Für die Anerkennung eines Harnblasenkrebses als Berufskrankheit aufgrund des Kontakts mit aromatischen Aminen ist nach der Ziff. 1301 der Anlage 1 zur BKV keine Mindestdosis einer beruflichen Expositi
§ 8Nr.
23 ; Urteil vom 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R -
§ 8Nr.
12 ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.2008 - L 1 U 2116/08 - und vom 12.05.2009 - L 9 U 1415/08 -). Dem hat der Kläger durch die Rücknahme der im erstinstanzlichen Verfahren noch verfolgten Leistungsklage auch Rechnung getragen. Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII -). Berufskrankheiten (BK) sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Ein Harnblasenkarzinom, wie es beim Kläger aufgetreten ist, kann als BK anerkannt werden, wenn es sich um eine Erkrankung durch aromatische Amine handelt. Wie das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 02.04.2009 ( B 2 U 9/08 R = SGb 2009, 355 ) ausgeführt hat, lassen sich aus der gesetzlichen Formulierung bei einer BK, die in der BKV aufgeführt ist (sog. Listen-BK), im Regelfall folgende Tatbestandsmerkmale ableiten: Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale versicherte Tätigkeit", Verrichtung", Einwirkungen" und Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (unter Hinweis auf BSG vom 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R - BSGE 96, 291 =
§ 9Nr. 7 , jeweils Rd
Nr. 15; BSG vom 09. 05.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 =
§ 8Nr. 17 , jeweils Rd
Nr. 13 ff.). Klarstellend und abweichend von der früheren gelegentlichen Verwendung des Begriffs durch den
- Senat des BSG (vgl. BSG vom 02.05.2001 - B 2 U 16/00 R - SozR 3-2200 § 551 Nr. 16 ; BSG vom 04.12.2001 - B 2 U 37/00 R - SozR 3-5671 Anl. 1 Nr. 4104 Nr. 1) hat das BSG in der genannten Entscheidung betont, dass im BK-Recht der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und den Einwirkungen nicht als haftungsbegründende Kausalität bezeichnet werden kann. Durch diesen Zusammenhang wird keine Haftung begründet, weil Einwirkungen durch die versicherte Tätigkeit angesichts ihrer zahlreichen möglichen Erscheinungsformen und ihres unterschiedlichen Ausmaßes nicht zwangsläufig schädigend sind. Denn Arbeit - auch körperliche Arbeit - und die damit verbundenen Einwirkungen machen nicht grundsätzlich krank. Erst die Verursachung einer Erkrankung durch die der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Einwirkungen begründet eine Haftung . Ebenso wie die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheits(-erst-)schaden und Unfallfolge beim Arbeitsunfall (vgl. nur BSG vom
- Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 =
§ 8Nr. 17 , jeweils Rd
Nr. 10) ist die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der berufsbedingten Erkrankung und den BK-Folgen, die dann ggf. zu bestimmten Versicherungsansprüchen führen, bei der BK keine Voraussetzung des Versicherungsfalles. Die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit des Klägers bei seinen letzten beiden Arbeitgebern ist gegeben. Nach Maßgabe der oben aufgeführten, für das BK-Recht modifizierten Terminologie des BSG sind vorliegend nach den übereinstimmenden und überzeugenden Gutachten von Prof. Dr. W. und Prof. Dr. S. darüber hinaus auch die Einwirkungen (durch aromatische Amine) und eine Erkrankung der Harnwege durch Neubildung (Harnblasenkarzinom) im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen. Darüber hinaus ist mit den beiden Gutachtern auch im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch von einer beruflich bedingten Entstehung des Harnblasenkarzinoms auszugehen. Der Kläger war unstreitig bei seinem letzten Arbeitgeber, der Firma C. Spezialitätenchemie, neben anderen Gefahrstoffen den Chemikalien Cobaltsulfat, o-Toluidin (als Verunreinigung in Rohstoffen bis zum Jahr 2000 mit bis zu 6000 ppm, danach mit < 1000 ppm) und 2-Naphthylamin (als Verunreinigung in Rohstoffen mit < 100 ppm) ausgesetzt. Bei dem als Rohstoff verwendeten Cobaltsulfat hat der Arbeitgeber am Arbeitsplatz eine einmalige Grenzwertüberschreitung bei einer Messung eingeräumt. Bei den Stoffen o-Toluidin und 2-Naphthylamin handelt es sich um Stoffe