SchG gleichgestellten Person) wegen eines Anspruchs aus der Verwendung des Schiffes kann trotz Eröffnung des schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens fortgesetzt werden, soweit der Gläubiger die unbeschränkte Haftung des Schiffseigners behauptet und daher den Anspruch außerhalb des Verteilungsverfahrens weiterverfolgen will.
dem in M&am 24.03.2007 weitere Güter zugeladen wurden, wobei sich die zweite bis vierte Lage der transportierten Container alle über Deck befanden, gingen bei einem Drehmanöver bei K& am 25.03.2007 bei starker Schieflage des Schiffes u.a. die beiden über Deck geladenen Container der Versenderin über Bord. Bei der Havarie fielen insgesamt 32 Container der beförderten 103 Container in den R&. Die streitgegenständlichen Container konnten am 27.03. bzw. 28.03.2007 geborgen werden (vgl. Anlage K 8). Die Firma A&nimmt die Klägerin in einem beim Landgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 411 O 79/08 geführten Rechtsstreit wegen des Transportschadens an den Chemikalienfässern auf Zahlung von 79.525,00 EUR nebst Zinsen in Anspruch. In diesem Prozess wurde beiden Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits durch die Klägerin, die dortige Beklagte, der Streit verkündet. Beide Streitverkündete sind dem vor dem LG Hamburg noch anhängigen Prozess auf Seiten der dortigen Beklagten als Streithelfer beigetreten. Durch Grundurteil vom 10.02.2009, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (Anlage K 1), hat das Landgericht Hamburg den Klaganspruch der Firma A& dem Grunde
für gerechtfertigt erklärt.
Hinweisbeschluss vom 16.12.2009 (Bl. 300 d.A.) ist die von den Streithelfern gegen das vorerwähnte Grundurteil eingelegte Berufung durch das OLG Hamburg gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit Beschluss vom 25.02.2010 - 6 U 34/09 - zurückgewiesen worden (Anlage BK 11). Durch Beschluss des Amtsgerichts - Schifffahrtsgerichts - Mannheim vom 03.12.2009 - 30 SRV 1/09 BSch - wurde die Haftungssumme zur Errichtung eines besonderen Fonds zur Befriedigung der Ansprüche im Sinne von § 36 der schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung (SVertO) - Anspruchsklasse A - mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden aus dem Ereignis vom 25.03.2007 auf 747.614,00 EUR nebst Zinsen festgesetzt (Anlage B 8). Am 11.05.2010 hat das Amtsgericht - Schifffahrtsgericht - Mannheim das Binnenschifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren eröffnet (Bl. 240 d.A.). Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagten sie von Ansprüchen der Firma A& wegen des Transportschadens vom 25.03.2007 freizustellen haben. Wegen der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sowie wegen des Sachvortrags sämtlicher Parteien im ersten Rechtszug wird auf das landgerichtliche Urteil vom 24.02.2010 verwiesen. Durch dieses Urteil ist die Klage abgewiesen worden. Die Feststellungsklage sei unzulässig. Ein rechtliches Interesse der Klägerin, das Bestehen von Regressansprüchen gegen die Beklagten im Falle ihrer eigenen Haftung für den Transportschaden ihrer Auftraggeberin alsbald geklärt zu bekommen, bestehe nicht. Die Klägerin verlange, dass ein noch nicht konkret gewordenes Rechtsverhältnis geklärt werde. Im Falle einer nicht bestehenden Verbindlichkeit der Klägerin würde sich ein Feststellungsurteil als gegenstandslos und überflüssig erweisen. Es sei deshalb nicht sicher, dass die Feststellungsklage zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung im Streit stehender Punkte führe. Zwar werde das notwendige Feststellungsinteresse grundsätzlich auch bei erst drohender Inanspruchnahme und noch offenem Schaden bejaht. Jedoch sei für eine Feststellungsklage ein Interesse an einer alsbaldigen Feststellung der Schadensersatzpflicht notwendig. Ein solches Interesse bestehe nicht. Durch die erfolgte Streitverkündung im Rechtsstreit mit der Firma A&.. könne eine Verjährung von Ansprüchen nicht eintreten. Es sei der Klägerin zumutbar, den Ausgang des Vorprozesses mit der Interventionswirkung
Eine Unterbrechung des Rechtsstreits durch den Beschluss des Amtsgerichts - Schifffahrtsgerichts - Mannheim vom 03.12.2009 sei nicht eingetreten. Bei der Beklagten Ziff. 2 bestünden Anhaltspunkte für leichtfertige Organisationsmängel im Sinne von § 5 b Abs. 1 BinSchG. Das Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI) finde auf den vorliegenden Transportschaden keine Anwendung. Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, die in erster Linie Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht beantragt und in zweiter Linie ihren erstinstanzlichen Feststellungsantrag weiterverfolgt. Sie macht hauptsächlich geltend, das Landgericht habe die Anforderungen an ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO überspannt. Die Versenderin bzw. deren Transportversicherer, die Firma X& I&S&, gehe von einem Totalschaden aus. In dem vom Landgericht Hamburg zu führenden Betragsverfahren sei der behauptete Schaden von ihr bestritten worden. Unstreitig sei dort jedoch geblieben, dass zumindest in einige der Fässer Flusswasser eingedrungen sei, viele Fässer seien äußerlich beschädigt gewesen. Demnach sei mit einer Verurteilung im Betragsverfahren zu rechnen, wobei allein fraglich sei, ob ein Totalschaden vorliege oder ob der Schadensbetrag unter dem vollen Handelswert der Klebstoffkomponenten liege. Die Möglichkeit, dass sie, die Klägerin, der Firma A& nicht hafte, sei auszuschließen. Die Annahme des Erstgerichts, der Feststellungsantrag stehe unter der zulässigen Rechtsbedingung einer eigenen Haftung, sei unzutreffend. Jedenfalls sei die Frage ihrer Haftung dem Grunde
