarf seiner Ehefrau in Höhe von insgesamt EUR 1.450,-- abzuziehen. Der verbleibende Betrag in Höhe von EUR 138,81 steht für die weiteren Unterhaltsberechtigten (die gemeinsamen Kinder und den Sohn aus erster Ehe) zur Verfügung. Schon prima facie wird daraus deutlich, dass der geforderte Kostenbeitrag - auch bei seiner Halbierung in den ersten sechs Monaten - die Unterhaltsansprüche der Kinder im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 der Kostenbeitragsverordnung so deutlich schmälern würde, dass gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII von der Heranziehung gänzlich abgesehen werden soll. Umstände, die eine Ausnahme von diesem Sollensgebot rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dieser sich schon auf den ersten Blick aufdrängende Befund wird durch folgende weiteren Überlegungen bestätigt: Für den Kindesunterhalt enthalten die SüdL keine eigenständige Berechnungsmethode, insbesondere keine festen Beträge wie für den Selbstbehalt des Verpflichteten oder den Unterhaltsanspruch des Ehegatten. Sie verweisen in Nr. 11 ff. vielmehr auf die Düsseldorfer Tabelle (hier in der Fassung vom 1.7.2005), die den Leitlinien als Anhang beigefügt ist und in ebenfalls gängiger, schon mangels Vorhandenseins einer Alternative nicht zu beanstandenden Behördenpraxis bei der Kostenbeitragsberechnung herangezogen wird. Diese sieht
Einkommensgruppen und Kindesalter abgestufte Unterhaltssätze vor. Obwohl das anrechenbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Sinne dieser Tabelle
anderen Parametern ermittelt wird als das maßgebliche Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VIII (z. B. ohne die Kürzungspauschale
3 Satz 3 SGB VIII, andererseits aber ohne Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen), hält der Senat es für zulässig und angebracht, das
den Regeln des Jugendhilferechts (§ 93 Abs. 1 bis 3 SGB VIII) ermittelte maßgebliche Einkommen dem anrechenbaren Einkommen
der Düsseldorfer Tabelle gleichzusetzen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Wären die Behörden gezwungen, auch das
den Regeln des Unterhaltsrechts entscheidende Einkommen zu ermitteln, müssten sie die ausdifferenzierten und mit ausfüllungsbedürftigen Wertungsspielräumen geradezu gespickten Anmerkungen der Leitlinien bzw. der Düsseldorfer Tabelle beachten, was ihnen ohne unvertretbaren Aufwand kaum möglich sein dürfte. Es kommt hinzu, dass weder der Düsseldorfer Tabelle noch den Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland Rechtsnormqualität zukommt. Sie erheben selbst nur den Anspruch, Empfehlungen bzw. Orientierungshilfen sein zu wollen. Die Angemessenheit der jeweiligen Ergebnisse sei deshalb in jedem Einzelfall zu überprüfen. Es muss deshalb erst recht bei der Heranziehung der Leitlinien durch die Jugendhilfebehörden genügen, dass die
unterhaltsrechtlichen Vorgaben ermittelten Einkommen der Unterhaltspflichtigen den
jugendhilferechtlichen Maßgaben errechneten Einkommen der potentiell Kostenbeitragspflichtigen jedenfalls mit Blick auf ihre Größenordnung entsprechen. Davon ist aber schon deshalb auszugehen, weil sowohl das anrechenbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Sinne der Düsseldorfer Tabelle als auch das maßgebliche Einkommen im Sinne der Anlage zu § 1 der Kostenbeitragsverordnung diejenige Verteilungsmasse darstellt, aus der die Unterhaltsansprüche der Kinder befriedigt werden müssen. Selbst kleine rechnerische Differenzen können es nicht rechtfertigen, den Jugendhilfebehörden die Möglichkeit zu nehmen, sich an dem einzig vorhandenen Modell, das bezifferte Anhalte liefert, der Düsseldorfer Tabelle, zu orientieren und sich dabei von dem
den eigenen Regeln ermittelten (maßgeblichen) Einkommen leiten lassen zu dürfen. Die Heranziehung der Düsseldorfer Tabelle als Orientierungshilfe unter Verwendung des
den Maßgaben des Jugendhilferechts ermittelten Einkommens führt im Falle des Klägers zu dem Ergebnis, dass die Erhebung des streitigen Kostenbeitrags zu einer Schmälerung der Unterhaltsansprüche seiner unterhaltsberechtigten Kinder führen würde. Denn allein die beiden in seinem Haushalt lebenden Kinder, die im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids vom 4.5.2006 zehn und sieben Jahre alt waren, hatten
