Zur Festsetzung der angemessenen Abfindung bei Unternehmensvertrag und Delisting Tenor 1. Die Anträge der Antragssteller Ziffer 5, Ziffer 6, Ziffer 12, Ziffer 13, Ziffer 17 bis 21, Ziffer 31, Ziffer 39, Ziffer 55, Ziffer 56, Ziffer 63, Ziffer 64, Ziffer 70 werden zurückgewiesen.2. Die Anträge, soweit sie das Delisting betreffen, der Antragsteller Ziffer 3, Ziffer 4, Ziffer 38, Ziffer 44 werden zurückgewiesen.3. Der Antrag der Antragstellerin Ziffer 71 wird zurückgewiesen, soweit er den BGAV betrifft.4. Es wird festgestellt, dass die Antragstellerinnen Ziffer 22 und 23 ihren Antrag zurückgenommen haben.5. Die von der Antragsgegnerin auf Grund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zu leistenden Barabfindung wird auf 31,25 Euro je Stückaktie festgesetzt.6. Der von der Antragsgegnerin zu leistende feste Ausgleich gemäß dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags wird auf 2,36 Euro je Stückaktie abzüglich Körperschaftssteuerbelastung einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt.7. Der Erwerbspreis, der den Aktionären der K-AG von der Antragsgegnerin aus Anlass der Ermächtigung des Vorstandes der K-AG, einen Antrag auf Beendigung der Börsenzulassung der Aktien der K-AG zum amtlichen Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen, anzubieten ist, wird durch das Gericht auf einen Betrag von 31,25 Euro je Aktie festgesetzt.8. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten 1. Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der oben unter Ziffer 1 und 4 genannten Antragsteller, bezüglich der in den Ziffern 2 und 3 genannten Antragstellern trägt die Antragsgegnerin nur die Hälfte der außergerichtlichen Kosten dieser Antragsteller.9. Der Geschäftswert für BGAV und Delisting wird je auf Euro 1.904.183,00 festgesetzt.Gesamtgeschäftswert: EURO 3.808.366,-- Gründe 1. Die K-AG hat Anfang 2007 als beherrschtes Unternehmen mit der M GmbH, die am 24.07.2007 auf die L GmbH verschmolzen wurde (vgl. hierzu Anlage AG 1), einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (im Folgenden nur: BGAV) abgeschlossen. Die Hauptversammlung der K-AG hat dem Abschluss dieses Vertrags in ihrer Hauptversammlung vom 16.02.2007 unter TOP 10 mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt. Weiterhin wurde in dieser Hauptversammlung unter TOP 11 der Durchführung des Widerrufs der Zulassung der Aktien der K-AG zum amtlichen Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugestimmt. Die Wertpapierbörse hat auf den entsprechenden Antrag des Vorstands der K-AG dem Widerruf ihrerseits zugestimmt und diesen Widerruf in der Börsenzeitung am 05.04.2007 veröffentlicht (vgl. Anlage AG 6). Der Widerruf wurde mit Ablauf des 05.07.2007 wirksam. In dem gemeinsamen Registerportal der Länder wurde am 13.03.2007 die Zustimmung der Hauptversammlung zum streitigen BGAV bekannt gemacht (vgl. Anlage AG 4). Die damalige M GmbH, die zum Zeitpunkt der Hauptversammlung in Besitz von 89,1 % (4.472.341 Stücke) der Aktien der K-AG war, hatte den mit 10,9 % (547.179 Stücke) an der K-AG beteiligten außenstehenden Aktionären im Hinblick auf den zu beschließenden BGAV und das Delisting ein Abfindungsangebot jeweils in Höhe von 27,77 Euro und weiterhin im Hinblick auf den BGAV einen Ausgleich gemäß § 304 AktG in Höhe von brutto 2,23 Euro angeboten. Durch Beschlüsse vom 24.11.2006 und 03.01.2007 hatte das Landgericht Stuttgart die E GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft zum sachverständigen Vertragsprüfer, insbesondere der Angemessenheit der anzubietenden Abfindung und des Ausgleichs und zur Prüfung der Angemessenheit des anlässlich des Delisting abzugebenden Erwerbsangebots bestellt (vgl. hierzu den Vertragsprüferbericht vom 05.01.2007, nach dem die Höhe des Erwerbsangebots und Abfindung und Ausgleich als angemessen angesehen wird). Die Antragsteller tragen dagegen vor (vgl. hierzu insbesondere die Ausführungen des Antragstellers Ziffer 43), der Bericht des Vertragsprüfers sei nicht ausreichend, da er sich in einem Ergebnisbericht erschöpfe. So habe sich der Vertragsprüfer nicht dazu geäußert, ob der Unternehmenswert der K-AG, der für diese und für die Antragsgegnerin durch die I Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelt worden sei (vgl. hierzu den gemeinsamen Bericht, Seite 38 ff), als Ertragswert nur annäherungsweise zutreffend ermittelt worden sei. So habe sich der Vertragsprüfer weder mit dem geplanten Material- und Personalaufwand noch mit den geplanten Abschreibungen auseinandergesetzt. Die Planung sei im Übrigen auch bereits deshalb nicht plausibel, weil gegenüber dem Geschäftsjahr 2005/2006 für die geplanten Geschäftsjahre 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 ein Rückgang der Umsatzerlöse der K-AG geplant gewesen sei, obwohl in den letzten 10 Jahren die Umsatzerlöse der K-AG von ca. 77 Millionen Euro auf 190,7 Millionen Euro gestiegen seien (vgl. hierzu den gemeinsamen Bericht, Anlage 1). Dieser geplante Umsatzrückgang und die für das Geschäftsjahr 2009/2010 und ab 2010/2011 nur geringfügig geplanten höheren Umsätze ließen sich nicht mit der gegenwärtigen Klimadiskussion begründen, da eine mögliche Umsatzstagnation in Europa und in Nordamerika um ein Vielfaches ausgeglichen würde durch zukünftige in China, Indien und Osteuropa zu erwartenden Umsätze. Die in der jüngsten Vergangenheit in dem sogenannten Rest der Welt erzielten Umsätze würden zeigen, dass auf den dortigen Märkten ein außergewöhnliches Umsatzwachstum zu erzielen sei. Die Planung der K-AG sei auch insoweit nicht plausibel, als gegenüber dem letzten Geschäftsjahr 2005/2006 das bereinigte Betriebsergebnis in den Planjahren im Hinblick auf die geplanten höheren Material- und Personalaufwendungen und Abschreibungen deutlich absinke (vgl. hierzu den gemeinsamen Bericht, Seite 66). Die K-AG sei nämlich Weltmarktführer mit einem Anteil von 60 % der verkauften Pistenfahrzeuge. Diese Position müsse ihr zumindest ermöglichen, ihre Marge auch in Zukunft zu halten. Auch müssten die hohen Abschreibungen aus Forschungs- und Entwicklungsleistungen zu einem höheren Umsatz führen. die geplante Thesaurierung der Gewinne und die Verwendung dieser Beträge zur Tilgung von Fremdkapital und zu dem später geplanten Erwerb der von der KGF genutzten Leasingimmobilie stelle nicht die bestmögliche Verwendung des Gesellschaftsvermögens dar. Bezüglich des von dem Unternehmensbewerter der K-AG herangezogenen Kapitalisierungszinssatzes wendet ein Teil der Antragsteller ein, dass der zugrunde gelegte Basiszinssatz von 4 % zu hoch sei. Darüberhinaus tragen die Antragssteller vor, als Risikozuschlag könne höchstens der von dem OLG München angesetzten Zuschlag von 2 % herangezogen werden. Der Empfehlung des IDW, der auch der Unternehmensprüfer gefolgt sei, wonach unter Zugrundelegung des sogenannten Tax- CAPM einer Marktrisikoprämie nach persönlicher Ertragssteuer in