Obsah (9)
§ 32§ 31Art. 6§ 165§ 100§ 33Art. 100§ 1684§§ 62Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Streitig ist die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Besuchsfahrten
den Vorgaben des französischen Scheidungsurteils verpflichtet, Unterhalt für seine Tochter zu Händen seiner früheren in Frankreich lebenden Ehefrau zu zahlen. In dem Urteil wurde ferner festgelegt, dass der Unterhaltsbeitrag des Klägers zuzüglich zu dem von der Kindsmutter bezogenen Kindergeld zu zahlen sei. Die Kindsmutter solle das gesamte Kindergeld beziehen. Sie arbeitete in den Streitjahren in der Schweiz und erhielt in den Jahren 2005 und 2006 Kindergeldzahlungen in Höhe von 220 CHF pro Monat von der Schweizer Familienkasse. Da diese Zahlung niedriger als das deutsche Kindergeld war, bestand für den Kläger die Möglichkeit, ergänzendes Kindergeld von der deutschen Kindergeldkasse zu erhalten. An den Kläger wurde deshalb jeweils der Differenzbetrag zwischen den aus der Schweiz an die Kindsmutter erfolgten Zahlungen und dem Regelbetrag des deutschen Kindergeldes bezahlt. Dieser Differenzbetrag berechnete sich in den Streitjahren 2005 und 2006 wie folgt: Für das Streitjahr 2005:Umrechnungskurs 1 CHF/EUR = 0,641919 EuroKindergeld in Deutschland 154 Euro/MonatFamilienleistungen aus der Schweiz 141,22 Euro = 220 CHF/MonatUnterschiedsbetrag an Kindergeld = 12,78 Euro x 12 Monate = 153,36 Euro. Für das Streitjahr 2006:Umrechnungskurs 1 CHF/EUR = 0,629010 EuroKindergeld in Deutschland 154 Euro/MonatFamilienleistungen aus der Schweiz 138,38 Euro = 220 CHF/MonatUnterschiedsbetrag an Kindergeld = 15,62 Euro x 12 Monate = 187,44 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schreiben der Familienkasse Karlsruhe, jeweils vom
- April 2006, vollumfänglich Bezug genommen. In den Einkommensteuererklärungen 2005 und 2006 beantragten die Kläger jeweils den vollen Kinderfreibetrag und den vollen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für die Tochter C, weil der andere Elternteil vom
- Januar 2005 bis
- Dezember 2006 im Ausland lebte. Im Einkommensteuerbescheid 2005 vom
- Januar 2007, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wurde für die drei Kinder, neben der streitgegenständlichen Tochter C auch für die nicht streitgegenständlichen Töchter N und R, ein Freibetrag in Höhe von insgesamt 14.520 Euro berücksichtigt. Das entsprechende Kindergeld / der Anspruch auf Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen wurden insoweit bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer hinzugerechnet. Das Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen für die drei Kinder wurde in Höhe von insgesamt 4.620 Euro auf die tarifliche Einkommensteuer in Höhe von 14.465 Euro vom Beklagten addiert. Das zu versteuernde Einkommen der Kläger betrug 66.078 Euro. Mit Änderungsbescheid vom
- April 2007, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wurden infolge form- und fristgerecht eingelegten Einspruchs unter anderem die angerechneten Freibeträge für die Kinder auf insgesamt 15.600 Euro erhöht. Es ergab sich ein zu versteuerndes Einkommen der Kläger in Höhe von 64.854 Euro. Im Einkommensteuerbescheid 2006 vom
- November 2007, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wurde für die drei Kinder, neben der streitgegenständlichen Tochter C auch für die Töchter N und R, ein Freibetrag in Höhe von insgesamt 15.600 Euro berücksichtigt. Das entsprechende Kindergeld / der Anspruch auf Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen wurden insoweit bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer hinzugerechnet. Das Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen für die drei Kinder wurde in Höhe von insgesamt 4.620 Euro auf die tarifliche Einkommensteuer in Höhe von 15.774 Euro vom Beklagten addiert. Das zu versteuernde Einkommen der Kläger betrug 72.493 Euro. Der Abzug der Kosten für die Besuchsfahrten zur Tochter als außergewöhnliche Belastung wurde den Klägern vom Beklagten in den Einkommensteuerbescheiden 2005 vom
- Januar 2007 und 2006 vom
- November 2007 bzw. in den
folgend ergangenen geänderten Bescheiden jeweils versagt. Der gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 vom
- Januar 2007 gerichtete Einspruch der Kläger vom
- Februar 2007, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wurde neben anderen vorliegend nicht streitgegenständlichen Einwänden damit begründet, dass die Besuchsfahrten zur Tochter C steuerlich nicht anerkannt worden seien und Kindergeld bei der Günstigerprüfung angerechnet worden sei, welches nicht ausbezahlt worden sei bzw. auf das kein Anspruch bestanden habe. Der aus anderen Gründen geänderte Einkommensteuerbescheid 2005 vom
- April 2007, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ist Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens geworden. Der gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom
- November 2007 gerichtete Einspruch der Kläger vom
- Dezember 2007, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wurde neben anderen vorliegend nicht streitgegenständlichen Einwänden ebenfalls damit begründet, dass die Besuchsfahrten zur Tochter steuerlich nicht anerkannt worden seien und Kindergeld bei der Günstigerprüfung angerechnet worden sei, welches nicht ausbezahlt worden sei bzw. auf das kein Anspruch bestanden habe. Der aus anderen Gründen geänderte Einkommensteuerbescheid 2006 vom
