Lehrbeauftragte an Hochschulen stehen nicht in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, wenn ihnen der Lehrauftrag durch eine einseitige Maß
§ 611Arbeitnehmerbegriff Nr. 5 = Beck
RS 2005, 43005 [zu I 1a]). Die an den Kläger gerichteten Schreiben enthalten auch keine anderen Hinweise auf eine vertragliche Übereinkunft oder privatrechtliche Begriffe. Im Übrigen handelt die Behörde, die mit dem Lehrauftrag öffentliche Aufgaben überträgt, in Formen des öffentlichen Rechts und durch Verwaltungsakt (vgl. BAG 11. Februar 1987 - 5 AZR 18/86 - in juris; unter I 1 der Gründe). bb) Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Selbst eine etwaige Unzulässigkeit eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art würde nicht zu dem Schluss zwingen, das beklagte Land habe ein Arbeitsverhältnis begründen wollen. Insbesondere die Wortwahl "erteilen" spricht gegen eine vertragliche Vereinbarung und für eine einseitige Maßnahme des beklagten Landes. Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Dienstverhältnisses ist für die Frage seiner Rechtsnatur ohne entscheidenden Belang, weil das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis und das Arbeitsverhältnis nicht identisch sind (vgl. BAG 13.07.2005,
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RS 2005, 43005 [zu I 1b]; BAG 25.02.2004, NZA 2004, 751 Os. = NJOZ 2004, 2423 = BeckRS 2004, 40930 = AP HRG § 36 Nr. 1 [zu I 3c]). Unabhängig davon hat das beklagte Land auch keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt und damit zumindest auch nach außen zu erkennen gegeben, dass es nicht von einem aufgrund Vertrages begründeten Arbeitsverhältnis ausgeht.
- b)Das beklagte Land hat mit der Erteilung eines Lehrauftrages für bestimmte Lehrveranstaltungen ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art begründet.
- aa)Damit eine Rechtsbeziehung dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, muss daran regelmäßig zumindest ein Träger öffentlicher Verwaltung beteiligt sein (vgl. BAG, NZA 2004, 751 Os. = NJOZ 2004, 2423 = BeckRS 2004, 40930 = AP HRG § 36 Nr. 1 [zu I 2a]; BAG 16.02.2000, BAGE 93, 310 [313] = NZA 2004, 751 Os. = NJOZ 2004, 2423 ). Das gilt nach allen zur Unterscheidung von privatem und öffentlichem Recht vertretenen Theorien (vgl. Erichsen/Ehlers, AllgVerwR, 13. Aufl., § 3 Rdnrn. 14ff.). Das Dienstrecht an Hochschulen ist grundsätzlich Teil des öffentlichen Rechts, weil auf Seiten des Dienstherrn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts steht (vgl. BAG, NZA 2004, 751 Os. = NJOZ 2004, 2423 = BeckRS 2004, 40930 ). An Hochschulen können neben Beamtenverhältnissen und Arbeitsverhältnissen auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse eigener Art begründet werden (st. Rspr., BVerwG 29.08.1975, BVerwGE 49, 137 [140ff.]; BAG 15.04.1982, BAGE 38, 259 [262ff.] = NVwZ 1983, 248 ; BAG 13.07.2005,
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RS 2005, 43005 [zu I 2a]). Art. 33 Abs. 4 GG steht öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen eigener Art nicht entgegen. Danach ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Behördenbedienstete sind zwar regelmäßig Beamte, Angestellte oder Arbeiter, in der Rechtsprechung sind aber auch andere Rechtsverhältnisse öffentlich-rechtlicher Art, insbesondere wenn es sich um die zeitweise Übertragung hoheitlicher Aufgaben handelt, anerkannt (vgl. BVerfG, 22.05.1975, BVerfGE 39, 334 [372] = NJW 1975, 1641 ; BAG,
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RS 2005, 43005 [zu I 2baa]). Auch das baden-württembergische Landesrecht kennt öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse eigener Art. Nach § 56 Abs. 2 Satz 2 LHG stehen Lehrbeauftragte an Hochschulen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg. bb) Mit den mit Schreiben vom 22.10.2009 (vgl. I/20) und vom 10.02.2010 (vgl. I/69) erteilten Lehraufträgen hat das beklagte Land den Kläger durch Verwaltungsakt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art berufen.
(1)Der Verwaltungsakt ist die auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts typische Handlungsform der öffentlichen Verwaltung. Durch ihn können auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse eigener Art begründet werden (vgl. BAG, NZA 2004, 751 Os. = NJOZ 2004, 2423 = BeckRS 2004, 40930 = AP HRG § 36 Nr. 1 [zu I 2c]; BAG 30.11.1984, BAGE 47, 275 [283]). Das Bundesarbeitsgericht hat zuletzt die Begründung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse eigener Art durch Verwaltungsakt für Vertretungsprofessoren anerkannt (
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RS 2005, 43005 ; BAG, NZA 2004, 751 Os. = NJOZ 2004, 2423 = BeckRS 2004, 40930 ). Daran ist festzuhalten, denn es ist nicht maßgeblich, ob die Begründung eines Arbeitsverhältnisses angemessen erscheint, sondern ob die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Verwaltungsakt rechtlich zulässig ist und der Träger der öffentlichen Verwaltung sich dieser Regelungsmöglichkeit bedient. Begründet der Dienstherr durch Verwaltungsakt ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, kommt gerade kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zu Stande.