der Düsseldorfer Tabelle ausgehend von einem anrechenbaren Einkommen des Klägers in Höhe von EUR 1.588,81 Unterhaltsansprüche in Höhe von EUR 564,-- (2 x EUR 282,--). Die zur Verfügung stehende Verteilungsmasse (
Abzug des Selbstbehalts des Klägers und des Unterhaltsanspruchs seiner Ehefrau) von EUR 138,81,-- wird damit deutlich mit der Folge überschritten, dass die Unterhaltsansprüche der Kinder geschmälert würden. Daran ändert sich auch nichts Entscheidendes, wenn im Hinblick darauf, dass die Düsseldorfer Tabelle - wie erwähnt - keine Rechtsnorm, sondern nur eine Empfehlung darstellt, von einem niedrigeren Einkommen des Klägers ausgegangen wird. Denn selbst bei einem Abstellen auf die niedrigste Einkommensstufe ergäbe sich immer noch eine Unterdeckung von EUR 355,19 (2 x Unterhalt in Höhe von EUR 247,-- abzüglich EUR 138,81). Bei dem allem sind zudem die im Hinblick auf mögliches eigenes Einkommen
Aktenlage nicht bezifferbaren Unterhaltsansprüche des Sohnes aus erster Ehe unberücksichtigt geblieben. Zur Vermeidung oder zum Ausgleich dieser Verkürzung der Unterhaltsansprüche der Halbgeschwister des untergebrachten Sohnes des Klägers ist auch keine Mangelfallberechnung anzustellen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht betont hat. Denn eine solche Berechnung ist nur unterhaltsrechtlich geboten, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche nicht ausreicht (Nr. 23 der SüdL). Sie dient dazu, die Unterdeckung der Verteilungsmasse auf alle gleichrangig Unterhaltsberechtigten anteilig und damit gerecht zu verteilen. Darum geht es im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht. Die Frage, ob Unterhaltsberechtigte eine Minderung ihrer an sich gegebenen Unterhaltsansprüche hinnehmen müssen, weil die zur Verfügung stehende Gesamtsumme zu gering ist, stellt sich nicht. Vielmehr soll
5 Satz 1 SGB VIII in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 der Kostenbeitragsverordnung eine Heranziehung des Unterhaltsverpflichteten zum jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag ganz oder teilweise unterbleiben, wenn die Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter geschmälert würden. Das kann nur dahin verstanden werden, dass ein Kostenbeitrag nicht erhoben werden darf, wenn und soweit solche Unterhaltsansprüche abgesenkt werden müssten und ein Mangelfall dadurch erst entstehen oder vergrößert würde. Dass dies vorliegend der Fall ist, ergibt sich aus den errechneten Beträgen. Im vorliegenden Fall spielen ferner § 94 Abs. 3 SGB VIII und § 7 Abs. 1 der Kostenbeitragsverordnung keine Rolle.
diesen Bestimmungen ist bei vollstationär untergebrachten Kindern ein Kostenbeitrag mindestens in Höhe des für diese bezogenen Kindergeldes zu zahlen. Der Kläger bezieht jedoch für den untergebrachten Sohn aus erster Ehe kein Kindergeld. Letztlich bedarf es auch keines Eingehens auf die seitens des Klägers angestellten Erwägungen zu seinen tatsächlichen Belastungen, die die Pauschale des § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII überstiegen. Denn selbst wenn dem zu folgen wäre, könnten sich daraus keine für den Kläger (noch) günstigeren Folgen ergeben.
allem ist die Berufung des beklagten Landkreises mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen, weil er zwar zu Recht das für die in seinem Haushalt lebenden Kinder des Klägers gezahlte Kindergeld dessen Einkommen hinzugerechnet, jedoch eine fehlerhafte Einstufung in die Kostenbeitragstabelle vorgenommen und übersehen hat, dass die Erhebung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags zu einer Schmälerung der Unterhaltsansprüche gleichrangig Berechtigter führen würde. Gerichtskosten werden
GO nicht erhoben. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache in Ansehung sowohl der Frage, ob das Kindergeld - auch für die Geschwisterkinder - als Einkommen der Familie anrechenbar ist, als auch der Fragen, wie die Abstufungen in der Kostenbeitragstabelle vorzunehmen sind, wenn die nicht um die Anzahl der Unterhaltspflichten revidierte Grundeinstufung in einer der Einkommensgruppen 8 oder höher zu erfolgen hat, und wann eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII vorliegt, grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink: https://openjur.de/u/352144.html ( https://oj.is/352144 ) Volltext Druckansicht Zitate 10 Zitiert 8 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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