gegenüber der Firma A& inzwischen rechtskräftig durch das Grundurteil vom 10.02.2009 geklärt worden. Ein Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens eines Regressanspruches sei zu bejahen. In der Kette von Hauptgläubiger - Hauptschuldner/Regressgläubiger - Regressschuldner seien Doppelprozesse zulässig und gerade im Transportrecht üblich, sodass ein Hauptprozess der Ladungsseite gegen den Hauptfrachtführer und ein Regressprozess des Hauptfrachtführers gegen einen Unterfrachtführer gleichzeitig geführt werden könnten. So liege der Fall auch hier. § 261 ZPO stehe nicht entgegen. Die Feststellungsklage biete die einzige Möglichkeit, den bestehenden Befreiungsanspruch gerichtlich gegen die Beklagten durchzusetzen. Eine Leistungsklage scheide aus,
dem Ansprüche der Firma A& im Prozess mit dem Hauptfrachtführer dem Grunde und der Höhe
bestritten worden seien. Die Forderung des Hauptfrachtführers sei der Höhe
noch nicht genau bestimmbar. Für ein Feststellungsinteresse reiche es aus, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch drohe, dass der Beklagte es ernstlich bestreite. Dies treffe auf beide Beklagten zu. Dass keine Verjährung der Regressansprüche drohe, schließe ein Feststellungsinteresse nicht aus. Sie, die Klägerin, sei daran interessiert, die an die Firma A& zu leistende Zahlung so rasch wie möglich von den Beklagten zurückzuerhalten. Das Abwarten des Abschlusses des Rechtsstreits in Hamburg sei ihr nicht zumutbar. Wenn erst danach der Regressprozess geführt werden könne, trage sie jahrelang das Insolvenzrisiko der Beklagten. Diesen Zeitraum mittels einer Feststellungsklage abzukürzen, sei von erheblichem Vorteil. Die Havarie der MS E& gehe auf ein krasses Fehlverhalten der Schiffsführung und auf ein qualifiziertes Organisationsverschulden beider Beklagten zurück. Die Möglichkeit einer globalen Haftungsbeschränkung durch einen Haftungsfonds bestehe für die Beklagten nicht. Dies müsse schnellstmöglich im vorliegenden Regressverfahren geklärt werden, weil dadurch das eigentliche Hindernis für eine sinnvolle und effiziente Beilegung der gesamten Streitigkeit aus dem Weg geräumt werden könne. Aufgrund der Weigerung des Landgerichts, sich mit der Sache inhaltlich zu befassen, habe eine Verhandlung über die Regressansprüche nicht stattgefunden. Daher sei eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht zweckmäßig. Die Klägerin stellt die Anträge: Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens wird die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin von Ansprüchen freizustellen, welche die Firma A& L&. GmbH im Zusammenhang mit dem behaupteten Verlust zweier Containerladungen (Container Nr. H&4& und T& 5&) anlässlich der Havarie des Binnenschiffes E&. am 25.03.2007 auf dem R& nahe K& gegenüber der Klägerin zustehen. Beide Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht. Die Beklagte Ziff. 1 verteidigt das angegriffene Urteil und hebt insbesondere hervor, der von der Firma A& gegen die Klägerin geführte Rechtsstreit sei noch nicht rechtskräftig beendet. Dort sei der gesamte Vortrag zum Eintritt des Schadens sowie zur Schadenshöhe streitig. Die dortige Beklagte und hiesige Klägerin habe ausdrücklich den Vortrag zum Schaden als unschlüssig und unsubstantiiert gerügt. Deshalb sei der Erfolg der von der Firma A& angestrengten Schadensersatzklage noch offen. Es bestehe durchaus die Möglichkeit, dass die Firma A& mit ihrem Zahlungsverlangen nicht durchdringe. In diesem Fall gehe die vorliegende Feststellungsklage ins Leere. Es könne deshalb sein, dass die hier zu klärenden Rechtsfragen nicht geklärt werden müssen. Die Feststellungsklage sei jedenfalls unbegründet. Sie sei Charterer der MS E& , weshalb die globale Haftungsbeschränkung gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 c Abs. 1 Nr. 1 Binnenschifffahrtsgesetz (BinSchG) eingreife. Die Haftungsbeschränkung entfalle nicht
SchG, da ein eigenes qualifiziertes Verschulden nicht vorliege. Die Havarie sei dadurch verursacht worden, dass die Klägerin das Gewicht der Container nicht an diesen angebracht und dadurch gegen § 1 Gewichtsbezeichnungsgesetz (GewBezG) verstoßen habe. Dies schließe eine Haftung aus und begründe jedenfalls ein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB. Weiter sei die Haftung deswegen ausgeschlossen, weil der Verlust der Container auf die Decksverladung zurückzuführen sei. Hilfsweise beruft sich die Beklagte Ziff. 1 zusätzlich auf die Begrenzung der Schadenshöhe
CMNI für Containerschäden. Was den Vorwurf eines Eigenverschuldens in Form eines Organisationsmangels anlange, sei weiterer Tatsachenvortrag zu halten. Das Vorbringen der Klägerin hierzu sei unsubstantiiert. Der Schiffsführer B& habe die Stauung der Container stets verantwortungsbewusst und fehlerfrei durchgeführt, es habe nie Veranlassung gegeben, auf die nautische Verantwortung des Schiffsführers in irgendeiner Weise Einfluss zu nehmen. Die Beklagte Ziff. 2 verfolgt im zweiten Rechtszug wie die Beklagte Ziff. 1 primär ihren erstinstanzlichen Antrag auf Abweisung der Klage weiter und vertieft bzw. ergänzt ihren Sachvortrag dahin, sowohl
Ansicht des Verwaltungsgerichts Köln als auch
Ansicht des OLG Köln (Az. 3 U 133/09 ) führe der Eröffnungsbeschluss vom 11.05.2010 kraft Gesetzes zur Unterbrechung des Rechtsstreits. Als Ausrüsterin der MS E& sei eine Haftung außerhalb des Verteilungsverfahrens nicht gegeben. Sie selbst habe weder leichtfertig gehandelt noch im Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Auf die Grundsätze zur sekundären Darlegungslast könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Deren Vortrag zum schweren Organisationsverschulden sei unsubstantiiert und ohne Beweisantritt geblieben. Darüber hinaus seien diese Grundsätze nicht auf die binnenschifffahrtsrechtlichen Haftungsregeln übertragbar. