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LG Karlsruhe, Urteil vom 14. November 2008 - Az. 6 O 36/05

  1. In der Regel wird der Zivilrichter vorangegangenen strafgerichtlichen Feststellungen folgen können, sofern nicht gewichtige Gründe für deren Unrichtigkeit von den Parteien vorgebracht werden.
  2. Anders denn als Angeklagter im Strafverfahren unterliegt der Beklagte als Partei im Zivilprozess jedoch grundsätzlich der Wahrheitspflicht (§ 138 I ZPO) und hat der ihn treffenden Darlegungslast zu genügen, um in erheblicher Weise zu bestreiten (§ 138 II, III ZPO).
  3. Auch wenn das Strafverfahren gegen den Beklagten noch nicht abgeschlossen werden konnte, entbindet es diesen nicht von der zivilprozessualen Wahrheitspflicht. Insbesondere ist der strafprozessuale Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" durch § 138 ZPO nicht verletzt. Noch so zentrale strafprozessuale Grundsätze dispensieren selbst bei Zeitgleichheit des Straf- und Zivilprozesses nicht von der Beachtung zentraler zivilprozessualer Grundsätze.
  4. Rein theoretische Zweifel, die der praktischen Vernunft entbehren, hindern nicht die Überzeugungsbildung des Zivilrichters nach § 286 ZPO. Tenor
  5. Der Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land EUR 8.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.06.2005 zu zahlen.
  6. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
  7. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Das klagende Land fordert vom Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz in Höhe von 8.000,- EUR wegen der Beschädigung der Außenwand des Wohnhauses des Oberamtsanwalts OAA. Am 20.02.2003 zwischen 2:00 und 4:00 h nachts wurde die Hauswand des Oberamtsanwalts OAA in X., mit der ölartigen Substanz Inertol beschmiert. Die Fassade zur Straßenseite des Hauses und zur Garage, die Rollläden mit Fensterbänken, die Einganstreppe aus Rotgranit sowie der gepflasterte Eingangsbereich und die Garagenzufahrt, die Sprechanlage, die Zeitungsbox und die Außenlampe wurden durch die Anbringung von zwei Farbanschüttungen erheblich verunreinigt. Zudem wurden die Eingangsschlösser mit Sekundenkleber versehen. Der Geschädigte OAA war in einem Strafverfahren wegen Bedrohung am 16.10.2001 vor dem AG X. gegen den Beklagten als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft aufgetreten und hatte auf eine Verurteilung des Beklagten plädiert. In diesem Verfahren wurde der Beklagte zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt. Unter anderem wegen der streitgegenständlichen Tat wurde der Beklagte bereits am 26.05.2004 vom Amtsgericht Y. wegen Sachbeschädigung in 96 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Das Landgericht Y. hat mit Urteil vom 02.05.2006 als Berufungsinstanz wegen Sachbeschädigung in 60 Fällen und versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in fünf Fällen auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten erkannt, wobei die Täterschaft des Beklagten hinsichtlich der Sachbeschädigung auch im hier streitgegenständlichen Fall festgestellt wurde. Nach zurückverweisendem Beschluss vom 04.07.2007 durch das Revisionsgericht Oberlandesgericht Y. hat das Landgericht Y. mit Urteil vom 26.09.2008 den Beklagten auch wegen der streitgegenständlichen Tat verurteilt. Das klagende Land behauptet, der Beklagte habe die Beschmutzung vorgenommen. Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass das Zusammenspiel einer Vielzahl von Indizien auf den Beklagten als Täter hinweise. So gebe es eine Handschrift , die bei den strafgerichtlich angeklagten und verurteilten Fällen auftauche. Diese bestehe darin, dass der Täter jeweils große Farbanschüttungen mit ölhaltigen Substanzen auf Häuserfassaden anbringe. Auch seien den Betroffenen die umstehenden PKW beschädigt worden, indem die Reifen zerstochen worden seien. Zudem seien die Türschlösser mit Sekundenkleber versehen worden. Die Betroffenen, oftmals Angehörige der Justiz oder des öffentlichen Dienstes, seien in der Regel dienstlich zuvor mit dem als streitlustig bekannten Beklagten auf unangenehme Weise in Kontakt gekommen. Bezüglich der Tat zum Nachteil N. stehe ausweislich der strafgerichtlichen Akten fest, dass der Beklagte der Täter sei. Auch in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit müsse es sich daher bei dem Beklagten um den Urheber handeln. Insgesamt sei ein Sachschaden von EUR 8.091,65 entstanden. Der Geschädigte selbst habe zudem Eigenleistungen zur Wiederherstellung im Wert von EUR 520,- erbracht. Das klagende Land habe den Geschädigten OAA in Höhe von EUR 8.000,- entschädigt, dieser habe im Gegenzug die ihm zustehende Schadensersatzforderung an das Land abgetreten. Das klagende Land beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land EUR 8.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen. Der Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte behauptet, er habe den Anschlag nicht verübt. Er habe überhaupt keine der ihm vorgeworfenen Farbanschüttungen begangen. Das klagende Land sei zudem nicht aktivlegitimiert, da eine wirksame Abtretung nicht belegt worden sei. Es mangele außerdem an einem Beweisantritt durch das klagende Land. Indizienbeweise genügten als Beleg für die Täterschaft des Beklagten keineswegs. Er hält überdies die vorgetragene Indizienkette nicht für schlüssig. Für das weitere Vorbringen der Parteien wird vollumfänglich auf die Ausführungen in den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen. Das klagende Land hatte am 15.12.2004 den Erlass eines Mahnbescheides beantragt, welcher am 28.12.2004 erlassen worden war. Diesem hatte der Beklagte am 05.01.2005 widersprochen (AS 9). Auf Antrag des klagenden Landes wurde mit Rücksicht auf das rechtshängige strafgerichtliche Berufungsverfahren vor dem LG Karlsruhe mit Beschluss vom 19.07.2005 das Verfahren ausgesetzt (§ 149 ZPO). Mit Beschluss vom 05.10.2007 wurde dieser Beschluss aufrechterhalten. Die hiergegen mit Schriftsatz vom 16.10.2007 von Beklagtenseite eingelegte sofortige Beschwerde hatte vor dem OLG Karlsruhe Erfolg. Der Beklagte wurde im Termin vom 14.11.2008 persönlich angehört. Gründe Die zulässige Klage ist weitgehend begründet. Das klagende Land hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus § 823 I i. V. m. § 398 I BGB in Höhe von 8.000,- EUR.