- Januar 2008, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ist ebenfalls Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens geworden. Mit Einspruchsentscheidung des Beklagten vom
- Mai 2010, auf die wegen der Einzelheiten vollumfänglich verwiesen wird, wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Zu den Besuchsfahrten zu der Tochter führt der Beklagte aus,
ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - seien Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (unter anderem Urteil des BFH vom
- September 2007 III R 28/05 , Bundessteuerblatt - BStBl - II 2008, 287). Die gegen das Urteil vom
- September 2007 (Az. III R 41/04 n.v.) gerichtete Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 1520/08 ) sei mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
- Oktober 2009 nicht zur Entscheidung angenommen worden. Eine weitere Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Betreuung und Erziehung (für Veranlagungszeiträume vor 2000)sei mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
- Oktober 2009 (Az. 2 BvR 1894/04) nicht zur Entscheidung angenommen worden. Hinsichtlich der Anrechnung von Kindergeld bei der Günstigerprüfung führt der Beklagte aus, der Kinderfreibetrag für die in Frankreich lebende Tochter C sei antragsgemäß
§ 32Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - ESt
G - dem Kläger als Vater zugerechnet worden, da die Mutter nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei. Die Günstigerprüfung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (vgl. § 31 EStG) erfolge seit dem Veranlagungszeitraum 2004 dadurch, dass dem Ansatz der kinderbedingten Freibeträge der Anspruch auf deutsches Kindergeld oder vergleichbare Leistungen im Ausland (vgl. § 31 Satz 5 i.V. mit § 65 EStG) gegenüber zu stellen seien. Sei hiernach (wie vorliegend in den Streitjahren) die steuerliche Auswirkung der kinderbedingten Freibeträge günstiger, würden die Freibeträge abgezogen. Um eine doppelte Entlastung zu vermeiden, sei der Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare ausländische Leistungen gegenzurechnen. Erhalte der unbeschränkt Steuerpflichtige die doppelten Freibeträge für Auslandskinder (hier Übertragung, da die Mutter in Frankreich lebe und daher nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei), sei ihm auch der gesamte Anspruch auf Kindergeld zuzurechnen (R 31 Abs. 3 Satz 2 Einkommensteuerrichtlinien - EStR - 2005). Die Hinzurechnung des Kindergelds zur Steuerschuld
§ 31Satz 5 und § 36 Abs. 2 Satz 1 ESt
G auch bei Nichtanrechnung auf den Unterhalt sei
dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
- Oktober 2009 ( 2 BvL 2/05 , Bundesgesetzblatt - BGBI - I 2009, S. 3785) mit dem aus dem Grundgesetz abzuleitenden Gebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums vereinbar. Über einen anderweitigen Streitpunkt, Unterhaltszahlungen an Tochter C, war bereits mit Teileinspruchsentscheidung vom
- November 2009 entschieden worden. Das dagegen beim Finanzgericht Baden-Württemberg anhängige Klageverfahren (Az. 10 K 5062/09) wurde durch Beschluss des Finanzgerichts vom
- März 2010 eingestellt,
dem die Klage zurückgenommen worden ist. Gegen die Einspruchsentscheidung vom
- Mai 2010 erhoben die Kläger mit Schriftsatz vom
- Juni 2010, eingegangen bei Gericht am
- Juni 2010 und vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, Klage. Die Kläger tragen unter anderem vor, streitgegenständlich sei der Kinderfreibetrag
§ 32ESt
G, die Anrechnung des fiktiven Kindergeldes bei der Günstigerprüfung sowie die Anerkennung der Kosten von Besuchsfahrten zur Tochter. Die Einspruchsentscheidung des beklagten Finanzamtes setze sich zwar in den Gründen hiermit auseinander, finde indessen zum maßgeblichen Entscheidungsausspruch hierzu kein Korrelat. Entscheidungsausspruch und Entscheidungsgründe fielen auseinander. Hinsichtlich der Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) und, soweit die Festsetzung der Einkommensteuer 2005 und 2006 vorläufig erfolge, werden die ergangenen Bescheide nicht angegriffen. In Bezug auf die Abzugsfähigkeit von Besuchsfahrten zur Tochter als außergewöhnliche Belastung verweisen die Kläger zunächst voll inhaltlich auf den klägerischen Vortrag im Einspruchsverfahren und die dortigen Ausführungen. Sie machen diese voll inhaltlich zum Gegenstand des Klageverfahrens. Die Kosten für die Besuchsfahrten seien außergewöhnliche Belastungen. Lebe ein Kind beim anderen Elternteil, dann entstünden oft - wie vorliegend - hohe Fahrtkosten, damit der eine Elternteil sein Kind sehen könne und den familiären Kontakt in der gebührenden Form aufrechterhalten könne. Der verfassungsrechtlich vorgegebene Schutz der Ehe und Familie
Art. 6
des Grundgesetzes - GG - gebiete es, diese Kosten steuerrechtlich als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren. Die von dem Beklagten genannten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts stünden dem nicht entgegen. Eine abschließende verfassungsrechtliche Klärung sei entgegen dem Vortrag der Beklagten noch nicht erfolgt. Vor dem Bundesverfassungsgericht sei unverändert das Verfahren 2 BvR 844/08 anhängig (zur Überprüfung des BFH-Urteils vom