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, die zur Verurteilung des Schiffsführers B& geführt haben, hätten nicht den geringsten Anfangsverdacht für ein Verschulden seitens der Beklagten ergeben. Der Schiffsführer B& sei seit über 35 Jahren in der Schifffahrt beschäftigt und über 15 Jahre in der Containerschifffahrt als Schiffsführer tätig gewesen, ohne jemals einen Schadensfall zu verursachen. An dessen Qualifikation hätten nicht die geringsten Zweifel bestanden. Die gemäß Kap. 22 RhSchUO für die MS E& erforderlichen Stabilitätsberechnungen hätten vorgelegen, diese seien Voraussetzung zur Erteilung des Schiffsattestes gewesen, welches im Schadenszeitpunkt uneingeschränkt gültig gewesen sei. Bei Reisebeginn sei die MS E.. nicht instabil, sondern stabil gewesen, eine Krängung habe nicht vorgelegen. Es sei zur Stabilitätsprüfung ein erfolgreicher Schlängelversuch durchgeführt worden. Außerdem hätten 7 Fachkräfte der Wasserschutzpolizei auf Höhe K& eine Untersuchung des Binnenschiffes auf Instabilität vorgenommen, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen sei. Eine gesonderte Stabilitätsberechnung vor Fahrantritt sei weder vorgeschrieben noch zwingend gewesen. Die Gewichtsangaben in den Warenbegleitpapieren seien falsch gewesen. Die Klägerin respektive die Absender hätten keine Angaben zum Rohgewicht der Container gemacht, sodass ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 1 GewBezG vorliege und ein Verschulden der Klägerin und ihrer Rechtsvorgänger zu vermuten sei. Beide Beklagten sind der Meinung, dass die Eröffnung des binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens zur Unterbrechung des vorliegenden Rechtsstreits gemäß §§ 41 , 8 Abs. 3 SVertO geführt hat. Dies ergebe sich aus § 19 Abs. 3 SVertO. Es obliege der Klägerin, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die behaupteten Ansprüche im Verteilungsverfahren angemeldet oder ob diese stattdessen unter Durchbrechung der Haftungsbeschränkung im vorliegenden Rechtsstreit weiterverfolgt werden. Nur durch eine Unterbrechung des Rechtsstreits bleibe die Wahlmöglichkeit für die Klägerin erhalten. Die Klägerin hat dazu entgegnet, eine Unterbrechungswirkung des Eröffnungsbeschlusses vom 11.05.2010 sei nicht gegeben. Bei der Beklagten Ziff. 1 handle es sich nicht um einen Charterer im Sinne von § 5 c Abs. 1 BinSchG. Außerdem liege bei beiden Beklagten ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von § 5 b Abs. 1 BinSchG vor. Der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts - Schifffahrtsgerichts - Mannheim beziehe sich nur auf Ansprüche der Anspruchsklasse A gemäß § 36 SVertO, während die hier streitgegenständlichen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Transport von Fässern mit Klebemittelkomponenten zur Anspruchsklasse D zu zählen seien, für die ein Fonds
der schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung nicht errichtet worden sei. Es komme hinzu, dass für das seerechtliche Verteilungsverfahren anerkannt sei, dass der Streit, ob der Schuldner für einen Anspruch unbeschränkt und damit außerhalb des Verteilungsverfahrens haftet, im ordentlichen Prozess auszutragen sei. Eine Entscheidung darüber, ob Ansprüche im Verteilungsverfahren angemeldet werden, sei jetzt von ihr noch nicht zu treffen. Eine Anmeldung könne bis zum 15.11.2010 erfolgen. Ein Ausschließlichkeitsverhältnis zwischen der Anmeldung der Ansprüche im Verteilungsverfahren und der Geltendmachung der unbeschränkten Haftung im streitigen Verfahren bestehe nicht. Erst
der Verteilung des Fondsvermögens sei darüber zu befinden, ob der unbeschränkt haftende Schuldner in Anspruch genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen Bezug genommen. B. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie hat bezüglich der Beklagten Ziff. 1 in der Sache keinen Erfolg. Zwar wurde die Klage rechtfehlerhaft vom Landgericht im Wege eines Prozessurteils als unzulässig abgewiesen (I.). Sie erweist sich aber als unbegründet. Die Beklagte Ziff. 1 hat zwar gegenüber der Klägerin für den durch die Havarie vom 25.07.2007 entstandenen Schaden
den Vorschriften des HGB unbeschränkt einzustehen. Die Klägerin kann ihren Schadensersatzanspruch aber nur noch im binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren geltend machen, weil zugunsten der Beklagten Ziff. 1 die globale Haftungsbeschränkung aus §§ 4, 5c Nr. 1, 5d Abs. 2 BinschG eingreift. Deshalb war die Berufung in Bezug auf die Beklagte Ziff. 1 mit der im Tenor Ziff. 1 enthaltenen Klarstellung zurückzuweisen. In Bezug auf die Beklagte Ziff. 2 ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif. Der Senat hat daher von der Möglichkeit gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO Gebrauch gemacht, das angegriffene Urteil teilweise aufzuheben und insoweit das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (II.). I. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Klage zulässig.
der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Feststellungsklage unzulässig, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist; vielmehr muss der Kläger schon für die Zulässigkeit der Klage eine Vermögensgefährdung substantiiert dartun, d.h. die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens (BGH NJW 2006, 830 ; Zöller/Greger, a.a.O., § 256 ZPO Rn. 8 a). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
dem rechtskräftigen Grundurteil des Landgerichts Hamburg vom 10.02.2009 muss die Klägerin mit einer Inanspruchnahme durch die Firma A& ernsthaft rechnen. Der Eintritt eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ist mehr als wahrscheinlich. Die Firma A& hat ihren Schaden unter Vorlage von Rechnungen der Versenderin auf 79.525,00 EUR beziffert. Der Transportversicherer der Versenderin hat
dem Tatbestand des vorerwähnten rechtskräftigen Grundurteiles bereits Entschädigungsleistungen erbracht und sich Schadensersatzansprüche der Versenderin gegen die Firma A& abtreten lassen. Weiter hat die Klägerin vorgebracht, in die in den R& gefallenen Fässer sei teilweise Wasser eingedrungen. Unter diesen Umständen liegt zumindest eine Vermögensgefährdung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des BGH vor. b) Eventuelle Interventionswirkungen des vorerwähnten Grundurteils gemäß § 68 ZPO lassen das Feststellungsinteresse unberührt. Das Landgericht Hamburg hatte nicht darüber zu entscheiden, ob die Beklagten sich gegenüber der Klägerin des vorliegenden Prozesses mit Erfolg auf die globale Haftungsbeschränkung
dem BinSchG berufen können, und hat dies auch nicht getan.
