Tenor
- Der Bescheid vom 10.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2010 wegen der Festsetzung einer Aktenversendungspauschale in Höhe von 10,00 EUR wird aufgehoben.
- Das beklagte Land erstattet dem Kläger seiner außergerichtliche Kosten.
- Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit zugelassen. Tatbestand Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) streiten die Beteiligten um die Erhebung einer Aktenversendungspauschale in Höhe von 10,00 EUR. Mit Schreiben vom 28.4.2010 beantragte der anwaltlich vertretene Kläger, der Leistungen nach dem AsylbLG erhält, im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens Akteneinsicht. Daraufhin teilte das beklagte Land dem Kläger mit, er habe Gelegenheit, die Akte auf der Dienststelle des Beklagten einzusehen und einen Termin zu vereinbaren. Da der Kläger hiermit nicht einverstanden war, wurde ihm die entsprechende Akte am 10.5.2010 auf die Kanzlei seines Rechtsanwaltes übersandt. Zugleich forderte das beklagte Land den Kläger auf, hierfür eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,00 EUR zu überweisen. Gegen diese Gebührenforderung erhob der Kläger am 12.5.2010 Widerspruch. In sozialrechtlichen Verfahren könne eine Gebühr für die Aktenversendung nicht erhoben werden. Hierfür bestehe keine Rechtsgrundlage. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens verwies das beklagte Land mit Schreiben vom 26.5.2010 auf die Verwaltungsgebührensatzung des Rhein-Neckar-Kreises. Hiernach bestehe für die Aktenübersendung ein Gebührenrahmen von 1,50 EUR bis 100,00 EUR. Der Widerspruch ist jedoch erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 15.11.2010). Die Leistungen für Asylbewerber würden durch die untere Verwaltungsbehörde wahrgenommen. Die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erteilte Auskunft, die Erhebung der Aktenversendungsgebühr beruhe auf der Verwaltungsgebührensatzung des Rhein-Neckar-Kreises sei fehlerhaft. Richtigerweise ergebe sich der Anspruch aus dem Landesgebührengesetz (LGebG). Eine andere Rechtsfolge ergebe sich hieraus jedoch nicht. § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) greife nicht ein, denn vorliegend habe es sich um ein Widerspruchsverfahren und nicht um ein Gerichtsverfahren gehandelt. Im übrigen werde die Verwaltungsbehörde auch in Angelegenheiten, in denen der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sei, ermächtigt, im Rahmen der Akteneinsicht den Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessener Höhe zu verlangen (§ 25 Sozialgesetzbuch X - SGB X). Die zugrunde liegende Hauptsacheentscheidung beruhe auf §§ 4 und 6 AsylbLG. Im Rahmen des AsylbLG seien jedoch nur einige Vorschriften des SGB X (insbesondere §§ 44 - 50, §§ 102 - 114) bzw. des Sozialgesetzbuch XII - SGB XII (insbesondere § 118 und 120 Abs. 1) anwendbar. Diese Vorschriften bezögen sich jedoch nicht auf eine Kostenbefreiung im Widerspruchsverfahren. Am 13.12.2010 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben und wendet sich gegen die Festsetzung der Aktenversendungskosten. Aus § 120 SGG ergebe sich zwingend, dass auch für das sozialrechtliche bzw. sozialgerichtliche Vorverfahren Auslagen für die Übersendung der Verwaltungsakte nicht erhoben werden könnten. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn das betreffende sozialgerichtliche Klageverfahren ausnahmsweise gerichtskostenpflichtig sei (§§ 197a i.V.m. 120 Abs. 2 Satz 6 SGG). Wenn das beklagte Land auf die Anwendbarkeit des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) verweise, müsse berücksichtigt werden, dass die Norm zur Akteneinsicht (§ 29 LVwVfG) mit einem entsprechend erweitertem Inhalt zu lesen sei, denn im Gerichtsprozess bestehe ohnehin das Recht zur Akteneinsicht. Daher müsse die Erhebung der Verwaltungsgebühren für das Widerspruchsverfahren im Lichte der Regelungen des SGG betrachtet werden. Das Recht auf Akteneinsicht sei ein