- März 2008 III S 2/08 bzw. BFH-Urteil vom
- September 2007 III R 30/06 , Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2008, 539). Im Hinblick auf das schwebende Verfahren werde das Ruhen des Verfahrens angeregt, hilfsweise Antrag auf Aussetzung des Verfahrens, ganz fürsorglich Antrag auf Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht gestellt. Hinsichtlich der Anrechnung von Kindergeld bei der Günstigerprüfung führen die Kläger aus,
dem französischem Scheidungsurteil werde neben dem Unterhaltsanspruch der Kindergeldanspruch der Mutter zugeordnet. Ein entsprechender Anspruch auf Anrechnung auf den Unterhalt bestehe nicht. Das beklagte Finanzamt rechne im Rahmen der Günstigerprüfung im Wege einer fiktiven Berechnung das hälftige Kindergeld dem Kläger zu. Da die Kindsmutter in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sei, könne
deutschem Recht nur der Differenzbetrag zwischen den aus der Schweiz an die Kindsmutter erfolgten Zahlungen und dem Regelbetrag des deutschen Kindergeldes an den Kläger geleistet werden. In der Günstigerprüfung mit den Kinderfreibeträgen könnten deshalb nur diese Differenzzahlungen an den Kläger zugrundegelegt werden. Kindergeldzahlungen, die der Kläger tatsächlich nicht erhalte, könnten indessen bei der Günstigerprüfung nicht gegengerechnet werden. Die vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Verfahren ( 2 BvR 310/07 sowie 2 BvR 266/08 ) seien gegenüber dem vorliegenden Verfahren sachverhaltlich anders gelagert gewesen. In den vorgenannten Verfahren habe sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wesentlich darauf gegründet, dass die Beschwerdeführer Kindergeld/Kinderfreibeträge erhielten. Vorliegend erfahre der Kläger durch die fiktive Anrechnung von Kindergeld, welches er tatsächlich nicht bekomme, diesen Ausgleich gerade nicht. Die Aufwendungen durch die Besuchsfahrten zum Kind seien vorliegend durch das Kindergeld/ den Kinderfreibetrag gerade nicht abgegolten. Hinzu trete, dass der Gesetzgeber das Kindschaftsrecht geändert habe. Waren Eltern früher zum Umgang mit den Kindern berechtigt, seien sie durch die geänderte Gesetzeslage jetzt dazu verpflichtet (§ 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -). Dies könne steuerrechtlich nicht unberücksichtigt bleiben. Des Weiteren sei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 ( Hartz IV-Urteil) zu verweisen. In diesem Verfahren seien vom Bundesverfassungsgericht die Kosten für Besuchsfahrten als besonders anrechnungsfähige Kosten herausgestellt worden, obwohl auch Hartz IV-Bezieher Kindergeld/Kinderfreibetrag erhalten. Im Gesamtzusammenhang sei vorliegend zu würdigen, dass dem Kläger sowohl die Anerkennung der Kosten für die Besuchsfahrten als außergewöhnliche Belastung, wie auch die Anrechnung des Kindergeldes bei der Günstigerprüfung verweigert werde. In den streitbefangenen Steuerbescheiden 2005 und 2006 sei die tarifliche Einkommensteuer der Kläger um je 4.620 Euro wegen hinzugerechneten Kindergeldes erhöht worden. Hierin beinhaltet sei - streitgegenständlich - ein fiktiver Kindergeldbetrag für die Tochter C.
§ 31ESt
G (Familienleistungsausgleich) erhöhe sich die unter Abzug der Freibeträge
§ 32Abs. 6 ESt
G (Kinderfreibeträge) ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum. Vorliegend sei der Sachverhalt, dass der Kläger - ausgenommen die belegten minimalen Differenzbeträge - einen solchen Anspruch auf Kindergeld für die Tochter C gerade nicht habe. Somit unterscheide sich der vorliegende Rechtsstreit sachverhaltlich von den weiter erörterten höchstrichterlichen Entscheidungen, in welchen ein Anspruchsberechtigter Anspruch auf Kindergeld nicht gehörig und rechtzeitig geltend gemacht habe. Vorliegend habe ein solcher Anspruch bereits a priori nicht bestanden. Der Streitfall unterscheide sich sachverhaltlich auch von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2 BvL 3/05 vom
- Oktober 2009, in welcher ein Mangelfall zu entscheiden gewesen sei. Die Vorgaben eines solchen Mangelfalls seien vorliegend nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägervertreters verwiesen. Die Kläger beantragen,
- das Ruhen des Verfahrens.
- hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfahrens 2 BvR 844/08 vor dem Bundesverfassungsgericht.
- höchsthilfsweise die Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht.
- den geänderten Einkommensteuerbescheid des Beklagten für 2005 vom
- April 2007 sowie den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2006 vom
- Januar 2008, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
- Mai 2010 aufzuheben.
- hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt unter anderem vor, streitig sei die Abzugsfähigkeiten von Besuchsfahrten zur Tochter als außergewöhnliche Belastung sowie die Günstigerprüfung im Zusammenhang mit dem Abzug eines Kinderfreibetrags durch die Gegenüberstellung des Kindergeldes bzw. vergleichbarer Leistungen. Die Steuerfestsetzungen seien
§ 165Abs.
