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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2010 - 1 S 1953/09

1. Wer den Austritt aus einer Kirche erklärt, die nach staatlichem Recht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat und deswegen u.a. zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigt ist, kann

Art. 5Abs.

1 LV i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 und Art. 137 Abs. 6 WRV erfordern eine Auslegung des Zusatzverbots, die sicherstellt, dass derjenige, der seinen Austritt aus einer Kirche erklärt, die nach staatlichem Recht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat und deswegen u.a. zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigt ist, seine Austrittserklärung tatbestandlich nicht auf den staatlichen Rechtskreis beschränken kann. Diese Rechte liefen faktisch leer, wenn der Staat zahlungsunwilligen Kirchenmitgliedern die Möglichkeit zum sog. modifizierten Kirchenaustritt eröffnete. Sie verlangen, dass der Staat für den Fall, dass er Kirchenaustrittserklärungen entgegennimmt, diese Erklärungen auslegt (a.) und sich Gewissheit darüber verschafft, ob sich der Erklärende ernsthaft und vollständig von der Religionsgemeinschaft lossagen wollte (b.). Diese Auslegung steht auch mit Grundrechten des Beigeladenen in Einklang (c.). a. Die Behörde ist gehalten, die Austrittserklärung auszulegen und ihren Bedeutungsgehalt im Lichte der sie begleitenden Umstände zu ergründen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Bei der Austrittserklärung handelt es sich um eine Erklärung mit öffentlich-rechtlichen Wirkungen in einem Verwaltungsverfahren (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.1997, a.a.O. ). Als öffentlich-rechtliche Willenserklärung ist sie so auszulegen, dass sie dem wirklichen Willen des Erklärenden bestmöglich gerecht wird (vgl. § 133 BGB). Dabei kommt im Zweifel dem objektiven Empfängerhorizont ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. § 157 BGB; zur Zulässigkeit des Rückgriffs auf die Regelungen des Privatrechts Middel , Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen von Privatpersonen, 1971, S. 57 ff.). b. Die verfassungsmäßigen Rechte der öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgesellschaften gebieten es, dass jede gesetzliche Austrittsregelung so ausgelegt wird, dass nur diejenigen Erklärungen als Kirchenaustrittserklärungen anerkannt werden, bei denen mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass sich der Erklärende bedingungslos, vollständig und ernsthaft von seiner Religionsgemeinschaft trennen will (Kästner, in: Dolzer/Graßhof/Kahl/Waldhoff, BK GG, Art. 140 GG/Art. 137 WRV (Drittbearbeitung 2010), Rn. 328). Wenn sich aus der Erklärung selber oder aus den äußeren Umständen, unter denen sie abgegeben wurde, Anhaltspunkte für einen Mangel des Willens zum Austritt aus der Religionsgesellschaft im kirchenrechtlichen Sinne ergeben, muss die Behörde diesen Anhaltspunkten nachgehen und sich die erforderliche Gewissheit durch Rückfragen verschaffen. Das aus der korporativen Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) und aus Art.

Art. 5LV i.V.m.

Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV folgende Selbstverwaltungsrecht der Religionsgesellschaften schließt grundsätzlich deren Recht ein, sich selber Regeln über Erwerb und Verlust der Kirchenmitgliedschaft zu geben und diese Regeln auch in eigener Verantwortung anzuwenden (grundlegend Mikat, Grundfragen des staatlichen Kirchenaustrittsrechts, in: FS für Hermann Nottarp, 1961, S. 197 ff.). Daher erkennt der Staat an, dass die Kirchenmitgliedschaft durch die Taufe oder durch eine Konversion begründet wird, und hält für den Kircheneintritt keine eigenen Regeln vor (BVerfG, Beschluss vom 31.03.1971 - 1 BvR 744/67 -, BVerfGE 30, 415

(422); Hammer, Rechtsfragen der Kirchensteuer, 2002, S. 261 ff.; Muckel, JZ 2009, 174
(178)). Das Ende der Kirchenmitgliedschaft bedarf demgegenüber insoweit einer (Ersatz-)Regelung durch staatliches Recht, als die Religionsgesellschaft nicht selber die Gewähr für die volle Beachtung der negativen Religionsfreiheit unter Einschluss eines Rechts zum Kirchenaustritt bietet (BVerfG a.a.O.; st. Rspr.; s. auch Stuhlfauth, DÖV 2009, 225 ff.). Soweit die negative Religionsfreiheit dagegen nicht berührt ist, weil sich der Einzelne nicht gegen seine Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft im innerkirchlichen Sinne wendet, muss der Staat auch in Fragen der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft für den staatlichen Rechtskreis an innerkirchliches Recht anknüpfen. Das Selbstverwaltungsrecht der Religionsgesellschaften hindert ihn deshalb daran, ein staatliches Kirchenaustrittsrecht auch für Fälle vorzusehen, in denen die Religionsgesellschaft den Einzelnen nicht einseitig und gegen seinen Willen an der Mitgliedschaft festhält, sondern Einvernehmen über deren Fortbestand gegeben ist. Ebenso verlöre die Kirchensteuer ihren Charakter als Pflichtabgabe (Art.

