dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 11.03.2008 (Anlage K1, AS I/20) war die Rente befristet und sollte mit dem 28.02.2009 enden. Nach einem weiteren Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 16.10.2008 wurde die mit Bescheid vom 03.03.2008 gewährte Versichertenrente als Dauerrente weitergewährt (Anlage K2, AS I/21). Die Klägerin war während des Bezugs der Rente und über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus arbeitsunfähig krank. Die Klägerin erhielt für die Jahre 2007 bis 2009 keinen Urlaub. Am 19.02.2009 forderte der Klägervertreter die Beklagtenseite auf, die der Klägerin noch zustehende Urlaubsabgeltung für die Kalenderjahre 2007 und 2008 abzurechnen und auszuzahlen (AS II/43). Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Abgeltung von je 30 Arbeitstagen für die Jahre 2007 bis 2009 (bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche) geltend gemacht. Sie hat gemeint, dass nach der für die Parteien geltenden Urlaubsregelung nicht zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch und dem zusätzlichen Urlaubsanspruch nach Tarifvertrag/Vertrag zu unterscheiden sei. Die Klägerin hat beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 7.066,97 brutto nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz der EZB hieraus seit der Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, in den Zeiten ihrer Erwerbsunfähigkeit habe die Klägerin keinen Urlaubsanspruch erworben; das Arbeitsverhältnis habe wegen des Bezugs von Rente wegen voller Erwerbsminderung geruht. Die Rechtsprechung des EuGH zur Urlaubsabgeltung nach Arbeitsunfähigkeit sei auf die Fälle des Bezugs von unbefristeter Erwerbsunfähigkeitsrente nicht übertragbar. Urlaubsansprüche könnten nicht über mehrere Jahre angesammelt werden. Die Klägerin könne allenfalls die Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs verlangen. Die Klage wurde der Beklagten am 12.02.2010 zugestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - vom 22.06.2010 Bezug genommen. Durch dieses Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage in Höhe von 5.740,80 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin könne die Abgeltung von 80 Urlaubstagen à 71,76 EUR brutto verlangen. Auch während des Zeitraums der vollen Erwerbsminderung seien Urlaubsansprüche entstanden. Die Erwerbsunfähigkeit auf Zeit führe nicht per se zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Da der Urlaubsanspruch nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Erbringung der Arbeitsleistung stehe, hätte selbst ein Ruhen keinen Einfluss auf die Entstehung des Anspruchs.
3 MTV stünden der Klägerin für das Jahr 2009 nur 20 Urlaubstage (bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche) zu. Der Urlaubsanspruch sei nicht verfallen, da die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, den Urlaub zu nehmen. Mangels Differenzierung gelte dies nicht nur für den gesetzlichen Urlaub, sondern auch für den darüber hinaus gehenden Urlaubsanspruch. Das Urteil wurde der Beklagten am 01.07.2010 zugestellt. Am 15.07.2010 forderte der Klägervertreter die Beklagtenseite zur Zahlung auf. Daraufhin zahlte die Beklagte den titulierten Betrag an die Klägerin, ohne dass diese zuvor die Zwangsvollstreckung betrieben hatte. Die Beklagte legte am 15.07.2010 Berufung ein, die sie am 23.08.2010 begründete. Sie hat in der Berufung vorgetragen, die Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 sei auf den Fall, dass das Arbeitsverhältnis wegen des Bezugs von Erwerbsunfähigkeitsrente geruht hat, nicht anwendbar. Anders als bei einer länger andauernden Erkrankung könne das Arbeitsverhältnis nicht jederzeit wieder aufgenommen werden, sondern würden die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis von vornherein vollständig ausgesetzt. Ein etwaiger Abgeltungsanspruch setze voraus, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich in der Lage wäre, seinen Urlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG rechtfertige keine Ansammlung von Urlaubsansprüchen über mehrere Jahre hinweg. Die Beklagte beruft sich - in zweiter Instanz erstmals - auf die Ausschlussfrist nach § 21 MTV sowie auf Verjährung. Sie meint, die Verfallfrist und die Verjährungsfrist begönnen mit dem Ablauf des Übertragungszeitraums. Die Beklagte behauptet, sie habe die Zahlung auf die titulierte Forderung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistet. Die Beklagte beantragt nunmehr:
G hatte die Klägerin für jedes Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub.