  9. Das klagende Land ist hinsichtlich des geltend gemachten Schadensatzanspruchs aktivlegitimiert. Der ursprünglich dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch wurde wirksam an den Kläger abgetreten (§ 398 I BGB). Für eine wirksame Abtretung ist auf Seiten des Zedenten eine wirksame Abtretungserklärung erforderlich, die der Zessionar annimmt. Des Weiteren ist das Bestehen der abzutretenden Forderung erforderlich (§ 398 I BGB). Dass es sich bei dem abgetretenen Anspruch um einen deliktischen handelt, spielt für die Wirksamkeit der Abtretung keine Rolle. Forderungen sind grundsätzlich übertragbar ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund. Übertragbar sind sowohl Forderungen aus Verträgen als auch aus unerlaubten Handlungen oder aus sonstigen gesetzlichen Rechtsverhältnissen (Busche, in: Staudinger, BGB, 2005, § 398 Rn 35). Der Geschädigte hat mit Schreiben vom 15.08.2003 dem Land die Abtretung des Schadensersatzanspruchs angeboten. Spätestens in der Klageerhebung, mit welcher das klagende Land ein eigenes Recht geltend macht, ist die konkludente Annahme der Abtretungserklärung zu sehen. Der Zugang der Annahmeerklärung beim Geschädigten ist nach § 151 S. 1 BGB entbehrlich, da die Abtretung von Ersatzansprüchen ein lediglich vorteilhaftes Angebot darstellt (vgl. BGH NJW 2000, 276 ; OLG Düsseldorf ZIP 1992, 1460 ). Auch besteht die abgetretene Schadensersatzforderung:
  10. Der haftungsbegründende Tatbestand (§ 823 I BGB) ist erfüllt. Das Tatbestandsmerkmal der Eigentumsverletzung ist verwirklicht, dies geschah durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung des Beklagten. a. Unbestritten wurde am 20.02.2003 zwischen 2:00 und 4:00 h nachts auf das Wohnhaus des Oberamtsanwalts W. OAA in X. ein Inertol-Anschlag verübt. Hierbei wurden die Fassade zur Straßenseite des Hauses und zur Garage, die Rolläden mit Fensterbänken, die Eingangstreppe aus Rotgranit sowie der gepflasterte Eingangsbereich und die Garagenzufahrt, die Sprechanlage, die Zeitungsbox und die Außenlampe durch die Anbringung von zwei Farbanschüttungen verunreinigt. Da der ölhaltige Stoff in den Verputz und das Mauerwerk eingedrungen ist, liegt auch eine Substanzverletzung vor. b. Die Eigentumsverletzung geschah durch eine Handlung des Beklagten. Der Vortrag des klagenden Landes ist hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen schlüssig und substantiiert. Eine Beweiserhebung über die klägerseits vorgebrachte Indizienkette war insofern entbehrlich, als der Beklagte zum einen das Vorliegen der Indizien an sich im Wesentlichen nicht bestritten hat, sondern lediglich die Täterschaft an den ihm im Strafverfahren (AG Y.; LG Y.) vorgeworfenen Taten. Zum anderen hat der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast bezüglich der Urheberschaft der Beschädigung in vorliegendem Fall nicht genügt, denn er ist dem schlüssigen Vorbringen des klagenden Landes nicht in ausreichender Weise nach § 138 II ZPO entgegengetreten, so dass sein bestreitendes Vorbringen unbeachtlich war (§ 138 III ZPO). aa. Insoweit der Beklagte meint, ein substantiierter Gegenvortrag zu der von Klägerseite vorgetragenen Indizienkette sei entbehrlich, da Indizien im Zivilprozess generell keine Berücksichtigung fänden und es an einem unmittelbaren Beweis für seine Täterschaft mangele, geht dies fehl. Grundsätzlich trifft die Beweislast hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen denjenigen, der sich auf ein Recht beruft. Dies bedeutet, dass in vorliegendem Fall das klagende Land das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat. Es ist zutreffend, dass ein unmittelbarer Beweis für die Täterschaft des Beklagten von dem klagenden Land nicht geführt wurde. Jedoch ist es zulässig und allgemein anerkannt, anspruchsbegründende Tatsachen durch den Vortrag mittelbarer Tatsachen zu behaupten. Im Gegensatz zum unmittelbaren Beweis, der tatsächliche Behauptungen zum Gegenstand hat, die unmittelbar ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal als vorhanden oder nicht vorhanden ergeben sollen, bezieht sich der mittelbare Beweis (Indizienbeweis) auf tatbestandsfremde Tatsachen, die den Schluss auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen des bestrittenen Tatbestandsmerkmals - der Haupttatsache - rechtfertigen (st. Rspr. BGH NJW 1970, 946 ). Auch und gerade im Zivilprozess ist die Führung eines Indizienbeweises möglich und daher zulässig (Laumen, in: Baumgärtel/Laumen/Prütting, Hbd Beweislast,
