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VG Stuttgart, Urteil vom 1. März 2010 - Az. 11 K 223/09

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, was ihm von der Beklagten unter Hinweis auf fehlende Nachweise zur Identität verwehrt wird. Der Kläger kam Anfang 1996 nach Deutschland und beantragte Asyl. Er legte hierbei einen sudanesischen Arbeitsausweis vor, der die von ihm auch angegebenen Personalien enthielt. Zur Reise nach Deutschland habe er einen verfälschten Reisepass verwendet, den er später vernichtet habe. Mit Bescheid vom 13.10.1997 wurde der Kläger als Asylberechtigter anerkannt, nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zuvor durch Urteil des VG Stuttgart vom 28.08.1997 (A 7 K 11531/96) hierzu verpflichtet worden war. Dem Kläger wurde daraufhin ein Reiseausweis nach der GFK vom 28.07.1951 und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Im Jahr 1998 wurde vom Sudan aus für die Ehefrau des Klägers, mit der er seit 1994 verheiratet ist, ein Verfahren auf Familiennachzug eingeleitet. In diesem legten die Eheleute ihren Heiratsvertrag nebst beglaubigter Übersetzung vor. Nach Zustimmung durch die örtlich zuständige Ausländerbehörde und Visaerteilung durch die Deutsche Botschaft in Khartoum/Sudan reiste die Ehefrau des Klägers ins Bundesgebiet ein und erhielt eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Die Eheleute verzogen zum 01.06.1999 in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Im Jahr 1999 und im Jahr 2004 kamen zwei Kinder der Eheleute zur Welt. Diese sind in den sudanesischen Reisepass der Ehefrau des Klägers eingetragen. Die im Jahr 2004 geborene Tochter besitzt gemäß § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit. Eine weitere im Jahr 2006 geborene Tochter besitzt ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit. Am 06.04.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern und legte hierzu die notwendigen Antragsformulare und weitere Unterlagen sowie Erklärungen vor. Zusätzlich legte der Kläger eine von ihm vor dem Notariat abgegebene eidesstattliche Versicherung vor, in der er Geburtsdatum, Geburtsort und die Personalien seiner Eltern an Eides statt versichert. Vorgelegt wurde ebenfalls der sudanesische Heiratsvertrag aus dem Jahre 1994 mit einer Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift und der Echtheit des Stempels durch das Außenministerium der Republik Sudan vom 11.06.1998 sowie eine Übersetzung dieser Urkunde durch einen öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzer. Mit Schreiben vom 11.04.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Bearbeitung des Antrages ohne eines Nachweises der Identität und der Staatsangehörigkeit sei nicht möglich. Man bitte, sich um die Beschaffung entsprechender Nachweise zu bemühen und diese mit Übersetzung vorzulegen. Auf Anfrage der Beklagten teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter dem 19.07.2006 mit, die Voraussetzungen für die Einleitung eines Widerrufs/Rücknahmeverfahrens hinsichtlich der Asylanerkennung des Klägers lägen nicht vor. Am 19.10.2006 legte der Kläger bei der Beklagten eine sudanesische Geburtsurkunde vor. Beigefügt war wiederum eine Übersetzung eines öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzers unter Hinweis darauf, die Geburtsurkunde habe im Original vorgelegen. Die Urkunde enthält die von jeher vom Kläger geführten Personalien. Die Beklagte nahm eine Kopie zur Akte. Mit Schreiben vom 24.05.2007 wandte sich die Beklagte ein zweites Mal an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und fragte erneut an, ob nach heutiger Sachlage ein Widerrufs/Rücknahmeverfahren eingeleitet wurde oder ein solches beabsichtigt sei. Nachdem sich die Antwort des Bundesamtes dieses Mal länger hinzog, verzögerte sich die weitere Verfahrensbearbeitung. Im Rahmen einer Vorsprache des Klägers bei der Beklagten am 15.11.2007 wurde dem Kläger mitgeteilt, seine Geburtsurkunde dürfe ohne Legalisierung nicht anerkannt werden. Mit Schreiben vom 16.11.2007 bat die Beklagte den Kläger anschließend schriftlich um Vorlage einer aktuellen Geburtsurkunde mit Legalisierung . In einem Telefonat vom 17.03.2008 teilte der zuständige Bearbeiter beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten mit, es werde wahrscheinlich keinen Widerruf geben, beim Herkunftsland Sudan wäre das eher selten. Man könne den Kläger aber auch versuchen zu überzeugen, seinen Status freiwillig aufzugeben. Unter dem 29.05.2008 meldete sich