objektiver Auslegung zum Ausdruck gebrachte Meinung nicht gegen die Strafgesetze verstößt und die Begleitumstände der Meinungsäußerung keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellen. Tenor Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Beklagten vom 31.03.2010 rechtswidrig war. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der sich
seinen Angaben den Schutz der Rechte aller Tiere zur Aufgabe gemacht hat. Mit Fax vom 22.03.2010 zeigte er für den 01.04.2010 (Gründonnerstag) von 11:00 bis 12:30 Uhr eine Kundgebung
dem Versammlungsgesetz zum Thema Tierschutz und vegetarische Ernährung bei der Beklagten an. Als Versammlungsort nannte er einen durch Publikumsverkehr frequentierten Teil des Münsterplatzes in Ulm unmittelbar beim Münster. Die Teilnehmerzahl gab der Kläger mit fünf Personen an, drei Teilnehmer sollten Tiermasken (Hase, Lamm und Kalb) tragen. Zwei Personen sollten Handzettel verteilen. Mit Bescheid vom 29.03.2010 bestätigte die Beklagte die rechtzeitige Anmeldung der Versammlung für den Veranstaltungsort Hirschstraße Höhe Baumrondel B. und erließ gleichzeitig verschiedene die Durchführung der Versammlung betreffende Auflagen.
Aufforderung von Seiten der Beklagten teilte der Kläger dieser mit E-Mail vom 30.03.2010 weitere von ihm vorgesehene Einzelheiten der geplanten Versammlung mit: Drei freiwillige Unterstützer von P. werden nebeneinander stehen. Jeder trägt eine Stange auf den Schultern, so dass sie ihre Arme
rechts und links ausstrecken können. Es handelt sich dabei nicht um Kreuze, sondern lediglich um eine Holzstange. Dadurch, dass sie nebeneinander stehen, soll die Anmutung einer Kreuzigungs-Szene entstehen. Die drei tragen Tiermasken (Hase, Lamm und Kalb) und sind halb bekleidet mit biblisch anmutenden, braun-gefärbten Leinentüchern. Weitere Freiwillige (2-3) Personen verteilen 'Veggie Starter Kits' an die Passanten - dabei handelt es sich um kostenlose Broschüren mit leckeren pflanzlichen Rezepten . Mit E-Mail vom 31.03.2010 hörte die Beklagte den Kläger zum Verbot der für die Kundgebung angekündigten Darstellung einer kreuzigungsartigen Darstellung an, da das Verhalten des Klägers einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle (wird ausgeführt). Der Kläger nahm mit E-Mail vom 31.01.2010 Stellung. Mit Bescheid vom 31.03.2010 versah die Beklagte die Anmeldebestätigung mit der folgenden weiteren Auflage: Jegliche Darstellungen der Versammlungsteilnehmer bei der o.g. Versammlung, die eine Kreuzigungsszene oder die Anmutung einer Kreuzigungsszene darstellen, ist verboten. Insbesondere das Aufstellen von Kreuzen oder das Tragen von Stangen auf den Schultern der Versammlungsteilnehmer wird untersagt. Des Weiteren werden jegliche grob anstößige Darstellungen untersagt . Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Darstellung einer Kreuzigungsszene durch halbnackte Versammlungsteilnehmer mit Tiermasken und Kunstblut, die nur mit braungefärbten Leinentüchern bekleidet seien, erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen des § 118 OWiG, womit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG zu bejahen sei. Insbesondere die unmittelbare Nähe zum Ulmer Münster und der Zeitpunkt der Versammlung in der Karwoche seien geeignet, die Allgemeinheit zu belästigen und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Desweiteren sei davon auszugehen, dass eine deutliche Mehrheit der Menschen in Ulm die Darstellung einer Kreuzigungsszene oder die Anmutung einer solchen als Störung der von § 15 Abs. 1 VersG geschützten öffentlichen Ordnung empfinde. Es werde gegen herrschende soziale und ethische Wertvorstellungen verstoßen. Mit Schreiben vom 15.04.2010, eingegangen bei der Beklagten am 16.04.2010, erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 31.03.2010. Zur Begründung führte er aus, die Verfügung verstoße gegen Art. 8 GG in Verbindung mit Art. 5 GG sowie gegen Art. 20a GG. Die Versammlung werde durch die beanstandete Verfügung vom 31.03.2010 in ihrem Kerngehalt verboten. Sie sei in gleicher Form bereits in anderen Städten unbeanstandet vollzogen worden, so etwa zum Osterfest 2010 in München durch eine befreundete Tierrechtsorganisation. Die Beklagte hätte mit gleicher Argumentation, mit der sie die beanstandete Verfügung erlassen habe, die Kreuzigungs-Passion der Italienischen Gemeinde, die ebenfalls in der Karwoche stattgefunden habe, untersagen müssen. Bei dieser Passion seien halbnackte Männer, die jeweils ein Kreuz schleppten, stundenlang und bluttriefend durch die Stadt gezogen. Die Beklagte habe sich schließlich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Sie habe klerikale und weltliche Interessen vermischt. Für Ostern 2011 sei eine gleichartige Veranstaltung fest eingeplant. Mit Schreiben vom 29.07.2010, teilte das Regierungspräsidium Tübingen dem Kläger die Einstellung des Widerspruchsverfahrens mit. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass mit Ablauf des 01.04.2010 Erledigung eingetreten sei und deshalb eine Entscheidung der Widerspruchsbehörde nicht mehr ergehen könne. Am 29.07.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er für den Gründonnerstag 2011 eine der streitgegenständlichen Veranstaltung vergleichbare Veranstaltung plane und nimmt auf sein bisheriges Vorbringen im Verwaltungs- und im Widerspruchverfahren Bezug. Darüber hinaus verweist er auf die mit Schriftsatz vom 14.10.2010 eingereichten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und macht Ausführungen dazu, dass die Verfügung der Beklagten gegen Art. 5 und 8 GG verstoße. Weiter führt er aus, die Veranstaltung verstoße nicht gegen § 166 StGB, der die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen unter Strafe stelle. Die von der Beklagten in der Klageerwiderung herangezogene Entscheidung des OLG Nürnberg habe sich nicht abschließend zur Strafbarkeit
GB geäußert. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen das Folgende vorgetragen: Mit der Vorlage der Bilder von den Veranstaltungen in Berlin, München und Wien solle nur gezeigt werden, was in anderen Städten von den Behörden nicht beanstandet werde. Die Veranstaltung in Ulm habe so ablaufen sollen, wie es der Beklagten auf ihre Anfrage hin mitgeteilt worden sei. Die Verwendung von Kunstblut sei bei der Veranstaltung des Klägers nicht beabsichtigt gewesen. Zu den Aktivisten könnten auch Frauen gehören. Diese seien auch am Oberkörper bekleidet. Bei der Nackt-Darstellung von Personen würden fleischfarbene Trikots und Bekleidung getragen. Die Veranstaltung sei als eine stille Mahnwache zu verstehen, die an einem symbolträchtigen Ort, hier dem Ulmer Münster, stattfinde. Mit der Performance solle still darauf hingewiesen werden, dass auch die Kirche ein Maß an Mitschuld daran trage, wie mit den Tieren umgegangen werde. Die Durchführung an den Osterfeiertagen solle ein Hinweis auf die Leidensfähigkeit der Tiere als Mitgeschöpfe sein. Die Mahnwache solle dies symbolisieren. Der kirchliche Bezug der Veranstaltung sei eindeutig. Es gebe eine breite gesellschaftliche Diskussion über die Verantwortlichkeit der Kirche dafür, wie mit den Tieren umgegangen werde. Die Kirche, die sich auf die Seite der Massentierhaltung stelle, versündige sich an den Tieren. Neben dem Bezug zur vegetarischen Lebensweise gehe es auch um den Bezug zur Kirche. Es gehe um die Kritik an der Kirche im Rahmen des Art. 5 GG, nicht um einen Angriff oder eine Attacke auf die Kirche. Die Veggie-Starter-Kits enthielten Rezepte für die Zubereitung von Speisen. Sie wiesen auch auf die Problematik der Massentierhaltung für die Tiere, die Umwelt und die Ernährung der Menschen hin. Die Darstellung der Anmutung einer Kreuzigungsszene sei das Kernstück der angemeldeten Veranstaltung gewesen. Allein wegen der Verteilung von Broschüren hätte man den Aufwand nicht betrieben. Der Kläger als kleine Organisation müsse angesichts der Überflutung der Bevölkerung mit Information sehen, wie er rechtlich einwandfrei und wirkungsvoll seine Ziele verfolgen könne. Er halte an seiner Absicht fest, die Veranstaltung, wie sie im Jahr 2010 angemeldet worden sei, am Gründonnerstag des Jahres 2011 durchzuführen. Der Gottesdienst finde im Ulmer Münster am Gründonnerstag um 19:00 Uhr und damit zu einer anderen Zeit wie die angemeldete Veranstaltung statt. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Verfügung der Beklagten vom 31.03.2010 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass zum Zeitpunkt der angegriffenen Verfügung hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung des Straftatbestandes des § 166 StGB gegeben gewesen seien. In der streitgegenständlichen Versammlung habe die Darstellung einer Tier-Kreuzigungsszene erfolgen sollen. Eine Tierkreuzigung sei bereits Gegenstand eines Strafverfahrens vor dem OLG Nürnberg gewesen. Das Oberlandesgericht habe die Darstellung eines an ein Kreuz genagelten Schweines als strafbar im Sinne dieser Vorschrift angesehen. Die Beklagte habe unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur insoweit Auflagen erlassen, als dies zur Vermeidung strafbarer Handlungen unerlässlich gewesen sei. Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vorgetragen, die Darstellung der Kreuzigung eines Tieres laufe auf die Gleichsetzung Jesu mit einem Tier und damit auf eine Verächtlichmachung christlicher Glaubensvorstellungen hinaus. Dies sei, wie vom OLG Nürnberg in seiner Entscheidung zu § 166 StGB ausgeführt, strafrechtlich relevant. Daneben werde auch, wie in der angefochtenen Verfügung begründet, daran festgehalten, dass bei der Durchführung der Veranstaltung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen worden wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt verwiesen. Der Kammer liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Tübingen (je 1 Heft) vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Gründe Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Der angefochtene Bescheid der Beklagten hat sich durch Zeitablauf erledigt. Das für die Zulässigkeit erforderliche Feststellungsinteresse liegt darin begründet, dass der Kläger am Gründonnerstag des Jahres 2011 eine Versammlung durchführen will, die mit der für das Jahr 2010 angemeldeten vergleichbar ist, und er wiederum den Erlass von Auflagen durch die Beklagte befürchten muss, die die Durchführung der Veranstaltung in der vorgesehen Form verhindern. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 31.03.2010 war rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten. 1. Auf die vom Kläger für den Gründonnerstag des Jahres 2010 angemeldete Veranstaltung finden die Vorschriften des Versammlungsgesetzes über öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge Anwendung.
G kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn
den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Die Beklagte ging beim Erlass ihrer Verfügung zu Unrecht von einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die angemeldete Versammlung des Klägers aus. Die Kammer legt ihrer Entscheidung zugrunde, dass der Kläger beabsichtigte, die Veranstaltung so durchzuführen, wie er dies in der Anmeldung der Veranstaltung und der Beklagten auf deren Anfrage durch E-Mail vom 30.03.2010 mitgeteilt hatte. Die Kammer legt ihrer Entscheidung ferner zugrunde, dass die Verwendung von Kunstblut bei der angekündigten Darstellung der Anmutung einer Kreuzigungsszene nicht vorgesehen war. Die Beklagte, die in der Begründung ihrer Verfügung von der Verwendung von Kunstblut ausgegangen war, konnte nicht den
weis darüber führen, dass sie zu Recht von der Befürchtung der Verwendung von Kunstblut ausging. Die Pressemitteilung, auf die sie sich bezog, konnte sie nicht vorlegen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat unwiderlegbar dargelegt, dass die Verwendung von Kunstblut nicht vorgesehen war. Es kann daher die Frage offen bleiben, ob die Verwendung von Kunstblut bei der Darstellung der Anmutung einer Kreuzigungsszene für die Feststellung des Vorliegens einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Rolle gespielt hätte. 2. Für die Prüfung der Frage, ob die Veranstaltung des Klägers einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dargestellt hätte, ist zunächst durch Auslegung festzustellen, welchen Aussagegehalt die Veranstaltung gehabt hätte. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung, die in Schriftform oder auf andere Weise erfolgen kann. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Ansicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die Äußerung
dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Bei der Ermittlung des Sinns einer Äußerung sind auch der Kontext, in der sie steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt oder dargestellt wird, zu berücksichtigen, soweit diese erkennbar sind. Die isolierte Betrachtung des umstrittenen Teils einer Äußerung wird den Anforderungen an eine objektive Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht.