Höhe von 5 % bis 6 % auszugehen sei, könne nicht gefolgt wer-den, da vergleichbare Untersuchungen, wie etwa die des Deutschen Aktieninstituts belegen würden, dass deutlich geringere Risikoprämien auf dem Markt zu beobachten seien. Dass von dem Unternehmensbewerter mit Hilfe einer Peergroup gebildet und von dem Vertragsprüfer gebilligte Beta von 1,1 sei zu verwerfen, da das individuelle Beta der K-AG nach Bloomberg bei 0,59 liege. Für den Fall, dass dieser Wert nicht als signifikant bezeichnet würde, liege das Beta der K-AG bei Null. Im Hinblick auf die günstige Marktchance der K-AG sei auch der von dem Unternehmensbewerter angesetzte Risikoabschlag von 1 % zu gering bemessen. Bei der Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens hätten die im Besitz der R GmbH gewesenen V- und A-Aktien gesondert erfasst werden müssen. Darüber hinaus hätte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des BGH der Börsenkurs, der grundsätzlich die Untergrenze für die Höhe der Abfindung darstellt, aus dem Durchschnittswert über einen Zeitraum von drei Monate endend mit der beschlussfassenden Hauptversammlung abgeleitet werden müssen. Für diesen 3-Monats-Zeitraum sei ein durchschnittlicher umsatzgewichteter Börsenkurs in Höhe von Euro 32,61 festzustellen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht (vgl. hierzu ihre Schriftsätze vom 25.10.2007 und 01.02.2008), dass die Unternehmensbewerter die angebotene Abfindung und den angebotenen Ausgleich zutreffend ermittelt hätten. Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 den Beteiligten Gelegenheit zu ergänzenden mündlichen Vortrag gegeben und den Vertragsprüfer und die Vorstände der K-AG zu den Einwendungen der Antragsteller angehört (vgl. insoweit das Sitzungsprotokoll).II. Die Anträge der Antragsteller sind bis auf die im Folgenden gesondert erwähnten Antragsteller zulässig. 1. Verspätete Antragstellung: Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SpruchG beginnt, soweit die Überprüfung der im BGAV festgelegte Kompensation begehrt wird, die dreimonatige Antragsfrist mit dem Tag, an dem gemäß § 10 HGB der BGAV bekannt gemacht worden ist. Nach § 10 HGB macht das Registergericht die Eintragung im Handelsregister in dem von den Landesjustizverwaltungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt. Entsprechend der Anlage AG 4 erfolgte somit die Bekanntmachung am 13.03.2007, weshalb folglich die Antragsfrist mit dem 13.06.2007 geendet hat. Der mittels Fax am 14.06.2007 eingegangene Antrag des Antragstellers Ziffer 70 und der am 25.06.2007 mittels Fax eingegangene Antrag der Antragstellerin Ziff. 71 betreffend den BGAV sind somit verspätet. Entgegen der Ansicht dieser Antragsteller folgt aus der Bestimmung des § 61 Abs. 4 EGHGB nicht, dass die dort geregelte zusätzliche Bekanntmachung in einer Tageszeitung die Antragsfrist verlängern kann, da die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SpruchG nur an die Bestimmung des § 10 HGB anknüpft und diese allein auf das elektronische Register verweist (vgl. hierzu auch Baumbach/Hopt, 33. Auflage 2008, HGB, § 10 Rn. 1 u. EGHGB § 61 Rd. 4). 