der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten. Unter Hinweis auf den vor mehr als zwei Jahren gestellten und noch nicht beschiedenen Einbürgerungsantrag teilte er mit, der Kläger habe - aufgrund des Verlangens der Beklagten - versucht, über einen Bekannten seine Geburtsurkunde im Sudan beglaubigen zu lassen. Diesem habe man aber im sudanesischen Außenministerium erklärt, die betreffende Person müsse selbst erscheinen und die Geburtsurkunde wäre nun beschlagnahmt. Die Geburtsurkunde habe aber ja bereits vorgelegen und liege in Fotokopie immer noch vor, so dass der Kläger nunmehr eingebürgert werden könne. Die Beklagte aktualisierte daraufhin in der Folgezeit die vorgelegten Unterlagen. Zu diesem Zweck forderte sie den Kläger mit Schreiben vom 09.06.2008 auf, aktuelle Rentenversicherungsunterlagen vorzulegen. Zugleich teilte die Beklagte dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit, zur Beurteilung der Identität des Klägers werde um Mitteilung gebeten, ob in der Vergangenheit ein deutsches Familienbuch angelegt worden sei. Gegebenenfalls werde um Vorlage gebeten. Sollte ein solches nicht vorliegen, so werde bezüglich der Identität und der Staatsangehörigkeit des Klägers eine abschließende Entscheidung getroffen. Dazu verwies die Beklagte auf ein anderes Einbürgerungsverfahren eines (angeblich) sudanesischen Einbürgerungsbewerbers vor dem erkennenden Berichterstatter aus den vergangenen Jahren, in dem ein vom Gericht bestellter Gutachter die behauptete sudanesische Staatsangehörigkeit widerlegen konnte; der dortige Einbürgerungsbewerber war Nigerianer. Allein schon wegen solcher Missbrauchsfälle könne auf den Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit jedes einzelnen Einbürgerungsbewerbers nicht verzichtet werden. Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers erwiderte hierauf unter dem 11.06.2008, bei dem vorgetragenen Vergleichsfall könne es sich ja nur um einen angeblichen Süd-Sudanesen gehandelt habe, da nur diese dieselbe Hautfarbe besäßen wie Nigerianer. In der Folgezeit beharrte die Beklagte auf der Vorlage einer durch die Deutsche Botschaft in Khartoum/Sudan legalisierten Geburtsurkunde während der Kläger darauf verwies, das Original seiner Geburtsurkunde nebst Übersetzung habe - bevor es dann später durch sudanesische Stellen beschlagnahmt worden sei - der Beklagten zur Einsicht vorgelegen und eine Kopie liege immer noch in den Akten. Unter dem 09.10.2008 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - erneut - mit, die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Asylanerkennung des Klägers lägen nicht vor. Unter dem 15.10.2008 legte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers weitere Unterlagen u.a. zum Rentenversicherungsverlauf des Klägers vor sowie die Fotokopie einer Bescheinigung der Botschaft der Republik Sudan in Berlin vom 08.10.2008 in der es heißt, hiermit werde bestätigt, dass der Kläger Staatsbürger der Republik Sudan ist. Der Kläger ist in dieser Bescheinigung mit den von ihm stets verwendeten Personalien bezeichnet. Die Beklagte wandte sich darauf unter dem 17.10.2008 unmittelbar an die Botschaft der Republik Sudan und fragte an, welche Unterlagen der Kläger dort zur Überprüfung und Feststellung seiner sudanesischen Staatsangehörigkeit vorgelegt habe. Zudem wurde angefragt, ob mit der vorliegenden Bescheinigung auch die Richtigkeit der Personalien bestätigt werden sollte. Eine Kopie der Bescheinigung der sudanesischen Botschaft war dem Schreiben nicht beigefügt. Unter dem 17.11.2008 meldete sich das Bundespolizeipräsidium Koblenz bei der Beklagten und teilte mit, die sudanesische Botschaft habe die Anfrage der Beklagten an die Bundespolizei übersandt, da die dortigen Mitarbeiter nicht wüssten, was sie damit machen sollten. In einem weiteren Telefonat vom 18.11.2008 teilte das Bundespolizeipräsidium Koblenz mit, bundesweit für die Beschaffung von Passpapieren für sudanesische Staatsangehörige zuständig zu sein. Der dortige Mitarbeiter sei mindestens einmal im Monat bei einem Termin in der sudanesischen Botschaft. Bei einem Besprechungstermin in der nächsten Woche könne er mit der Botschaft klären, wer eine Antwort auf die Frage geben könne. Eine weitere Antwort findet sich nicht in den Verwaltungsakten. Der Kläger hat schließlich am 17. Dezember 2009 im Wege der Untätigkeitsklage das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung beruft er sich auf sein bisheriges Vorbringen. Er erfülle sämtliche