grundlegendes Verfahrensrecht der Beteiligten, das ihnen die Möglichkeit gebe, den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen und beruhe auf dem Gebot effizienten Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) . Dieses Recht würde durch die Erhebung einer unvermeidbaren Akteneinsichtsgebühr konterkariert . Denn vor einer Akteneinsicht könne der Betroffene die Aussichten einer Rechtsverfolgung häufig nicht abschätzen. Im übrigen habe der Gesetzgeber mit § 64 SGB X darauf abgezielt, sämtliche Kostenvorschriften des Sozialrechts zusammenzufassen (BT-Druckschade 08/2034, Seite 36 f.). Vor diesem Hintergrund erscheine die Praxis des beklagten Landes im Verhältnis zu Sozialhilfeempfängern wegen willkürlicher Ungleichbehandlung zweier Gruppen von Leistungsberechtigten verfassungswidrig . Daher ergebe sich aus dieser Vorschrift eine Kostenfreiheit nicht nur für diejenigen Behörden, die unter das Sozialgesetzbuch (SGB) fallen, sondern auch für die Verwaltungstätigkeit anderer Behörden (SG Düsseldorf, Urteil vom 21.9.2007 - S 8 KR 19/05 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG). Hilfsweise hätte das beklagte Land wenigstens aus Billigkeitsgründen eine Auslagenbefreiung gewähren müssen (§ 6 Verwaltungskostengesetz - VwKostG). Somit beantragt der Kläger sinngemäß, den Bescheid vom 10.5.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2010 wegen der Festsetzung einer Aktenversendungspauschale in Höhe von 10,00 EUR aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. § 120 SGG komme vorliegend nicht zur Anwendung, denn diese Vorschrift regele lediglich die Akteneinsicht im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens. Vielmehr komme im Verwaltungsverfahren § 25 SGB X bzw. im Widerspruchsverfahren § 84a SGG zur Anwendung. Jedoch schließe § 9 Abs. 3 AsylbLG die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 5 Satz 2 SGB X aus. Auch § 64 SGB X, der ausdrücklich eine Kostenfreiheit anordne, könne nicht angewendet werden, denn auch diese Norm werde in § 9 AsylbLG nicht genannt. Soweit im AsylbLG nicht auf das Sozialgesetzbuch I (SGB I) oder das SGB X verwiesen werde, kämen somit die Vorschriften des LVwVfG zur Anwendung. Daher seien für die Verwaltungstätigkeit im Rahmen des AsylbLG Gebühren und Auslagen nach dem LGebG zu erheben. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LGebG komme somit die Rechtsverordnung des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde, als untere Baurechtsbehörde, als untere Aufnahmebehörde und als untere Eingliederungsbehörde vom 28.12.2009 (Gebührenverordnung) zur Anwendung. Diese sehe für die Aktenübersendung unter der Ordnungsziffer 01.06.01 der Anlage einen Gebührenrahmen von 1,50 EUR bis 100,00 EUR vor. Somit bewege sich die hier festgesetzte Gebühr deutlich im unteren Rahmen. Dies belege, dass die Erhebung der Gebühr nicht zu einer Bereicherung des Beklagten dienen sondern lediglich die durch die Aktenübersendung angefallenen Aufwendungen (Erstellung einer Belegakte, Porto etc.) ausgleichen solle. Die Beteiligten stimmen einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte Bezug genommen. Gründe Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). In Anknüpfung an das Urteil des BSG vom 17.6.2008 ( B 8 AY 11/07 R) und §§ 1 Nr. 2, 2 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz Baden-Württemberg (FlüAG) sowie § 13 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg (LVG) ist für dieses Verfahren nicht der in der Klageschrift bezeichnete Beklagte, sondern das Land Baden-Württemberg (allerdings vertreten durch die untere Verwaltungsbehörde, also den Beklagten) passiv legitimiert. Daher hat das Gericht das Rubrum des Beklagten von Amts wegen entsprechend berichtigt. Die Klage ist als reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig und begründet. Dem beklagten Land ist zuzugeben, dass bei einer ausschließlich am Wortlaut orientierten Gesetzesauslegung