  11. Aufl. 2009, § 2 Rn 14 ff, § 13 Rn 1; im Kern auch OLG Karlsruhe Beschl. v. 14.01.2008 [ 1 W 4/08 ], S. 7 f. in diesseitigem Verfahren). bb. Von der Beweislast zu unterscheiden ist die im Prozess geltende Darlegungslast der Parteien. Zwar folgt die Verteilung der Darlegungslast grundsätzlich aus der Beweislastverteilung. Jedoch obliegt es dem Anspruchsgegner, zu den einzelnen Behauptungen gezielt Stellung zu nehmen, soweit sich das klagende Land substantiiert geäußert hat. Für einen schlüssigen und damit erheblichen Sachvortrag ist eine lückenlose Dokumentation der den geltend gemachten Anspruch rechtfertigenden Fakten nicht erforderlich. Darauf, für wie wahrscheinlich die Darstellung der Partei zu erachten ist, kommt es ebenfalls nicht an. Es genügt, wenn Hilfstatsachen selbst vorgetragen sind, die auf sie gestützte Schlussfolgerung möglich ist und diese Schlussfolgerung die geltend gemachte Rechtsfolge als entstanden erscheinen lässt (BGH NJW-RR 1998, 1488 ; BGH NJW-RR 2001, 887 ). Insofern ist der Vortrag von Indizien, die zum Schluss auf die Haupttatsache - hier: Täterschaft des Angeklagten zum Nachteil OAA - taugen, nicht zu beanstanden. Pauschales Bestreiten von Gegnerseite genügt jedoch dann nicht, sondern hat die Geständnisfiktion des § 138 III ZPO zur Folge, wenn substantiiertes Bestreiten erforderlich ist. In diesem Fall muss der Beklagte eine Gegendarstellung des Sachverhaltes geben, soweit er dazu in der Lage ist (MünchKommZPO-Peters § 138 Rn. 19 f.). Nach § 138 II, III ZPO hat sich somit jede Partei über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, sofern nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Hieraus folgt, dass die erklärungsbelastete Partei - soll ihr Vortrag beachtlich sein - auf die Behauptungen ihres Prozessgegners grundsätzlich "substantiiert" (d.h. mit näheren positiven Angaben) zu erwidern hat (BGH NJW-RR 1986, 60 ; LG München WuM 2002, 378 -379). Der Gegner darf sich deshalb im Allgemeinen nicht auf bloßes - und somit pauschales - Bestreiten beschränken, soweit die andere Partei ihrer Darlegungslast genügt, d. h. die zur Rechtfertigung ihres Antrags erforderlichen Tatsachen vorgetragen hat. Hat der Darlegungspflichtige schlüssig und substantiiert ihn begünstigende Tatsachen vorgetragen, so trifft den Gegner quasi spiegelbildlich die Pflicht zur konkreten Erwiderung. Die Erklärungslast ist somit in Bestehen und Umfang davon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei - hier: das klagende Land - vorgetragen hat (BGH NJW 1999, 1404 ; BAG 8 AZR 580/02 ). Fehlt es bereits an einem schlüssigen Vortrag, besteht auch keine Erklärungslast. Erfüllt der Darlegungspflichtige dagegen seine Substantiierungslast, muss sich auch der Gegner substantiiert äußern (s. zum Ganzen Greger, in: Zöller, ZPO,
  12. Aufl.2007). So liegt der Fall aber hier. Die klägerseits vorgetragene Indizienkette weist schlüssig auf eine Täterschaft des Beklagten im hier zu entscheidenden Fall hin. Dabei ist zu beachten, dass das Vorliegen der konkreten Indizien an sich im Wesentlichen nicht bestritten ist. Sofern der Beklagte Einwendungen in tatsächlicher Hinsicht aber gemacht hat, so sind diese nach § 138 II ZPO unbeachtlich. Es kommt insofern nicht auf die Richtigkeit der von Klägerseite vorgelegten Indizien an. Es ist lediglich die Schlüssigkeit und damit Folgerichtigkeit der vorgetragenen Indizienkette zu überprüfen. Eine entsprechende auf den Indizien beruhende Schlussfolgerung ist auf Grund einer Gesamtschau aller feststehenden Indizien und der sonstigen Umstände des Einzelfalles zu ziehen (vgl. Laumen, a. a. O., § 13 Rn 28). cc. Die Schlüssigkeit der von Klägerseite vorgetragenen Indizienkette, die auf die Täterschaft des Beklagten schließen lässt, ergibt sich aus der folgenden Gesamtschau:

(1). Aus den 59 klägerseits vorgetragenen weiteren Taten von Sachbeschädigung lässt sich ein jeweils ähnliches Muster bei der Tatbegehung feststellen. Insofern ist es nicht zu beanstanden und im Gegenteil sogar folgerichtig, dieses Muster bei der Ermittlung der Täterschaft des Beklagten zum Nachteil OAA zu Grunde zu legen, wie dies das Landgericht im Strafurteil vom 02.05.2006 getan hat (und auch das klagende Land tut. Es handelt sich dabei entgegen der Ansicht des Beklagten sehr wohl um eine Art sich herauskristallisierende Handschrift . Diese besteht ausweislich den Feststellungen des ersten landgerichtlichen Berufungsstrafurteils und des Klägervortrags jeweils aus großen, bogenförmigen, massiven, zum Teil ausgefüllten, immer gut sichtbaren Ölantragungen. Es tauchten wiederholt Tropfspuren mit dem gleichen Material der jeweiligen Farbantragung auf, die von wenigen bis zu 100 Metern oder mehr vom Tatort wegführen. Zudem ist auffällig, dass an den umstehenden PKW, die den jeweiligen Anwesen zugeordnet werden konnten, wiederholt die Reifen zerstochen wurden. Auch wurden Schlösser an den Anwesen mit Sekundenkleber zugeklebt. Dabei hatten die Geschädigten regelmäßig zuvor in unangenehmer Weise mit dem Beklagten zu tun, der ausweislich des Berufungsurteils seit 1966 mit den Behörden im Clinch liegt. Diese bereits im Strafverfahren getroffenen Feststellungen spielen eine beträchtliche Rolle bei der Beurteilung der Schlüssigkeit der vorgetragenen Indizienkette. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass sich das klagende Land bei seinem Vortrag im Wesentlichen auf die Feststellungen des Landgerichts Y. stützt. Insoweit der Beklagte bemängelt, dass ein strafgerichtliches Urteil keine Bindungswirkung für einen Zivilprozess entfalten könne, weshalb die vom Kläger dargelegte Indizienkette zum Beleg der Täterschaft des Beklagten unbeachtlich sei, so ist dies nur zum Teil zutreffend. Zwar sind die in Strafurteilen getroffenen Feststellungen für den Zivilrichter nicht bindend. Daraus folgt allerdings nicht, dass die in einem strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse im Zivilverfahren nicht verwertet werden dürften. Zum einen ist das vom Landgericht festgestellte Vorliegen der Sachbeschädigungen an sich ohnehin zwischen den Parteien unstreitig. Lediglich die Täterschaft des Beklagten wird bestritten. Zum anderen sind Urteile, insbesondere auch Strafurteile, als Urkunden im Rahmen der Tatsachenfeststellung verwertbar. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass im Strafurteil Beweisergebnisse lediglich wiedergegeben werden, so dass diese nicht wie vom erkennenden Gericht erhobene Beweise behandelt werden können, sondern als Darlegung des Strafrichters zu würdigen sind. In der Regel wird dabei aber den strafgerichtlichen Feststellungen zu folgen sein, sofern nicht gewichtige Gründe für deren Unrichtigkeit von den Parteien vorgebracht werden (OLG Köln FamRZ 1991, 580 ; KG Berlin 11 U 6883/97 ). An solchen gewichtigen Gründen fehlt es hier. Den zentralen Punkt der klägerseits vorgetragenen Indizienkette bildet der Fall N.. Wie bereits das Oberlandesgericht Karlsruhe anlässlich des hiesigen Verfahrens mit Beschluss vom
  1. Juli 2007 festgestellt hat, steht und fällt die Überzeugung von der Täterschaft des Beklagten in dem hier betreffenden Fall zum Nachteil OAA mit dem Nachweis der Tat zum Nachteil N.. Dies deshalb, weil sich bei dieser Tat die Indizien, die auf eine Täterschaft des Beklagten schließen lassen, im Verhältnis zu den im Strafverfahren weiteren verurteilten 59 Taten mit ähnlichem Muster am meisten verdichteten. Die Tat zum Nachteil N. wies die bereits erörterte Handschrift auf. Am 16.09.2003 wurde gegen 23:30 h das Anwesen der N. in der N.-Straße 99 in W. mit einer bläulichen, ölhaltigen Substanz beschmutzt. Dabei war eine bogenförmige Farbantragung, beginnend oberhalb der Mitte der Eingangstür und sich nach rechts an ein dort befindliches Fenster hinziehend, zu verzeichnen. Diese erreichte eine Höhe von ca. 3 Metern und eine Breite von ca. 2,50 Metern und stellte sich als im oberen Teil ausgefüllt, massiv und im unteren Teil streifenförmig verlaufende und teilweise streichförmige Farbanschüttung dar. Die Farbe drang in den Verputz ein und konnte nicht oder nur mit erheblichem Aufwand wieder entfernt werden. Zudem fand sich eine Tropfspur bestehend aus demselben Material wie das der Anschüttung mit einer Länge von ca. 10 Metern, die vom Tatort wegführte. Für die Täterschaft des Beklagten im Fall N. sprechen zahlreiche von Klägerseite im Einzelnen vorgetragene Indizien, die hier sogar lediglich in ihrem unstreitigen und allein schon indizienschlüssigen Kern wiedergegeben werden (vgl. insbes. AS 