1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO unter anderem vorläufig wegen der kinderbezogenen Freibeträge des § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG erfolgt. Insoweit fehle es hinsichtlich der Einwendungen gegen die Kinderfreibeträge an einem Rechtsschutzbedürfnis der Kläger. Die Gründe für die rechtliche Beurteilung der verbleibenden Streitpunkte seien in der Einspruchsentscheidung vom
- Mai 2010 dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beklagten verwiesen. Beide Parteien haben im Erörterungstermin am
- August 2010 das Einverständnis mit der Entscheidung des erkennenden Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird vollständig auf die Finanzamtsakten, die Gerichtsakte, die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die beigezogene Gerichtsakte aus dem Verfahren 10 K 5062/09, alle Bescheide des Beklagten und die Niederschrift über den Erörterungstermin vom
- August 2010 verwiesen. Mit gerichtlichem Schreiben vom
- Juli 2010 hat der Berichterstatter darauf hingewiesen, dass das vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren 2 BvR 844/08 einen anderweitigen Gegenstand zum Inhalt habe. Mit Schriftsatz vom
- Juli 2010 räumte der Klägervertreter dies ein und berichtigte den diesbezüglichen klägerischen Vortrag. Gründe
- Die zulässige Klage ist unbegründet.
§ 100Abs.
1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - kann das Gericht die angefochtenen Verwaltungsakte nur dann aufheben oder ändern, wenn diese rechtswidrig und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt sind. Der Senat kann die angefochtenen Verwaltungsakte im Streitfall allerdings nicht als rechtswidrig beanstanden. Der Beklagte hat zu Recht angenommen, dass die Kosten der Besuchsfahrten zur Tochter des Klägers nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind sowie, dass sich die unter Abzug der Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für die Tochter C für den gesamten Veranlagungszeitraum erhöht. 2.
- a)Der Antrag, das Verfahren ruhend zu stellen, wird gemäß § 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung - ZPO - abgelehnt, da der Beklagte dies weder beantragt noch sein Einverständnis erklärt hat. Darüber hinaus wäre die Anordnung des Ruhens auch nicht zweckmäßig, da das vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren 2 BvR 844/08 einen anderweitigen Gegenstand zum Inhalt hat. Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2010 räumte der Klägervertreter dies ein und berichtigte den diesbezüglichen klägerischen Vortrag.
- b)Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen des anhängigen Verfahrens 2 BvR 844/08 vor dem Bundesverfassungsgericht wird abgelehnt. Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Der Senat sieht bereits keine Vorgreiflichkeit des Verfahrens 2 BvR 844/08 auf den vorliegenden Rechtsstreit. Zum einen liegt dem anhängigen Verfahren 2 BvR 844/08 ein vom Streitfall abweichender Sachverhalt zugrunde. Wie bereits unter
- a)dargelegt, betrifft das Verfahren 2 BvR 844/08 einen anderweitigen Gegenstand. Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2010 räumte der Klägervertreter dies ein und berichtigte den diesbezüglichen klägerischen Vortrag. Selbst wenn eine Vorgreiflichkeit gegeben wäre, kommt der erkennende Senat zum anderen im Rahmen der Ermessensausübung bei Abwägung der prozessökonomischen Gesichtspunkte und den Interessen der Beteiligten zu dem Ergebnis, dass vorliegend vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Stellungnahme des BFH im Urteil vom 27. September 2007 III R 28/05 , BStBl II 2008, 287 eine Aussetzung des Verfahrens abzulehnen ist.
- c)Auch darüber hinaus hat der erkennende Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit der Kosten für die Besuchsfahrten zu der Tochter C als außergewöhnliche Belastungen. Dies wird unter 3.
- a)
- ff)dieser Entscheidungsgründe ausführlich begründet. Hierauf wird verwiesen und vollinhaltlich Bezug genommen. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung der Regelungen des Familienleistungsausgleichs seinen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Die Kläger sind in ihren Grundrechten nicht dadurch verletzt, dass die Kosten für Besuchsfahrten nicht
§ 33ESt
G steuerlich berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2007 III R 28/05 , BStBl II 2008, 287 m.w.N.). Gründe für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - oder einen Verstoß gegen Art. 6 GG sind für den erkennenden Senat nicht ersichtlich. Eine Aussetzung des Verfahrens, um
Art. 100Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht die Norm des § 33 ESt
G oder die Regelungen des Familienleistungsausgleichs vorzulegen, kommt daher nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG sind nicht gegeben. 3. a) Die Aufwendungen des Klägers für die Besuche seiner Tochter sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, sind Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (vgl. Urteile des BFH vom
- September 2007 III R 28/05 , BStBl II 2008, 287 ; III R 71/06 , juris; III R 41/04 , juris; III R 55/05 , juris; BFH-Beschluss vom
- Februar 2009 VI B 147/08 , BFH/NV 2009, 930 ; vgl. auch FG München, Urteil vom
- Dezember 2009 13 K 2305/07 , juris). aa)
§ 33Abs. 1 ESt
G wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Die Aufwendungen entstehen gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (Zwangsläufigkeit dem Grunde
) und soweit sie den Umständen
notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (Zwangsläufigkeit der Höhe
). bb)
ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde
außerhalb des Üblichen liegen. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung sind dagegen ungeachtet ihrer Höhe im Einzelfall aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Sie werden durch den Grundfreibetrag (§ 32a EStG) berücksichtigt (z.B. BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 III R 39/05 , BStBl II 2007, 764 , BFH/NV 2007, 1768 ). Familienbedingte Aufwendungen waren bis 1995 durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs (Kinderfreibetrag und Kindergeld
dem Bundeskindergeldgesetz -BKGG -) und seit 1996 durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs (in den Streitjahren jeweils durch Kinderfreibetrag oder Kindergeld - § 32 Abs. 6, § 31 EStG -) abgegolten (z.B. BFH-Urteile vom
- März 1996 III R 208/94 , Sammlung der amtlich veröffentlichen Entscheidungen des BFH - BFHE - 180, 551, BStBl II 1997, 54 , und vom
- Juni 1997 III R 60/96 , BFH/NV 1997, 755 ; vgl. zum Vorstehenden auch BFH-Urteil vom
- September 2007 III R 28/05 , BStBl II 2008, 287 ). cc) Zu den nicht außergewöhnlichen, bei typisierender Betrachtungsweise abgegoltenen Aufwendungen gehören in der Regel die Kosten für Fahrten, um nahe Angehörige zu besuchen (z.B. BFH-Urteile vom
- Mai 1990 III R 63/85 , BFHE 161, 69 , BStBl II 1990, 894 , und III R 145/85 , BFHE 161, 73 , BStBl II 1990, 895 ; vom
- Mai 1991 III R 28/89 , BFH/NV 1992, 96 , m.w.N.), es sei denn, die Fahrten werden ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen (BFH-Urteil vom
- April 1990 III R 60/88 , BFHE 161, 432 , BStBl II 1990, 958 ; vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteil vom
- September 2007 III R 28/05 , BStBl II 2008, 287 ). Durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs sind
der Rechtsprechung auch die Kosten eines Elternteils für Wochenendfahrten zu einem von ihm getrennt lebenden Kind in Erfüllung der elterlichen Pflicht zur Personensorge abgegolten (vgl. BFH-Urteil vom
- August 1986 III R 209/82 , BFHE 148, 22 , BStBl II 1987, 167 , und vom
- Juli 1991 III R 23/88 , BFH/NV 1992, 172 , unter
- b); vgl. BFH-Urteil vom
- September 2007 III R 28/05 , BStBl II 2008, 287 ). dd) Die zivilrechtlichen Änderungen zum Umgangsrecht durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (KindRG) vom
- Dezember 1997 (BGBl I 1997, 2942), das am
- Juli 1998 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 17 § 1 KindRG), geben keinen Anlass, die bisherige Rechtsprechung zu ändern.
§ 1684Abs. 1 BGB in der Fassung des Kind
RG ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und auch das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Dem Recht des Kindes entspricht eine Verpflichtung der Eltern zum Umgang mit dem Kind. Aufgrund dieser ausdrücklich geregelten Rechtspflicht jedes Elternteils sind die Aufwendungen zwar als zwangsläufig anzusehen. Dadurch, dass jeder Elternteil nunmehr nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht hat, Kontakt zu seinem Kind zu halten, werden aber die zu den typischen Kosten der Lebensführung gehörenden Aufwendungen nicht außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG (vgl. BFH-Urteil vom
- September 2007 III R 28/05 , BStBl II 2008, 287 ). Das Recht und die Pflicht zum Umgang mit den eigenen Kindern bestehen auch bei intakten Ehen und ergeben sich hier aus dem gemeinsamen Sorgerecht für die Kinder. Steuerrechtliche Folgerungen hinsichtlich der durch den Umgang mit den Kindern entstehenden Kosten ergeben sich hieraus aber nicht (vgl. BFH-Urteil vom
- September 2007 III R 28/05 , BStBl II 2008, 287 ). Weder ist es als außergewöhnlich anzusehen, dass ein Elternteil von seinen Kindern getrennt lebt, weil zwischen den Eltern keine eheliche oder eheähnliche Lebensgemeinschaft (mehr) besteht, noch sind die aufgrund der Trennung der Eltern entstehenden Kosten für den Umgang mit den Kindern außergewöhnlich. Denn eine räumliche Trennung zwischen Eltern und Kindern ist auch bei zusammenlebenden Eltern nicht unüblich, etwa wenn Kinder eine Schule im Ausland besuchen, auswärtig für einen Beruf ausgebildet werden, in einem Heim, einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung untergebracht sind, oder im Rahmen eines Schüleraustauschs längere Zeit im Ausland leben (vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteil vom
- September 2007 III R 28/05 , BStBl II 2008, 287 ). ee) Der Freibetrag für die in Frankreich lebende Tochter C wurde antragsgemäß
§ 32Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 ESt
G dem Kläger in den Streitjahren in voller Höhe zugerechnet, da die Mutter nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Mit diesem - das sächliche Existenzminimum des Kindes von der Einkommensteuer freistellenden Kinderfreibetrag (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom
- November 1998 2 BvR 1057/91 u.a., BVerfGE 99, 216 , BStBl II 1999, 182 , unter C. I.) sind ungeachtet ihrer Höhe alle typischen Lebensführungskosten - wie die im Streitfall durch den Besuch der Kinder entstandenen Aufwendungen für Kfz, Benzin, anteilige Reparaturkosten, Maut, Mietwagen usw. - abgegolten (vgl. BFH-Urteil vom
- September 2007 III R 28/05 , BStBl II 2008, 287 ). ff) Die Kläger sind in ihren Grundrechten nicht dadurch verletzt, dass die Kosten für Besuchsfahrten nicht
§ 33EStG steuerlich berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2007 III R 28/05 , BStBl II 2008, 287 ).