Art. 5LV i.V.m.

Art. 137 Abs. 6 WRV), wenn es der Einzelne in der Hand hätte, sich isoliert der Steuerpflicht und nicht zugleich auch der Kirchenmitgliedschaft im umfassenden Sinne zu entledigen. Wenn der Staat auf die gleichmäßige Heranziehung aller Kirchenmitglieder nach ihrer individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verzichtete, würde er den in den Kirchensteuergesetzen ausgeformten Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung der Kirchenmitglieder verfehlen. In Ermangelung eines spezifischen Rechtfertigungsgrundes verstieße er damit auch gegen das Gebot steuerlicher Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). Die staatskirchenrechtliche Erfordernis der Bedingungslosigkeit, Vollständigkeit und Ernsthaftigkeit der Abkehr des Einzelnen von einer Religionsgesellschaft verletzt auch nicht subjektive Rechte dieses Einzelnen. Zwar setzen die individuellen Garantien der Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 3 WRV einer aktiven staatlichen Ausforschung des Erklärenden enge Grenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.1971 - 1 BvR 744/67 -, BVerfGE 30, 415

(426)). Insoweit findet das Kirchenaustrittsrecht eine Parallele im Recht der Wehrdienstverweigerung aus Art. 4 Abs. 3 GG, bei dem der Staat ebenfalls einem Ausforschungsverbot unterliegt, ohne umgekehrt berechtigt zu sein, Erklärungen ungeprüft als wirksam anzusehen, die aus anderen als den durch Art. 4 Abs. 3 GG geschützten Gewissensgründen abgegeben werden (BVerfG, Urteil vom 13.4.1978 - 2 BvF 1,2,4,5/77 -, BVerfGE 48, 127 (168 f.); und Urteil vom 24.4.1985 - 2 BvF 2, 3, 4/83 und 2/84 -, BVerfGE 69, 1 (21, 34 f.)). Im Falle des Kirchenaustritts scheidet ein Verstoß gegen das Ausforschungsverbot jedenfalls dann aus, wenn der Staat den Austrittswilligen nicht nach seinen Motiven fragt und die innere Schlüssigkeit oder die philosophisch-theologische Überzeugungskraft dieser Motive zum Maßstab für die Wirksamkeit des Kirchenaustritts macht, sondern wenn sich der Austrittswillige von sich aus mit einer modifizierten Austrittserklärung an die Behörde wendet und von der Behörde auch nachfolgend nicht zur Offenbarung religiöser oder sonst durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützter Gründe gedrängt wird. c. Auch im Übrigen verstößt diese Auslegung von § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG nicht gegen Grundrechte. Zwar verkennt der Senat nicht die grundrechtliche Relevanz der Kirchensteuerpflicht. Mit jeder Festsetzung und Erhebung gegenleistungsfreier Geldzahlungspflichten beeinträchtigt der Staat Vermögensinteressen des Einzelnen (Art. 14 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG); speziell durch die Belastung mit Kirchensteuern berührt er zudem - weil die Geldzahlungspflicht an die Kirchenmitgliedschaft anknüpft - wiederum die individuelle Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Dabei mag offen bleiben, ob der Schutz der negativen Religionsfreiheit auch die Freiheit des Einzelnen umfasst, sich - unter bewusster und gewollter Beibehaltung der kanonisch-rechtlichen Kirchenmitgliedschaft und aller mit ihr verbundenen Rechte - im Sinne eines "Austritts aus der Kirchensteuer" isoliert seiner im staatlichen Recht angeordneten Zahlungspflicht zu entledigen; dieses Verhalten ist dem Grunde nach zumindest durch die allgemeine Handlungsfreiheit geschützt (Art. 2 Abs. 1 GG). In der Abwägung treten diese Interessen aber gegenüber dem - ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten - Selbstverwaltungsrecht der öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgesellschaften aus Art. 140 GG, Art. 5 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV und ihrem Steuererhebungsrecht aus Art. 140 GG, Art. 5 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV zurück, weil diese Rechte andernfalls faktisch leer liefen (oben b.). d. Daher ist ein Kirchenaustritt unwirksam, der isoliert nur diejenigen Rechtsfolgen beenden will, die eine Kirchenmitgliedschaft im Bereich des staatlichen Rechts hat. Durch die Anerkennung einer "modifizierten Kirchenaustrittserklärung" würde der Staat das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft verletzen (Germann, in: Epping/Hillgruber, Beck OK GG, Stand 01.06.2010, Art. 140 RdNr. 113.3). Während die Gründe für eine Trennung des Einzelnen von seiner bisherigen Religionsgemeinschaft einem strikten Ausforschungsverbot unterliegen (Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV; von Campenhausen, in: Friesenhahn/Scheuner (Hrsg.), Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland Bd. I, 1974, S. 659), darf die zuständige staatliche Behörde über das Ob des Austrittswillens nicht im Unklaren bleiben. Sie muss vielmehr Gewissheit darüber erlangt haben, dass der Betroffene nicht lediglich "aus der Kirchensteuer", sondern aus der Kirche selbst austreten will. In verfassungskonformer Auslegung verlangt § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG deshalb, dass die Erklärung so formuliert ist, dass die Kirche sie ebenfalls als Austrittserklärung verstehen könnte. 