G mit der Folge, dass er nur noch im Rahmen des binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens durchgesetzt werden kann. Bei dieser Rechtslage war vom Senat eine Sachentscheidung zu treffen, für eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO bleibt kein Raum (1.). Anders verhält es sich in Bezug auf die Beklagte Ziff. 2. Ob die Haftung der Beklagten Ziff. 2
den vorerwähnten Vorschriften des BinSchG begrenzt ist, bedarf der weiteren Sachaufklärung. Unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles hat der Senat diesbezüglich von einer eigenen Entscheidung in der Sache abgesehen (2.).1. Zur Haftung der Beklagten Ziff. 1: Die Beklagte Ziff. 1 haftet gegenüber der Klägerin für den Verlust der streitgegenständlichen Container nicht unbegrenzt, vielmehr kann sie sich als Charterer des Binnenschiffes MS E& mit Erfolg auf die globale Haftungsbeschränkung gemäß §§ 4 , 5c Abs. 1 Nr. 1, 5d BinSchG berufen mit der Folge, dass etwaige Schadensersatzansprüche nur im binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren verfolgt werden können. a) Der Regressprozess ist nicht gemäß §§ 41 , 8 Abs. 3 SVertO durch die Eröffnung des schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens unterbrochen. Zwar ist in § 8 Abs. 3 SVertO geregelt, dass Rechtsstreitigkeiten wegen der in Abs. 1 genannten Ansprüche, die bei der Eröffnung des Verteilungsverfahrens anhängig sind, mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses unterbrochen werden, bis sie
O aufgenommen werden oder bis das Verteilungsverfahren aufgehoben oder eingestellt wird. § 8 SVertO findet auf die Eröffnung des binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens mit modifizierter Maßgabe Anwendung (§ 41 SVertO). Indessen wirkt die Eröffnung gemäß § 41 Nr. 1 SVertO nur in Bezug auf Ansprüche, die der Haftungsbeschränkung
den §§ 4 bis 5 m BinSchG unterliegen. Daraus folgt, dass solche Ansprüche, die der globalen Haftungsbeschränkung
dem BinSchG nicht unterliegen, von den Wirkungen der Eröffnung nicht erfasst werden. Solche Ansprüche werden von der Klägerin insbesondere unter Berufung auf ein eigenes qualifiziertes Verschulden der Beklagten gemäß § 5b Abs. 1, Abs. 2 BinSchG geltend gemacht. Nur in einem streitigen Prozess außerhalb des Verteilungsverfahrens kann geklärt werden, ob die Beklagten ein eigenes qualifiziertes Verschulden gemäß §§ 5b , 5c Abs. 1 Nr. 1 BinSchG am Schadensfall trifft. Dafür besteht im Verteilungsverfahren kein Raum. Ein Ausschließlichkeitsverhältnis zwischen der Anmeldung der Ansprüche im Verteilungsverfahren und der Geltendmachung der unbeschränkten Haftung im streitigen Verfahren besteht nicht. Dies folgt aus § 24 S. 2 SVertO.
dieser Norm haftet der Schuldner außerhalb des Verteilungsverfahrens nicht mehr, wenn der Gläubiger nicht innerhalb eines Monats
Feststellung seines Anspruchs im Verteilungsverfahren dem Verteilungsgericht
weist, dass er den Anspruch gegen den Schuldner gerichtlich geltend gemacht und sein Begehren darauf gestützt hat, dass der Schuldner für den Anspruch außerhalb des Verteilungsverfahrens haftet. Somit hat der Gläubiger erst
Verteilung der Haftungssumme eine definitive Entscheidung darüber zu treffen, ob er den Schuldner außerhalb des Verteilungsverfahrens unter Geltendmachung der unbeschränkten Haftung in Anspruch nimmt. Diese Betrachtung steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung betreffend § 8 SVertO a.F.. Durch Urteil vom 13.03.1980 - II ZR 239/78 , BGHZ 76, 206 = NJW 1980, 1749 - hat der BGH insoweit entschieden, dass ein Rechtsstreit zwischen einem Gläubiger und dem Reeder wegen eines Anspruches aus der Verwendung des Schiffes trotz Eröffnung des seerechtlichen Verteilungsverfahrens fortgesetzt werden kann, soweit der Gläubiger die unbeschränkte Haftung des Reeders behauptet und daher den Anspruch außerhalb des Verteilungsverfahrens weiterverfolgen will. Diese Rechtsprechung hat der BGH mit Urteil vom 25.04.1988 - II ZR 252/86 , BGHZ 104, 215 = TranspR 1988, 288 - bestätigt. Die gleichen Grundsätze sind auf das binnenschifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren zu übertragen. Ein sachlich-rechtlicher Grund zur Differenzierung wurde von der Klägerin nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. b) Ein Anspruch der Klägerin, von Forderungen der Firma A& wegen des Schadensereignisses vom 25.03.2007 freigestellt zu werden, ergibt sich aus §§ 452 a , 459 , 407 , 425 Abs.1, 428 , 435 HGB. aa) Gemäß Art. 28 Abs. 1 und Abs. 4 S. 1 EGBGB findet deutsches Recht Anwendung. Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) ist nicht heranzuziehen. Gemäß Art. 28, 29 der Verordnung gilt diese für Schuldverhältnisse, die
dem 17.12.2009 geschlossen wurden, und somit nicht für das streitgegenständliche Vertragsverhältnis, welches im Jahr 2007 zustande gekommen ist.
4 S. 1 EGBGB wird bei Güterbeförderungsverträgen vermutet, dass diese mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet. Die Beklagte Ziff. 1 hat ihren Sitz im Inland, wo sich auch der Verladeort befunden hat. Die Klägerin hat mit der Beklagten Ziff. 1 einen Vertrag über einen sog. multimodalen Transport im Sinne von § 452 HGB vereinbart. Verschiedene Transportmittel im Sinne dieser Vorschrift liegen bereits dann vor, wenn ein Teil des Transports per Schiff auf Binnengewässern und ein weiterer Abschnitt des Transports per Schiff zur See erfolgt bzw. erfolgen soll (vgl. Koller, Kommentar zum Transportrecht, 6. Aufl. 2007, § 452 HGB Rn. 14). Außerdem wären dann, wenn über jede Teilstrecke ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, auch mindestens zwei dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen gewesen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nur auf den Binnenschiffstransport neben den Vorschriften des HGB auch das Binnenschifffahrtsgesetz anzuwenden ist (vgl. Koller, a.a.O., § 452 HGB Rn. 18).