219 ff., AH 379 ff.): So zum einen, dass am 08.08.2003 nach Angaben des Polizeibeamten P. beobachtet wurde, wie eine Person mit dem dem Beklagten gehörigen Kraftrad, Marke: Suzuki, amtliches Kennzeichen: ..., zum Friedhof in S. gefahren ist und ein Glas mit Flüssigkeit hinter dem Trafohäuschen deponiert hat. Dieser Inhalt wurde vom LKA präpariert, anschließend wurde das Glas wieder an den ursprünglichen Ort verbracht. Der Täter wurde nach Angaben des Polizeibeamten Q. auch am 16.09.2003 wenige Minuten vor der Tat um 23:27 h dabei beobachtet, wie er das Glas zielgerichtet aus dem Versteck geholt hat. Um 23:36 h (also nach der Tat) wurde die heimliche Verfolgung des Täters auf einem Parkplatz in der Nähe des Tatortes von der Polizei wieder aufgenommen, wo dieser zu dem genannten Kraftrad des Beklagten ging und mit diesem in die B. Stadtmitte fuhr. Im Rahmen der Observation hat die Polizei nach Angaben der observierenden Beamten sodann den Täter in der Kaiserstraße in B. mehr als 15 Minuten lang beobachtet, wobei er sich ausweislich der Angaben der observierenden Polizeibeamten ab 23:42 h vor einem Optikergeschäft seine Kleidung untersucht und gesäubert hat. Der Täter - wieder mit dem genannten Kraftrad unterwegs . wurde von der Polizei bis zum Bahnhof Z. (Ankunft ca. gegen 00:18 h) beobachtend verfolgt. Nach wenige Minuten andauernde Unterbrechung der Observation des Täters im Bereich des Bahnhofs Z. und Fortsetzung der Motorradfahrt durch den Beklagten wurde der mit seinem Motorrad dort angekommene Beklagte vor seinem Haus in Z. festgenommen. Bei der kriminaltechnischen Untersuchung stellte sich sodann heraus, dass das präparierte Altöl bei der Tat verwendet wurde. Spuren hiervon wurden an den sichergestellten Handschuhen des Beklagten gefunden. Anlässlich der Wohnungsdurchsuchung nach am 17.09.2003 wurden außerdem verschiedene mit Altöl gefüllte Behältnisse gefunden. Nach alledem drängt sich - unabhängig von der streitigen Frage, ob bzw. wie genau die genannten Polizeibeamten den Beklagten vor, während und nach der Tatausführung erkannt haben (s. insbes. AS 359/361) - die Täterschaft des Beklagten im Fall N. geradezu auf. Hinzu kommt, dass der Beklagte auch ein zur Tat reizendes Motiv hatte. Aus der Gesamtschau des Vortrags und auch aus den Einlassung des Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ergibt sich, dass der Beklagte ein gespanntes Verhältnis zu Behörden allgemein und zum Justizwesen im Besonderen hat. Der Streit mit Behörden ist seit 1966 dokumentiert. Die Geschädigten standen in einer zumindest im weitesten Sinne konfrontativen Verbindung zum Beklagten. Der Vater der Hauseigentümerin N. war früher beim Landratsamt - Außenstelle W. - beschäftigt. Während dieser Zeit, im Jahr 1980 wurde auf das Haus in der N.-Straße bereits ein ähnlicher Öl-Anschlag verübt. Auch wurden die Reifen der Kfz der Eheleute N. im Jahr 2001 bzw. im Jahr 2002 zerstochen (AH 377 f). Das pauschale Vorbringen des Beklagten, er könne nicht der Täter im Fall N. sein bzw. er könne vom Polizeibeamten Q. nicht erkannt worden sein, da er gar nicht am Tatort gewesen sei, ist nicht genügend, um den klägerischen Tatsachenvortrag in erheblicher Weise anzugreifen (§ 138 II ZPO). Im strafgerichtlichen Verfahren hatte sich der Beklagte noch damit verteidigt, dass er an dem betreffenden Tag sein Motorrad einem gewissen AA. ausgeliehen habe, welcher die Tat begangen habe. Nähere Angaben zur Person des AA. wollte der Beklagte aber weder im Strafverfahren noch im hiesigen Verfahren machen. Im schöffengerichtlichen Urteil heißt es hierzu, der Beklagte habe an dem besagten Abend sein Motorrad nur in die Stadt gefahren und AA. übergeben. Er sei dann von einem anderen Freund gegen 0:30 h an den Bahnhof Z. gefahren worden, wo ein Fahrerwechsel stattgefunden habe. Ähnlich äußerte sich der Beklagte im Berufungsverfahren. Anders denn als Angeklagter im Strafverfahren unterliegt der Beklagte als Partei im Zivilprozess jedoch grundsätzlich der Wahrheitspflicht (§ 138 I ZPO) und hat der ihn treffenden Darlegungslast zu genügen, um in erheblicher Weise zu bestreiten (§ 138 II, III ZPO). Dabei wären nähere Angaben zu AA. für das Verfahren von erheblicher Bedeutung gewesen: Darin hätte - aussagepsychologisch gesprochen - ein Verflechtungsangebot bestanden (vgl. zu diesem Realitätskriterium : Bender/Nack, Glaubwürdigkeitslehre,
