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OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Oktober 2010 - Az. 3 U 66/10

Tenor 1. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist gewährt. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters

§Â§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO Zahlung von 10.635,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.07.2008 verlangen.

  1. a)Die Zahlungen des Insolvenzschuldners an die Beklagte zwischen März 1999 und April 2008, die sich unstreitig auf 10.635,04 EUR belaufen, stellen Rechtshandlungen im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO dar, die in dem Zeitpunkt als vorgenommen gelten, in dem sie dem Konto der Beklagten gutgeschrieben wurden (§ 140 Abs. 1 InsO).
  2. b)Die streitgegenständlichen Zahlungen werden zeitlich von dem Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 InsO erfasst, nachdem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 30.04.2008 datiert (Anlage K 1).
  3. c)Durch diese Leistungen wurde das Vermögen des Insolvenzschuldners verkürzt, da sie zu einer Verringerung der Aktiva des Insolvenzschuldners geführt haben. Der entsprechende Betrag stand zur Befriedigung anderer Gläubiger nicht mehr zur Verfügung. Im fraglichen Zeitraum ist die Hauptforderung der Firma N& & Partner G.. und H& GmbH in Höhe von 3.316,63 EUR, die mit Versäumnisurteil des Amtsgerichts M& vom 04.07.1995 tituliert worden ist, offen geblieben (vgl. Bl. 107/109 d.A.). Weiter bestand im fraglichen Zeitraum eine Forderung der A& Krankenversicherung AG, die im Juni 1997 in Höhe von 1.861,46 EUR tituliert worden ist. Auf diese Hauptforderung zuzüglich Kosten und Zinsen wurden vom Insolvenzschuldner aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung vom 21.10.2005 ab November 2005 Ratenzahlungen in Höhe von 50,00 EUR geleistet, ohne dass die gesamten Schulden getilgt worden wären (vgl. Anlage BK 1, Bl. 104/106 d.A.). Darüber hinaus schuldete der Insolvenzschuldner der Bundesagentur für Arbeit aufgrund eines Bescheides vom 25.09.1993 mindestens 3.346,44 EUR, die zur Insolvenztabelle angemeldet wurden (Anlagen BK 4 und BK 5, Bl. 152/154 d.A.). Wie die Beklagte selbst eingeräumt hat (Bl. 12 d.A.) und inzwischen auch durch das Vollstreckungsprotokoll vom 13.03.1997 belegt ist (Anlage BB 1, Bl. 170/177 d.A.), waren zum Zeitpunkt der Fruchtlosigkeitsbescheinigung vom 10.04.1997 Forderungen von vier Gläubigern in einer Gesamthöhe von ca. 6.000,00 EUR unbefriedigt. Danach ist mit dem Landgericht eine Gläubigerbenachteiligung zu bejahen.
  4. d)Der Insolvenzschuldner handelte mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Ein derartiger Vorsatz ist sowohl bei inkongruenten als auch bei kongruenten Deckungsgeschäften dann zu bejahen, wenn der Schuldner sich die Benachteiligung nur als möglich vorstellt, sie aber in Kauf genommen hat, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGH NJW 2006, 1348 , 1350). Aufgrund der mit dem Insolvenzschuldner getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung lagen zwar hier kongruente Deckungsgeschäfte vor. Jedoch wurden Zahlungen vom Insolvenzschuldner zur Abwendung weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geleistet, wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat und wie durch die Fruchtlosigkeitsbescheinigungen vom 20.07.1995 (Anlage K 3) und vom 10.04.1997 (Anlage K 4) belegt ist. Da bis April 2008 nennenswerte Forderungen anderer Gläubiger vom Insolvenzschuldner nicht erfüllt wurden und die an die Beklagte geleisteten Zahlungen zur Erfüllung dieser Ansprüche hätten dienen können, kann daran, dass der Schuldner den Vorsatz hatte, seine Gläubiger zu benachteiligen, nicht gezweifelt werden. Der Insolvenzschuldner wusste, wie aus dem Vollstreckungsprotokoll aus dem Jahr 1997 hervorgeht (Bl. 176 d.A.), um seine Zahlungsunfähigkeit, ferner wusste er, dass er mit seinen Zahlungen an die Beklagte die übrigen Gläubiger schädigte, da sich deren Befriedigungsaussichten entsprechend verringerten (BGH ZIP 2003, 1900 ). Daran änderte sich bis April 2008 nichts.
  5. e)Die Beklagte hatte Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners.
  6. aa)Gemä