dem bei dem hier in Rede stehenden multimodalen Vertrag feststeht, dass die Beschädigung der Güter auf einer bestimmten Teilstrecke, nämlich während der Binnenschifffahrtsbeförderung, entstanden ist, bestimmt sich die Haftung des Frachtführers gemäß § 452 a HGB
den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Binnenschifffahrtsbeförderung
R& anzuwenden wären. Bei diesen Vorschriften handelt es sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um diejenigen des Budapester Übereinkommens über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI), sondern um die §§ 407 ff HGB. Das Landgericht Hamburg hat im Grundurteil vom 10.02.2009, das im Rechtsstreit zwischen der Firma A& und der hiesigen Klägerin ergangen ist, die Ansicht vertreten, dass die Rechtsregeln der CMNI vorliegend nicht eingreifen (S. 7/8 des Urteils). Diese Sichtweise hat das OLG Hamburg in seinen Beschlüssen vom 16.12.2009 und vom 25.02.2010 i.S. 6 U 34/09 bestätigt. Durch die Zurückweisung der gegen das vorerwähnte Grundurteil eingelegten Berufung hat diese Entscheidung Rechtskraft erlangt. Für den vorliegenden Regressprozess entfaltet das Grundurteil zur Frage der Unanwendbarkeit der CMNI Interventionswirkung gemäß § 68 ZPO. Es ist anerkannt, dass ein rechtskräftiges Grundurteil gemäß § 304 ZPO bereits Interventionswirkung zeitigt (RGZ 123, 95; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl. 2010, § 68 Rn. 4; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 68 ZPO Rn. 4).
ZPO umfasst die Interventionswirkung in objektiver Hinsicht die tragenden Feststellungen des Ersturteils. Sie erstreckt sich danach sowohl auf den beurteilten Tatsachenkomplex als auch auf die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung und damit auf deren tatsächliche und rechtliche Grundlagen, die sog. Entscheidungselemente (BGHZ 85, 255; 96, 53; 103, 278; 116, 102; 157, 99; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 68 ZPO Rn. 9). Was zu den tragenden Feststellungen des Ersturteils gehört, beurteilt sich nicht danach, was das Erstgericht selbst als entscheidungserheblich angesehen hat, sondern ausschließlich danach, worauf die Entscheidung objektiv
zutreffender Rechtsauffassung beruht; dabei ist von dem vom Erstgericht gewählten Begründungsansatz auszugehen (BGHZ 157, 99). Von diesen Grundsätzen ausgehend ist eine Interventionswirkung zu bejahen. Die jetzigen Beklagten sind dem vor dem Landgericht Hamburg geführten Prozess
der erfolgten Streitverkündung durch die jetzige Klägerin als Streithelfer beigetreten. Der Beitritt war wirksam. Die Unanwendbarkeit der CMNI zählt zu den tragenden rechtlichen Feststellungen im Vorprozess, denn sie war hinreichende und notwendige Bedingung der Erstentscheidung. Bei Vertragsketten entfaltet die Entscheidung über für beide (sämtliche) Vertragsverhältnisse identische Streitpunkte Bindungswirkung im Folgeverfahren (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 68 ZPO Rn. 10). So liegt der Fall hier. Bei Anwendbarkeit der CMNI hätte das Landgericht nicht zu einer Haftung der jetzigen Klägerin dem Grunde
aus §§ 452a , 459 , 407 , 425 , 428 , 435 HGB gegenüber der Firma A& gelangen können. Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts Hamburg zur fehlenden Anwendbarkeit der CMNI. Zur näheren Begründung wird auf das noch nicht rechtskräftige Senatsurteil vom 01.07.2009 - 3 U 248/08 , veröffentlicht in TranspR 2009, 309 - Bezug genommen, welches das nämliche Schadensereignis vom 25.03.2007 zum Gegenstand hat.
erneuter Prüfung hält der Senat daran fest. Im Grundsatz gilt der Inhalt eines völkerrechtlichen Vertrages als innerstaatliches Recht nicht vor dem Eintritt der völkerrechtlichen Wirksamkeit des Vertrages für die Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerfGE 1, 396 , 411). Von diesem Prinzip kann der Gesetzgeber zwar abweichen. Ein eindeutiger Wille der Legislative, dass die Bestimmungen des CMNI unabhängig vom Inkrafttreten des völkerrechtlichen Vertrages innerstaatliche Geltung erlangen sollten, ist jedoch weder im Gesetzgebungsverfahren noch im Zustimmungsgesetz hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Mangels Anwendbarkeit der CMNI wären auf einen reinen Binnenschifffahrtstransportvertrag die §§ 407 ff. HGB heranzuziehen. Das Binnenschifffahrtsgesetz steht der Anwendung dieser Normen nicht entgegen, da § 26 BinSchG für Frachtgeschäfte zur Beförderung von Gütern auf Binnengewässern auf die §§ 407 ff HGB verweist und es im Übrigen nur Regelungen enthält, die neben die frachtrechtlichen Haftungsbestimmungen treten bzw. diese ergänzen. bb) Die Voraussetzungen für eine dem Grunde
bestehende Obhutshaftung der Beklagten Ziff. 1
1 HGB sind gegeben,
dem die Container
der Übergabe an die Beklagten und vor der Ablieferung am Bestimmungsort in den R& gefallen sind und die darin befindlichen Fässer beschädigt wurden. cc) Auf den Haftungsausschluss gemäß § 427 Abs. 1 Nr. 1 HGB (Decksverladung) bzw. aus § 427 Abs. 1 Nr. 5 HGB (ungenügende Gewichtskennzeichnung der Frachtstücke) kann sich die Beklagte Ziff. 1 nicht mit Erfolg stützen. Gleiches gilt für alle übrigen Haftungsbegrenzungen und Haftungsbefreiungen
dem HGB und
den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp). Denn das Schadensereignis beruht auf einem qualifizierten Verschulden des Schiffsführers, das sich die Beklagte Ziff. 1 zurechnen lassen muss (§§ 435 , 428 HGB bzw. Ziff. 27 ADSp). Auch insoweit entfaltet das Grundurteil im Vorprozess vom 10.02.2009 Interventionswirkung. Darin ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass die verantwortlichen Schiffsführer trotz der von ihnen erkannten massiven Instabilität des Schiffes infolge falscher Beladung pflichtwidrig die weitere Fahrt fortsetzten und nicht, wie es geboten gewesen wäre, unverzüglich ankerten bzw. den nächsten Hafen zum Zwecke des Endladens einiger Container anliefen, um so für eine ausreichende Stabilität zu sorgen. Die pflichtwidrig fortgesetzte Fahrt habe im Zuge der sich verstärkenden Instabilität und einer bei einem Drehmanöver herbeigeführten zusätzlichen Krängung des Schiffes schließlich zu dem Ladungsverlust geführt. Andere denkbare Schadensursachen hätten sich
