UG liegen nicht vor, wenn die für den Vollzug zuständige Antragstellerin keine Einrichtung benannt hat, in der die Unterbringung vollzogen werden kann. Tenor
UG liegen derzeit nicht vor, da die Antragstellerin keine Einrichtung benannt hat, in der die Unterbringung vollzogen werden soll. Bereits nach §§ 3 ThUG, 323 Nr. 1 FamFG muss im Beschluss über die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme diese näher bezeichnet werden. Diese gesetzliche Regelung wird nach ständiger Rechtsprechung so ausgelegt, dass zwar nicht die Einrichtung namentlich genannt werden muss. Es ist aber die genaue Art der Unterbringung anzugeben, weil nur so die Erforderlichkeit der konkreten Unterbringung durch das Gericht geprüft werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.06.2007 - 1 BvR 338/07 - zitiert nach Juris, Rn. 36; BayObLG, Beschluss vom 07.10.1993 - 3Z BR 222/93 - FamRZ 1994, 320 , 322). Hierbei hat das Gericht die tatsächlich zur Verfügung stehenden Einrichtungen anhand ihrer Geeignetheit für die Person des konkreten Betroffenen zu überprüfen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 23.10.2009 - 6 W 33/09 - zitiert nach Juris, Rn. 18; OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2006 - 16 Wx 142/06 - zitiert nach Juris, Rn. 5 f.). Diese Grundsätze sind auf die Unterbringung nach §§ 1 , 2 ThUG anzuwenden. So sind u.a. Anforderungen an deren medizinisch-therapeutische Ausrichtung (§ 2 Nr. 1 ThUG) und deren räumliche und organisatorische Trennung von Einrichtungen des Strafvollzuges (§ 2 Nr. 3 ThUG) gestellt, die den Vorgaben des § 2 Abs. 2 UBG BW entsprechen. Darüber hinaus kann nach § 2 Nr. 2 ThUG eine Einrichtung aber nur dann als geeignet angesehen werden, wenn eine Abwägung ergibt, dass die Einrichtung unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine den Betroffenen so wenig wie möglich belastende Unterbringung zulässt. Dies stellt eine Anforderung dar, die nur für den konkreten Fall beurteilt werden kann. Angesichts der Erheblichkeit des Eingriffs in das grundrechtlich geschützte Freiheitsrecht des Betroffenen muss diese Abwägung bereits im Anordnungsverfahren nach § 1 ThUG vorgenommen werden. Der Betroffene kann nicht darauf verwiesen werden, die Geeignetheit der Einrichtung nach § 2 ThUG nachträglich, d.h. nach Beginn der Unterbringung, im Rahmen eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 3 ThUG, 327 FamFG klären zu lassen, da es sich nicht um eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten handelt. Darüber hinaus darf das Gericht gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ThUG eine Unterbringung des Betroffenen in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung nur dann anordnen, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dieses Tatbestandsmerkmal den Vorgaben sowohl des Grundgesetzes also auch der EMRK Rechnung tragen, die eine Prüfung verlangen, ob nicht weniger belastende Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit in Betracht kommen und ausreichen (Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/3403, S. 54 ). Eine Prüfung dieser Voraussetzungen ist der Kammer nicht möglich. Derzeit ist völlig offen, an welchem Ort und unter welchen Bedingungen die Unterbringung vollzogen werden soll. Für den Vollzug einer Therapieunterbringung und damit für die Auswahl der konkreten Einrichtung ist gem. § 11 Abs. 1 ThUG die Antragstellerin zuständig. Auch auf den ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis in der Verfügung vom 11.02.2011 (unter Ziffer 6, As. I 465) hat die Antragstellerin keine von ihr im Rahmen des Vollzugs in Betracht gezogene geeignete Einrichtung aufgezeigt. Sie hat insoweit lediglich auf die Mitteilung des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 04.03.2011 verwiesen, in der allgemein darauf hingewiesen wurde, dass das Land bei Vorliegen