Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Landgerichts Ba vom 30. Oktober 2009, 2 O 134/08, im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert: Der Klageanspruch wird dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt. 2. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe wird die Sache an das Landgericht, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden hat, zurückverwiesen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten um das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs aufgrund einer Zwangsversteigerung des Amtsgerichts Ba vom 20.12.2004. Am 20.12.2004 fand vor dem Amtsgericht Ba ..eine Zwangsversteigerung des Grundstückes W-straße 31 statt. Die Versteigerung wurde vom Rechtspfleger des Amtsgerichts Ba, dem Zeugen Sch, durchgeführt. Bei der Zwangsversteigerung war der Kläger anwesend und erhielt den Zuschlag für das Grundstück für 90.000 EUR. Im Rahmen des Zwangsversteigerungstermins wurde vom Rechtspfleger nicht darauf hingewiesen, dass das Grundstück mit Altlasten behaftet war. Dass auf dem streitgegenständlichen Grundstück Altlasten vorhanden sind, ergibt sich aus dem Folgenden: Unter dem 04.06.1998 wurde ein Gutachten erstellt (fortan bezeichnet als Gutachten Dr. L ). Dort wurde festgestellt, dass nach derzeitigem Kenntnisstand Teile des Untergrunds als kontaminiert einzustufen sind Des Weiteren wurde in einem Schreiben des Landratsamtes an das Amtsgericht Ba durch die Zeugin E ausgeführt: ...dass aufgrund der langjährigen Nutzung als Werkstatt und Tankstelle, Verunreinigungen im Boden bzw. im Grundwasser vorhanden sein können. Tatsächliche Ergebnisse von eventuellen Untersuchungen von Gefährdungsabschätzungen liegen dem Umweltamt bislang nicht vor . Unter dem 04.08.2003 richtete die Volksbank B als Gläubigerin an das Amtsgericht Ba, Vollstreckungsgericht, ein Schreiben, in dem die Sachbearbeiterin ausgeführt hat: Gemäß uns vorliegenden Unterlagen hat die Miteigentümerin, Frau K, im Jahre 1998 ein Gutachten für eine Gefahrenverdachtsermittlung in Auftrag gegeben. Gemäß diesem Gutachten sollen nur geringe Belastungen auf dem Grundstück vorliegen. In Abstimmung mit der Miteigentümerin wurden zur Beseitigung dieser Belastungen Kostenvoranschläge eingeholt. Diese belaufen sich nach unseren Unterlagen auf zirka 14.000 EUR . Unter dem 31.07.2002 erstellte die Sachverständige M ein Gutachten über den Verkehrswert gemäß § 194 BauGB in dem sie ausführt, dass eventuell vorhandene Altlasten im Boden in der Wertermittlung nicht berücksichtigt sind. Des Weiteren führt sind in ihrem Schlusswort zum Verkehrswert aus, dass darauf hingewiesen wird, dass bei einer Untersuchung des Grund und Bodens von 1998 Kontaminationen vorgefunden wurden, die auf den ehemaligen Kfz-Werkstatt-Betrieb zurückzuführen sind. Am 11.08.2003 wurde der erste Zwangsversteigerungstermin durchgeführt und die Schreiben des Landratsamtes vom 17.03.2003 und der Volksbank B vom 04.08.2003 verlesen. Hierbei wurde kein Zuschlag erteilt. Am 06.10.2004 wurde die erneute Zwangsversteigerung in der Tageszeitung BNN mit Hinweis auf das Wertgutachten bekannt gemacht. Der Kläger erwarb am 20.12.2004 das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung. Danach führte er im Beisein seiner Ehefrau am 02.02.2005 ein Gespräch beim Umweltamt mit der Zeugin E. Hierbei wurde über die auf dem ersteigerten Grundstück vorhandenen Altlasten gesprochen. Die Zeugin E fertigte unter dem 03.02.2005 einen Aktenvermerk, in dem sie unter anderem Folgendes ausführte: Nach den Angaben von Herrn S. wurde er weder von der Bank noch vom Amtsgericht davon in Kenntnis gesetzt, dass es sich bei dem Gelände um einen AS handelt... Im Verkehrswertgutachten zu der Fläche war lediglich ein Passus enthalten, dass eventuell vorhandene Altlasten im Boden nicht in der Wertermittlung berücksichtigt werden . Am 10.02.2005 stellte der Kläger hinsichtlich des am 27.12.2005 zugestellten Zuschlagsbeschlusses Wiedereinsetzungsantrag verbunden mit einer sofortige Beschwerde, mit der der Beschluss angefochten wurde. In der Beschwerdebegründung führt er aus: Der Beschwerdeführer hatte von der Tatsache, dass Altlasten auf dem Grundstück vorhanden sind, erst durch Zugang des Gutachtens vom 02.02.2005 positive Kenntnis von diesem Vorgang . Das Landgericht Ba erkannte mit rechtskräftigem Beschluss vom 11.04.2005, dass keine Anfechtungsmöglichkeit wegen der Altlastenproblematik gegeben sei. Mit Anwaltsschreiben vom 08.11.2005 wurde die Generalstaatsanwaltschaft als Vertreterin des Landes angeschrieben und vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 21.12.2005 ließ diese ausführen: Die Überprüfung hat ergeben, dass eine Amtspflichtverletzung des Zwangsversteigerungsrechtspflegers Sch