(1)
der Rechtsprechung des BVerfG ergibt sich im Einkommensteuerrecht für den Gesetzgeber aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) das Gebot, die Steuerlast an der finanziellen Leistungsfähigkeit auszurichten, die
dem objektiven und subjektiven Nettoprinzip zu bemessen ist. Für den Bereich des subjektiven Nettoprinzips gebieten Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Familie von der Einkommensteuer zu verschonen. Auf Mittel, die für den Unterhalt von Kindern unerlässlich sind, darf der Staat bei der Besteuerung nicht in gleicher Weise zugreifen wie auf Mittel, die der Bürger zur Befriedigung beliebiger anderer Bedürfnisse einsetzen kann (z.B. BVerfG-Beschlüsse vom
- Dezember 2002 2 BvR 400/98 u.a., BVerfGE 107, 27 , BStBl II 2003, 534 , und vom
- März 2005 2 BvL 7/00 , BVerfGE 112, 268 , BFH/NV 2005, Beilage 4, 356, jeweils m.w.N.; vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteil vom
- September 2007 III R 28/05 , BStBl II 2008, 287 ). In seinen Entscheidungen in BVerfGE 107, 27 , BStBl II 2003, 534 , und in BVerfGE 112, 268 , BFH/NV 2005, Beilage 4, 356 hat das BVerfG erstmals ausgeführt, für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen komme es nicht nur auf deren berufliche oder private Veranlassung an, sondern auch auf die Unterscheidung zwischen freier/beliebiger Einkommensverwendung und "zwangsläufigem, pflichtbestimmten Aufwand". Auch wenn Aufwendungen ganz oder teilweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuzuordnen seien, müsse der Gesetzgeber die unterschiedlichen Gründe für den Aufwand "im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend würdigen". Beide Entscheidungen betrafen Aufwendungen der privaten Lebensführung, die auch durch den Beruf veranlasst waren (Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei Kettenabordnung und bei Ehegatten, die an verschiedenen Orten beruflich tätig waren, sowie Betreuungsaufwendungen berufstätiger Eltern; vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteil vom
- September 2007 III R 28/05 , BStBl II 2008, 287 ). Nicht nur im Bereich des objektiven, sondern auch im Bereich des subjektiven Nettoprinzips darf der Gesetzgeber aber generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 107, 27 , BStBl II 2003, 534 , und in BVerfGE 112, 268 , BFH/NV 2005, Beilage 4, 356). Aufgrund dieser Befugnis des Gesetzgebers werden das von der Einkommensteuer freizustellende sächliche Existenzminimum des Steuerpflichtigen durch den Grundfreibetrag und das sächliche Existenzminimum eines Kindes durch den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld berücksichtigt (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 216 , BStBl II 1999, 182 , unter C. I.; vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteil vom
- September 2007 III R 28/05 , BStBl II 2008, 287 ).
(2)Die Entscheidung des Gesetzgebers, dass Aufwendungen eines getrennt lebenden Elternteils für den Umgang mit den Kindern durch den Familienleistungsausgleich abgegolten sind, liegt im Rahmen seines Regelungsspielraums (vgl. BFH-Urteil vom
- September 2007 III R 28/05 , BStBl II 2008, 287 ). In welchem Umfang durch eine zusätzliche steuerliche Entlastung der Umgang mit dem Kind erleichtert und gefördert werden soll, liegt im Regelungsermessen des Gesetzgebers (BFH-Urteil in BFHE 180, 551 , BStBl II 1997, 54 ; vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteil vom
- September 2007 III R 28/05 , BStBl II 2008, 287 ). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BVerfG vom
- Februar 2010 1 BvL 1/09 , 1 BvL 3/09 , 1 BvL 4/09 , BGBl I 2010,
- Sie ist zur Unvereinbarkeit der Regelleistungen
SGB 2 ( Hartz IV ) mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ergangen. Dieser Entscheidung lagen ein abweichender Sachverhalt und abweichender Prüfungsmaßstab zugrunde (vgl. insbesondere BVerfG vom 9. Februar 2010 1 BvL 1/09 , 1 BvL 3/09 , 1 BvL 4/09 , BGBl I 2010, 193, Rz. 155 bis 158). Daraus lassen sich für die steuerrechtliche Behandlung keine weitergehenden Schlüsse ziehen. b) Die Hinzurechnung des Anspruchs auf Kindergeld bzw. der der mit den Kindergeld vergleichbaren Leistungen erfolgte zu Recht.