  2. Auflage, 1995). AA. hätte - sofern er existiert - bei entsprechenden (Gegen-) Beweisangebot im Rahmen der Zeugenvernehmung zu den Geschehnissen in der Nacht vom 16.03.2003 befragt werden und er hätte die Darstellung des klagenden Landes entkräften bzw. bestätigen können. Insofern hat der Beklagte in nicht genügender Weise zu den konkreten und substantiierten Darlegungen des klagenden Landes Stellung bezogen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Denn für den Beklagten hätten sich aus der Benennung des AA. keinerlei Nachteile ergeben. Dass das Strafverfahren gegen den Beklagten noch nicht abgeschlossen werden konnte, schadet insoweit nicht. Insbesondere ist der strafprozessuale Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare ( Niemand ist gehalten, sich selbst zu belasten ) insoweit weder direkt noch indirekt verletzt: Festzuhalten ist zunächst, dass auch im Strafprozess aus einem teilweisen (im Gegensatz zum vollständigen) Schweigen zum Nachteil des Angeklagten Schlüsse gezogen werden dürfen, weil sich der Angeklagte durch seine sonstigen Äußerungen in freiem Entschluss zu einem Beweismittel gemacht und sich damit der freien richterlichen Beweiswürdigung unterstellt hat (Karlsruher Kommentar zur StPO,
  3. A., 2008, § 261, Rn. 41 m.w.N.). Außerdem ist fernliegend, dass die Strafverfolgungsbehörden diesen Zivilprozess dazu ausnützen, um so den Beklagten zu Auskünften zu zwingen, die er als Angeklagter nicht geben müsste. Im Gegenteil: Der Beklagte mühte sich um den Fortgang dieses Zivilprozesses; das klagende Land hat sich gegen eine weitere Aussetzung nicht gewehrt. Im Übrigen dispensieren noch so zentrale strafprozessuale Grundsätze selbst bei Zeitgleichheit des Straf- und Zivilprozesses nicht von der Beachtung zentraler zivilprozessualer Grundsätze. Das Schweigen in diesem Punkt geht zu Lasten des Beklagten. Sein Vortrag wird in tatsächlicher Hinsicht als unerheblich zurückgewiesen, §§ 138 II, III ZPO. Da es an einem konkreten Vortrag hinsichtlich der Abwesenheit des Beklagten vom Tatort fehlt, ist vom klägerischen Sachvortrag auszugehen. Es sei angemerkt, dass selbst im Strafprozess für den Alibibeweis, mit dem ein zwingendes Indiz dafür erbracht werden soll, dass der Angeklagte nicht der Täter sein kann, der Grundsatz in dubio pro reo aus kriminalpolitischen Gründen nicht gilt. Der Strafrichter ist also nicht schon auf die unwiderlegt gebliebene Alibibehauptung hin zum Freispruch genötigt, wenn er im Übrigen von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt ist; insoweit gehen Zweifel zu Lasten des Angeklagten (Karlsruher Kommentar zur StPO,
  4. A., 2008, § 261, Rn. 66 m.w.N.). Prozessrechtlich ist festzuhalten, dass dem Beklagten das im Termin vom 14.11.2008 beantragte weitere Stellungnahmerecht - insbesondere nach § 139 Abs. 5 ZPO - nicht einzuräumen war. Auf die enorme Bedeutung der Personalien des AA. und die Offenbarungspflicht des Beklagten war bereits schriftsätzlich durch die Klägerseite mehrfach hingewiesen worden (Ss. v. 14.04.2008, S. 4/5, AS 201/203; Ss. v. 01.08.2008, S. 3, AS 387). Hierauf hätte der Beklagte längst reagieren können. Einer Wiederholung dieser Hinweise bedurfte es nicht (Baumbach/Lauterbach, ZPO,
  5. A., 2008, Rn. 62, Stichwort: Gegnerischer Hinweis ). Im Rahmen der persönlichen Anhörung des Beklagten im Termin vom 14.11.2008 weigerte sich dieser - trotz der vor Augen geführten Konsequenzen eines weiteren Schweigens - nachdrücklich, die Identität des (angeblichen) AA. preiszugeben. Soweit der Beklagte in seiner persönlichen Anhörung (§ 141 ZPO) vom 14.11.2008 und im Berufungsverfahren darauf abstellt, er könne nicht die in B. beobachtete Person gewesen sein, da diese ja geraucht habe und er bekanntermaßen Nichtraucher sei, so verfängt dies nicht. Zum einen ist die Eigenschaft als Nichtraucher - so sie denn besteht - kein taugliches Kriterium, um die sonstigen Indizien zu entkräften. Es ist nicht fernliegend, jedenfalls jedoch nicht auszuschließen, dass er sich nach seinen Taten eine Zigarette (ausnahmsweise) gönnt (Zitat aus dem Strafurteil). Nach alledem steht es für das erkennende Gericht außer Zweifel, dass der Beklagte die Tat zum Nachteil N. begangen hat und ihm darüber hinaus die oben erwähnte Handschrift zuzuschreiben ist.