Voraussetzungen zur Einbürgerung, habe die Deutschprüfung mit der Note 1 bestanden, arbeite und habe eigenes Einkommen. Nachdem die Beklagte trotz mehrfacher Anmahnungen nicht entschieden habe, sei Untätigkeitsklage geboten. Der Kläger habe seine Originalgeburtsurkunde der Beklagten vorgelegt. Dass diese später von sudanesischen Stellen beschlagnahmt worden sei, sei allein das Verschulden der Beklagten. Die Beklagte habe auf eine Legalisation durch die Deutsche Botschaft in Khartoum/Sudan bestanden. Die dortige Botschaft habe zunächst eine Bestätigung der Richtigkeit durch das sudanesische Außenministerium verlangt. Da der Kläger Asylberechtigter sei, habe er dies alles über einen Bekannten im Sudan bewerkstelligen müssen. Als dieser beim sudanesischen Außenministerium vorgesprochen habe, sei ihm die Geburtsurkunde des Klägers abgenommen und beschlagnahmt worden. An der Identität des Klägers gebe es jedenfalls keine Zweifel. Zwischenzeitlich liege auch eine Bescheinigung der sudanesischen Botschaft über die Staatsangehörigkeit des Klägers vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf ihre bisherigen Äußerungen im Verwaltungsverfahren. Die Identität des Klägers sei noch nicht hinreichend geklärt. Vorgelegten Urkunden fehle ein Legalisationsvermerk. Schließlich sei neben dem fehlenden Nachweis der Identität durch eine neue Geburtsurkunde mit Legalisationsvermerk auch noch nicht die sudanesische Staatsangehörigkeit des Klägers belegt. In der zunächst anberaumten mündlichen Verhandlung schlossen die Beteiligten einen widerruflichen Vergleich über die Einbürgerung des Klägers und verzichteten, für den Fall des Widerrufs, auf erneute mündliche Verhandlung. Die Beklagte wandte sich daraufhin an die Rechtsaufsicht mit der Anfrage, ob die vergleichsweise vereinbarte Einbürgerung des Klägers vollzogen werden könne. Mit E-mail-Nachricht vom 29.01.2010 teilte das Innenministerium Baden-Württemberg der Beklagten mit, die Auffassung des Berichterstatters im vorliegenden gerichtlichen Verfahren vermöge nicht zu überzeugen. Es sei in der Rechtsprechung inzwischen geklärt, dass der Nachweis der Identität zu den ungeschriebenen Einbürgerungsvoraussetzungen zähle. Es könne daher nicht die Frage sein, ob ein Identitätsnachweis erforderlich sei, sondern nur, ob der Betreffende ausnahmsweise von der Nachweispflicht entbunden sei, weil ihm ansonsten Unmögliches oder Unzumutbares abverlangt werde. Es werde um Überprüfung gebeten, was der Kläger bisher zur Klärung seiner Identität unternommen habe. Sollte sich herausstellen, dass der Identitätsnachweis dem Kläger weder unmöglich noch unzumutbar sei, könne der Vergleich keinen Bestand haben. Der Beklagtenvertreter nahm daraufhin telefonische Rücksprache mit dem Berichterstatter. Nachdem der Berichterstatter auf vorliegende, der Beklagten bereits übersandte Rechtsprechung des VG Stuttgart (Urteil v. 03.12.2009 - 11 K 4689/08 -) in einem vergleichbaren Fall hingewiesen hatte, in dem es heißt, eine gesicherte Identität des Einbürgerungsbewerbers (sei) Grundvoraussetzung für eine Einbürgerung in den Deutschen Staatsverband , wandte sich die Beklagte ein zweites Mal an die Rechtsaufsicht. Das entsprechende Urteil fügte sie bei. Mit E-Mail-Nachricht vom 18.02.2010 an die Beklagte verwies das Innenministerium Baden-Württemberg auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 17.03.2009 - 13 S 3209/08 -, unveröff.). Mit Schriftsatz vom 19.02.2010 schließlich widerrief die Beklagte den geschlossenen Vergleich. Sie verwies auf die genannte Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg. Was der Kläger bisher zur Klärung seiner Identität vorgelegt habe, genüge nicht. Hinsichtlich der vorgelegten Geburtsurkunde gelte § 438 Abs. 1 ZPO. Es sei daher ohne Weiteres sachgerecht, um Legalisation dieser Geburtsurkunde zu bitten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass im Visumverfahren der Ehefrau des Klägers eine Geburtsurkunde des Klägers vorgelegen habe. Vielmehr habe die Deutsche Botschaft in Khartoum das Visum aufgrund der Vorlage der Heiratsurkunde der Eheleute - ohne Geburtsdaten und Staatsangehörigkeiten - und des Reiseausweises des Klägers erteilt. Der Kläger habe daher im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten das ihm Mögliche und Zumutbare zur Beibringung ausreichender Nachweise noch nicht erbracht. Die Tatsache, dass dem Kläger am 08.10.2008 von der Botschaft der Republik Sudan in Berlin eine Bescheinigung über seine sudanesische Staatsangehörigkeit ausgestellt worden sei, zeige, dass ihm nichts Unmögliches bzw. Unzumutbares abverlangt werde, wenn er persönlich bei der dortigen Botschaft um die entsprechenden Identitätspapiere nachsuche. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.09.1990 ( 2 BvR 1864/88 ) habe auch ein anerkannter Flüchtling bei der Beschaffung von Nachweisen mitzuwirken und gegebenenfalls die Auslandsvertretung seines Herkunftsstaates aufzusuchen. Unter dem 25.02.2010 legte die Beklagte einen E-Mail-Wechsel mit der Deutschen Botschaft in Khartoum/Sudan vor. Die Beklagte hat dabei unter dem 18.02.2010 bei der Botschaft um verschiedene Auskünfte zum Fall des Klägers gebeten. Mit Antwort vom 25.02.2010 äußerte sich die Botschaft überrascht, dass die beteiligte Behörde direkt angefragt habe und das Amtshilfeersuchen nicht über das Gericht erfolgt sei. Die Auskunft sei somit unverbindlich und mangels ausreichender, vorgelegter Unterlagen habe sie keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Im Visumverfahren im Falle des Familiennachzuges erfolge eine Prüfung bezüglich des im Bundesgebiet lebenden Ehegatten meist nur auf der Grundlage einer Kopie des Reisepasses. Weiter erläutert die Botschaft in dieser Mitteilung das Legalisationsverfahren betreffend sudanesische Personenstands-Urkunden. Zunächst müsse eine solche Urkunde vom sudanesischen Außenministerium beglaubigt werden. Diese Beglaubigung werde dann durch die Botschaft legalisiert. Zur Legalisation einer öffentlichen sudanesischen Urkunde bedürfe es eines Sachbescheidungsinteresses des Antragstellers. Er müsse den Nachweis einer innerdeutschen Behörde vorlegen, dass diese in ihrem Verfahren zur Beweiswürdigung der vorgelegten sudanesischen öffentlichen Urkunde einer Legalisation durch die Auslandsvertretung bedürfe. Innerdeutsche Behörden könnten jedoch gemäß § 438 Abs. 1 ZPO über den Beweiswert jeder vorgelegten sudanesischen öffentlichen Urkunde im Wege der freien Beweiswürdigung selbst abschließend entscheiden. Dass die Personenstandsurkunde des Klägers im Außenministerium der Republik Sudan einbehalten worden sei könne geschehen, sofern die dortigen Beamten Zweifel an der Echtheit des Dokuments, der Unterschriften und Stempel gehabt haben oder aber der Ersuchende habe die entstehenden Gebühren nicht entrichtet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten - Einbürgerungs- und Ausländerakten - verwiesen. Gründe Das Gericht konnte vorliegend ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihre Zustimmung erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die gemäß § 75 VwGO zulässige Klage ist begründet. Das Unterlassen der beantragten Einbürgerung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte musste vom Gericht daher entsprechend verpflichtet werden (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Frage, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts, wenn diese - wie hier - ohne mündliche Verhandlung ergeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399 und VGH Ba.-Wü., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - zit. nach ). Für die begehrte Einbürgerung kommt als Rechtsgrundlage daher die §§ 8 ff. StAG i.d.F. des Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950, 1996 ff.), in Kraft getreten am 01.01.2005 (vgl. Art. 15 Abs. 3), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05. Februar 2009 (BGBl. I S. 158) in Betracht. Zutreffend gehen die Beteiligten dabei davon aus, dass sich der Einbürgerungsanspruch des Klägers dort nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG richtet. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und handlungsfähig ist, einzubürgern, wenn er die in dieser Vorschrift unter Nr. 1 bis Nr. 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt - oder aber er sich im Falle der Nichterfüllung auf eine rechtlich gebilligte Ausnahme berufen kann - und wenn kein Grund vorliegt, der gemäß § 11 Satz 1 StAG diesen Einbürgerungsanspruch hindert. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. oben) erfüllt der Kläger alle diese Voraussetzungen. Hinsichtlich des Erfordernisses, seine bisherige sudanesische (dazu sogleich) Staatsangehörigkeit aufzugeben, kommt dem Kläger die Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG zugute. Dies bedarf keiner weiteren Vertiefung. Soweit die Beklagte im gesamten Verwaltungsverfahren Zweifel an der Identität des Klägers - und an seiner Staatsangehörigkeit - hegt, ist dies - gelinde gesagt - abwegig.