§ 31Satz 1 ESt
G wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Bedarfs für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung durch Freibeträge
§ 32Abs. 6 ESt
G oder durch Kindergeld
dem X. Abschnitt bewirkt. Welche der beiden Alternativen des § 31 Satz 1 EStG im Einzelfall zutrifft, bestimmt sich
§ 31Satz 4 und Satz 5 ESt
G. Hiernach sind die Freibeträge
§ 32Abs. 6 ESt
G abzuziehen, wenn das Kindergeld die gebotene steuerliche Freistellung nicht in vollem Umfang bewirkt; in diesem Fall wird das gezahlte Kindergeld der Einkommensteuer hinzugerechnet (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 3 Satz 1 EStG). Die gebotene steuerliche Freistellung wird nicht in vollem Umfang bewirkt, wenn das Kindergeld geringer ist als die Entlastung, die bei Abzug der Freibeträge
§ 32Abs. 6 ESt
G eintritt. Die Systematik des Gesetzes erfordert eine Vergleichsrechnung. Die Einkommensteuer, die sich
Abzug der Freibeträge
§ 32Abs. 6 ESt
G ergibt, wird die Einkommensteuer gegenübergestellt, die bei einer Steuerfestsetzung ohne Abzug der Freibeträge anfällt (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 2010 III R 86/07 , juris). aa) Der Freibetrag für die in Frankreich lebende Tochter C wurde antragsgemäß
§ 32Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 ESt
G dem Kläger in voller Höhe zugerechnet, da die Mutter nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Die Günstigerprüfung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (vgl. § 31 EStG) erfolgt seit dem Veranlagungszeitraum 2004 dadurch, dass dem Ansatz der kinderbedingten Freibeträge der Anspruch auf deutsches Kindergeld oder vergleichbare Leistungen im Ausland (§ 31 Satz 4 und Satz 5 EStG i.V. mit § 65 EStG) gegenüber zu stellen ist. Ist hiernach - wie vorliegend in den Streitjahren - die steuerliche Auswirkung der kinderbedingten Freibeträge günstiger, werden die Freibeträge abgezogen. Um eine doppelte Entlastung zu vermeiden, ist der Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare ausländische Leistungen gegenzurechnen.
§ 31Satz 4 2. Halbsatz ESt
G wird der Kindergeldanspruch bei nicht zusammenveranlagten Eltern im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt. Erhält der unbeschränkt steuerpflichtige Kläger die vollen Freibeträge für Auslandskinder - hier Übertragung, da die Mutter in Frankreich lebt und daher nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist -, ist ihm auch der gesamte Anspruch auf Kindergeld zuzurechnen (vgl. Loschelder in Schmidt, Kommentar zum EStG,
- Auflage 2010, § 31 Rz. 16 und R 31 Abs. 3 Satz 2 EStR 2005). Unerheblich ist, welcher Elternteil das Kindergeld tatsächlich erhalten hat (so ausdrücklich Loschelder in Schmidt, Kommentar zum EStG,
- Auflage 2010, § 31 Rz. 15). Durch § 31 Satz 4
- Halbsatz EStG soll sichergestellt werden, dass das Kindergeld bei Abzug eines Kinderfreibetrages nicht zusätzlich vereinnahmt werden kann. Dieser Zweck ist bei der Günstigerprüfung zu beachten. Zu einer mit dem Zweck des Familienleistungsausgleichs unvereinbaren Mehrfachbegünstigung käme es jedoch, wenn bei der Vergleichsrechnung dem vollen Kinderfreibetrag nur ein Teil des Kindergeldes gegenübergestellt würde. In diesem Fall wäre nicht nur ein Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums des Kindes von der Einkommensteuer freigestellt, sondern die Eltern der Tochter C könnten darüber hinaus einen erheblichen Teil des Kindergelds anrechnungsfrei vereinnahmen. Ein solches Ergebnis ist mit dem System des Familienleistungsausgleichs unvereinbar (vgl. BFH-Urteil vom
- März 2004 VIII R 88/98 , BStBl II 2005, 594 ; vgl. auch BFH-Urteil vom
- Februar 2002 VIII R 90/98 , BFH/NV 2002, 1137 ). bb) Zu § 31 Satz 4 EStG führt der BFH in seinem Beschluss vom
- November 2004 VIII R 51/03 , BStBl II 2008, 795 aus: Die Vergleichsrechnung des § 31 Satz 4 EStG wird - abweichend von der bisher geltenden Regelung - seit dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht auf der Grundlage des tatsächlich gezahlten Kindergelds, sondern des Anspruchs auf Kindergeld durchgeführt. Die Änderung dient der Verwaltungsvereinfachung, weil - anders als
früherem Recht - Änderungen der Steuerfestsetzung bei
träglicher Zahlung von Kindergeld nicht mehr erforderlich sind (BT-Drucks 15/1798, S. 2, 17). Ob ein Steuerpflichtiger Anspruch auf Kindergeld hat, richtet sich
§§ 62ff. ESt
G. Bei nicht zusammenveranlagten Eltern bestimmt sich der Umfang des anzurechnenden Kindergeldanspruchs
der Verteilung des Freibetrags für das sächliche Existenzminimum.
dem Grundsatz der Halbteilung (§ 32 Abs. 6 EStG) wird der Kinderfreibetrag grundsätzlich jedem Elternteil zur Hälfte gewährt mit der Folge, dass jeder Elternteil Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes hat. Eine Ausnahme gilt nur in den Fällen der Übertragung des Kinderfreibetrages; der Kinderfreibetrag eines Elternteils, der seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nicht
kommt, kann auf Antrag auf den anderen Elternteil übertragen werden (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG 2004). Bei der Günstigerprüfung wird im Fall der Übertragung des Kinderfreibetrages den Freibeträgen des § 32 Abs. 6 EStG der volle gesetzliche Kindergeldanspruch gegenübergestellt. Auf das Bestehen eines zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs kommt es
der Neufassung des § 31 Satz 4 EStG 2004 nicht mehr an. cc) Eine einschränkende Auslegung oder teleologische Reduktion des § 31 Satz 4 EStG dahin gehend, dass das Kindergeld nur in Höhe des tatsächlich vom Kläger bezogenen Differenzkindergeldes der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen ist, kommt nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 30. November 2004 VIII R 51/03 , BStBl II 2008, 795 ).