Sachlage nicht maßgeblich ausgewirkt. Daher sei die Havarie auf ein leichtfertiges Verhalten in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, auf Seiten der Beklagten bzw. ihrer
unternehmer zurückzuführen (S. 11/12 des Urteils). Diese Feststellung zählt zu den tragenden rechtlichen Entscheidungselementen. Diesem Rechtsstandpunkt tritt der Senat aus den Gründen ebenfalls bei, die bereits in dem schon zitierten Urteil vom 01.07.2009 - 3 U 248/08 - näher dargelegt wurden. Auch insoweit wird auf diese Entscheidung verwiesen. Für den Schiffsführer, den die Beklagte Ziff. 2 gestellt hat, hat die Beklagte Ziff. 1 der Klägerin
Die Beklagte Ziff. 1 hat sich zur Erfüllung des Transportauftrags der Beklagten Ziff. 1 bedient, zu deren Leute der Schiffsführer B& zu rechnen ist. dd) Was den von den Beklagten erhobenen Einwand des Mitverschuldens der Klägerin gemäß § 425 Abs. 2 HGB i.V.m. § 254 BGB wegen unterbliebener Gewichtskennzeichnung anlangt, greift zugunsten der Klägerin gleichfalls die Interventionswirkung des rechtskräftigen Grundurteils ein. Darin hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass der Klägerin/Versenderin nicht deswegen ein Mitverschulden am Schadenseintritt zur Last gelegt werden kann, weil die transportierten Container vorschriftswidrig keine Gewichtsangaben aufgewiesen haben. Auch insoweit handelt es sich um ein tragendes rechtliches Urteilselement gemäß § 68 ZPO. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein mögliches Mitverschulden nicht
weislich zur Havarie beigetragen hat. Steht - wie hier - die Kausalität eines
seiner Leute für den Schaden fest, ist eine Mitverursachung durch den Geschädigten nur dann beachtlich, wenn es für den Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kausal geworden ist (Koller, a.a.O., § 435 HGB Rn. 19 f). Diesen Beweis vermochten die Beklagten nicht zu führen. Schon die Frage, ob die vorhandenen Gewichtsdifferenzen für den Eintritt des Schadens ursächlich geworden sind, ist
dem Ergebnis der anderweitig durchgeführten Beweisaufnahme nicht eindeutig geklärt. Bei der Frage der Mitverursachung durch die Geschädigte wäre zudem nur auf Gewichtsdifferenzen der von ihr stammenden zwei Container abzustellen. Wie hoch diese Gewichtsdifferenz war, ist völlig offen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Schiffsführer B& dann, wenn die tatsächlichen Gewichte der Container bekannt gewesen wären, von der Fahrt Abstand genommen oder sich sonst anderes verhalten hätte. Erst recht kann eine mögliche Mitursächlichkeit der unterbliebenen Gewichtskennzeichnung, für die die Beklagten beweisbelastet sind, nicht als erwiesen erachtet werden. ee) Der Schaden der Klägerin besteht in der Belastung mit einer Verbindlichkeit (§ 249 BGB). Ihr Schadensersatzanspruch geht daher dahin, hiervon befreit zu werden. In welcher Höhe der Klägerin ein Schaden droht, bedarf keiner Entscheidung. c) Die Klägerin kann ihren Schadensersatzanspruch aber nur im schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren verfolgen. Denn die Haftung der Beklagten ist
den §§ 4 , 5b , 5 c Abs. 1 Nr. 1 BinSchG auf den durch das Amtsgericht - Schifffahrtsgericht - Mannheim festgesetzten Höchstbetrag beschränkt.
O können Ansprüche, für die die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt worden ist, nur
den Vorschriften dieses Gesetzes verfolgt werden. Gemäß § 5b Abs. 1 BinSchG kann der Schiffseigner seine Haftung
den Vorschriften dieses Abschnitts nicht beschränken, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die von ihm selbst in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Dem Schiffseigner steht
SchG der Charterer des Schiffes gleich. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann der Beklagten Ziff. 1 kein eigenes dem Vorsatz gleichstehendes gravierendes Verschulden angelastet werden.
der Rechtsprechung des BGH, wer mit dem samt Besatzung gecharterten Schiff auf eigene Rechnung Seetransporte betreibt ( VersR 1991, 715 ). Gemessen an diesen Kriterien ist die Beklagte Ziff. 1 als (Zeit-) Charterer zu qualifizieren. Diese hat mit der Beklagten Ziff. 2 über das Binnenschiff MS E& am 23.06.2006 einen Nutzungsvertrag geschlossen, der zeitlich nicht befristet ist (Anlage B 2). Danach wird das Schiff samt Besatzung von der Beklagten Ziff. 2 gestellt, die sich auf unbestimmte Zeit dazu verpflichtet hat, für die Beklagte Ziff. 1 als Auftraggeberin Güter zu befördern. Die Containerplätze, über die die Beklagte Ziff. 1 disponieren kann, sind nicht zahlenmäßig beschränkt. Die Seetransporte erfolgen auf eigene Rechnung der Beklagten Ziff.
der zu Art. 1 Abs. 2 des Londoner Übereinkommens vom 19.11.1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (HBÜ) ergangenen Rechtsprechung (Entscheidung des Admirality Court vom 05.11./09.12.2008, Anlage SH 2-2
Bl. 53 d.A.) sogar ein Slot-Charterer als Charterer anzusehen ist, muss dies erst recht für die Beklagte Ziff. 1 gelten. cc) Ein eigenes qualifiziertes Verschulden eines vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters der Beklagten Ziff. 1 i.S.v. § 5b BinSchG ist zu verneinen. Die Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung ist
SchG nur ausgeschlossen, wenn der Verschuldensvorwurf unmittelbar den Schiffseigner selbst trifft. Der Schiffseigner oder solche Personen, die ihm gleichgestellt sind, muss sich weder absichtliches noch leichtfertiges Verhalten seiner Schiffsbesatzung noch sonstiger Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zurechnen lassen (v. Waldstein/Holland, a.a.O., § 5b BinSchG Rn. 8; Korioth, a.a.O., S. 25; so auch BGHZ 181, 292 = TranspR 2009, 327 zu § 660 Abs. 3 HGB). Da es sich bei der Beklagten Ziff. 1 um eine juristische Person handelt, scheidet eine (globale) Haftungsbeschränkung nur dann aus, wenn das qualifizierte Verschulden ein vertretungsberechtigtes Organ oder einen vertretungsberechtigten Gesellschafter trifft (§ 5b Abs. 2 BinSchG). Demnach verliert die Beklagte Ziff. 1 die Möglichkeit der globalen Haftungsbeschränkung nicht deshalb, weil dem Schiffsführer ein qualifiziertes Verschulden vorzuwerfen ist.