der Gefahrkategorie 1 (K1-Stoffe), die nach gesichertem wissenschaftlichem Konsens beim Menschen als krebserregend gelten und sowohl über die Atmung als auch über die Haut aufgenommen werden können. Insoweit ist insbesondere festzustellen, dass diese Chemikalien nur teilweise in geschlossenen Kreisläufen verwendet wurden und nach den mehrfachen Feststellungen des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten die Exposition unzweifelhaft, wenn auch nach Ansicht der Beklagten nur in äußerst geringer Menge, stattgefunden hat. Die Einwirkungen der genannten Schadstoffe auf den Kläger waren ausreichend, um ein Harnblasenkarzinom zu verursachen. Der Versuch der Beklagten, mit Hinweis auf das am 27.02.2007 veranstaltete Symposium über aromatische Amine verbindliche Grenzwerte für die Entstehung einer BK nach der Nr. 1301 der Anlage zur BKV zu bestimmen, vermag nicht zu überzeugen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2009 - L 9 U 1415/08 -; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 03.11.2004 - L 3 U 1613/97 -). Bei der Formulierung des Tatbestandes der bereits durch die
- BKVO vom
- Dezember 1936 Nr. 14 eingeführten BK Nr. 1301 (vgl. Mehrtens/Brandenburger, Die Berufskrankheitenverordnung, M 1301 S. 3) hat der Verordnungsgeber auf die Angabe eines konkreten Belastungsgrenzwerts verzichtet. Der Verzicht auf die Angabe konkreter Belastungsarten und Belastungsgrenzwerte bei der Formulierung von BK-Tatbeständen geschah vielfach bewusst, um bei der späteren Rechtsanwendung Raum für die Berücksichtigung neuer, nach Erlass der Verordnung gewonnener oder bekannt gewordener Erkenntnisse zu lassen (BSG, Urteil vom 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R -, in Juris Rdnrn. 18 ff. mwN). Auch das Merkblatt zur BK Nr. 1301 der Anlage zur BKV (Bek. des BMA vom 12.06.1963, BArbBl. Fachteil Arbeitsschutz 1964, 129 f.) sowie der aktuelle BK-Report 1/2009 über Aromatische Amine (herausgegeben vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, im Internet verfügbar unter http://www.dguv.de/ifa/de/pub/rep/pdf/reports2009/bk0109/bk_rep_1_2009.pdf) enthalten für die Chemikalien, mit denen der Kläger in Kontakt gekommen ist, keine Mindestexpositionsmenge. Dies entspricht dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen wissenschaftlichen Forschungsstand. Der vom SG herangezogene Sachverständige Prof. Dr. W. hat in seinem Gutachten vom 06.05.2008 und in seiner weiteren Stellungnahme vom 07.01.2009 unter Einbeziehung aktueller wissenschaftlicher Literatur schlüssig und überzeugend dargelegt, dass beim Kläger unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Risikofaktoren eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer beruflichen Verursachung seines Harnblasenkarzinoms besteht. Er hat - ebenso wie die Sachverständigen in dem der Entscheidung des Landessozialgerichts vom 12.05.2009 (Az. L 9 U 1415/08) zugrundeliegenden Fall - bestätigt, dass es wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse über die Frage und den Umfang eines erhöhten Blasenkrebsrisikos durch berufliche Einwirkung aromatischer Amine im Niedrig-Dosis-Bereich nicht gibt. Entgegen den Ausführungen des Symposiums über aromatische Amine lassen sich aus epidemiologischen Studien in der englischen und deutschen Industrie keine Dosis-Wirkungs-Beziehungen ableiten. Die Datenlage erlaubt weder die Angabe einer sicheren Dosis noch die Ermittlung einer Dosis, bei der sich das Normalrisiko verdoppelt. Der im Rahmen des Konsensusgesprächs in Ermangelung besserer Vergleichsmöglichkeiten vorgeschlagene Vergleich mit Rauchern bei der quantitativen Einordnung der Aufnahme krebserzeugender aromatischer Amine (Erfahrungssatz 7) und der Vorschlag, die Anerkennung einer BK grundsätzlich in Betracht zu ziehen, wenn die berufsbedingte Einwirkung krebserzeugender aromatischer Amine in dem Umfang erfolgte, die bei einem Raucher zu einer Verdoppelung des Blasenkrebsrisikos führt (Erfahrungssatz 8), sind nach dem Ergebnis des Symposiums Aromatische Amine, das am 27.02.2007 in der Berufsgenossenschaftlichen Akademie in B. H. mit 180 Teilnehmern stattfand, in der aktuellen wissenschaftlichen Diskussion noch