vorliegt... Das Bestehen einer Amtspflichtverletzung erkenne ich daher an. Darüber hinaus gebe ich anheim, einen hieraus resultierenden Schadensersatzanspruch durch entsprechenden Vortrag und Vorlage von Nachweisen zu belegen... Durch das Landratsamt wurde verfügt, dass hinsichtlich der geplanten Bebauung des Klägers eine Altlastenuntersuchung notwendig wäre. Durch Bescheid der Stadt B vom 24.08.2006 wurde eine Baugenehmigung unter Auflagen der Gefahrenerforschung erteilt. Auf anwaltliche Anforderung wurde am 07.09.2006 durch die Generalstaatsanwaltschaft das Folgende ausgeführt: ... Für das Land sage ich die Freistellung ihres Mandanten von den Kosten des durch die Baugenehmigung der Stadt B vom 24.08.2006 und der darin enthaltenen Auflage 1.14 erforderlichen Gutachten zur Untersuchung des Grundstücks auf vorhandene Altlasten dem Grunde nach zu . Nach dem Gutachten des Herrn Dr. L und dem Gutachten des Dipl.-Ing. T, wurden die Ergebnisse durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe mitgeteilt. Im Folgenden konnte keine Einigung zwischen den Parteien über eine Kostenübernahme durch die Beklagte erzielt werden. Mit Schreiben vom 23.04.2008 haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Anfechtung der Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe im Schreiben vom 21.12.2005 und der in diesem Zusammenhang stehenden Kostenübernahmezusagen aus allen rechtlichen Gründen erklärt (Anlage B 1, AS. 73). Der Kläger hat vorgetragen, dass ihm das beklagte Land wegen Verletzung einer Amtspflicht durch den Rechtspfleger Sch hafte. Er hat dazu zunächst in seiner Klageschrift vortragen lassen, dass er erst am 02.02.2005 durch das Landratsamt davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass das streitbefangene Grundstück mit entsorgungspflichtigen Altlasten belastet sei. In seinem Schriftsatz vom 20.02.2008 hat er ausgeführt, dass Vorgutachten, die auf eine Kontamination hingewiesen hätten, nicht bekannt gewesen seien. Auch sei ihm das Verkehrswertgutachten nicht bekannt gewesen. In der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2008 hat der Klägervertreter nochmals bestritten, dass sein Mandant gegenüber der Zeugin E Äußerungen bezüglich des Verkehrswertgutachtens gemacht habe, da er nicht am 20.12.2004 in dieses Einsicht genommen habe. Nach Vernehmung der Zeugin E in der Sitzung vom 27.02.2009 und dem Hinweis des Landgerichts, dass sich hieraus eine Kenntnis des Klägers vom Verkehrswertgutachten ergeben könnte, hat der Kläger seinen Vortrag mit Schriftsatz vom 13.03.2009 dahingehend geändert, dass ihm das Verkehrswertgutachten nicht im Versteigerungstermin, sondern erst danach ausgehändigt worden sei, und er in dem Zeitraum zwischen der Ersteigerung und dem Termin beim Landratsamt vom 02.02.2005 Kenntnis erlangt habe. Insofern sei ihm zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung die Altlastenproblematik nicht bekannt gewesen. Bei Kenntnis von der Altlastenproblematik hätte er das streitgegenständliche Grundstück nicht erworben. Der Kläger verlangt insofern den Schaden ersetzt, der ihm durch die Abrisskosten und Entsorgungskosten, sowie Neuherstellungskosten und Rechnungen für Planung der Gebäudesanierung entstanden ist bzw. noch entstehen werden. Dabei hat er in seine Schadensersatzberechnung ursprünglich die Entsorgungskosten eingestellt. Nach gerichtlichem Hinweis, dass dieses im Gegensatz zu seinem Vortrag eine Doppelberechnung enthalte, hat der Kläger nunmehr in der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2008 vortragen lassen, dass für die Entschädigung nur das Grundstück Flurstück Nr. 814 relevant sei. Der Kläger hat beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 148.086,02 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 13.03.2008 zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den weiter entstehenden Schaden aus dem Vorfall der Zwangsversteigerung durch das Amtsgericht Ba zu bezahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat vorgetragen, dass es ebenso wie der Kläger davon ausgehe, dass der zuständige Rechtspfleger bei der Zwangsversteigerung seine Amtspflicht dadurch verletzt habe, dass er nicht auf die Altlasten hingewiesen habe. Das diesbezügliche Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 21.12.2005 sei aber lediglich als Anerkennung der Amtspflichtverletzung, nicht aber einer daraus resultierenden Verpflichtung zum Schadensersatz auszulegen. Im Übrigen sei sowohl dieses Schreiben als auch jegliche Freistellungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft wirksam angefochten worden. Denn die Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft wäre nicht in dieser Weise abgegeben worden, wenn schon zum damaligen Zeitpunkt die Aktennotiz