(2). Aufbauend auf der Urheberschaft im Fall N. steht fest, dass die vorgetragenen Indizien auf eine Täterschaft des Beklagten auch im streitgegenständlichen Verfahren zwingend hinweisen. Die Tat zum Nachteil des Herrn OAA weist in ihrer Art der Begehung erhebliche Parallelen zu den übrigen vorgetragenen Fällen auf. Sie trägt gewissermaßen die gleiche, im Detail unverwechselbare Handschrift hinsichtlich der Art der Begehung. Die beiden großen, bogenförmigen, ausgefüllten und gut sichtbaren Farbantragungen an der Wand des Hauses OAA und die lange Tropfspur lassen hieran keinen Zweifel. Auch der Umstand, dass bei dem Geschädigten Türschlösser verklebt waren, passt zum Tatverhalten der sonstigen Fälle. Es stellt nur eine geringfügige Abweichung von den übrigen Taten dar und ist daher für die Bewertung der Schlüssigkeit der Indizienkette unschädlich, dass die Farbanschüttung mit Inertol statt wie in den übrigen Fällen mit Altöl begangen wurde. Nach unbestrittenem Klägervortrag handelt es sich bei Inertol um die geschützte Bezeichnung für einen Beschichtungsstoff aus Bitumenbasis. Bei Bitumen wiederum handelt es sich um ein aus Erdöl gewonnenes Baumaterial. Insofern ist es keinesfalls atypisch im Gegensatz zu den übrigen Sachbeschädigungen, dass die Tat zum Nachteil OAA ausnahmsweise nicht mit Altöl, sondern mit Inertol begangen wurde. Es ist auch keineswegs atypisch im Gegensatz zu den anderen Taten, dass die Farbanschüttung aus zwei Klecksen besteht bzw. dies lässt nicht darauf schließen, dass deshalb auch zwei Täter am Werk gewesen sein müssen (vgl. Parteianhörung im Termin vom 14.11.2008). Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass der Täter - ergo der Beklagte - zur Farbanschüttung zweimal angesetzt hat. Auch hatte der Beklagte entgegen seinem Vorbringen ein Motiv zur Begehung der Tat. Ein solches ergibt sich aus der Tätigkeit des Geschädigten als Oberamtsanwalt. Der Geschädigte war zuvor am 16.10.2001 in dem Strafverfahren vor dem AG X. gegen den Beklagten als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft aufgetreten. Der Geschädigte warf dem Beklagten dabei die Bedrohung des ebenfalls geschädigten J. vor und beantragte eine Verurteilung zu 20 Tagessätzen zu je DM 100,-. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten daraufhin zu 15 Tagessätzen zu je DM 100,-. Dies und die in einem Schreiben vom 21.04.2004 vom Beklagten geäußerte Anmerkung, der Geschädigte werde einige Feinde haben, wenn er, wie angeblich im Falle des Beklagten, im Wissen und die Unschuld eines Angeklagten seine Bestrafung beantragt lässt auf Rachegelüste des Beklagten schließen. Dem steht auch nicht entgegen, wie der Beklagte meint, dass ausgerechnet der in dem betreffenden Verfahren zuständige Richter R. nicht geschädigt wurde, obwohl dieser den Beklagten ja schließlich verurteilt habe. Aus dem Umstand, dass eine bestimmte Person nicht geschädigt wurde, lässt sich jedenfalls mitnichten die Unschuld in dem hier betreffenden Fall herleiten. Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach derartige Racheaktionen immer nur vollständig erfolgen. Es ist genauso denkbar und auch mit der Täterlogik vereinbar, dass selbst größere (vermeintliche) Provokateure (jedenfalls zunächst) verschont werden. Dass auch andere Menschen auf Grund der beruflichen Tätigkeit des Herrn OAA als Oberamtsanwalt ein Motiv zur Schädigung desselben gehabt hätten, stellt sich in den Augen des Gerichts als eine reine Schutzbehauptung bzw. ein Verwirrspiel des Beklagten dar und kann von der für den Beklagten geltenden Motivlage ebenfalls nicht ablenken. Theoretisch könnte es natürlich auch einen oder mehrere Trittbrettfahrer geben. Diese Trittbrettfahrer müssten dann ganz oder teilweise dieselben Feinde haben und auch genauso agieren, mit der Folge oder gar dem Ziel, dass sie den Verdacht auf den Beklagten lenken. Praktisch-vernünftige Anhaltspunkte dafür bestehen allerdings nicht. Die enorme Serie der Straftaten nach demselben Muster, für die der Beklagte ein Motiv hatte, wäre so nicht erklärbar. Rein theoretische Zweifel, die der praktischen Vernunft entbehren, hindern nicht die Überzeugungsbildung des Zivilrichters nach § 286 ZPO. Der Beklagte kommt auch dann als Täter in Betracht, wenn er nicht um die Urlaubsabwesenheit und den Geburtstag des Geschädigten gewusst haben sollte (Parteianhörung). Hierbei handelt es sich nicht um spezielles, für den Beklagten unerreichbares Täterwissen, dessen Fehlen den Schluss auf eine Täterschaft des Beklagten im Stande wäre auszuschließen. Das Zusammentreffen beider Umstände kann auch Zufall sein. Die Tat wäre genauso gut denkbar, wenn der Beklagte einen oder gar beide genannten Umstände nicht kannte. Der Beklagte kann sich diese Informationen aber auch aus sonstigen Quellen verschafft haben (den Geburtstag etwa aus einschlägigen Handbüchern, die Urlaubsabwesenheit etwa durch Beobachtung des Hauses). Aus den klagabweisenden Entscheidungen in Sachen U. vom 11.04.2008 (AG Y.) bzw. V. vom 20.05.2008 (LG Y.) ergibt sich nichts anderes. In den dortigen Verfahren - anders als im hiesigen - hatte es die Klägerseite ausweislich der Entscheidungsgründe offenbar versäumt, eine schlüssige, auf den Beklagten hinweisende Indizienkette darzulegen, sondern hatte sich darauf beschränkt, einzelne Mosaiksteine vorzutragen, die für sich genommen nicht den Schluss auf die Täterschaft des Beklagten zuließen. Eine entgegenstehende Rechtskraft ließe sich aus diesen Entscheidungen ohnehin nicht ableiten. Die schuldhafte und rechtswidrige Begehung der Eigentumsverletzung ergibt sich daher aus dem schlüssigen Vortrag des klagenden Landes, welcher insofern nicht genügend bestritten wurde.
