2 AGG zu zahlen hat. Der am & März 1964 geborene, ledige Kläger absolvierte von 1982 bis 1985 eine Berufsausbildung als Großhandelskaufmann. Daran anschließend erwarb er im Jahr 1987 die Fachhochschulreife. Von 1987 bis 1992 studierte der Kläger Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule F.. Er erwarb den Abschluss als Dipl.-Betriebswirt FH. Von 1992 bis 1996 übte der Kläger verschiedene Tätigkeiten aus. Von 1996 bis 1998 absolvierte er eine weitere Berufsausbildung als Chemisch-Technischer Assistent. Daran anschließend übte er erneut verschiedene Tätigkeiten aus. Von September 2004 bis August 2005 nahm der Kläger am praktischen Einführungsjahr für den gehobenen Verwaltungsdienst bei der Gemeinde H. teil. Von September 2005 bis September 2008 studierte er an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in K.. Im Hauptstudium wählte er das Fach Wirtschaft mit dem Wahlpflichtfach Rechnungswesen. Am
dem TVöD erfolgen. Die Beklagte ist eine Gemeinde mit 3.700 Einwohnern. In der Verwaltung sind insgesamt 12 Beschäftigte bei 8 Stellen tätig. Mit Schreiben vom 8. Juli 2009 bewarb sich der Kläger um die ausgeschriebene Stelle.
seiner Staatsprüfung hatte sich der Kläger bereits um zahlreiche Stellen beworben, jedoch durchweg ohne Erfolg. In seinem ausführlichen Bewerbungsschreiben führte der Kläger am Ende folgendes aus: Durch meine Behinderung bin ich, insbesondere im Verwaltungsbereich, nicht eingeschränkt. Mit dem Bewerbungsverfahren war bei der Beklagten Frau U. Ma. betraut. Frau Ma. hatte ebenfalls die Fachhochschule K. besucht und kannte den Kläger flüchtig. Hierbei hatte Frau Ma. den Eindruck gewonnen, dass sich der Kläger anderen Studentinnen und Studenten aufdrängt. Über diesen Eindruck unterrichtete sie den Bürgermeister der Beklagten. Dieser kam daraufhin zur Überzeugung, dass der Kläger nicht berücksichtigt werden könne. Im weiteren Verlauf des Bewerbungsverfahrens wurden von den ca. 10 eingegangenen Bewerbungen zwei Bewerber zur Vorstellung beim Gemeinderat ausgewählt. Eingestellt wurde Frau D.M. Frau D.M. hatte ihr Staatsexamen mit 8 Punkten bestanden. Sie hatte während des Hauptstudiums den Bereich Verwaltung und das Schwerpunktfach Kommunalpolitik gewählt. Mit Schreiben vom 30. Juli 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Auswahlentscheidung nicht zu seinen Gunsten ausgefallen sei. Mit Anwaltsschreiben vom 14. August 2009 teilte der Kläger mit, dass er seit dem 23. September 1997 einen Grad der Behinderung von 60 % aufweise. Er rügte, dass er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Vorsorglich machte der Kläger Schadenersatzansprüche
Mit weiterem Anwaltsschreiben vom
2 AGG geltend. Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (
2 Nr. 7 SGG IX zähle der Arbeitsplatz daher nicht zu den Arbeitsplätzen im Sinne des § 82 SGB IX. Zudem habe der Kläger sie nicht auf seine Schwerbehinderung hingewiesen. Er habe am Ende seines Bewerbungsschreibens lediglich versteckt erwähnt, dass er durch seine Behinderung nicht eingeschränkt sei. Der Kläger kenne den Unterschied zwischen einer Behinderung und einer Schwerbehinderung. Dies lege die Vermutung nahe, dass es der Kläger darauf angelegt habe, eine Entschädigung wegen angeblicher Diskriminierung zu beanspruchen. Schließlich sei der Kläger für die ausgeschriebene Stelle auch fachlich offensichtlich nicht geeignet gewesen. Der Schwerpunkt seines Studiums sei das Fach Rechnungswesen gewesen. Diese Ausrichtung sei eine ganz andere als im Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle. Die Behinderung des Klägers sei nicht ausschlaggebend dafür gewesen, dass der Kläger nicht berücksichtigt worden sei. Vielmehr habe sie aufgrund des von Frau Ma. geschilderten Verhaltens des Klägers die Überzeugung