der Zeugin E vom 03.02.2005 bekannt gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass der Kläger vor Erteilung des Zuschlagsbeschlusses Kenntnis von der Altlastenproblematik gehabt habe. Insofern sei ein dem Kläger entstandener Schaden, der dem Grunde und der Höhe nach im Übrigen bestritten werde, nicht kausal auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen. Denn auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtspflegers hätte der Kläger das Grundstück ersteigert. Im Übrigen sei jedenfalls von einem erheblichen Mitverschulden auszugehen, da der Kläger sich, trotz der Möglichkeit, vor dem Zwangsversteigerungstermin und auch noch im Zwangsversteigerungstermin Kenntnis vom Verkehrswertgutachten zu nehmen, dieser Erkenntnismöglichkeit bewusst verschlossen habe. Das Landgericht hat durch Urteil vom 30.10.2009, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser seinen erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiterverfolgt. Hinsichtlich des übrigen Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat den Kläger angehört und nochmals den Zeugen Sch vernommen. II. Die zulässige Berufung ist begründet. 1. Zu Recht hat das Landgericht keinen Anspruch des Klägers aus §§ 241 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB aus einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis der Beklagten angenommen. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt nur dann vor, wenn die Parteien mit ihm den Zweck verfolgen, ein bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen (BGH, NJW 1995, 960 ; NJW-RR 2007, 530 ). Der Wille der Parteien, eine derart weitgehende rechtliche Wirkung herbeizuführen, kann, wenn dies nicht ausdrücklich erklärt worden ist, nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden (vgl. BGH, NJW-RR 1988 794). Der erklärte Wille der Beteiligten muss die mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfolgen tragen. Das setzt insbesondere voraus, dass diese Rechtsfolgen der Interessenlage der Beteiligten, dem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen (BGH, NJW-RR 2007, 530 ). Unter Zugrundelegung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133 , 157 BGB ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass durch die Passage im Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 21.12.2005 Das Bestehen einer Amtspflichtverletzung erkenne ich daher an. nur ein Anerkenntnis hinsichtlich einer Amtspflichtverletzung abgegeben wurde. Nach dem Wortlaut des Schreibens wurde dem Streit der Parteien ausdrücklich nur entzogen, dass es eine Amtspflichtverletzung auf Seiten des beklagten Landes gegeben hat, mehr nicht. Der weitere Passus Darüber hinaus gebe ich anheim, einen hieraus resultierenden Schadensersatzanspruch durch entsprechenden Vortrag und Vorlage von Nachweisen zu belegen erweitert das deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht. Denn es werden weiterer Vortrag und weitere Nachweise für einen hieraus resultierenden Schadensersatzanspruch und nicht lediglich für die Höhe des Schadens gefordert. Daraus wird erkennbar, dass die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe gerade keinen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach anerkennen wollte. Jenseits des Wortlauts ist wegen der weitreichenden Folgen für den Erklärenden nur unter engen Voraussetzungen von der Annahme eines Anerkenntnisses auszugehen. Aus dem Sachvortrag der Parteien geht nicht hervor, dass es zum Zeitpunkt des Schreibens irgendwelche weitere Erklärungen seitens der Generalstaatsanwaltschaft gegeben hätte, die einen Rückschluss auf ein umfassenderes Anerkenntnis des beklagten Landes zulassen würden. Vor diesem Hintergrund kann auch unter Würdigung der beiderseitigen Interessen nicht davon ausgegangen werden, dass das beklagte Land ein Mehr an Zusagen abgeben wollte. Das rein faktische Verhalten des beklagten Landes durch das spätere Begleichen einzelner Rechnungen ist demgegenüber als Indiz zu schwach, um daraus ein umfassenderes Anerkenntnis ableiten zu wollen, zumal später auch Zahlungen eingestellt wurden. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das beklagte Land für den Fall, dass mit dem Kläger keine gütliche Einigung zu Stande kommen sollte und eine außergerichtliche Regulierung des Schadens zu teuer würde, sich noch vorbehalten wollte, einzelne Punkte in Streit zu stellen. Insofern ist von Bedeutung, dass die beglichenen Rechnungen (Baugenehmigung, Altlastengutachten, etc.) alle im Wege vorbereitender Maßnahmen dazu dienten, den in Rede stehenden Schaden überhaupt erst zu ermitteln. 2. Dem Kläger steht allerdings ein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG zu.
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