  1. a)Richtig daran ist allenfalls, dass eine gesicherte Identität des Einbürgerungsbewerbers Grundvoraussetzung für eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ist. Auf Grund der notwendigen Übereinstimmung einer Person mit einer konkreten personalen Lebensgeschichte darf es vor der Einbürgerung des Betreffenden diesbezüglich keine Zweifel geben. Dabei, und darauf weist der Berichterstatter ausdrücklich hin, genügt nicht eine Betrachtung der Identität, unter der der Einbürgerungsbewerber seither im Bundesgebiet bekannt und erfasst war. Zwar würde solches genügen, um etwa die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 insbesondere Nr. 5 StAG bzw. das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 11 StAG zu ermitteln. Auf eine Klärung der Lebensgeschichte des Einbürgerungsbewerbers vorseinem Aufenthalt im Bundesgebiet kann aber nicht völlig verzichtet werden. Es wäre ein unerträglicher Gedanke, wenn sich etwa ein durch die Internationalen Strafgerichtshöfe gesuchter Kriegsverbrecher nur unter falschem Namen einige Jahre in Deutschland verbergen müsste, um dann gegebenenfalls seine Einbürgerung erlangen zu können. Ist die Identitätsklärung somit (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal zur Erlangung eines Einbürgerungsanspruches (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.03.2009 - 13 S 3209/08 -, unveröffentlicht), so ist den im vorliegenden Fall handelnden Behörden aber dahingehend zu widersprechen, dass dies zwingend und ausschließlich durch Vorlage einer mit einem Legalisationsvermerk versehenen Geburtsurkunde geschehen müsse. Hätte der parlamentarische Gesetzgeber die Vorlage einer Geburtsurkunde - und diese auch in einer bestimmten Form, also mit einem Legalisationsvermerk - anordnen wollen, so hätte er in § 10 Abs. 1 StAG ein entsprechendes Erfordernis formuliert. Unter Geltung des Grundgesetzes ist es der Verwaltung indes untersagt, außerhalb des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens eigenständige und andere Tatbestandsvoraussetzungen zu einer Norm hinzuzuerfinden . Eine Geburtsurkunde mit Legalisationsvermerk mag unter Umständen ein geeignetes Mittel sein, in Zweifelsfällen die Identität eines Einbürgerungsbewerbers zu belegen. Einziges Mittel ist sie dagegen nicht. In diesem Zusammenhang ist die Beklagte - und die hinter ihr stehende Rechtsaufsicht - auf die von der Beklagten im laufenden Verfahren selbst vorgelegte E-Mail-Nachricht der Deutschen Botschaft in Khartoum/Sudan vom 25.02.2010 hinzuweisen. Dort heißt es, innerdeutsche Behörden könnten gemäß § 438 Abs. 1 ZPO über den Beweiswert jeder vorgelegten sudanesischen öffentlichen Urkunde im Wege der freien Beweiswürdigung selbst abschließend entscheiden. So ist es. Dementsprechend zeigt sich die Deutsche Botschaft in Khartoum/Sudan in dieser Nachricht über das Vorgehen der Beklagten auch erstaunt und weist - zutreffend - darauf hin, man könne in solch einem Fall schon Zweifel am Bescheidungsinteresse zur Durchführung eines Legalisationsverfahrens haben. Richtig ist dagegen, dass in jedem Einbürgerungsfall eine Einzelfallbetrachtung geboten ist, ob von einer geklärten Identität oder von einem diesbezüglich noch bestehenden Klärungsbedarf auszugehen ist. Soweit die hinter der Beklagten stehende Rechtsaufsicht dagegen meint, es gehe allein um die Frage, ob dem entsprechenden Einbürgerungsbewerber hinsichtlich des geforderten Identitätsnachweises etwas Unzumutbares abverlangt werde, geht dies fehl. Vor einer diesbezüglichen Prüfung muss vielmehr die Frage entschieden werden, ob die Identität des Einbürgerungsbewerbers bereits geklärt ist oder nicht. Erst im letztgenannten Fall stellt sich die Frage, was insoweit als Identitätsnachweis noch gefordert werden kann (eine Geburtsurkunde mit Legalisationsvermerk ist es nicht unbedingt, vgl. oben) und erst dann wäre die Frage einer möglichen Unzumutbarkeit insoweit zu erörtern. Was an der hier dargestellten Rechtsauffassung des Berichterstatters nicht zu überzeugen vermag (E-mail-Nachricht des IM Baden-Württemberg vom 29.01.2010 an die Beklagte) erschließt sich dem Berichterstatter nicht.
