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OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Mai 2011 - Az. 8 W 192/11

Die Eintragung von Wirksamkeitsvermerken zeitgleich mit der Buchung von Finanzierungs-Grundpfandrechten ist auch hinsichtlich früher eingetragener Vormerkungen auf Eigentumsverschaffung ein gebührenfreies Nebengeschäft. Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Abteilung Freiwillige Gerichtsbarkeit - vom 9. März 2011, Az. F 2 UR II 504/2011,abgeändert:Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenansatz des Grundbuchamtes Stuttgart, GRG Referat VI Nr. 1477/2010, Grundakten: 62408, vom 15. November 2010 in Höhe von 1.131,75 Euro, Kosten-Ziff.: 6740,aufgehoben.2. Das Erinnerungsverfahren und das Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden in beiden Verfahren nicht erstattet. Gründe I. Mit dem Kostenansatz des Grundbuchamts Stuttgart vom 15. November 2010 wurden u.a. an Kosten berechnet: "6740 - Rangrücktritt der Auflassungsvormerkung; §§ 67 Abs. 1, 30 KostO - 2.980.000 EUR - 1.131,75 EUR". Der Kostenansatz beruht auf folgender Eintragung im Grundbuch von Stuttgart, Nummer 62408, Abteilung II Nr. 5: "Die Grundschuld Abteilung III Nr. 1 ist der Vormerkung gegenüber wirksam. Eingetragen (AS 62408, 42-44) am 15.11.2010." Die Erwerbsvormerkung für die Antragstellerin war am 29. Oktober 2010 in Abteilung II Nr. 5 eingetragen worden. Dem Eintrag vom 15. November 2010 entspricht der Vermerk in Abteilung III Nr. 1: "Die Grundschuld ist der Vormerkung in Abteilung II Nr. 5 gegenüber wirksam." Dieser wurde zusammen mit der Grundschuld und zeitgleich mit dem Wirksamkeitsvermerk bei der Erwerbsvormerkung am 15. November 2010 gebucht. Das Grundbuchamt hat für die Eintragung der Wirksamkeitsvermerke gemäß § 67 Abs. 1 KostO ein Viertel (1.131,75 EUR) der vollen Gebühr erhoben aus dem Wert der Auflassungsvormerkung von 2.980.000 EUR (Grundstückskaufpreis). Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 9. März 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der nicht zeitgleichen Eintragung mit der Auflassungsvormerkung handele es sich nicht um ein gebührenfreies Nebengeschäft. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Amtsgericht ohne Abhilfe dem Landgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat das Beschwerdeverfahren zuständigkeitshalber an das Oberlandesgericht weitergeleitet. Die Vertreterin der Staatskasse war am Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren beteiligt worden. Sie war den Rechtsbehelfen entgegengetreten, weil keine zeitgleiche Eintragung mit der Erwerbsvormerkung erfolgt sei. Die Antragstellerin hält diese Rechtsauffassung für nicht vertretbar. Das Amtsgericht habe sich nicht mit der Rechtsprechung auseinandergesetzt, die das Vorliegen eines gebührenfreien Nebengeschäfts bejahe.II. 1. Die unbefristete Beschwerde ist gem. § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 6 Satz 1 und 4, Abs. 7 Satz 1 KostO zulässig. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ist gegeben gem. § 14 Abs. 4 Satz 2 KostO in Verbindung mit §§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b), 23a Abs. 2 Nr. 8 GVG. Sie umfasst dabei etwaige Nebenentscheidungen, so dass das OLG auch für Beschwerden gegen Kostenentscheidungen zuständig ist (Lückemann in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 119 GVG Rn. 7 und 8, m.w.N.). 2. Das Rechtsmittel ist in der Sache begründet.