§ 133Abs. 1 S. 2 Ins

O wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners droht und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligt. Nach der Rechtsprechung des BGH reicht es für diese Vermutung aus, wenn der Gläubiger Umstände kennt, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuten, wofür die Nichterfüllung beträchtlicher Verbindlichkeiten über einen längeren Zeitraum hinweg genügen kann (BGH ZInsO 2004, 385 ; BGH ZInsO 2008, 273 ). Derjenige, der weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist oder voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit im Wesentlichen zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO), weiß in der Regel auch, dass dessen Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt (BGH ZInsO 2009, 145 ). Entscheidende Voraussetzung für die Anwendung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO ist deshalb in der Praxis vor allem die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit (Kirchhof in Münchener Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2008, § 133 Rn. 24 d). Es genügt, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH ZIP 2009, 526 ). Dabei bilden derartige Tatsachen mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemä

§ 286ZPO unter Würdigung aller ma

ßgeblichen Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH ZIP 2009, 1966 ).bb) Hiervon ausgehend sind die bestehenden Beweisanzeichen dahin zu würdigen, dass die Beklagte Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners hatte. Die Beklagte wusste auch um die Gläubigerbenachteiligung der an sie geleisteten Zahlungen. Die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO sind daher erfüllt.

(1)Der Insolvenzschuldner war nach seinen eigenen Angaben 1997 zahlungsunfähig (Bl. 176 d.A.), was durch die Fruchtlosigkeitsbescheinigungen des Gerichtsvollziehers von 1995 und 1997 zusätzlich bestätigt wird. 1997 hatte der Insolvenzschuldner die Zahlungen eingestellt, weil ein nicht unerheblicher Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten, zu denen auch die Forderung der Beklagten in Höhe von 14.185,72 EUR zu zählen ist, über einen längeren Zeitraum unerfüllt geblieben sind (BGH ZInsO 2006, 1210 ). Der Insolvenzschuldner ist während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums zahlungsunfähig geblieben. Nach § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Davon ist nach der Rechtsprechung auszugehen, wenn eine innerhalb von 3 Wochen nicht zu beseitigende Liquidationslücke des Schuldners wenigstens 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten ausmacht (BGH ZIP 2005, 1426 ; BGH NStZ 2007, 643 ). Beim Insolvenzschuldner war die Liquiditätslücke durchgehend höher. Es blieben, wie schon dargelegt worden ist, die fällige Hauptforderung der Firma N& und Partner über 3.316,63 EUR, diejenige der A& Krankenversicherung AG in Höhe von 1.861,46 EUR sowie diejenige der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 3.346,44 EUR unbefriedigt. Eine Erhöhung der Aktiva des Insolvenzschuldners ist hingegen objektiv nicht eingetreten. Insbesondere sind diesem keine erheblichen Finanzmittel von dritter Seite zugeflossen. Abweichendes wird von der Beklagten auch nicht behauptet.
(2)Die Beklagte hatte durchgehend Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners. Sie wusste aufgrund der Fruchtlosigkeitsbescheinigungen des Gerichtsvollziehers aus den Jahren 1995 und 1997, dass vor der Annahme der streitgegenständlichen Ratenzahlungen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolglos betrieben worden sind. Im Jahr 1997 waren der Beklagten anderweitige Forderungen in Höhe von insgesamt knapp 6.000,00 EUR positiv bekannt (Bl. 12 d.A.), ferner, dass der Insolvenzschuldner damals Zahlungsunfähigkeit eingeräumt hat (Bl. 176 d.A.). Dass sich in der weiteren Folge die wirtschaftliche Lage des Insolvenzschuldners nicht wesentlich gebessert hatte, zeigte sich bereits daran, dass nach der mit der Beklagten getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung der Insolvenzschuldner ab Juli 1998 monatliche