rechts und links ausgestreckten Armen gehalten werden. Durch diese Darstellung wird ein Bezug zur Kreuzigung Christi hergestellt, was
den Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch so beabsichtigt ist. Durch die Nähe des gewählten Veranstaltungsorts zum Ulmer Münster und die Wahl des Gründonnerstags wird dieser Bezug noch verstärkt, was vom Kläger
seinen Ausführungen ebenfalls beabsichtigt wurde. Dadurch, dass die Darsteller Tiermasken eines Hasen, eines Lamms und eines Kalbs tragen, stellt der Kläger einen Bezug zu seinem Vereinszweck, dem Schutz der Rechte aller Tiere , her. Dieser Bezug, der sich aus der isolierten Betrachtung der Darstellung durch die Aktivisten des Klägers nicht ohne weiteres ergibt, folgt aus dem Gesamtzusammenhang der Veranstaltung des Klägers, bei der auch die sogenannten Veggie-Starter-Kits verteilt werden. Dieser Gesamtkontext wäre auch für Personen, die an der geplanten Veranstaltung des Klägers vorbeigekommen wären, erkennbar gewesen. Der Kläger stellt durch seine Darstellung das von ihm angeprangerte Leiden der Tiere in Beziehung zur Leidensgeschichte Christi. Bei isolierter Betrachtung der symbolhaften Darstellung der Kreuzigungsszene durch Personen, die Tiermasken tragen, könnte zwar auch der Eindruck entstehen, dass dadurch christliche Glaubensvorstellungen angegriffen und die Passion Christi durch die Gleichsetzung mit Tieren relativiert oder lächerlich gemacht werden soll. Bei der gebotenen Betrachtung des Gesamtzusammenhangs der Veranstaltung des Klägers kann diese Deutung aber nicht aufrechterhalten werden. Der Antragsteller benutzt die Anknüpfung an christliche Glaubensvorstellungen in diesem Kontext allein dazu, um Aufmerksamkeit für seinen Vereinszweck, den Tierschutz, zu erregen und das von ihm gesehene Leiden der Tiere durch Anknüpfung an die Leiden Christi deutlich zu machen. Ein Angriff auf zentrale Inhalte des christlichen Glaubens erfolgt damit nicht. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Darstellung der von ihm so bezeichneten Anmutung einer Kreuzigungsszene solle auch eine Kritik an der Haltung der Kirche zur Massentierhaltung zum Ausdruck bringen, drängt sich dieser Sinngehalt der Aussage nicht ohne weiteres auf. Ob die Darstellung auch objektiv in diesem Sinn zu verstehen ist, kann aber offen bleiben, da die vom Kläger
den Angaben seines Prozessbevollmächtigten beabsichtigte Kritik durch seine Meinungsfreiheit gedeckt wäre. 3. Bei dem soeben dargestellten Aussagegehalt der Veranstaltung des Klägers gibt es keine Rechtfertigung für die Regelung im Satz 1 der angefochtenen Auflage.
G bereits in der angefochtenen Verfügung auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gestützt hat, bestehen keine Bedenken daran, dass sich die Beklagte nunmehr auch auf eine Verletzung des § 166 StGB durch die Veranstaltung des Klägers beruft. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt aber nicht vor.
GB wird mit Freiheitsstrafe bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften, wozu
GB auch Abbildungen und andere Darstellungen gehören, den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Ein Beschimpfen liegt vor bei einer bösartigen verhöhnenden Darstellung von Einrichtungen und Gebräuchen. Ein bloßes Verspotten oder lächerlich machen reicht nicht aus, wenn ihm der aggressive Charakter fehlt (vgl. Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 50. Aufl. 2001, § 166 StGB Rdnr. 7). Der Kläger stellte durch die von ihm geplante Darstellung durch die drei Aktivisten einen Bezug zum Kreuz, zu einem spezifischen Glaubenssymbol des Christentums her. Darin ist aber keine Verhöhnung und damit kein Beschimpfen der mit dem Kreuz symbolisierten Glaubensvorstellungen des Christentums zu sehen. Dies folgt jedenfalls schon aus dem oben dargestellten Gesamtzusammenhang, in dem die Veranstaltung des Klägers zu sehen ist. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem, über den das OLG Nürnberg durch seinen Beschluss vom 23.06.1998 - Ws 1603/97 - im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens entschieden und ausgeführt hat, dass die Darstellung eines an ein Kreuz genagelten Schweins auf einem T-Shirt im Internet ein Beschimpfen i.S. des § 166 StGB darstellen könne. Der Unterschied liegt darin, dass die Abbildung eines an das Kreuz genagelten Schweines aufgrund des dortigen Gesamtzusammenhangs nur als beschimpfender Angriff auf ein religiöses Bekenntnis gewertet werden konnte. Zudem beabsichtigt der Kläger auch nicht die Darstellung eines Schweines am Kreuz.