  1. a)Ist für den Käufer eines Grundstücks eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen und stimmt er der Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld durch den Grundstückseigentümer zu, so kann die außerhalb des Grundbuchs eingetretene Wirksamkeit der Grundschuld gegenüber der Vormerkung durch Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks im Grundbuch dokumentiert werden. Soweit die Zulässigkeit der Eintragung bezweifelt wurde, hat der BGH ( NJW 1999, 2275 ) auf den Vorlagebeschluss des OLG Hamm ( Rpfleger 1999, 68 ) entschieden, dass diese statthaft ist. Dabei bestehe auch gegenüber einer Vormerkung auf Eigentumserwerb das Bedürfnis, die uneingeschränkte Wirksamkeit des vom Veräußerer vertragsgemäß bestellten, später eingetragenen Grundpfandrechts durch Vermerk klarzustellen, so dass dieser nicht nur bei dem Grundpfandrecht, sondern auch bei der Auflassungsvormerkung einzutragen sei. Denn es diene in entsprechender Anwendung des § 18 GBV dem Gebot der Klarheit und Eindeutigkeit aller Grundbucheintragungen, wenn der Wirksamkeitsvermerk, um für jedermann Klarheit zu schaffen und damit die Publizitätswirkung des Grundbuchs (§§ 891 -893 BGB) zu fördern, bei dem begünstigten Recht eingetragen und bei der Auflassungsvormerkung ein Gegenvermerk gebucht werde. Der BGH hat ebenso klargestellt, dass kein Anlass für eine Rangänderung bestehe und diese kein dem Wirksamkeitsvermerk vorgehender Behelf sei.
  2. b)Strittig ist allerdings, wie die Eintragung des Vermerks kostenrechtlich zu behandeln ist. Bei gleichzeitiger Eintragung von Auflassungsvormerkung und Grundpfandrecht ist der Wirksamkeitsvermerk ein kostenfreies Nebengeschäft sowohl hinsichtlich seiner Eintragung bei dem Grundpfandrecht als auch bei der Erwerbsvormerkung (Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, 2. Aufl., Stand Dezember 2010, § 62 KostO Rn. 10c, m.w.N.). Wird jedoch der Wirksamkeitsvermerk zwar gleichzeitig mit der beantragten Eintragung des Grundpfandrechts, aber zeitlich nach der Auflassungsvormerkung gebucht, besteht Uneinigkeit, ob in entsprechender Anwendung des § 67 KostO eine Viertelgebühr zu erheben ist, weil der Wirksamkeitsvermerk einer Rangänderung gleichkomme (Rohs, a.a.O., m.w.N.). Dieser Auffassung hat sich das Amtsgericht angeschlossen unter Hinweis auf die Entscheidungen des OLG Hamm vom 19. Juli 2001, Az. 15 W 89/00 , veröff. u.a. in JurBüro 2002, 259 , und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. März 2001, Az. 3Z BR 94/01 , veröff. u.a. in NJW-RR 2001, 1583 , (ebenso: BayObLG, Beschlüsse vom 26. Februar 1998, Az. 3Z BR 277/97 , veröff. u.a. in NJW-RR 1998, 1079 , und 3Z BR 315/97). Das Bayerische Oberste Landesgericht und ihm folgend das OLG Hamm (vgl. im einzelnen die Begründungen der zuvor zitierten Entscheidungen) stellen überwiegend darauf ab, dass der Wirksamkeitsvermerk einer Rangänderung gleichkomme. Dies stößt allerdings auf Bedenken, da es sich bei der Rangänderung materiell-rechtlich um ein dingliches Rechtsgeschäft handelt, das gem. § 880 Abs. 2 Satz 1 BGB als konstitutives Wirksamkeitserfordernis die Eintragung in das Grundbuch erfordert, während die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks lediglich deklaratorische Bedeutung hat. Denn die materiell-rechtliche Zustimmung des Vormerkungsberechtigten - hier des Kostenschuldners - zu der an sich vormerkungswidrigen Verfügung - hier der Eintragung der Finanzierungsgrundschuld - ist unabhängig von der grundbuchrechtlichen Eintragung wirksam. Der eingetragene Wirksamkeitsvermerk hat keine Rechtsänderung zum Gegenstand, sondern macht nur deutlich, dass der Vormerkungsberechtigte mit der Bestellung der Grundschuld einverstanden ist und dass diese deshalb ihm gegenüber wirksam ist. Der