(1)Einer einschränkenden Auslegung steht zunächst der eindeutige Wortlaut des § 31 Satz 4 2. Halbsatz EStG entgegen, der bestimmt, dass sich der Umfang der Hinzurechnung des Kindergelds
dem Umfang der Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages durch den Steuerpflichtigen richten soll.
den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften kann aber der Kinderfreibetrag nur entweder mit dem einfachen Betrag des § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG oder - in den Fällen des § 32 Abs. 6 Sätze 2, 3, 6 und 7 EStG - mit dem doppelten Betrag abgezogen werden. Eine davon abweichende Aufteilung des Kinderfreibetrages zwischen den Eltern kennt das EStG nicht (vgl. zum Vorstehenden auch BFH-Beschluss vom 30. November 2004 VIII R 51/03 , BStBl II 2008, 795 ).
(2)Auch der Zweck der in § 31 Satz 4
- Halbsatz EStG angeordneten Hinzurechnung kann eine einschränkende Auslegung nicht rechtfertigen. Durch die Hinzurechnung soll eine kumulative Begünstigung durch das Kindergeld und die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG ausgeschlossen werden (vgl. BT-Drucks 13/1558, S. 155, 157). Die mit § 31 Satz 4
- Halbsatz EStG beabsichtigte Vermeidung einer Doppelbegünstigung kann nicht isoliert - bezogen auf den einzelnen Steuerpflichtigen (hier den Kläger als barunterhaltspflichtigen Elternteil) - gesehen werden. Vielmehr soll - bezogen auf beide Elternteile - eine mehrfache Begünstigung für ein und dasselbe Kind durch die Freibeträge und das Kindergeld ausgeschlossen werden. Zu einer solchen Mehrfachbegünstigung kommt es jedoch, wenn der Umfang der Hinzurechnung des Kindergeldes nicht mit dem Umfang der Freibetragsberechtigung korrespondiert (vgl. zum Vorstehenden BFH-Beschluss vom
- November 2004 VIII R 51/03 , BStBl II 2008, 795 ). Geschiedene oder getrennt lebende Eltern könnten damit für das sächliche Existenzminimum ihres Kindes insgesamt höhere steuerliche Vergünstigungen erhalten als zusammenveranlagte Eltern. Denn bei Letzteren wird bei Abzug der Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG das gezahlte Kindergeld stets in voller Höhe hinzugerechnet. Ein sachlich einleuchtender Grund dafür, geschiedene oder getrennt lebende Elternteile im Verhältnis zu zusammenveranlagten Eltern steuerlich zu bevorzugen, ist nicht erkennbar. Diese unterschiedliche Behandlung wäre deshalb wahrscheinlich verfassungswidrig (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 216 , BStBl II 1999, 182 ). Die Entscheidung, in welcher Höhe das Kindergeld der Einkommensteuer hinzuzurechnen ist, kann nicht davon abhängen, wo, ob und ggf. in welcher Rechtsform der Barunterhaltspflichtige oder der betreuende Elternteil mit einem neuen Partner zusammenlebt (vgl. zum Vorstehenden auch BFH-Beschluss vom
- November 2004 VIII R 51/03 , BStBl II 2008, 795 ). dd) Die Hinzurechnung des Kindergelds zur Steuerschuld
§ 31Satz 4 ESt
G ist
dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
- Oktober 2009 ( 2 BvL 2/05 , BGBI I 2009, S. 3785) mit dem aus dem Grundgesetz abzuleitenden Gebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums vereinbar. Die verfassungsrechtlich gebotene Verschonung des kindbedingten Existenzminimums (vgl. dazu BVerfGE 99, 216 , 233 f.) wird im Streitfall dadurch bewirkt, dass das Einkommen des Steuerpflichtigen um die Freibeträge gemäß § 32 Abs. 6 EStG vermindert wird. Der Gesetzgeber hat sich damit im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen für eine generalisierende Regelung entschieden, mit der die existenznotwendigen Mindestaufwendungen für Kindesunterhalt bei allen Steuerpflichtigen in gleicher Weise in der steuerlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 99, 246 ). Eine individuelle Würdigung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und ihrer Minderung durch die zur Befriedigung der Bedürfnisse des Kindes zwangsläufig einzusetzenden Mittel findet nicht statt. Der den Elternteilen zustehende Anspruch auf Kindergeld für die Tochter C ist zur Vermeidung doppelter Berücksichtigung des Kindesexistenzminimums zurückzugewähren, indem der Kindergeldanspruch zur tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet wird (§ 31 Satz 4
- Halbsatz EStG); eigenständige Bedeutung für den Familienleistungsausgleich hat der Kindergeldanspruch in diesem Fall nicht. Die Klage war folglich als unbegründet abzuweisen.
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.
- Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen im Streitfall nicht vor, da die Entscheidung feststehende Rechtsgrundsätze des Bundesfinanzhofs auf den Einzelfall anwendet. Der erkennende Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vollumfänglich.
- Der Senat hat gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden. Permalink: http://openjur.de/u/353377.html Kommentare
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