G aus Gründen, die in der Person der Klägerin liegen, übertragen werden konnte, steht zwischen den Parteien außer Streit. Der Urlaubsanspruch ist entgegen § 11 Abs. 6 S. 4 MTV auch nicht zum Ende des Übertragungszeitraums (= 31.03. des Folgejahrs) erloschen: Entsprechend dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.03.2009 ( 9 AZR 983/07 unter B III 3 a
BGB drei Jahre und begänne frühestens mit Schluss des Urlaubsjahres, für den Urlaubsanspruch aus 2007 also am 31.12.2007. Die Erhebung der Klage am 12.02.2010 hemmte eine etwaige Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 253 Abs. 1 ZPO) zu einem Zeitpunkt, als die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war. c) Schließlich ist der Urlaubsanspruch nicht
1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24.06.1970 über den bezahlten Jahresurlaub verfallen. Nach dieser Vorschrift ist der Teil des Jahresurlaubs, der mindestens zwei ununterbrochene Arbeitswochen umfasst, spätestens ein Jahr und der übrige Teil spätestens 18 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres zu gewähren und zu nehmen. Selbst wenn der Verfall des Urlaubsanspruchs aufgrund des IAO-Übereinkommens auch im Fall langandauernder Arbeitsunfähigkeit europarechtlich zulässig sein mag (vgl. dazu den Vorlagebeschluss des LAG Hamm vom 15.04.2010 - 16 Sa 1176/09 ), fehlt es im nationalen Recht an einer Norm, die den Verfall anordnet. Art. 9 Abs. 1 des IAO-Übereinkommens Nr. 132 ist eine völkerrechtliche Norm, die im nationalen Recht nicht unmittelbar anwendbar ist. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Übereinkommen zwar durch Gesetz vom 30.04.1975 zugestimmt. Hierdurch ist das Übereinkommen aber nicht innerstaatliches Recht in dem Sinne geworden, dass seine Vorschriften normativ auf alle Arbeitsverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einwirken. Es gibt kein innerstaatliches Gesetz, das die Vorgaben des Übereinkommens insofern ausführt und subjektive Rechte und Pflichten einzelner begründet (BAG vom 07.12.1993 - 9 AZR 683/92 ). 4.
G, § 11 Abs. 14 S. 1 MTV war der Urlaubsanspruch, der der Klägerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustand und der ihr wegen der Beendigung nicht mehr gewährt werde konnte, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Die Urlaubsabgeltung setzt nicht voraus, dass der Urlaub im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden kann. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht nämlich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als reiner Geldanspruch. Diese auf eine finanzielle Vergütung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der sog. Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG gerichtete Forderung bleibt in ihrem Bestand unberührt, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums am 31. März des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres fortdauert (BAG 04.05.2010 - 9 AZR 183/09 ; LAG Baden-Württemberg 29.04.2010 - 11 Sa 64/09 unter 3 a). Das Bundesarbeitsgericht hat die früher vertretene Surrogatstheorie aufgegeben (BAG 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 ). Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die Klägerin über den 31.07.2009 hinaus arbeitsunfähig krank war. 5. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist allerdings