gewonnen, dass dieser für die Stelle nicht geeignet sei. Der Kläger hat erwidert, Frau Ma. habe aufgrund der gemeinsamen Studienzeit gewusst, dass er schwerbehindert sei. Dies erkenne man auch ohne weiteres an seinem Tremor. Außerdem sei die Schwerbehinderteneigenschaft auch deswegen erkennbar gewesen, weil er aufgrund seines fortgeschrittenen Alters nur als Schwerbehinderter die Zulassung zum Studium habe erhalten können. Aufgrund der abgelegten Staatsprüfung sei er für die ausgeschriebene Stelle nicht offensichtlich ungeeignet gewesen. Die Beklagte hat erwidert, Frau Ma. sei die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers nicht bekannt gewesen. Sie habe auch nicht aufgrund des Alters des Klägers den Schluss ziehen müssen, dass dieser schwerbehindert sei. Denn die Zulassung zum Studium an der Fachhochschule K. erhielten auch andere ältere Personen. Mit Urteil vom
Ablegung des Staatsexamens vergeblich versucht, eine Stelle im öffentlichen Dienst zu bekommen. In der Zeit vom
Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber sei er wieder arbeitslos. Eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern sei angemessen. Der Kläger beantragt:
2 AGG zusteht. 1. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, auch wenn der Kläger die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts gestellt und lediglich eine Mindestentschädigung verlangt hat.
2 AGG kann eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt werden. Somit wird dem Gericht hinsichtlich der Höhe der Entschädigung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Ist die Höhe des Betrages
billigem Ermessen des Gerichts zu bestimmen, ist ein unbezifferter Zahlungsantrag zulässig. Allerdings müssen die Tatsachen, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrages zugrundelegen soll, benannt und die Größenordnung des Betrages angegeben werden (zuletzt BAG
2 AGG hat. Die Beklagte hat den Kläger nicht in dem Bewerbungsverfahren wegen seiner Behinderung benachteiligt. a)
2 Satz 1 AGG können Beschäftigte, zu denen
1 Satz 2 auch Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis zählen, wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Entschädigungsanspruch setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 AGG voraus. Hiernach dürfen Beschäftigte u.a. nicht wegen einer Behinderung benachteiligt werden. Außerdem bestimmt § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, dass Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen dürfen. Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots schuldet der Arbeitgeber
2 Satz 1 und 2 AGG eine angemessene Entschädigung in Geld, die drei Monatsvergütungen nicht übersteigen darf, wenn der Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. b) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der zeitliche und persönliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes eröffnet ist. Ebenso ist unstreitig, dass der Kläger die Fristen für die schriftliche und gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs
GG gewahrt hat. Es lag auch eine unmittelbare Benachteiligung des Klägers im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG vor, weil er in einer vergleichbaren Situation weniger günstig behandelt wurde als diejenige Bewerberin, die die Beklagte letztlich eingestellt hat. An einer vergleichbaren Situation würde es
der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fehlen, wenn der Kläger von vornherein objektiv für die ausgeschriebene Position ungeeignet gewesen wäre (BAG
der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung gestellt werden. Dass der Kläger bei diesem Maßstab für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war, lässt sich angesichts seiner Ausbildung nicht in Abrede stellen.