2. Fehlende Darlegung der Antragsberechtigung: Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 SpruchG ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags, dass innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist der Antragsteller seine Antragsberechtigung nach § 3 SpruchG darlegt. Dies bedeutet, dass sich aus dem während der 3-Monats-Frist gehaltenen Vortrag ergeben muss, dass der Antragsteller behaupten will, dass er zum Zeitpunkt der Antrag-stellung Aktionär der Zielgesellschaft war (vgl. den Wortlaut von § 3 Abs. 2 SpruchG). Nach allgemeiner Ansicht gilt für das im SpruchG nicht geregelte Delisting der gleiche Grundsatz. Aus dem zuletzt Ausgeführten ergibt sich zunächst, dass die Anträge der Antragsteller Ziffer 17 bis 21 unzulässig sind, da diese bis zu der am 13.06.2007 endenden Antragsfrist lediglich vorgetragen hatten, dass sie mit mindestens einer Aktie an der K-AG beteiligt waren. Der am 15.11.2007 erfolgte Nachweis des Aktienbesitzes zu dem Zeitpunkt der Antragstellung ist vorliegend unbehelflich, da, wie oben ausgeführt, innerhalb der 3-Monats-Frist die Antragsberechtigung zum Zeitpunkt der Antragstellung dargelegt werden muss. Bezüglich der Antragsstellerinnen Ziffer 22 und Ziffer 23 folgt aus dem Schreiben von Dr. S vom 03.11.2007, dass diese Anträge als zurückgenommen gelten können. Auch die Anträge der Antragsteller Ziffer 38 und Ziffer 39 jeweils vom 02.07.2007 sind bezüglich des Delistings unzulässig, da dort lediglich dargelegt wurde, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Zulassungswiderrufs die Antragsteller Aktionäre der K-AG waren. Wie oben bereits ausgeführt, hätte jedoch innerhalb der Antragsfrist dargelegt werden müssen, dass diese zum Zeitpunkt der Antragstellung Aktionäre der K-AG waren. Letzteres folgt auch nicht aus den den Anträgen beigefügten Bankbescheinigungen, da sie vom 31.05. bzw. 17.05.2007 datieren. Die mit Schreiben vom 06.11. bzw. 21.11.2007 nachgereichten weiteren Bankbescheinigungen sind unbehelflich, da bezüglich des Delistings die Antragsfrist bereits mit dem 05.07.2007 abgelaufen ist, da nach herrschender Meinung, der sich die Kammer anschließt, für das Delisting entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 1 SpruchG die 3-Monats-Frist mit der am 05.04.2007 erfolgten Veröffentlichung des Widerrufs der Börsenzulassung im Börsenblatt begonnen hat. Aus einem vergleichbaren Grund ist auch der Antrag des Antragstellers Ziffer 39 den BGAV betreffend unzulässig, da sich auch dort weder aus dem Wortlaut des Antrags vom 06.06.2007 noch aus einer während des Laufs der Antragsfrist vorgelegten Bankbescheinigung ergibt, dass dargelegt ist, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Aktionär der K-AG war. Dagegen ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin der Antrag des Antragstellers Ziffer 1 zulässig, da für das Verständnis seines Antrags vom 29.03.2007 auch auf sein vorangegangenes Schreiben vom 05.03.2007 abzustellen ist, in dem er auf seinen Aktienbesitz abstellt. 3. Unzureichende Antragsbegründung: Die Antragsgegnerin geht dagegen zutreffend davon aus, dass der Antrag der Antragstellerin Ziffer 31 unzulässig ist, da deren Antragsbegründung keine konkreten Einwendungen i.S.v. § 4 Abs. 2 Ziffer 4 SpruchG enthält. Von dem anwaltschaftlichen Vertreter dieser Antragstellerin hätte zumindest erwartet werden können, dass er anhand der im gemeinsamen Bericht enthaltenen Informationen seiner Bewertungsrügen substantiiert hätte. Die dort gegebenen Informationen hätten ausgereicht, um aus Sicht der Antragstellerin sich streitig mit den dort mitgeteilten Wertansätzen auseinander zu setzen. Die vorgebrachten pauschalen Behauptungen und formelhaften Wendungen können deshalb nicht ausreichen. 