  2. b)Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Identität des Klägers umfassend geklärt ist. Das entsprechende Tatbestandsmerkmal hinsichtlich seines Einbürgerungsanspruchs ist erfüllt. Der Kläger hat zunächst einmal seit seiner Ankunft im Bundesgebiet, was seine Person betrifft, stets die immer gleichen Personalien angegeben. An keiner Stelle des Verfahrens hat er diesbezüglich Korrekturen vorgenommen. Diese Personalien befanden sich auch in dem von ihm im Asylverfahren vorgelegten sudanesischen Arbeitsausweis, ohne dass dieser als öffentliche Urkunde anzusehen wäre. Der Kläger hat die von ihm geführten Personalien auch in einer gegenüber dem Notariat abgegebenen eidesstattlichen Versicherung bekräftigt, auch wenn eine solche Versicherung allein (darum geht es hier aber beileibe nicht) als Identitätsnachweis nicht ausreichen würde. Der Kläger hat zudem im Visaerteilungsverfahren, seine Ehefrau betreffend, im Jahre 1998 einen sudanesischen Heiratsvertrag aus dem Jahre 1994 mit einer Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift und der Echtheit des Stempels durch das Außenministerium der Republik Sudan vom 11.06.1998 vorgelegt. Die Mitarbeiter der Deutschen Botschaft in Khartoum/Sudan hatten ganz offensichtlich keine Bedenken, dieses Dokument im Rahmen des Visaerteilungsverfahrens anzuerkennen. Die in diesem Heiratsvertrag verwendeten Personalien - soweit darin enthalten - entsprechen wiederum den vom Kläger geführten und stets angegebenen. Aus diesem Vorgang kann zunächst der Schluss gezogen werden, die entsprechende Ehefrau hat im Jahre 1994 eine Person mit diesen Personalien geheiratet. An der Echtheit des Heiratsvertrages hegt offensichtlich niemand Zweifel. Daraus folgt dann, entweder der Kläger ist diese Person - wie er es stets vorgetragen hat -, oder aber er hat sich zur Täuschung deutscher Behörden die Personalien dieses Mannes angeeignet. Das allerdings würde dann bedeuten, dass die Frau, die 1994 den wahren Träger dieser Personalien geheiratet hat, nachfolgend einen Familiennachzug zum Kläger als ihrem Nicht-Ehemann unternommen hat, seither mit diesem ehelich zusammen lebt und drei Kinder in die Welt gesetzt hat. Eine derartige Vorstellung ist völlig absurd. Würde dies allein zur Identitätsklärung wohl schon ausreichen, so kommt weiteres hinzu. Der Kläger hat am 19.10.2006 bei der Beklagten eine sudanesische Geburtsurkunde vorgelegt, die - wen mag es überraschen - wiederum die Personalien enthält, die der Kläger stets für sich in Anspruch genommen hat. Die Kopie dieser Geburtsurkunde findet sich nach wie vor in den Verwaltungsakten. Eine freie Beweiswürdigung gemäß § 438 Abs. 1 ZPO im Zusammenhang mit den vorgenannten Umständen kann dann hier aber nur zu dem Ergebnis führen, dass von der Echtheit dieser Geburtsurkunde auszugehen ist. Das Verlangen eines Legalisationsverfahrens in einem solchen Fall ist völlig unangemessen (vgl. oben). Dass diese Geburtsurkunde zwischenzeitlich nicht mehr vorliegt, da sie im weiteren Verfahrensverlauf durch sudanesische Dienststellen beschlagnahmt wurde, ist im Übrigen unschädlich. Tatbestandsmerkmal für die vom Kläger begehrte Einbürgerung ist die Identitätsklärung (vgl. oben), nicht die Existenz einer Geburtsurkunde am Tag der Einbürgerung (vgl. oben). Wäre dies alles nicht mehr als genug, so hat der Kläger zwischenzeitlich auch eine Bescheinigung der Botschaft der Republik Sudan in Berlin vom 08.10.2008 in Fotokopie vorgelegt, in der es heißt, hiermit werde bestätigt, dass er Staatsbürger der Republik Sudan sei. Zwar lag diese Bescheinigung offenbar bisher der Beklagten nicht im Original vor, so dass § 438 Abs. 1 ZPO insoweit jedenfalls nicht unmittelbar angewendet werden kann. Im Zusammenspiel mit den vorgenannten Umständen lässt sich aber auch aus dieser vorgelegten Fotokopie ableiten, dass der Kläger die entsprechende Person ist und jedenfalls die sudanesischen Behörden hieran keine Zweifel haben. Als letzter Beleg mag dafür schließlich herhalten, dass die beiden ältesten, im