(2)Ein verständiger Empfänger musste den Schreiben vom 22.10.2009 (vgl. I/20) und vom 10.02.2010 (vgl. I/69) nach Form und Inhalt entnehmen, dass das beklagte Land ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis durch Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 LVwVfG - Baden-Württemberg) begründen und inhaltlich gestalten wollte. Das beklagte Land hat als Träger der öffentlichen Verwaltung eine hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen. Mit den Schreiben vom 22.10.2009 und vom 10.02.2010 wurde dem Kläger ein Lehrauftrag für bestimmte Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2009/10 bzw. Sommersemester 2010 erteilt. Er nahm hoheitliche Aufgaben wahr, hielt Vorlesungen, erteilte Unterricht und war mit der Vorbereitung und Abnahme von Prüfungen befasst. Der Kläger geht selbst davon aus, dass beispielsweise das Fremdsprachenzertifikat einer staatlichen Prüfung gleichzustellen sei. Nach den von ihm vorgelegten Unterlagen ist das Fremdsprachenzertifikat jedenfalls in einigen Studiengängen Voraussetzung für die Erteilung eines Zeugnisses. Die Zustimmung des Klägers zur Begründung des Dienstverhältnisses - entweder in Form einer vorweggenommenen Zustimmung oder konkludent durch die Übernahme des Amtes oder schriftlich auf einem vorgedruckten Formular - spricht nicht gegen das Vorliegen eines Verwaltungsakts. Der Geltungsgrund für die Übertragung des Amtes liegt ausschließlich im behördlichen Ausspruch, nicht in der Mitwirkungshandlung des Dienstverpflichteten. Auch die Begründung eines Beamtenverhältnisses bedarf der Zustimmung des Berufenen (vgl. BAG,
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RS 2005, 43005 [zu I 3b] m.w.N.; BVerwG
- 1977, BVerwGE 52, 313 [316f.]). c) Selbst wenn die Erteilung eines Lehrauftrages nach § 56 LHG durch Verwaltungsakt unzulässig sein sollte, stünde der Kläger jedenfalls nicht in einem Arbeitsverhältnis. Entschließt sich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Dienstverhältnis öffentlich-rechtlich und nicht privatrechtlich zu begründen, bleibt es auch bei einer fehlerhaften Begründung öffentlich-rechtlicher Natur. Die Gerichte aller Rechtszweige sind an das Bestehen und den Inhalt von wirksamen Verwaltungsakten, selbst wenn sie rechtswidrig sind, gebunden, soweit ihnen nicht die Kontrollkompetenz eingeräumt ist (sogenannte Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten); diese Bindung entfällt nur, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist (BAG 22.09.1995, NZA 1996, 1282 = RzK I 10a Nr. 21 [zu II 2b] m.w.N.). Ein Fall der Nichtigkeit des Verwaltungsakts liegt nach § 44 Abs. 1 LVwVfG - Baden-Württemberg nur dann vor, wenn er an einem besonders schweren Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zudem kann auch ein nichtiges Beamtenverhältnis nicht gemäß § 140 BGB in ein Arbeitsverhältnis umgedeutet werden (BAG,
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RS 2005, 43005 [zu I 2bee]; BAG 24.04.1997, BAGE 85, 351 [355f.] = NZA 1997, 1045 ; BVerwG 22.02.1996, BVerwGE 100, 280 = NJW 1996, 2175 ). d) Aus dem Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung in den Schreiben vom 22.10.2009 und 10.02.2010 können keine Schlüsse auf den Status des Klägers gezogen werden. Eine Rechtsbehelfsbelehrung spricht zwar für das Vorliegen eines Verwaltungsakts (vgl. BAG
- Februar 2004 - 5 AZR 62/03 - AP HRG § 36 Nr. 1 , zu I 2 d der Gründe). Diese Vermutung ist jedoch nicht umkehrbar (vgl. BAG
- Juli 2005 - 5 AZR 435/04 - EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 5, zu I 3 c der Gründe). Denn die Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht für jeden Verwaltungsakt gesetzlich vorgeschrieben (vgl. § 58 VwGO) und auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. So enthalten Ernennungsurkunden von Richtern und Beamten regelmäßig keine Rechtsbehelfsbelehrung.
- Da kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründet wurde, sondern ein Dienstverhältnis öffentlich-rechtlicher Art, war die Klage des Klägers bereits aus diesem Grund als insgesamt unbegründet abzuweisen, ohne dass es auf die Frage der Weisungsgebundenheit und Eingliederung in Arbeitsablauf beziehungsweise die Einhaltung der Frist des § 17 TzBfG angekommen wäre. III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind. Permalink: http://openjur.de/u/353530.html Kommentare
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