GB wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften, wozu
GB auch Abbildungen oder sonstige Darstellungen gehören, eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsvereinigungen, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Auch dieser Straftatbestand ist nicht erfüllt. Geht man mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers davon aus, dass die Veranstaltung auch dazu hätte dienen sollen, Kritik an der Haltung der Kirche zur Massentierhaltung zu äußern, erfüllte dies den Tatbestand des § 166 Abs. 2 StGB nicht. § 166 Abs. 2 StGB stellt nicht jegliche Kritik an der Kirche unter Strafe. Die Kirche würde damit zwar kritisiert, nicht aber verächtlich gemacht. Eine Meinungsäußerung wäre zudem nur dann geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, wenn sie ihrem Inhalt
erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen angelegt wäre, d.h. den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markierte (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 08.03.2010 - 10 B 09.1102 - Juris, Rdnr. 41). Auch daran fehlt es. bb) Die Beklagte geht in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht davon aus, dass die Veranstaltung des Klägers gegen § 118 OwiG (Belästigung der Allgemeinheit) verstoßen hätte. Danach handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Der objektive Tatbestand dieser Vorschrift setzt sich aus vier Tatbestandsmerkmalen zusammen. Er erfordert (1.) eine grob ungehörige Handlung, die (2.) zumindest geeignet sein muss, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden sowie (3.) die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Als weiterer, ungeschriebener Umstand erfordert der Tatbestand (4.) einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Handlung und der Belästigung oder Gefährdung der Allgemeinheit sowie der Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung (vgl. Senge in Karlsruher Kommentar zum OwiG, 3. Aufl. 2006, § 118 Rdnr. 4). Bereits eine Verletzung der öffentlichen Ordnung liegt hier nicht vor, sodass die Frage offen bleiben kann, ob die übrigen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Unter dem Begriff der öffentlichen Ordnung ist die Gesamtheit der sozialen Normen über das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit zu verstehen, deren Beachtung
mehrheitlicher Anschauung eine unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen und menschlichen Zusammenlebens ist, wobei die grundrechtlichen Wertmaßstäbe als die sozialen Normen prägend zu berücksichtigen sind (vgl. Senge, a.a.O. Rdnr. 18). Vorliegend sind die Grundrechte des Klägers aus Art. 5 und 8 GG betroffen und zu berücksichtigen.
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird das Recht der freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG, soweit es den Inhalt der Meinung betrifft, allein durch die Strafgesetze beschränkt. Eine weitere Einschränkung der Meinungsfreiheit durch einen Rückgriff auf die öffentliche Ordnung ist nicht zulässig. Die öffentliche Ordnung kann, insbesondere wenn die Meinung im Rahmen einer Versammlung
GG geäußert wird, nur dann eine weitere Beschränkung erlauben, wenn dies die Umstände, unter denen die Meinung zum Ausdruck gebracht wird, erfordern. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Zum Verhältnis der Strafgesetzte und der öffentlichen Ordnung zu den Grundrechten aus Art. 5 und 8 GG führte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23.06.2004 (- 1 BvQ 19/04 - BVerfGE 111, 147 ff., juris) das Folgende aus: [Rdnr. 19] Staatliche Beschränkungen des Inhalts und der Form einer Meinungsäußerung betreffen den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Ihre Rechtfertigung finden sie, auch wenn die Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt, in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 90, 241 ; BVerfG,
den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 ). Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist ein Recht auch zum Schutz von Minderheiten; seine Ausübung darf nicht allgemein und ohne eine tatbestandliche Eingrenzung, die mit dem Schutzzweck des Grundrechts übereinstimmt, unter den Vorbehalt gestellt werden, dass die geäußerten Meinungsinhalte herrschenden sozialen oder ethischen Auffassungen nicht widersprechen. [Rdnr. 22] Dementsprechend hat der Gesetzgeber in seiner Rechtsordnung, insbesondere in den Strafgesetzen, Meinungsäußerungen nur dann beschränkt, wenn sie zugleich sonstige Rechtsgüter - etwa die Menschenwürde oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht - verletzen. Unter diesen Voraussetzungen dient die Strafrechtsordnung auch der Bekämpfung solcher Rechtsgutverletzungen, die durch antisemitische oder rassistische Äußerungen erfolgen. Werden die entsprechenden Strafgesetze durch Meinungsäußerungen missachtet, so liegt darin zugleich eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit; eine so begründete Gefahr kann durch die Ordnungsbehörden abgewehrt werden, und zwar auch mit Auswirkungen auf Versammlungen. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit schützt die Durchführung von Versammlungen, ermöglicht jedoch nicht Rechtsgutverletzungen, die außerhalb von Versammlungen unterbunden werden dürfen. Die in § 15 Abs. 1 VersG enthaltene, auf den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG bezogene Ermächtigung darf andererseits aber nicht zu einer Ausweitung der in der Rechtsordnung enthaltenen Schranken des Inhalts von Meinungsäußerungen führen. [Rdnr. 23]
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.