Jahr 1999 und im Jahr 2004 im Bundesgebiet geborenen Kinder der Eheleute, in den sudanesischen Reisepass der Ehefrau des Klägers durch die sudanesische Botschaft in Berlin eingetragen wurden. Dass dies in der islamistisch ausgerichteten Republik Sudan erfolgt wäre, ohne irgendwelche Nachprüfungen zum Vater der Kinder, hält der Berichterstatter für ausgeschlossen. Zumindest der Ehevertrag aus dem Jahre 1994 muss den sudanesischen Behörden daher als ohne Weiteres echt vorgekommen sein (vgl. oben). Die Summe der vorliegenden Anhaltspunkte und Unterlagen lassen eine andere Deutung als die, dass die Identität des Klägers geklärt ist, nicht zu.
  3. c)In diesem Zusammenhang erlaubt sich der Berichterstatter den Hinweis, dass das gesamte Einbürgerungsverfahren des Klägers reich an Irritationen ist. Hierzu zählt etwa, unabhängig von der fehlerhaft geforderten Legalisation (vgl. oben), dass die Beklagte vom Kläger mit Schreiben vom 16.11.2007 ausdrücklich eine aktuelle Geburtsurkunde erbeten hat. Solches ist dem Berichterstatter fremd. Geburtsurkunden weisen typischerweise ein erhebliches Alter auf. Selbst die Geburtsurkunde des Berichterstatters, die dieser gelegentlich in inländischen Verwaltungsverfahren und Personenstandsangelegenheiten verwendet, hat ein erhebliches Alter. Noch nie ist jemand auf den Gedanken gekommen, eine aktuelle Geburtsurkunde zu verlangen. Wie der Hinweis der Beklagten auf ein früheres vor dem erkennenden Berichterstatter geführtes Einbürgerungsverfahren, in dem ein vom Gericht bestellter Gutachter die behauptete sudanesische Staatsangehörigkeit des Einbürgerungsbewerbers widerlegen konnte, zeigt, hatte die Beklagte offenbar die Umstände des hier vorliegenden Falles auch nicht immer klar im Blick. Die Problematik sogenannter Schein-Sudanesen mit schwarzer Hautfarbe, die in Wahrheit sämtlich aus Nigeria stammen, ist hinlänglich bekannt. Sie hat mit einem arabisch-stämmigen Sudanesen aus dem Norden nicht das Geringste zu tun. Desweiteren ist auch die - schematisch erfolgte - Anfrage an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ob an einen Widerruf der Asylanerkennung gedacht sei, was offenbar bei allen Einbürgerungsbewerbern, die Inhaber eines Reiseausweises nach Art. 28 des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sind (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG), von den Behörden des Landes praktiziert wird, einbürgerungsrechtlich nicht zu begründen. Es entlastet die Beklagte insoweit auch nicht, dass sie auf zwei Erlasse des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 05.08.2002 und vom 05.03.2004 verweisen kann. Der parlamentarische Gesetzgeber hat eine entsprechende Vorschrift im Staatsangehörigkeitsrecht nicht formuliert. Dagegen enthält § 26 Abs. 3 AufenthG ein solches Gebot. Aus diesem - erkennbaren - Unterschied kann eigentlich nur geschlossen werden, dass eine solche Regelanfrage im Fall einer Einbürgerung vom parlamentarischen Gesetzgeber nicht gewollt war. Auch diesbezüglich gilt (vgl. oben), dass das Formulieren ausdrücklicher Tatbestandserfordernisse Sache des parlamentarischen Gesetzgebers ist und gesetzesändernde Erlasse mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip (Gewaltenteilung) erhebliche Bedenken auslösen. Soweit der VGH Bad.-Württ. in einer vereinzelten Entscheidung (Urt. v. 24.11.2005 - 12 S 1695/05 -, , aufgehoben durch BVerwG, Urt. v. 03.05.2007 - 5 C 3/06 -, BVerwGE 129, 20 , InfAuslR 2007, 389) die Auffassung vertrat, es sei unter Umständen berechtigt, dass eine Einbürgerungsbehörde durch vorläufiges Abwarten, ob ein Widerruf der Asylanerkennung bestandskräftig erfolge, um dafür Sorge zu tragen, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen möglichst dauerhaft erfüllt sind und nicht - möglicherweise kurz nach erfolgter Einbürgerung - wieder wegfallen, vermag dies das entsprechende Vorgehen der Behörden ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Springt schon ins Auge, dass diese Ausführungen zu § 8 StAG ergangen sind, so