Raten in Höhe von 1.000,00 DM hätte zahlen sollen (Anlage B 1), aber dazu nicht in der Lage war. Dieser nahm erst zum März 1999 monatliche Zahlungen auf, die aufgrund von nachträglichen Abmachungen ab April 2000 auf monatlich 800,00 DM und ab Juli 2000 auf monatlich 400,00 DM herabgesetzt werden mussten. Darauf, dass sich bis April 2008 an der schlechten finanziellen Lage des Insolvenzschuldners etwas wesentliches geändert hat, deuteten keinerlei Anhaltspunkte hin. Somit konnte die Beklagte auch nicht annehmen, dass es dem Insolvenzschuldner möglich ist, zusätzlich zu der Bedienung der getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung noch anderweitige fällige Verbindlichkeiten ordnungsgemäß zu befriedigen, was schon 1997 nicht der Fall war. Die Tatsache, dass der Insolvenzschuldner ab März 1999 bis April 2008 Ratenzahlungen an die Beklagte geleistet hat, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Die finanzielle Lage des Insolvenzschuldners konnte sich durch die an die Beklagte geleisteten Ratenzahlungen nicht verbessern, sondern nur verschlechtern. Die Raten von 400,00 DM, die ab Juli 2000 erbracht wurden, waren der Höhe nach derart gering, dass daraus keinerlei Rückschluss auf eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage des Insolvenzschuldners gezogen werden konnten. Gleiches gilt für die sehr kleinen monatlichen Teilzahlungen in Höhe von 50,00 EUR an die A& Krankenversicherung AG ab November 2005. Wäre der Insolvenzschuldner liquide gewesen, hätte er sowohl anderweitige Forderungen als auch den Anspruch der Beklagten ganz oder aber in deutlich höheren Raten erfüllt. Da dies nicht der Fall gewesen ist, bestand für die Beklagte in subjektiver Hinsicht keine wesentlich andere Ausgangslage als im Jahr 1997. Die Beklagte trägt auch keinerlei Umstände vor, die es dem Insolvenzschuldner ermöglicht hätten, voraussichtlich die fälligen Verbindlichkeiten zu befriedigen (§ 18 Abs. 2 InsO). Danach kann die Kenntnis der Beklagten von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners als ausreichend belegt erachtet werden.
(3)Die Beklagte wusste auch um die Gläubigerbenachteiligung, die mit den Ratenzahlungen verbunden war. Die Existenz weiterer Gläubiger war ihr seit 1997 bekannt, ferner, dass Vollstreckungsversuche erfolglos waren. Unter diesen Umständen lag auch für die Beklagte auf der Hand, dass Leistungen des Insolvenzschuldners, die ihr zufließen, nicht mehr zur Befriedigung anderer Gläubiger zur Verfügung stehen. Dies gilt für den gesamten Zeitraum bis April 2008.
(4)Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offen bleiben, ob die Beklagte die Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit beweisen muss. Der BGH ( ZInsO 2006, 1210 ) hat zur Beweislast entschieden, dass dann, wenn eine Zahlungseinstellung eingetreten ist, derjenige, der sich darauf beruft, dass der Schuldner seine Zahlungen wieder allgemein aufgenommen hat, dies auch zu beweisen hat. Im hier zu entscheidenden Fall erachtet der Senat die durchgehende Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners als erwiesen, sodass von einem non liquet nicht gesprochen werden kann.
  1. f)Nach § 143 Abs. 1 InsO muss das, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners weggegeben worden ist, zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Daraus resultiert hier ein Rückzahlungsanspruch.
  2. g)Der vom Landgericht zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus § 143 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 , 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Zinsen sind vom Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung an zu berechnen (BGH ZInsO 2006, 553 ). III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 , 713 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Fragen von einer über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden Bedeutung sind nicht ersichtlich. Die Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Permalink: http://openjur.de/u/353487.html Kommentare
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