3. Die von dem Beigeladenen abgegebene Erklärung lässt keinen hinreichenden Willen zum Austritt aus der Religionsgesellschaft im kirchenrechtlichen Sinne erkennen. Nach Wort und Sinn zielte die Äußerung zwar darauf ab, dass staatliche Behörden und Gerichte ihn nicht länger als Mitglied der römisch-katholischen Kirche ansehen sollten. Die Erklärung lässt aber erkennen, dass der Beigeladene keine bestimmende Aussage über seine Kirchenmitgliedschaft im Sinne des kanonischen Rechts treffen wollte. Schon bei Abgabe der Austrittserklärung, zudem aber auch in der Zeit zwischen der Abgabe der Erklärung und dem Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung hat der Beigeladene deutlich gemacht, dass er mit seiner Erklärung nur diejenigen Rechtswirkungen auslösen wollte, die der Staat an den Austritt aus einer Kirche oder Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts knüpft. Der Beigeladene hat bereits bei Abgabe seiner Erklärung vor der Standesbeamtin am 05.07.2007 darauf bestanden, dass der Wortlaut "römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechtes" in das formularmäßig vorgesehene Feld "Rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft" eingetragen würde (E-Mail der Beklagten vom 24.08.2007 an den Kläger, Blatt 5 der Behördenakten). Zugleich hat der Beigeladene den Bediensteten des Standesamts der Beklagten eine Broschüre mitgebracht, mit der er ersichtlich die Ernsthaftigkeit seiner Rechtsauffassung von der Möglichkeit eines bloßen "Körperschaftsaustritts" belegen wollte (E-Mail, a.a.O.). In dem umfangreichen Schriftverkehr zwischen Kläger, Beklagter und Beigeladenem in dem Zeitraum zwischen der Bekanntgabe des angegriffenen Bescheids und der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids hat der Beigeladene betont, es gehe ihm um einen "Körperschaftsaustritt" und dessen "öffentlich-rechtliche Wirksamkeit", nicht um einen "Kirchenaustritt". Sein "Körperschaftsaustritt" bezeichne "unmissverständlich nur das Ende der Mitgliedschaft in der öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit ausschließlich 'bürgerlicher Wirkung'" (Schreiben des Beigeladenen an die Beklagte vom 10.05.2008, Blatt 21/23 der Behördenakten). Diese Aussage hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat wiederholt. Allen diesen Aussagen lässt sich zunächst - negativ - entnehmen, dass der Beigeladene staatlichen Behörden gegenüber bewusst keine Erklärung des Inhalts abgeben wollte, er beende seine Kirchenmitgliedschaft auch im Sinne des kanonischen Rechts oder kehre der Kirche im kanonischen Sinne den Rücken zu. Der Beigeladene hat vielmehr ausdrücklich betont, es sei ihm darum gegangen, "auch nur den geringsten Anschein auszuschließen, die Erklärung enthalte einen versteckten Hinweis auf einen Vorbehalt im Sinne eines religiösen Bekenntnisses" (Schreiben vom 10.05.2008, Blatt 21 der Behördenakten). Diese Zurückhaltung in der Bekundung eines Willens zur Abkehr von der Kirche im kanonischen Sinn hat ihren Grund ersichtlich nicht nur darin, dass der Beigeladene als Theologe und Kanonist um die Lehre der katholischen Kirche weiß, nach der das Sakrament der Taufe ein untilgbares Prägemal begründe, so dass dem Einzelnen zwar ein Abfall vom Glauben, aber kein Ende der mitgliedschaftlichen Zugehörigkeit zur Kirche und mithin kein Kirchenaustritt im kirchenrechtlichen Sinne möglich sei (kognitives Element; s. Stellungnahme des Beigeladenen v. 11.01.2010, S. 1). Vielmehr zeigen die Äußerungen des Beigeladenen, dass ihm an einem Ende seiner Gemeinschaft mit der Kirche auch nicht gelegen ist (voluntatives Element). Der Beigeladene hat seinen fortdauernden Zugehörigkeitswillen zwar nicht ausdrücklich bekundet, in der Sache aber keinen Zweifel an diesem Willen gelassen. Gerade wenn er sich auf Vorschriften des kanonischen Rechts beruft, gibt er damit indirekt zu erkennen, selber weiterhin diesen Regeln unterstehen zu wollen. In ihrer Gesamtheit verdichten sich die Äußerungen des Beigeladenen damit zu einem beredten Schweigen über seinen Willen zu weiterer Kirchenmitgliedschaft im Sinne des kanonischen Rechts. Die Erklärung weist deshalb sowohl im Hinblick auf das kognitive als auch im Hinblick auf das voluntative Element Defizite auf. Daher setzt sich der Schutz seiner negativen Religionsfreiheit hier nicht gegenüber der korporativen Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) des Klägers, dessen Selbstverwaltungsrecht aus Art.