4. Nachweis der Aktionärsstellung zum Zeitpunkt der Antragstellung durch Urkunden (§ 3 Abs. 2 SpruchG): Wie die Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 25.10.2007 und 01.02.2008 zutreffend unter Benennung der einzelnen hiervon betroffenen Antragsteller ausgeführt hat, muss die Aktionärsstellung durch die Antragssteller bezogen auf den Zeitpunkt des Eingangs ihres Antrags bei Gericht durch Urkunden nachgewiesen werden (so etwa auch Spindler/Stilz/Drescher, AktG zu § 3 SpruchG, Rn. 11; Bürgers/Körber, AktG Anhang § 306 zu § 3 SpruchG Rn. 16). Auch im Hinblick auf die abweichende Ansicht des LG Frankfurt ( AG 2005, 544 ) hat die Kammer die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2008 auf die obigen Voraussetzungen für einen zulässigen Antrag hingewiesen und den hiervon betroffenen Antragstellern Gelegenheit gegeben binnen 10 Tagen geeignete Urkunden nach-zureichen. Nachdem es sich bei den Antragstellern durchweg um Börsen und Spruch-verfahren erfahrene handelt, kann von ihnen ein Stichtag genauer Nachweis ihrer Aktionärsstellung verlangt werden, da auch sonst Aktionäre gewöhnt sind, stichtagsgenau ihren Aktienbesitz nachzuweisen (vgl. § 123 Abs. 3 AktG, Record date). Bezüglich der Urkundenqualität wird auf die Ausführungen von Heidel/Weingärtner (Aktienrecht, 2. Auflage 2007, SpruchG § 3 RN. 10) hingewiesen, denen sich die Kammer anschließt, wonach grundsätzlich auch Bankbescheinigungen, Bankauszüge, Bankbestätigungen, auch wenn diese als unbeglaubigte Kopie vorgelegt werden oder gefaxt werden, ausreichen. Schwärzungen auf den Bankbescheinigungen sind nur dann schädlich, wenn sie die ausstellende Bank oder den Stichtag, zu dem der Aktienbesitz nachzuweisen ist, nicht kenntlich machen. Hiervon ausgehend erfüllen folgende Anträge nach dem Akteninhalt die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 SpruchG nicht und sind daher als unzulässig abzuweisen: (&) Die Anträge der Antragsteller, soweit diese zulässig sind, sind auch begründet. Die Beteiligten gehen zunächst zutreffend davon aus, dass entsprechend den Ausführungen des BGH in seiner Macrotron-Entscheidung (vgl. AG 2003, 273 ) ein Delisting-Beschluss wie hier erfolgt grundsätzlich ein Kaufangebot des Hauptaktionärs also der Antragsgegnerin verlangt und dass dieses Angebot im Rahmen eines Spruchverfahrens in entsprechender Anwendung des Spruchgesetzes auf seine Angemessenheit zu prüfen ist. Mit der Antragsgegnerin ist weiterhin davon auszugehen, dass Bewertungsstichtag für das abzugebende Kaufangebot der Tag der beschließenden Hauptversammlung also der 16.02.2007 ist. Dieser Stichtag ist bereits deshalb naheliegend, da nach der Macrotron-Entscheidung das Pflichtangebot" zur Hauptversammlung vorliegen muss. Würde an den Tag der Entscheidung der Börse über den Widerrufantrag oder an das Wirksamwerden des Delisting angeknüpft, so wäre aus Sicht des Unternehmens und ihrer Hauptaktionärin nicht erkennbar, an welchen zukünftigen Bewertungsstichtag sie anzuknüpfen hat und wie sie dies zu bewerkstelligen hat. Nachdem vorliegend der Vorstand der K-AG den Widerrufsantrag zeitnah bei der Börse gestellt hat, kann dahingestellt bleiben, ob für den Fall des Missbrauchs an einen anderen Bewertungsstichtag als den der beschließenden Hauptversammlung angeknüpft werden kann. Da der gleiche Bewertungsstichtag zugrunde zu legen ist, war es sachgerecht, die Anträge der Antragsteller nach § 1 Ziffer 1 SpruchG mit den Anträgen der Antragsteller, die im Rahmen des Spruchgesetzes eine Prüfung der Angemessenheit des Kaufangebots wegen des beschlossenen Delistings begehren, zu verbinden.IV. Der von den Antragstellern begehrte Abfindungsbetrag ist ebenso wie die angemessene Höhe des Erwerbsangebots aufgrund des Ertragswertverfahrens zu ermitteln (vgl. hierzu etwa OLG Stuttgart NZG 2007, 112 , 114 ff). 1. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Ertragswerts der K-AG im Rahmen der von dem Gericht vorzunehmenden Tatsachenfeststellung muss grundsätzlich die von dem Unternehmen erarbeitete Planung und die darauf aufbauende Prognose ihrer Zukunftserträge sein, die ohnehin nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die in die Zukunft gerichtete Planung ist in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen. Sie dürfen zudem nicht ins ich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere, letztlich ebenfalls nur vertretbare Annahmen des Gerichtes ersetzt werden (vgl. OLG Stuttgart in dem zuletzt zitierten Beschluss). Aus dem hier Ausgeführten folgt zugleich, dass der sachverständige Vertragsprüfer bei seiner Prüfung vergleichbar vorzugehen hat. Hiernach hat er keine neue selbst-ständige Bewertung des Unternehmens vorzunehmen. Er kann sich vielmehr darauf beschränken, die von dem Unternehmensbewerter auf der Grundlage der Unternehmensplanung vorgenommene Ertragswertermittlung auf ihre Plausibilität und Vertretbarkeit zu überprüfen, wobei es vor allem um die richtige Anwendung der gewählten Bewertungsmethode und die Einhaltung der Ermessensgrenzen bei den einzelnen Wertansätzen geht (vgl. hierzu Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 3. Auflage, AktG, § 293 c Rn. 18). Aufgrund der ergänzenden Ausführungen des Vertragsprüfers anlässlich seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass der Vertragsprüfer die von der K-AG für ihre Planung herangezogenen Wertansätze hinreichend auf ihre Plausibilität überprüft hat. 2. Die Kammer, der als Handelsrichter ein Geschäftsführer eines Tochterunternehmens eines großen deutschen Industriekonzerns und ein persönlich haftender Gesellschafter eines namhaften Stuttgarter Bankhauses angehört, ist weiterhin aufgrund der Sachkunde ihrer Handelsrichter, die sich von ihrer Ausbildung her und ihrer gegenwärtigen beruflichen Tätigkeit mit Fragen der Unternehmensbewertung beschäftigt haben und beschäftigen, zur Auffassung gelangt, dass die in dem gemeinsamen Bericht niedergelegte Planung der K-AG plausibel und in sich widerspruchsfrei ist. Einer besonderen ergänzenden Begutachtung durch einen Sachverständigen bedarf es daher nicht. Die Einwendungen der Antragsteller gegen die von der K-AG vorgelegte Planung betreffen im Wesentlichen zwei Komplexe. Zum einen wird beanstandet, dass unter Berücksichtigung der Vergangenheitsumsätze, vor allem der Geschäftsjahre 2004/2005 und 2005/2006, die für die näheren Folgejahre geplanten geringeren Umsätze nicht plausibel seien. Zum anderen sehen die Antragsteller einen Widerspruch darin, dass für die Zukunft mit einer geringeren Marge geplant worden ist, obwohl zugleich davon ausgegangen wird, dass die K-AG weltweit ihre Marktführerstellung behaupten kann. Nach Auffassung der Kammer hängen beide Problemkreise primär mit der Frage zusammen, ob und in welchem Umfang mit einer Klimaerwärmung zu rechnen ist und wie sich dies auf die Absatzchancen der K-AG auswirkt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.