2 Satz 1 SGB IX verbietet ebenfalls die Benachteiligung wegen der Behinderung. Das Merkmal erfordert zwar weder eine Benachteiligungsabsicht noch ein Verschulden des Arbeitgebers. Das unzulässige Unterscheidungsmerkmal Behinderung muss aber für die benachteiligende Entscheidung des Arbeitgebers (mit-) ursächlich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Schwerbehinderung des Stellenbewerbers zur Zeit der benachteiligenden Maßnahme kennt oder kennen musste. Andernfalls ist ihm ein Verstoß gegen § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX objektiv nicht zurechenbar (BAG
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verschiedene Indizien in Betracht, die auf eine Benachteiligung schließen lassen (BAG,
1 Sätze 1 und 2 SGB IX sind die Arbeitgeber verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet sind, besetzt werden können. Die Arbeitgeber haben frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Für öffentliche Arbeitgeber gilt
Satz 1 SGB IX, dass sie den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 73) zu melden haben. Hierdurch soll möglichst vielen geeigneten schwerbehinderten Menschen die Möglichkeit gegeben werden, Arbeit zu finden. Die Beklagte hat die Behauptung des Klägers, die gesetzlichen Meldepflichten seien vor Einleitung des Stellenbesetzungsverfahrens nicht erfüllt worden, nicht bestritten. Dieses Versäumnis ist geeignet, die Vermutung einer Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung zu begründen (BAG 12. September 2006 aaO Rn. 22). Allerdings ist zu beachten, dass die gesetzlichen Meldepflichten im Vorfeld des Stellenbesetzungsverfahrens zu erfüllen sind. Bewirbt sich ein schwerbehinderter Mensch trotz dieses Versäumnisses auf eine Anzeige hin auf die freie Stelle und offenbart hierbei seine Schwerbehinderteneigenschaft nicht, so ist die unterlassene Meldung gegenüber der Agentur für Arbeit nicht kausal für die in Unkenntnis der Schwerbehinderung getroffene Entscheidung des Arbeitgebers. Denn die Entscheidung wäre nicht anders ausgefallen, wenn der Arbeitgeber seine Meldepflichten erfüllt hätte. cc) Die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung kann sich ferner daraus ergeben, dass der öffentliche Arbeitgeber seine besondere Pflicht
Hiernach hat der öffentliche Arbeitgeber den schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Die Einladung darf nur dann unterbleiben, wenn die fachliche Eignung des schwerbehinderten Bewerbers offensichtlich fehlt. Zweck der Vorschrift ist es, dass schwerbehinderten Bewerbern die Möglichkeit gegeben werden soll, den öffentlichen Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch von ihrer Eignung zu überzeugen. Wird dem schwerbehinderten Bewerber diese Möglichkeit genommen, so kann dies die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung begründen (BAG 12. September 2006 aaO , Rn. 23; BAG 21. Juli 2009 aaO Rn. 22). Unstreitig hat die Beklagte den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Die von der Beklagten hierzu vertretene Auffassung, sie sei schon aus Rechtsgründen nicht zu einer Einladung verpflichtet gewesen, teilt die Kammer nicht.
Abs. 2 Nr. 7 dieser Vorschrift gelten als Arbeitsplätze u.a. nicht die Stellen, auf denen Personen beschäftigt werden, deren Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit ruht, solange für sie eine Vertretung eingestellt ist. Zweck der Vorschrift ist es, eine Doppelzählung von Arbeitsplätzen bei der Berechnung der Pflichtzahl
1 SGB IX zu vermeiden. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass sowohl die Stelle des Vertretenen als auch die des Vertreters gezählt würde (Dau/Düwell/Haines SGB IX
besetzt werden, so ist für den Vertretenen aber gerade keine Vertretung eingestellt. Auch vom Schutzzweck der Einladungspflicht ist es nicht gerechtfertigt, die in § 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX genannten Stellen von der Einladungspflicht auszunehmen. Denn die Zielsetzung der Vorschrift, die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen zu fördern, trifft auch für die Fallgestaltung zu, dass sich ein schwerbehinderter Mensch auf eine in § 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX aufgeführte Stelle bewirbt.
der Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst vom 30. August 2007 (GBl. 2007, 400) alle Fächer, die für das Berufsfeld des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst von Bedeutung sind. Lediglich im sogenannten Vertiefungsstudium hatte der Kläger mit dem Fach Wirtschaft/Rechnungswesen einen Schwerpunkt gewählt, der für die ausgeschriebene Stelle nicht einschlägig war. Im Rahmen ihrer Argumentation hat die Beklagte nicht hinreichend die Frage der offensichtlichen Ungeeignetheit von der Frage der Bestqualifikation unterschieden.