unterstreicht der VGH (a.a.O.) ausdrücklich, dass in diesem Zusammenhang konkrete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Flüchtlingsstatus in absehbarer Zeit berücksichtigt werden könnten. Bei dem dort zu entscheidenden Fall ging es um einen Einbürgerungsbewerber aus dem Kosovo, albanischer Volkszugehörigkeit, bei dem durch die veränderten Umstände in seinem Heimatland ein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung durchaus im Raum stand. Dass die Behörden des Landes Baden-Württemberg hieraus ableiten, bei allen Inhabern eines Reiseausweises nach der GFK müsse vor der Einbürgerung ein Prüfungsverfahren durchgeführt werden, ob an der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung etwas geändert werde, überdehnt die damalige Entscheidung ganz erheblich. Gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass sich etwa in der politischen Situation im Heimatland des Flüchtlings etwas geändert haben könnte oder aber an seinen persönlichen Umständen, die die Flüchtlingsanerkennung betreffen, so kann eine solche Regelanfrage an das Bundesamt allein den Zweck haben, eine Einbürgerung, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, zu verzögern. Dies zeigt der vorliegende Fall nachdrücklich. Widerrufe der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung von arabisch-stämmigen sudanesischen Staatsangehörigen aus dem Norden des Landes (für angebliche Süd-Sudanesen mit schwarzer Hautfarbe gilt selbstverständlich etwas anderes), sind nirgends bekannt. Entsprechendes wurde der Beklagten auch telefonisch durch das Bundesamt mitgeteilt. Schon die erste Anfrage der Beklagten an das Bundesamt unmittelbar nach Eingang des Einbürgerungsantrages war daher im Grunde überflüssig. Dies gilt um ein Vielfaches bezogen auf die zweite Anfrage vom 24.05.2007. Dass diese durch das Bundesamt erst im Oktober 2008 - mit dem bekannten Ergebnis - beantwortet wurde, führte für sich genommen bereits zu einer ungerechtfertigten Verzögerung des Einbürgerungsverfahrens. Zuletzt schließlich ist auch die in den Verwaltungsakten zutage tretende Auffassung der Beklagten, ein Einbürgerungsbewerber müsse vor dem Vollzug der Einbürgerung 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen (was beim Kläger inzwischen allerdings der Fall ist), so nicht zutreffend. Auch insoweit gilt, dass der Gesetzgeber des Staatsangehörigkeitsgesetzes in § 10 Abs. 1 StAG ein entsprechendes Erfordernis nicht formuliert hat, wohingegen er in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf eine entsprechende Voraussetzung besteht. Auch diesbezüglich besteht der Vorrang des parlamentarischen Gesetzgebers (vgl. bereits mehrfach oben). Zwar trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung jedenfalls des VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 06.03.2009 - 13 S 2080/07 -, ), zum Erfordernis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG, wonach der Einbürgerungsbewerber seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten können muss, auch das Vorhandensein einer Altersvorsorge bei der gesetzlichen Rentenversicherung gehören kann. Eine bestimmte Zahl von Pflichtbeiträgen hierzu ist aber nicht Einbürgerungsvoraussetzung. Insbesondere bei Einbürgerungsbewerbern jüngeren Alters oder auch - wie hier - mittleren Alters, die noch im Erwerbsleben stehen und aller Voraussicht nach noch weitere Rentenanwartschaften erwerben, ist das Abstellen auf das Vorliegen von 60 Monaten Pflichtversicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung einbürgerungsrechtlich nicht geboten. Auch das Abwarten insoweit führte hier zu einer nicht gerechtfertigten Verzögerung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Beschluss vom 01. März 2010 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG, Ziff. 42.1 des sog. Streitwert-katalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.) auf EUR 10.000,00festgesetzt. Permalink: http://openjur.de/u/352746.html Kommentare

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