Nach Inkrafttreten des TVÖD besteht im öffentlichen Dienst grundsätzlich keine Vergütungspflicht für Umkleidezeiten als Vor- bzw. Nachbereitungszeiten. Etwas anderes gilt für Zeiten der Desinfektion bei der der Arbeitnehmer bereits besondere Sorgfaltspflichten zu beachten hat. Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28.04.2008 - 2 Ca 6062/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 155,08 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.08.2007 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die vergütungspflichtige Arbeits zeit des Klägers mit dem Desinfizieren beginnt. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 2/3, die Be klagte zu 1/3 zu tragen. IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die vom Kläger aufgewandte Zeit des Umkleidens und des Desinfizierens seiner Hände am Beginn und am Ende seiner Arbeitszeit von der Beklagten zu vergüten ist. Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen. In der Berufungsinstanz wurde unstreitig, dass in dem bei der Beklagten geltenden Hygieneplan in Nr. 6.2 folgende Regelung enthalten ist: Personalverhalten Erregerübertragungen von einem auf den anderen Patienten kommen in einem hohen Prozentsatz über die Hände des Personals zustande. Die wichtigste Maßnahme ist daher auch auf Intensivstationen die Händedesinfektion . Beim Betreten der Intensivstation ist eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen. Intensivpersonal trägt Bereichskleidung in Form von Kasack und Hose. Täglich bei Arbeitsbeginn wird in der Personalschleuse die private Kleidung oder Arbeitskleidung abgelegt und die Bereichskleidung angezogen. Nach Arbeitsende wird die Bereichskleidung in der Personalschleuse in entsprechende Wäschesäcke abgeworfen.(...) Bei der Händedesinfektion ist ein Desinfektionsmittel auf den Händen, einschließlich Fingerzwischenräumen und Unterarmen zu verteilen. Die Hände sind sodann mindestens 30 Sekunden mit dem Desinfektionsmittel feucht zu halten. Der Kläger hat in dem dem Zahlungsantrag zugrunde liegenden Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.06.2007 bei Dienstantritt jeweils nach Durchschreiten der Tür zur Intensivstation zunächst die Hände desinfiziert, sich danach in dem sich bereits innerhalb der Intensivstation befindlichen Umkleideraum umgezogen und sodann erneut die Hände desinfiziert. Bei Dienstende hat er beim Betreten des Umkleideraums seine Hände desinfiziert und sich danach umgezogen und ohne weitere Desinfektion die Intensivstation verlassen. Hinsichtlich des genauen Ablaufs der Händedesinfektion und des Umkleidens bei Dienstbeginn und Dienstende des Klägers wird auf die unstreitige Schilderung im Schriftsatz der klagenden Partei vom 10.09.2008 (ABl. 71 f.) Bezug genommen. Mit Urteil vom 28.04.2008 hat das Arbeitsgericht sowohl der auf die Vergütung für eine Umkleidezeit von arbeitstäglich 12 Minuten im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.07.2007 gerichteten Zahlungsklage als auch dem Antrag auf Feststellung, dass die Zeit des Umkleidens zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehört, stattgegeben. Das Arbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, das Umkleiden diene beim Kläger alleine einem fremden Bedürfnis, weil ihm das Tragen von Schutzkleidung, die er nicht nach Hause mitnehmen dürfe, vorgeschrieben sei. Der Umkleidevorgang sei nach der organisatorischen Gestaltung bei der Beklagten so eng mit der Hauptleistung des Klägers als Krankenpfleger auf der Intensivstation verbunden, dass die für das Umkleiden aufgewandte Zeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzusehen sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts verwiesen. Gegen das der Beklagten am 16.05.2008 zugestellte Urteil legte diese mit beim Landesarbeitsgericht am 04.06.2008 eingegangenem Schriftsatz Berufung ein und führte diese mit Schriftsatz vom 08.07.2008 aus. Die Beklagte rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stelle das Umkleiden des Klägers lediglich eine nicht vergütungspflichtige Vor- und Nachbereitungshandlung dar. Eine objektive Vergütungserwartung für diese Zeit könne aus dem Umstand, dass der Kläger Schutzkleidung zu tragen habe, nicht abgeleitet werden. Dazuhin habe das Arbeitsgericht nicht pauschal von einem Umkleidevorgang von zwei Mal sechs Minuten ausgehen dürfen. Bei der gebotenen Zügigkeit des Umkleidevorgangs, könne dieser in jeweils 1,5 Minuten bewältigt werden. Die Beklagte beantragt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28. April 2008 - 2 Ca 6062/07 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass in Ziffer 2 festgestellt wird, dass die vergütungspflichtige Arbeitszeit des Klägers mit der Zeit des Umkleidens und Desinfizierens beginnt. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung seiner erstinstanzlichen Rechtsansichten. Er trägt vor, er benötige für den Umkleidevorgang einschließlich Desinfektion der Hände jeweils 3 Minuten und 45 Sekunden. Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze (Beklagte vom 07.07.2008 und 09.01.2009, Kläger vom 10.09.2008 sowie auf die Niederschrift der Sitzung vom 29.10.2009) verwiesen. Gründe Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. I. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 155,08 EUR brutto. Soweit der Kläger sich nicht nur umzukleiden, sondern in einem qualifizierten Verfahren seine Hände zu desinfizieren hatte, liegt Arbeitszeit vor, für die er gemäß § 612 Abs. 1 BGB eine Vergütung erwarten konnte. 1. Allerdings kann der Kläger für die Vor- und Nachbereitungszeiten keine Vergütung aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien verlangen. Weder das Umkleiden noch das Desinfizieren der Hände gehört zu der Hauptleistungspflicht des Klägers. Vielmehr besteht die vergütungspflichtige Hauptleistung des Klägers alleine in der Pflege der Patienten. 2. Der Kläger kann sich auch nicht auf eine tarifvertragliche Regelung über den Beginn der vergütungspflichtigen Arbeitszeit berufen. Unstreitig fand auf das Arbeitsverhältnis der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung sowie seit 01.10.2005 der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD-K) Anwendung. Während in § 15 Abs. 7 BAT der Beginn und das Ende der zu vergütenden Arbeitszeit geregelt wurde, enthält der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes hierzu keine vergleichbare Regelung mehr. 3. Schließlich ergibt sich eine vergütungspflichtige Arbeitszeit für die Umkleidezeiten auch nicht aus der Dienstvereinbarung vom 18.12.1991. Die bei dem Rechtsvorgänger der Beklagten abgeschlossene Dienstvereinbarung war wegen Verstoßes gegen §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVertrG) rechtswidrig und damit gemäß § 134 BGB nichtig. Die Regelung der Dienstvereinbarung, nach der alle Mitarbeiter eine Umkleidezeit bis zu sechs Minuten bezahlt erhalten, betrifft eine Frage der Lohngestaltung. Diese unterfiel zwar nach § 79 Abs. 1 Nr. 5 LPVertrG dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats, denn sie regelt eine pauschale Erfassung von zu vergütenden Umkleidezeiten. Der Gegenstand der Dienstvereinbarung war aber bereits durch Tarifvertrag geregelt. Nach § 15 in Verbindung mit § 26 BAT erfolgte die tarifliche Vergütung in Zeitlohn. Damit war eine pauschalierte Bemessung einzelner Arbeitsleistungen, beziehungsweise die Vereinbarung einer Höchstdauer für eine Arbeitsleistung ausgeschlossen. Nach § 15 Abs. 7 BAT begann und endete die entgeltpflichtige Arbeitszeit an der Arbeitsstelle, die gemäß der Protokollnotiz der Tarifvertragsparteien vom 24.04.1991 dahingehend definiert worden war, dass sie den Verwaltungs-/Betriebsbereich in dem Gebäude/Gebäudeteil in dem der Angestellte arbeitet umfasst. Damit bestand eine tarifliche Regelung, die abschließend den Beginn und die konkrete Bemessung der Arbeitszeit regelte und keinen Raum für eine Dienstvereinbarung zur Frage, inwieweit Umkleidezeiten als Arbeitszeit anerkannt werden, ließ (vgl. BAG 15.07.1993 - 6 AZR 398/92 - NZA 1994, 137 ; OVG Niedersachsen 18.12.1996 - 18 L 2761/95 - NdsVBL, 1997, 182). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung von § 22 Abs. 4 TVÜ-VKA. Diese Bestimmung über das Inkraftbleiben bestehender Regelungen zur Anrechnung von Wege- und Umkleidezeiten auf die Arbeitszeit setzt voraus, dass diese Regelung vor der Inkrafttreten des TVöD wirksam bestanden hat. Da die Dienstvereinbarung vom 18.12.1991 aber bereits von Anfang an nichtig war, wird sie von dieser tariflichen Übergangsregelung nicht erfasst. 4. Auch aus dem Grundsatz der betrieblichen Übung kann der Kläger keine Vergütungspflicht der Beklagten für die Vorbereitungs- und Nachbereitungszeiten ableiten. Im öffentlichen Dienst gilt im Zweifel der Grundsatz des Normvollzuges, nach dem der Arbeitnehmer davon ausgehen muss, dass sein Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen er rechtlich verpflichtet ist (BAG 29.09.2004, AP Nr. 67 zu § 242 BGB Betriebliche Übung). Die Begründung einer betrieblichen Übung scheidet aber aus, wenn der Arbeitgeber eine Leistung aufgrund einer anderweitigen vermeintlichen Verpflichtung erbringt (BAG 18.04.2007 - 4 AZR 653/05 - AP Nr. 54 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Zwar hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten auch nach Inkrafttreten des TVöD regelmäßig arbeitstäglich für Umkleidezeiten pauschal 12 Minuten angerechnet. Sie hat damit aber ersichtlich die vermeintlich wirksam abgeschlossene und dann nach § 22 Abs. 4 TVÜ-VKA fortgeltende Dienstvereinbarung erfüllen wollen. 5. Dagegen sind die Voraussetzungen für eine Vergütungspflicht bei Dienstantritt ab dem Beginn der Desinfizierung der Hände und beim Dienstende bis zur Beendigung des Desinfizierungsvorgangs nach § 612 Abs. 1 BGB gegeben.
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