eines Einweisungsbeschlusses in der Lage sei, kurzfristig eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit bereitzustellen. In der Mitteilung wurde aber auch ausdrücklich auf die originäre Vollzugszuständigkeit der Antragstellerin verwiesen. Es ist im Rahmen eines Antragsverfahrens nicht Teil der nach §§ 3 ThUG, 26 FamFG notwendigen Amtsermittlung, dass das Gericht selbst nach geeigneten Einrichtungen im Sinn des § 2 ThUG sucht und diese der Antragstellerin vorschlägt. Insoweit sind keine Anhaltspunkte für eine weitere gerichtliche Sachverhaltsaufklärung ersichtlich. Eine Unterbringung kann darüber hinaus deshalb nicht angeordnet werden, weil eine solche Anordnung derzeit nicht gem. § 11 Abs. 1 ThUG vollzogen werden kann. Die für den Vollzug zuständige Antragstellerin hat auf die Nachfrage des Gerichts lediglich mitgeteilt, eine solche Einrichtung werde nach Auskunft des Sozialministeriums kurzfristig bereit gestellt, ohne im Einzelnen darzulegen, welcher Zeitraum damit gemeint ist. Die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung auf Vorrat für den Fall, dass später eine solche Einrichtung bereit steht, wäre angesichts des erheblichen Eingriffs in das grundrechtlich geschützte Freiheitsrecht des Betroffenen aber rechtswidrig (vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.2010 - XII ZB 135/10 - zitiert nach Juris, Rn. 11; Beschluss vom 23.01.2008 - XII ZB 185/07 - zitiert nach Juris, Rn. 29).IV. Auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Aus den dargestellten Gründen bestehen gem. § 14 Abs. 1 ThUG keine Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Anordnung
UG gegeben sind.V. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 7 Abs. 1 S. 1 ThUG ist nicht geboten. Zwar ist nach dem Wortlaut dieser Regelung eine Beiordnung vorzunehmen, ohne dass insoweit Ausnahmen vorgesehen sind. Nach der Gesetzesbegründung ist der Zweck der Beiordnung aber lediglich die Sicherstellung einer ausreichenden Rechtsverteidigung des Betroffenen. Dies soll durch die Beiordnung eines vertretungsbefugten Rechtsanwalts geschehen, der die Beistandschaft übernehmen muss, da die Bestellung eines Verfahrenspflegers, der nicht im Namen des Betroffenen auftreten kann, als nicht ausreichend erachtet wird. Der Betroffene soll dem beigeordneten Rechtsanwalt aber auch eine Verfahrensvollmacht erteilen können, die dann zu einer umfassenden Vertretungsmacht des Rechtsanwalts führen würde ( BT-Drucks. 17/3403, S. 56 ). Im vorliegenden Fall hat der Betroffene für das Verfahren bereits eine Rechtsanwältin mit seiner umfassenden Vertretung beauftragt. Die Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts ist nach dem Zweck der Vorschrift des § 7 ThUG in diesem Fall nicht mehr erforderlich. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken der Regelung in §§ 3 ThUG, 317 Abs. 4 FamFG, nach der die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterbleiben oder aufgehoben werden soll, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt vertreten werden. Gegen die Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts spricht weiter, dass der beigeordnete Rechtsanwalt - anders als ein Verfahrenspfleger - Vertreter des Betroffenen ist. Die Bestellung eines zweiten Verfahrensbevollmächtigten gegen den Willen des Betroffenen kann mit Blick auf die Möglichkeit widersprechender Erklärungen nicht gewollt sein.VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 3 ThUG, 81 , 337 Abs. 1 FamFG, wobei Gerichtskosten nach § 19 ThUG nicht erhoben werden. Die Festsetzung des jeweiligen Gegenstandswertes beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 S. 1 KostO. Permalink: https://openjur.de/u/353775.html ( https://oj.is/353775 ) Volltext Druckansicht Zitate 18 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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