R 2007, 423 ; BGH TranspR 2004, 399 ). Erforderlich ist das Unterlassen elementarer Schutzvorkehrungen (BGH TranspR 2006, 161 ). Dieses ist zu bejahen, wenn grundlegende, auf der Hand liegende Sorgfaltspflichten verletzt werden, wenn nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden oder wenn der Handelnde bzw. Verantwortliche sich über Bedenken in Anbetracht von Gefahren hinwegsetzt, die sich jedem aufdrängen müssen (OLG Düsseldorf TranspR 2005, 468 ; Koller, a.a.O., § 435 HGB Rn. 6). Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus einem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein allerdings nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten
seinem Inhalt und
den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH TranspR 2007, 423 ; BGH TranspR 2004, 399 ). Hierbei muss die aus der Sicht des Handelnden gegebene Wahrscheinlichkeit nicht 50 % überschreiten (BGH TranspR 2004, 309 ). Ausreichend ist vielmehr, dass das Risiko des Schadenseintritts nahe liegend ist (OLG Oldenburg TranspR 2001, 367 ) bzw. dass eine geringe, andererseits aber auch nicht völlig belanglose, sondern statistisch relevante Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt gegeben ist (OLG München TranspR 2002, 161 ; vgl. zum Meinungsstand Koller, a.a.O., § 435 HGB Rn. 16 und FN 112). Zur Darlegungs- und Beweislast gelten ebenfalls die zu § 435 HGB, Art. 29 CMR bzw. zu § 660 Abs. 3 HGB entwickelten Grundsätze (v. Waldstein/Holland, a.a.O., § 5b BinSchG Rn. 12).
der im Seefrachtrecht zu § 660 Abs. 3 HGB ergangenen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die den Anspruchsteller treffende Darlegungs- und Beweislast für die besonderen Voraussetzungen der unbeschränkten Haftung des Spediteurs dadurch gemildert wird, dass dieser
Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen des unterschiedlichen Informationsstands der Parteien zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich soweit möglich und zumutbar eingehend vorzutragen hat (BGH TranspR 2006, 35 ). Voraussetzung dafür ist, dass der Anspruchsteller Anhaltspunkte für das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens darlegt, die sich insbesondere aus der Art und dem Ausmaß des Schadens ergeben können ( BGHZ 174, 244 Tz. 25). Dieser für Verlustfälle entwickelte Grundsatz wurde vom BGH auf Fälle der Beschädigung von Transportgut übertragen, wenn der entstandene Schaden auf einer unzureichenden Sicherung des Frachtgutes beruht, mit der Folge, dass der Frachtführer, soweit es ihm im konkreten Fall zuzumuten ist, in substantiierter Weise darzulegen hat, welche auf der Hand liegenden Schadensverhütungsmaßnahmen er getroffen hat (BGH TranspR 2009, 331 ; BGHZ 174, 244 Tz. 25 f.). Kommt er seiner sekundären Darlegungslast nicht im gebotenen Umfang
, so spricht eine widerlegliche tatsächliche Vermutung dafür, dass ihn in objektiver wie in subjektiver Hinsicht ein qualifiziertes Verschulden trifft (BGH TranspR 2004, 175 ; BGH TranspR 2004, 460 ). Diese Grundsätze sind auf die Beschädigung von Transportgut auch dann heranzuziehen, wenn der entstandene Schaden - wie hier - mitursächlich auf eine unterbliebene Stabilitätsberechnung zurückzuführen ist. Ein triftiger und einleuchtender Grund für eine Ungleichbehandlung der genannten Schadensursachen ist nicht erkennbar.
den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast hätten jedoch beide Beklagten sich hierzu zu äußern. Deshalb sei zu vermuten, dass die Voraussetzungen des § 5b BinSchG gegeben seien. Ein qualifiziertes Verschulden wird von der Beklagten Ziff. 1 in Abrede gestellt. Bei Zugrundelegung dieses Vortrages fehlen Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass der Schaden auf ein eigenes qualifiziertes Verschulden von vertretungsberechtigten Organen (oder Gesellschaftern) der Beklagten Ziff. 1 zurückzuführen ist. Die Havarie ist
dem Ergebnis der Begutachtung durch den Sachverständigen B& in dem gegen den Schiffsführer B& geführten Strafverfahren maßgeblich durch ein Fehlverhalten der Schiffsführung verursacht worden. Die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen im Grundurteil vom 10.02.2009 müssen die Beklagten hinnehmen (§ 68 ZPO). Die Schiffsführung wurde vom Ausrüster, d.h. von der Beklagten Ziff. 2, ausgewählt. Die Beklagte Ziff. 1 war hiermit nicht befasst. Für die unterbliebene Stabilitätskontrolle hatte die Beklagte Ziff. 1 nicht selbst zu sorgen. Diesbezügliche Überwachungsmaßnahmen schuldete allenfalls die Beklagte Ziff. 2 als Schiffsausrüsterin, nicht aber die Beklagte Ziff.
alledem ist die Klage abweisungsreif. d) Dem Hauptantrag der Klägerin auf Aufhebung und Zurückverweisung war nicht zu entsprechen. Zwar hat das Landgericht nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden.
2 Nr. 3 darf die Sache jedoch nur dann auf Antrag unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen werden, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist. Ist der Rechtsstreit ohne weitere Verhandlung spruchreif oder dem Berufungsgericht eine Verfahrensentscheidung ohne weitere Sachaufklärung möglich, gilt § 538 ZPO nicht (BGH WM 2005, 888 ; BGH NJW 2002, 2795 ; Reichold in Thomas/Putzo, a.a.O., § 538 Rn. 6). So verhält es sich hier.2. Zur Haftung der Beklagten Ziff. 2: Eine unbegrenzte Haftung der Beklagten Ziff. 2
den Vorschriften des HGB für den Schaden der Klägerin aus dem Schadensereignis vom 25.03.2007 ist ebenfalls zu bejahen. Ob die Beklagte Ziff. 2 ein qualifiziertes Eigenverschulden trifft, ist noch offen. Deshalb kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob der streitgegenständliche Anspruch der globalen Haftungsbeschränkung
dem BinSchG unterfällt. Aus diesem Grunde ist der Rechtsstreit in Bezug auf die Beklagte Ziff. 2 noch nicht entscheidungsreif. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung
2 Nr. 3 ZPO sind erfüllt. a) Das Verfahren ist nicht unterbrochen
O. Die Klägerin behauptet ein eigenes qualifiziertes Eigenverschulden der Beklagten Ziff. 2.
deutschem Recht. Wird die Haftung gemäß § 437 HGB als deliktsähnliche Haftung qualifiziert, gelangt Art. 40 Abs. S. 2 EGBGB zur Anwendung. Der Erfolgsort der unerlaubten Handlung liegt im Inland. Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) gilt
deren Art. 31, 32 für außervertragliche Schuldverhältnisse, die ab dem 11.01.2009 entstanden sind, mithin nicht für den hier zu entscheidenden Fall. Die CMNI ist nicht heranzuziehen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
dem BinSchG zu stützen, verwehrt ist. Darum hängt die zu treffende Entscheidung davon ab, ob der Vorwurf, die Beklagte Ziff. 2 habe den Schadensfall durch ein qualifiziertes Eigenverschulden im Sinne von § 5b Abs. 1, 2 i.V.m. § 5c Abs. 1 Nr. 1 BinSchG herbeigeführt, berechtigt ist. Diese Frage kann noch nicht abschließend beurteilt werden.