die Erhebung einer Aktenversendungspauschale nicht zu beanstanden wäre. Denn das AsylbLG rechnet formal nicht zum Sozialgesetzbuch (SGB) und ist diesem auch nicht gleichgestellt (§ 68 Sozialgesetzbuch I - SGB I). Dies hat zur Konsequenz, dass die in § 64 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X) vorgesehene Gebühren- und Auslagenbefreiung für das Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren nicht zum Tragen käme, denn diese Vorschrift bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut nur auf Verfahren nach dem SGB (so im Ergebnis wohl bspw. auch LPK-SGB XII,
- Auflage 2008, Vorbemerkung zum AsylbLG Rdnr. 4 und Oestreicher, SGB II / SGB XII, Oktober 2010, Einführung zum AsylbLG Rdnr. 33). Ein solches Verständnis greift aber nach Auffassung des Gerichts zu kurz. Dies beruht auf folgenden Überlegungen: Zunächst ist festzuhalten, dass das AsylbLG auch - zumindest im hier interessierenden Teil - Vorschriften des materiellen Sozial(hilfe)rechts enthält (so ausdrücklich Grube/Wahrendorf, SGB XII,
- Auflage 2008, Einleitung zum AsylbLG Rdnr. 3). Darüber hinaus weist der Bevollmächtigte des Klägers zutreffend darauf hin, dass § 64 Abs. 1 SGB X nach den Gesetzesmaterialien darauf abzielt, sämtliche Kostenvorschriften für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren zusammenzufassen bzw. zu koordinieren (BT-Drucksache 8/2034 Seite 36 und Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, April 2011, § 64 SGB X Rdnr. 2). Im Übrigen muss beachtet werden, dass in jüngster Zeit zunehmend betont wird, dass das Leistungsniveau, das durch das AsylbLG gewährleistet wird, deutlich hinter der Sozialhilfe zurückbleibt und hieraus geschlussfolgert wird, dass es nicht dem verfassungsrechtlichen Sozialstaatsgebot und dem Staatsziel eines menschenwürdigen Lebens (Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz - GG) gerecht wird (vgl. bspw. nur LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.11.2010 - L 20 AY 1/09 ). Vor diesem Hintergrund verbietet es sich nach Auffassung des Gerichts, Asylbewerber und andere gleichgestellte Ausländer im Hinblick auf die Kosten und Auslagen eines Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens schlechter zu stellen als Leistungsempfänger nach dem Sozialhilferecht (Sozialgesetzbuch XII - SGB XII) oder dem Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Sozialgesetzbuch II - SGB II). Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch, dass Rechtsstreitigkeiten nach dem AsylbLG seit der Zuweisung zur Sozialgerichtsbarkeit (1.1.2005) kostenprivilegiert sind (vgl. § 183 SGG). Daher ist keine Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgebot bzw. Diskriminierungsverbot) genügende Rechtfertigung ersichtlich, insoweit für das Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren zum Nachteil der Leistungsbezieher nach dem AsylbLG eine Differenzierung vorzunehmen. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hält es das Gericht für erforderlich, § 64 Abs. 1 Satz 1 SGB X erweiternd auszulegen und auf alle Vorschriften anzuwenden, die materielles - der Sozialgerichtsbarkeit unterfallendes - Sozialrecht beinhalten. Denn insoweit weist das geschriebene Recht aus den dargestellten Gründen durchaus eine ausfüllungsbedürftige Lücke auf (a.A. allerdings noch zur früheren Rechtslage OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.2.1999 - 12 L 4133/98 ; ähnlich wie hier mit etwas anderer Begründung wohl SG Düsseldorf, Urteil vom 21.9.2007 - S 8 KR 19/05 ). Die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung berücksichtigt, das die Klage erfolgreich ist. Da die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat, macht das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch, die Berufung zuzulassen (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Permalink: http://openjur.de/u/353922.html Kommentare
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