Wirksamkeitsvermerk dient der Verwirklichung des Rechtserfolges, den die Beteiligten mit der Grundschuldbestellung erzielen wollten (OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 70 , m.w.N.). Seine Eintragung verhindert die Unrichtigkeit des Grundbuchs. Das OLG Bremen ( WM 2005, 1241 ) und das OLG München ( BWNotZ 2002, 12 ) vertreten darüber hinaus die Auffassung, dass der Wirksamkeitsvermerk der Eintragung eines Rangrücktritts nicht entgegen stehe. Beide Möglichkeiten stünden nebeneinander zur Verfügung. Soweit Rohs (a.a.O.) dennoch meint, dass dem Bayerischen Obersten Landesgericht zuzustimmen sei, da sich aus §§ 35 , 62 Abs. 3 Satz 1 KostO und im Umkehrschluss aus § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KostO ableiten lasse, dass inhaltliche Ausgestaltungen eines Rechts, die im Grundbuch durch Eintragung ihren Niederschlag fänden, nur dann ein gebührenfreies Nebengeschäft seien, wenn sie gleichzeitig mit dem Recht eingetragen würden, kann dem nicht gefolgt werden, soweit dabei nicht auf die Gleichzeitigkeit der Eintragung mit der Grundschuld abgestellt wird, sondern mit der Auflassungsvormerkung. Die gleichzeitige Buchung des Vermerks bei der Grundschuld und bei der voreingetragenen Erwerbsvormerkung stellt - zusammen mit dem Hauptgeschäft der Grundschuldbestellung - einen einheitlichen Eintragungsvorgang dar. Dabei erfolgt die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks bei der Auflassungsvormerkung nur im Interesse der Klarheit der Grundbucheintragungen sozusagen als spiegelbildliches Gegenstück der Eintragung des Vermerks bei der Grundschuld. Diesen Gegenvermerk hält der BGH (a.a.O.) allein zur Förderung der Klarheit und der Publizitätswirkung des Grundbuchs für erforderlich. Denn der Wirksamkeitsvermerk berührt gleichermaßen und korrespondierend die Auflassungsvormerkung und die Grundschuld. Es ist deshalb nicht sachgerecht, die Eintragung bei der Auflassungsvormerkung kostenrechtlich als isolierten gebührenpflichtigen Vorgang zu behandeln, zumal es materiell-rechtlich nicht erforderlich wäre, die entsprechende Eintragung auch bei der Auflassungsvormerkung vorzunehmen. Ein gutgläubiger Erwerb des Wirkungsvorrangs für die Vormerkung könnte bei einer Abtretung des vormerkungsgesicherten Übereignungsanspruchs selbst dann nicht eintreten, wenn der Wirksamkeitsvermerk nur bei dem Grundpfandrecht eingetragen wäre. Maßgeblich für den gutgläubigen Erwerb ist immer der gesamte Inhalt des betreffenden Grundbuchblattes, damit auch eine innerhalb dieses Blattes an der falschen Stelle platzierte Eintragung (OLG Köln RNotZ 2001, 243 ; ebenso: OLG Köln JurBüro 2001, 376 ; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 70 ; OLG Schleswig JurBüro 2002, 260 ; KG Berlin JurBüro 2002, 544 ; LG Saarbrücken BWNotZ 2002, 43 ; LG Saarbrücken Rpfleger 1997, 86 ; LG Saarbrücken, Beschluss vom 12. September 1995, Az. 5 T 449/96 ; LG Oldenburg Rpfleger 2004, 589 ; AG Völklingen NotBZ 2000, 32; Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Aufl. 2010, § 62 KostO Rn. 18; je m.w.N.). Mit dieser zutreffenden Gegenmeinung hat sich das Amtsgericht weder in dem angefochtenen Beschluss noch auf das hierauf verweisende Beschwerdevorbringen in der Nichtabhilfeentscheidung auseinander gesetzt. Dieser ist aber nach der Auffassung des Senats zu folgen. Damit hat die Beschwerde der Antragstellerin in vollem Umfang Erfolg und unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts vom 9. März 2011 war der Kostenansatz des Grundbuchamts vom 15. November 2010 in Höhe des beanstandeten Betrags von 1.131,75 EUR aufzuheben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 9 KostO. Permalink: http://openjur.de/u/353985.html Kommentare

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