Art. 5LV i.V.m.

Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV und dessen Vermögensschutz aus Art.

Art. 5LV i.V.m.

Art. 137 Abs. 6 WRV durch. Nach diesen Maßstäben ist die durch ein Komma eingeleitete Ergänzung "Körperschaft des öffentlichen Rechtes", auf der der Beigeladene bei Abgabe seiner Erklärung am 05.07.2007 bestanden hat, ein Zusatz i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG. Die Ergänzung zielt exakt auf die Aufspaltung der Rechtsfolgen, die der Gesetzgeber zu verhindern suchte. Dieser Zusatz macht die Erklärung im Ganzen formunwirksam. Ob die Erklärung im Übrigen, d.h. unter Auslassung des Zusatzes, Bestand haben kann, richtet sich danach, ob anzunehmen ist, dass die Erklärung auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde (vgl. § 139 BGB). Diese Annahme ist dem Senat aber schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verwehrt. Nach dem oben Gesagten fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Beigeladene - ein emeritierter Professor der Theologie - der katholischen Kirche als solcher den Rücken kehren wollte. Daher führt der Zusatz zur Unwirksamkeit auch des Erklärungskerns.

  1. Von den staatlichen Gerichten nicht zu entscheiden ist die Frage, welche Folgerungen die Kirchen aus einer gegenüber den staatlichen Stellen abgegebenen Kirchenaustrittserklärung ziehen. Ob es, wie anlässlich des Verfahrens in der Öffentlichkeit diskutiert, eine Kirchenmitgliedschaft ohne Kirchensteuerpflicht geben kann, ist allein eine innerkirchliche Angelegenheit (BVerfG, Beschluss vom 31.03.1971 - 1 BvR 744/67 -, BVerfGE 30, 415 ; BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 - 7 C 32/78 -, DÖV 1980, 450 = Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 17; ebenso bereits Mikat, in: FS Nottarp, a.a.O.; und neuerdings Muckel DÖV 2009, 225), die im Fall der katholischen Kirche nach kanonischem Recht zu entscheiden ist. § 26 Abs. 1 Satz 1 KiStG stellt deshalb ausdrücklich klar, dass sich die Rechtsfolgen einer nach den oben dargelegten Maßstäben wirksamen Austrittserklärung auf das staatliche Recht beschränken.
  2. Ist die Austrittserklärung des Beigeladenen mithin im Ganzen unwirksam, war die angegriffene Bescheinigung materiell rechtswidrig. Die Bescheinigung verletzt den Kläger auch in seinen körperschaftlichen Rechten aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 und Abs. 6 WRV (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu diesen Rechten gehört die Anerkennung des Selbstverwaltungsrechts der öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgesellschaften. Insbesondere verletzt die Entscheidung mittelbar Vermögensinteressen des Klägers, weil ihr Auswirkungen auf die persönliche Kirchensteuerpflicht des Beigeladenen zukommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er nicht - von einem Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 VwGO vertreten - einen Antrag gestellt hat und daher kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Revisionsgrund vorliegt (§ 132 Abs. 2 VwGO). Für die Frage, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), kommt es allein auf den durch § 137 VwGO begrenzten Prüfungsmaßstab an (Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung,
  3. Auflage 2009, § 132 Rn. 39; Eichberger ebd., § 137 Rn. 6; Suerbaum, in: Posser/Wolff, VwGO, § 137 Vor Rn. 1). Die Entscheidung beruht nicht auf Vorschriften des Bundesrechts, sondern auf der nicht revisiblen Vorschrift des § 26 KiStG Baden-Württemberg. Beschluss vom 04.05.2010 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/352931.html ( https://oj.is/352931 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 18 Zitiert 1 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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