den Erörterungen in der Berufungsverhandlung steht außer Frage, dass der Kläger nicht der bestqualifizierte Bewerber war. Dies war die Bewerberin D.M., die nicht nur ihr Staatsexamen mit einer etwas höheren Punktzahl abgelegt hatte, sondern auch den Schwerpunktbereich Verwaltung im Rahmen ihres Vertiefungsstudiums gewählt hatte. Dieser Umstand hat aber lediglich zur Folge, dass der Entschädigungsanspruch des Klägers
2 Satz 2 AGG auf drei Monatsgehälter begrenzt ist. § 82 Satz 3 SGB IX will die Einladungspflicht nicht auf den
der Papierform bestqualifizierten Bewerber beschränken. Vielmehr besteht der Zweck der Norm gerade darin, dass schwerbehinderten Bewerbern die Gelegenheit gegeben werden soll, den öffentlichen Arbeitgeber von ihrer Eignung zu überzeugen. Die Einladungspflicht entfällt daher nur dann, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Bewerber die in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikationsmerkmale schon auf den ersten Blick nicht erfüllt. Die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss (BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 431/08 - NZA 2009, 1087 Rn 23). Davon, dass der Kläger angesichts der abgelegten Staatsprüfung für die ausgeschriebene Stelle ersichtlich nicht in Betracht kam, kann nicht gesprochen werden. dd)
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 15. Februar 2005 aaO Rn. 38) kann auch die Nichtbeteiligung der Personalvertretungen
1 Sätze 4 bis 10 SGB IX auf eine Benachteiligung wegen der (Schwer-) Behinderung schließen lassen. Im vorliegenden Fall kann die vom Kläger behauptete Nichtbeteiligung des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung aber schon deswegen keine Indizwirkung entfalten, weil bei der Beklagten kein Personalrat und keine Schwerbehindertenvertretung besteht. Dies hat die Aussage der Zeugin U. Ma. ergeben. Die Kammer hat keinen Anlass, angesichts der Größe der Gemeindeverwaltung, die insgesamt zwölf Beschäftigte bei acht Stellen umfasst, an deren Aussage zu zweifeln. Schließlich kann eine Indizwirkung nicht daraus abgeleitet werden, dass die Beklagte dem Kläger nicht die Gründe für die getroffene Entscheidung
1 Satz 9 SGB IX mitgeteilt hat. Die Vorschrift über die Unterrichtungspflicht gegenüber dem schwerbehinderten Bewerber steht in einem systematischen Zusammenhang mit den Regelungen über die Beteiligung der Personalvertretungen und der Nichterfüllung der Beschäftigungsquote. Wenn wie im vorliegenden Fall weder Personalrat noch Schwerbehindertenvertretung bestehen noch der Arbeitgeber angesichts der geringen Zahl der Arbeitsplätze die Beschäftigungsquote
1 SGB erfüllen muss, fehlt es an den Tatbestandsvoraussetzungen für die Unterrichtungspflicht gegenüber dem schwerbehinderten Bewerber. In seiner Entscheidung vom 18. November 2008 ( aaO Rn. 59) hat das Bundesarbeitsgericht an dieser Auslegung zwar gewisse Zweifel geäußert. Der Wortlaut und der systematische Zusammenhang lassen aber
Auffassung der Kammer keine andere Auslegung zu.
dem Bestehen einer Schwerbehinderteneigenschaft.
ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Tatsachen sind konkrete,
Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (vgl. nur BAG 12.07.2007 - 2 AZR 722/05 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 168). Im Streitfall fehlt es an einer entsprechend konkreten Tatsachenangabe zur positiven Kenntnis von Frau Ma.. Die Tatsachenangaben des Klägers belegen lediglich, dass Frau Ma. aufgrund der konkreten Umstände die Schwerbehinderteneigenschaft habe kennen müssen. Dies ist aber rechtlich etwas anderes als positive Kenntnis. cc) Frau Ma. musste aufgrund der vorgetragenen Umstände auf eine - für eine Verwaltungstätigkeit unerhebliche - Behinderung, nicht aber auf eine Schwerbehinderung schließen. Die Beklagte hat eingeräumt, dass Frau Ma. das Verhalten des Klägers an der Hochschule in K. aus ihrer subjektiven Sicht als auffällig und ungewöhnlich empfunden hat. Dies allein deutet aber noch nicht auf eine Behinderung, geschweige denn auf eine Schwerbehinderung hin. Selbst wenn Frau Ma., die den Kläger nur flüchtig kannte, dessen Tremor bemerkt haben sollte, gilt nichts anderes. Denn gerade für eine Verwaltungstätigkeit ist ein Tremor, wie der Kläger selbst ausführt, in aller Regel belanglos. Soweit der Kläger meint, Frau Ma. habe aufgrund seines Alters und der Zulassungsvorschriften für das Studium auf eine Schwerbehinderteneigenschaft schließen müssen, kann die Kammer dem nicht folgen. Es trifft zwar zu, dass
der Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst vom
3 der Verordnung sind jedoch weitere Ausnahmen von den Vorschriften über die Höchstaltersgrenzen möglich. Diese Ausnahmen führen dazu, dass zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Schwerbehinderteneigenschaft besteht, wenn ein Studierender das 40. Lebensjahr überschritten hat. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass zwei weitere mögliche Ausnahmen (Soldatenversorgung und Kindererziehung) aufgrund des Lebenslaufs des Klägers auszuschließen waren. Angesichts der in § 6 Abs. 3 der Verordnung angeführten Ermächtigung des Landespersonalausschusses, ohne weitere Einschränkungen von den Zulassungsvorschriften Ausnahmen zuzulassen, kann auf ein Kennenmüssen von Frau Ma. dennoch nicht geschlossen werden. Frau Ma. waren die persönlichen Lebensumstände des Klägers nicht bekannt, weil sie keinen näheren Kontakt mit dem Kläger pflegte. Das Bestehen einer Schwerbehinderteneigenschaft war demnach nur eine von mehreren Möglichkeiten für die Zulassung des Klägers zum Studium. dd) Die Beklagte traf schließlich keine Pflicht, sich angesichts der unklaren Angabe des Klägers im Bewerbungsschreiben
dem Bestehen einer Schwerbehinderteneigenschaft zu erkundigen.
dem Bestehen einer Schwerbehinderteneigenschaft wäre im Streitfall unzulässig gewesen, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, dass die angegebene Behinderung die vertragsgemäße Arbeitsleistung dauerhaft unmöglich gemacht hätte und somit eine unterschiedliche Behandlung gemäß § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt gewesen wäre. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in seiner früheren Rechtsprechung die Frage
der Schwerbehinderteneigenschaft auch bei tätigkeitsneutralen Behinderungen als zulässig angesehen (BAG
den §§ 85 -90 SGB IX werden die Rechte aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nicht von Amts wegen gewährt. Es bleibt der Entscheidung des schwerbehinderten Menschen überlassen, die rechtlichen Wirkungen der Schwerbehinderteneigenschaft in Anspruch zu nehmen (BAG 7. März 2002 - 2 AZR 612/00 - NZA 2002, 1145 ). Deswegen muss ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, wenn er sich den Sonderkündigungsschutz
den §§ 85 SGB IX ff. erhalten will,
Zugang der Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist, die das Bundesarbeitsgericht derzeit mit 3 Wochen bemisst, gegenüber dem Arbeitgeber seine bereits festgestellte oder beantragte Schwerbehinderteneigenschaft geltend machen (zuletzt BAG
seiner Schwerbehinderteneigenschaft erkundigen müssen (ebenso ArbG Ulm
Ablegung der Staatsprüfung am 17. September 2008 nicht auf eine mangelnde Ernsthaftigkeit, sondern im Gegenteil auf sein
haltiges Interesse hin, endlich eine adäquate Arbeitsstelle zu finden. Auch der Umstand, dass der Kläger in bislang 27 Fällen Entschädigungsansprüche gegenüber öffentlichen Arbeitgebern geltend gemacht hat, lässt für sich allein noch auf keinen Rechtsmissbrauch schließen. Der Kläger hatte sich seit der Ablegung der Staatsprüfung auf zahlreiche Stellen vergeblich beworben. Die vorgelegten Urteile des Arbeitsgerichts Heilbronn vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.