1 Satz 1 SGB V haben Versicherte unter den in § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung. Die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden.
1 Satz 4 SGB V gilt § 23 Abs. 4 Satz 1 nicht.
1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf u. a. ärztliche Behandlung, wenn diese notwendig ist,
1 ist entweder eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen (Erschöpfungszustand) oder die Verschlimmerung einer Krankheit ( Kopfschmerzen, Verdauungsstörungen, Essstörungen) zu vermeiden. Dies ist vorliegend der Fall. Nach den gem. § 23 Abs. 1 SGB V geltenden Anspruchsvoraussetzungen ist abweichend von der Auffassung der Beklagten und des MdK nicht maßgebend, dass diese ihre Ursache in einer außergewöhnlichen psychosozialen Belastungssituation haben. Zur Überzeugung der Kammer kann vorliegend auch nur mit einer Maßnahme nach § 24 SGB V dem dargestellten Gesundheitsrisiko mit Erfolg entgegengewirkt werden. Nach dem systematischen Kontext der §§ 23 , 24 SGB V ist Zweck der Leistungen nach § 24 SGB V die Reduzierung von gesundheitlichen Belastungen, die wesentlich aus der Eltern-Kind-Beziehung herrühren. Ziel der Leistungen nach § 24 SGB V kann mithin deshalb nur die Minderung solcher gesundheitlicher Belastungen sein, die in wesentlicher Hinsicht durch gesundheitliche Belastungen aus der Stellung der Versicherten als Mutter eines oder mehrerer Kinder verursacht und/oder aufrecht erhalten werden. Zweck der Leistungen in diesem Sinne ist mithin, im Rahmen stationärer Vorsorgeleistungen durch ganzheitliche Therapieansätze unter Einbeziehung psychologischer, psychosozialer und gesundheitsfördernder Hilfen den spezifischen Gesundheitsrisiken von Müttern und Vätern entgegenzuwirken ( siehe Begutachtungs-Richtlinie des MDS - Vorsorge und Rehabilitation Oktober 2005, Seite 29). Da einerseits
1 Satz 4 SGB V i. V. m. § 23 Abs. 4 SGB V für die Gewährung einer medizinischen Vorsorgemaßnahme für Mütter und Väter nicht erforderlich ist, dass zunächst die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sein müssen (siehe hierzu auch Bundestagsdrucksache 16/3100, Seite 101 , sowie die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs D. Bahr vom 03.09.2010 - BT-Drucksache 17/2892 Nr. 101 vom 10.09.2010), andererseits Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur beansprucht werden können, wenn sie notwendig im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V sind, kann eine Leistung nach § 24 SGB V dann nicht beansprucht werden, wenn das Vorsorgeziel mit anderen, auch ambulanten Maßnahmen ebenso erreicht werden kann. Allerdings kann dies bei Vorsorgeleistungen
SGB V nicht ausschließlich nach den Möglichkeiten der medizinischen Versorgung selbst zu beurteilen sein, sondern danach, ob die Versicherten dem sie gesundheitlich belastenden Einfluss ihrer Kinder bzw. ihrer spezifischen Rolle als Erziehender weiter ausgesetzt sind oder ob sie jedenfalls für die Dauer einer Vorsorgemaßnahme Entlastung erfahren sollen (so auch Schütze in: jurisPK-SGB V, § 24 SGB V, Rn. 29) und deshalb eine ambulante Maßnahme am Wohnort gerade wegen der aus der Eltern-Kind-Beziehung herrührenden gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht geeignet entgegenwirken kann. Dies ist vorliegend zur Überzeugung der Kammer der Fall. Sämtliche die die Klägerin behandelnden Ärzte als auch der Kinderarzt bestätigen übereinstimmend, dass die von ihnen diagnostizierten Störungen ihre Ursache ausschließlich im belastenden Einfluss als vorwiegend alleinverantwortlich erziehende Mutter mit einer Berufstätigkeit von 30 Arbeitsstunden pro Woche haben. Angesichts dessen ist für die erkennende Kammer nicht erkennbar, inwiefern durch die mit intensivierten ambulanten Maßnahmen verbundenen zusätzlichen Belastungen der Klägerin eine entlastende Wirkung in ihrer besonderen Rolle als alleinerziehende und berufstätige Mutter erreicht werden kann. Eine Entlastung durch ambulante Behandlungsmöglichkeiten reicht mithin zur Überzeugung der Kammer nach dem Dargestellten nicht aus. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung einer Vorsorgemaßnahme in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGB V. Ob die Leistung in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme zu erbringen ist, steht im Ermessen der Beklagten. Für die Beurteilung, ob eine Ermessensreduzierung auf Null angenommen werden kann, ist maßgebend, ob bei fehlendem wesentlichen Erkrankungsrisiko des Kindes die der Klägerin zu gewährende Leistung tatsächlich und/oder rechtlich zumutbar ohne das Kind nicht durchgeführt werden kann. Dies ist vorliegend nach den glaubhaften Darlegungen der Klägerin der Fall. Die im Zeitraum vom 15.08. bis 11.09.2007 der Tochter der Klägerin gewährte Reha-Maßnahme steht der Bewilligung der Mutter-Kind-Maßnahme
2 SGB V i. V. m. § 23 Abs. 4 SGB V nicht entgegen. Hiernach können stationäre medizinische Vorsorgemaßnahmen nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, es sei denn eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Die stationäre Reha-Maßnahme des Jahres 2007 ist der Tochter der Klägerin bewilligt worden. Bei der Vorsorgemaßnahme nach § 24 Abs. 1 SGB V handelt es sich primär um eine solche der Mutter. Mithin ist eine Wartefrist von vier Jahren vorliegend nicht beachtlich. Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 193 Abs. 1 SGG stattzugeben. Permalink: https://openjur.de/u/353556.html ( https://oj.is/353556 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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