  1. Es kann Schadensersatz in Höhe von EUR 8.000,- verlangt werden. Grundsätzlich hat der Geschädigte Anspruch auf Naturalrestitution (§ 249 I BGB). Bei der Beschädigung einer Sache kann der Ersatzberechtigte aber statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 II 1 BGB). Insgesamt sind bei den vom Geschädigten in Auftrag gegebenen Reparaturen bzw. Wiederbeschaffungen folgende Kosten angefallen: - Renovierung der Fassade, EUR 3.083,28 - Renovierung der Rollläden,EUR 428,50 - Treppenarbeiten, EUR 3.716,42 - Pflasterarbeiten,EUR 726,42 - Lösungsmittel,EUR 9,43 - neue Außenlampe,EUR 19,99 - neuer Briefkasten,EUR 79,00 - neue Zeitungsbox,EUR 29,00 Dies ergibt einen Geldbetrag von insgesamt EUR 8.092,
  2. Wegen Zusammensetzung des geltend gemachten Teilbetrages in Höhe von EUR 8.000,00 wird auf Seite 7 des Klägerschriftsatzes vom 01.08.2008 verwiesen. Den prozessualen Anforderungen an eine Teilklage ist damit Genüge getan. Die Aufwendung dieses Geldbetrags war zur Wiederherstellung auch erforderlich. Das klagende Land hat substantiiert und schlüssig vorgetragen, dass die vorgenommenen Arbeiten bzw. Wiederbeschaffungen üblich und angemessen und der Schaden im Übrigen nicht durch kostengünstigere Maßnahmen hätte beseitigt werden können. Durch die Einreichung der Kopien der entsprechenden Überweisungsträger hat das klagende Land zudem schlüssig dargelegt, dass die Handwerkerrechnungen auch bezahlt wurden. Der Beklagte hat demgegenüber nicht vorgetragen, dass die vom Kläger ausgewählten Handwerksbetriebe für ihn bei Auftragserteilung vorhersehbar für eine ordnungsgemäße und gleichzeitig wirtschaftliche Reparatur nicht geeignet gewesen wären. Das pauschale Bestreiten der Zahlung der Rechnung von Beklagtenseite bzw. die Erforderlichkeit der Widerherstellungskosten insgesamt reicht jedenfalls nicht aus, um in erheblicher Weise vorzutragen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es im Rahmen von Kfz-Unfällen anerkannt ist, dass der Schädiger das sogenannte Werkstatt- oder Prognoserisiko zu tragen hat. Das bedeutet, dass Verzögerungen durch die fehlerhafte Organisation des Reparaturbetriebs, Ausfall von Arbeitskräften, unwirtschaftliche oder fehlerhafte Handhabung der Reparatur dem Einfluss und der Kontrolle des Geschädigten entzogen sind und deshalb grundsätzlich zu Lasten des Schädigers gehen (BGH VersR 1975, 184 ; BGH NJW 1982, 1518 ; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 104 ). Der Geschädigte ist bei der Auswahl der Werkstatt grundsätzlich frei. In vorliegendem Rechtsstreit kann aber nichts anderes gelten. Der Ersatzanspruch erstreckt sich auch auf die Umsatzsteuer, da diese tatsächlich angefallen ist (§ 249 II 1 BGB). Ungeachtet dessen folgt eine Schadensersatzpflicht auch aus § 823 II BGB i.V.m. § 303 I StGB i. V. m. § 398 I BGB. Die Farbanschüttung an der Hauswand stellt eine Sachbeschädigung durch den Beklagten i. S. v. § 303 I StGB dar. Diese wurde auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen. Bezüglich der Zinsen war der Klageantrag teilweise zurückzuweisen. Dem klagenden Land stehen Zinsansprüche seit Eingang der Klageerwiderung 10.06.2006 zu (§§ 286 , 288 BGB) und nicht bereits seit Zustellung des Mahnbescheids zu. Seit Eingang der Klagerwiderung steht fest, dass der Beklagte die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Auch § 291 BGB führt zu keiner weiterreichenden Verzinsungspflicht. Insoweit war zu berücksichtigen, dass hier der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abtretung mit der Rechtshängigkeit zusammenfällt (s.o. I.1) und dass die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB frühestens mit der Abtretung auf den Zessionar überging (vgl. Palandt, BGB,
  3. A., 2009, § 249, Rn. 5; § 398, Rn. 18); andererseits aber auch, dass die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung in der Klagerwiderung den jedenfalls bestehenden Befreiungsanspruch in einen Geldersatzanspruch umwandelte (§ 250 BGB; BGH NJW 1992, 2221 ). Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 92 II Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 709 S. 1, S. 2 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/352467.html Kommentare
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