4 S. 3, 307 Abs. 3 BGB).
MTV verfallen: Zwar machte die Klägerin diese Ansprüche durch das Schreiben vom 19.02.2009 geltend. Zu diesem Zeitpunkt war der Urlaubsabgeltungsanspruch noch nicht entstanden. Nach Aufgabe der Surrogatstheorie können der Anspruch auf Urlaubsgewährung im bestehenden Arbeitsverhältnis und der Anspruch auf Urlaubsabgeltung im beendeten Arbeitsverhältnis nicht einheitlich betrachtet werden. Der Urlaubsabgeltungsanspruch entstand erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2009 (vgl. BAG 23.03.2010 - 9 AZR 128/09 ). Die Geltendmachung eines Anspruchs vor seinem Entstehen wahrt die Ausschlussfrist nicht (BAG 09.03.2005 - 5 AZR 385/02 unter III 1 a; 16.06.2010 - 4 AZR 924/08 unter II 1 b bb). Eine Geltendmachung vor dem Entstehen des Anspruchs widerspräche dem Zweck der Ausschlussfrist. Sind die rechtserzeugenden Tatsachen nach der Behauptung des Anspruchstellers noch nicht eingetreten, ist ungewiss, ob und ggf. wann und in welchem Umfang Ansprüche überhaupt entstehen. Im Zeitpunkt der Geltendmachung konnte der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht erfüllt werden. Es war zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt, wann das Arbeitsverhältnis enden würde und welche Höhe der Urlaubsabgeltungsanspruch im Zeitpunkt der Beendigung haben würde. Beispielsweise hätten sich etwaige Gehaltserhöhungen im Zeitraum zwischen der Geltendmachung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch auf die Höhe der Urlaubsabgeltungsansprüche für die abgelaufenen Jahre auswirken können. Der Zweck der Ausschlussfrist, zu einer raschen Klärung von Ansprüchen beizutragen, kann durch eine Geltendmachung vor Entstehen des Anspruchs nicht erfüllt werden. e) Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte im Hinblick darauf berufen, dass die Ausschlussfristen nach der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung für Urlaubsabgeltungsansprüche nicht galten. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wären die Urlaubsansprüche der Klägerin für die Jahre 2007 bis 2009 verfallen, weil die Klägerin bis zum Ende des jeweiligen Übertragungszeitraums nicht arbeitsfähig war. Erst aufgrund der Rechtsprechungsänderung stand der Klägerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Urlaubsabgeltungsanspruch zu. In Kenntnis der Rechtsprechungsänderung konnte die Klägerin jedoch nicht darauf vertrauen, dass die Ausschlussfrist weiterhin keine Anwendung finden würde. 6. Da das arbeitsgerichtliche Urteil, das
GG vorläufig vollstreckbar war, aufgehoben wurde, ist die Klägerin
2 S. 1 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der der Beklagten durch die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Die Zahlung der Beklagten erfolgte nicht aus freien Stücken zur Erfüllung des Anspruchs, sondern nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils und nachfolgender Zahlungsaufforderung. Darin liegt die Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung. Zur Wiederherstellung des früheren Zustands zählt hier die Rückzahlung des geleisteten Betrags. Die Klägerin muss den Bruttobetrag inklusive Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung und Lohnsteuer an die Beklagte zurückzahlen. Zwar ist es streitig, ob der Arbeitnehmer bei einer Entgeltrückzahlungsverpflichtung den zu viel erhaltenen Nettobetrag oder den gesamten Bruttobetrag zurückerstatten muss (dazu Personalbuch 2010/ Griese , Stichwort Entgeltrückzahlung, Rn. 11 ff). Während es insbesondere bei einer Überzahlung, die der Arbeitnehmer nicht veranlasst hat, für interessengerecht gehalten wird, dem Arbeitgeber den Aufwand und das Risiko der Rückabwicklung in steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht aufzubürden (so Groß , ZIP 1987, 5), hat im Falle des § 717 Abs. 2 ZPO die Klägerin die Risiken und Nachteile, die sich aus der Androhung der vorläufigen Vollstreckung ergeben, zu tragen. Anders als bei einem Bereicherungsanspruch, bei dem darüber gestritten werden kann, was die Klägerin erlangt hat, geht es bei einem Schadensersatzanspruch um die Restitution des früheren Zustands beim Gläubiger. III. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Revision wird
GG zugelassen. In der Folge der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.03.2010 ( 9 AZR 128/09 ) über die Aufgabe der Surrogatstheorie hat die Frage der Anwendung von Ausschlussfristen auf Urlaubsabgeltungsansprüche rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Permalink: https://openjur.de/u/353427.html ( https://oj.is/353427 ) Volltext Druckansicht Zitate 28 Zitiert 13 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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