nicht Konsens. Da der Kläger unbestritten einer bestimmten Dosis der K1-Stoffe 2-Naphthylamin, o-Toluidin und sicherlich auch den K2-Stoffen 3,3-Dimethoxybenzidin, 3,3-Dimethylbenzidin und p-Kresisin ausgesetzt gewesen ist, kann das Vorliegen einer Berufskrankheit aufgrund der ermittelten Dosiswerte bei dem Kläger deshalb nicht ausgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände wie dem Alter des Klägers, der jahrelang nicht eingehaltenen Grenzwerte für die Chemikalien, der nicht einberechneten (aber anzunehmenden) kutanen Resorptionen der aromatischen Amine und der ausführlichen Darlegung der kanzerogenen Eigenschaften liegt deshalb eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Verursachung der vorliegend geltend gemachten Berufskrankheit vor. Die Ausführungen des Prof. Dr. W. werden durch das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Prof. Dr. S. vom 02.07.2010 vollumfänglich bestätigt. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Gutachters an. Als wichtigster Risikofaktor hat danach in unterschiedlichem Ausmaß von 1993 bis 1998 eine dem Umfang nach unstreitige berufliche Exposition gegenüber Stoffen der so genannten K1-Amine (2-Naphtylamin und o-Toluidin) stattgefunden. Tabakkonsum als konkurrierender Risikofaktor für die Entstehung eines Harnblasenkarzinoms kann ausgeschlossen werden. Die Benennung von Schwellenwerten kanzerogener Stoffe ist wegen langer Latenzzeit und möglicher Kumulationseffekte nicht möglich. Auch eine genaue Expositionszeit, welche zu einem Auftreten des stochastischen Schadens führt, kann nicht angegeben werden. Die Erfassung kumulativer Dosen ist zwar von Bedeutung, jedoch kann auch mit abnehmenden kumulativen Dosen eine Erkrankung nicht völlig ausgeschlossen werden. Auch beim Nichterreichen der diskutierten Risikoverdoppelungswerte von 6 mg 2-Naphtylamin und 30.000 mg o-Toluidin kann ein naturwissenschaftlicher Zusammenhang mit der Erkrankung des Klägers an einem Harnblasenkarzinom nicht ausgeschlossen werden. Auch soweit die Latenzzeit beim Kläger als zu gering beurteilt worden ist, schließt dies danach nicht die Annahme eines naturwissenschaftlichen Zusammenhanges aus, weil es sich hierbei um Durchschnittswerte handele, bei denen unter dem Median liegende Zeiten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Dabei ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Kenntnisstand Latenzzeiten zwischen 5 und 64 Jahren nachgewiesen wurden (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
- Auflage 2009 S. 1125), so dass bereits fraglich ist, ob die Latenzzeit beim Kläger tatsächlich gegen eine berufliche Verursachung spricht. Prof. Dr. W. hat danach auch zu Recht darauf hingewiesen, dass wegen des von der Beklagten nicht berücksichtigten Risikos der dermalen Resorption auch bei Verwendung der zur Verfügung stehenden PSA Schwellenwerte, Richtwerte und Expositionszeiten weitgehend spekulativ sind. Unter Berücksichtigung des sehr frühen Auftretens der Erkrankung bei dem Kläger in einem Alter von 37 Jahren ist, zumal eine Verschiebung der Tumormanifestation in jüngere Altersgruppen insbesondere bei beruflicher Exposition bekannt sei, von einem kausalen Zusammenhang der Exposition mit der Erkrankung des Klägers auszugehen. Dies gilt in verstärktem Maße deswegen, weil der konkurrierende Hauptrisikofaktor eines Nikotinkonsums beim Kläger nicht vorliegt. Diesen Ausführungen kann auch der von der Beklagten vorgelegte Aufsatz Berufskrankheit 1301 (Weiß/Henry/Brüning, Arbeitsmed.Sozialmed.Unfall-med. 2010, 222) nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. Die Autoren schlagen zwar ein Berechnungsmodell, das dem Symposiumsergebnis entspricht, vor, räumen aber auch ausdrücklich ein, dass sich den in der internationalen Literatur verfügbaren epidemiologischen Arbeiten weder Dosis-Wirkungs- noch Dosis-Risiko-Beziehungen entnehmen lassen, und dass diese Studien in der Regel sogar keine Exposition angeben (a.a.O. S. 223). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/353128.html ( https://oj.is/353128 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 11 Zitiert 7 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.