gekommen (Bl. 76 d.A. und Bl. 155 ff. d.A.). Die Beklagte Ziff. 2 steht auf dem Standpunkt, die Schlängelversuche hätten einen tauglichen Stabilitätstest dargestellt. Eine Stabilitätsberechnung sei weder gesetzlich vorgeschrieben noch zwingend gewesen. Der Schiffsführer B& sei seit über 35 Jahren in der Schifffahrt beschäftigt und über 15 Jahre in der Containerschifffahrt als Schiffsführer tätig gewesen, ohne jemals einen Schadensfall zu verursachen. An dessen Qualifikation hätten nicht die geringsten Zweifel bestanden. Aus diesen Gründen habe es keinerlei Notwendigkeit gegeben, den Schiffsführer eingehend zu überwachen.
der Überzeugung des Senats hätten rechnerische Stabilitätsüberprüfungen vor Fahrtantritt zur Gefahrenabwehr zwingend vorgenommen werden müssen. Dies hat der Sachverständige B& im Gutachten vom 18.07.2007 (Anlage 6 6 ) und in der Tischvorlage vom 29.09.2008 (Anlage K 7)
vollziehbar und unmittelbar einleuchtend begründet. Mit einer auf dem Markt vorhandenen Software sind solche Kontrollberechnungen verhältnismäßig schnell und einfach vorzunehmen. Sie sind das einzige ausreichend verlässliche Mittel, dass der Schiffsführung vor Fahrtantritt zur Ermittlung der Stabilität zur Verfügung steht. Hingegen können Schlängelversuche eine Havarie nicht zuverlässig ausschließen, wie bereits durch den streitgegenständlichen Schadensfall eindrücklich belegt ist. Schlängelversuche können nur für den aktuellen Moment einen gewissen subjektiven Aufschluss über die Schiffsstabilität geben, die sich bei wechselnden äußeren Umständen und Einflüssen (veränderte Wetterlage, z.B. durch Wind) oder bei besonderen Manövern (z.B. Drehmanöver etc.) ganz anders darstellen kann. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner, dass
Fahrtantritt aus unterschiedlichen Gründen die Bestrebung bestehen kann, selbst bei gefahrgeneigten Verhältnissen die Fahrt fortzusetzen und von einer Umkehr zur Entladung einzelner Frachtstücke abzusehen. Hingegen lässt sich anhand von objektiven Zahlenwerken leicht und ausreichend zuverlässig eine Entscheidung darüber treffen, ob von einer genügenden Stabilität ausgegangen und die Fahrt gefahrlos angetreten werden kann. Deshalb können Schlängelversuche eine Stabilitätsberechnung nicht ersetzen, sondern allenfalls als präventive Zusatzmaßnahme in Betracht kommen. Die Argumentation der Beklagten, die Container seien ganz oder teilweise nicht mit Gewichtsangaben versehen gewesen, gebietet keine andere Betrachtung. Falls erforderlich sind die zu übernehmenden Frachtgüter
träglich zum Zweck einer aussagekräftigen Stabilitätsberechnung zu verwiegen. Sollte dies nicht möglich sein und eine verlässliche Stabilitätsberechnung nicht auf andere Weise durchführbar, sind nicht mit ihrem Gewicht gekennzeichnete Frachtstücke sicherheitshalber nicht mit an Bord zu nehmen. Auf die unterbliebene Stabilitätskontrolle ist die Havarie vom 25.03.2007 maßgeblich zurückzuführen. Schon eine Stabilitätsberechnung auf der Basis der vorhandenen Ladelisten hätte, wie vom Gutachter B& zu erfahren war, zu einer krassen Instabilität des Schiffes geführt (S. 5 und 11 des Gutachtens vom 18.08.2007). Wäre sie vorgenommen worden, hätte die MS E& die Fahrt nicht antreten dürfen. Wären die korrekten, höheren Gewichte der Container angegeben worden, hätte sich bei einer rechnerischen Überprüfung erst recht eine Instabilität herausgestellt. Als Ausrüsterin der MS E& und ausführende Frachtführerin traf die Beklagte Ziff. 2 die Verpflichtung, durch besondere Vorkehrungen sicherzustellen, dass Transportschäden wie der verfahrensgegenständliche vermieden werden und dass es zu Verhaltensweisen der Schiffsführung, wie sie im Streitfall an den Tag gelegt wurden, gar nicht erst kommt. Dies hätte etwa durch Schulungs-, Instruktions- und Überwachungsmaßnahmen geschehen müssen. Für die Planung und Umsetzung solcher generellen Maßnahmen hatte der Vorstand der Beklagten Ziff. 2 zu sorgen. Es liegt nahe, dass der Schadensfall vom 25.03.2007 nicht passiert wäre, falls die Beklagte Ziff. 2 solche Sicherungsvorkehrungen ergriffen hätte. Hätte die Beklagte Ziff. 2 insbesondere auf die Durchführung einer ordnungsgemäßen Stabilitätskontrolle hingewirkt, wäre die Fahrt nicht wie geschehen durchgeführt worden. Offenbar war der Schiffsführer auch nicht damit vertraut, welche Verhaltensweisen zur Gewährleistung eines sicheren Transports zu ergreifen sind, falls während der Fahrt eine gefahrträchtige Schieflage auftritt. Daraus folgt, dass die Beklagte Ziff. 2 gehalten ist, sich im Rahmen der sekundären Darlegungslast zu den von ihr ergriffenen Sicherungsmaßnahmen zu äußern, insbesondere dazu, was von ihr veranlasst worden ist, um eine negative Stabilität des Schiffes beim Transport zu verhindern.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.