Einem außenstehenden Aktionär fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bes
§ 305Abs. 3 Satz 2 Akt
G 20.12.2000 gegenüber
§ 327bAbs. 1 Satz 1 Akt
G 04.07.2002.) und vom Oberlandesgericht Düsseldorf(OLG Düsseldorf, NZG 2007, 36 [juris Rn. 1 und 2]:
§ 305Abs. 3 Satz 2 Akt
G Frühjahr 1994 gegenüber
§ 327bAbs. 1 Satz 1 Akt
G 18.03.2003.) entschiedenen Fällen bemaß sich die wegen des Unternehmensvertrags zu gewährende Abfindung nach den Verhältnissen der Gesellschaft zu einem - teilweise deutlich - früheren Zeitpunkt als diejenige Abfindung, die wegen der Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär beansprucht werden konnte. Ebenso verhielt es sich in einer von Antragstellerseite angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die spätere Kompensationsleistung wegen der Eingliederung der Gesellschaft.( BGHZ 147, 108 [juris Rn. 1 und 3]:
§ 305Abs. 3 Satz 2 Akt
G 1988 gegenüber
§ 320bAbs. 1 Satz 5 Akt
G 1990.) In diesen Fällen bestand deshalb die Möglichkeit, dass die angemessene Abfindung wegen des Unternehmensvertrags über der angemessenen Kompensation wegen der späteren Strukturmaßnahme liegt, da ein Unternehmensvertrag das latente Risiko der Auszehrung der abhängigen Gesellschaft in sich birgt, das durch § 305 AktG gerade kompensiert werden soll.( BGHZ 135, 374 [juris Rn. 14].) Zur Wahrung seiner Rechte musste dem Aktionär in diesen Fällen deshalb die Möglichkeit erhalten werden, die höhere Abfindung wegen des Unternehmensvertrags in Anspruch zu nehmen und deren Angemessenheit deshalb gerichtlich überprüfen zu lassen. (2.1.2) Da der Zustimmungsbeschluss zum Unternehmensvertrag und der Übertragungsbeschluss hier indessen in derselben Hauptversammlung gefasst wurden, ist die angemessene Abfindung nach §§ 305 Abs. 3 Satz 2 AktG und § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG hier - im Gegensatz zu den von den Oberlandesgerichten Frankfurt und Düsseldorf sowie vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalten - in beiden Fällen nach den Verhältnissen der Gesellschaft am 12.09.2002 und damit vor dem Wirksamwerden des Unternehmensvertrages zu bemessen. Die außenstehenden Aktionäre sind deshalb hier auch dann vor einer Auszehrung ihrer Gesellschaft durch den Unternehmensvertrag geschützt, wenn sie nicht die im Unternehmensvertrag festgelegte, sondern die im Übertragungsbeschluss bestimmte Abfindung erhalten. (2.2) Die im Übertragungsbeschluss festgelegte Abfindung unterliegt im Übrigen ebenso wie die im Unternehmensvertrag bestimmte Abfindung der gerichtlichen Überprüfung im Spruchverfahren. (2.2.1) Diese Prüfung ist auf Antrag von insgesamt 15 Aktionären - darunter der hiesige Antragsteller - unter Bestellung eines gemeinsamen Vertreters und Anhörung des sachverständigen Prüfers tatsächlich durchgeführt worden. Das Landgericht kam dabei zum Ergebnis, dass die mit der im Unternehmensvertrag festgelegten Abfindung von 26 Euro je Aktie identische Abfindung im Übertragungsbeschluss angemessen ist. Der Senat hat die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden von 8 Aktionären - darunter wiederum der hiesige Antragsteller - durch Beschluss vom 19.01.2011(OLG Stuttgart, GWR 2011, 61 .) zurückgewiesen. (2.2.2) Wenngleich damit wegen des formal unterschiedlichen Streitgegenstands nicht auch die Angemessenheit der im Unternehmensvertrag festgelegten Abfindung rechtskräftig festgestellt ist, ist angesichts der Beteiligung des hiesigen Antragstellers in beiden Verfahren, der übereinstimmenden Zuständigkeiten und der Anwendung der Grundsätze des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht anzunehmen, dass im Spruchverfahren betreffend den Übertragungsbeschluss die Rechte des Antragstellers nicht gewahrt wurden. (2.2.3) Ebenso wenig ist anzunehmen, dass eine erneute Überprüfung der Verhältnisse der Gesellschaft zum 12.09.2002 zu einem anderen Ergebnis führen würde. Der Antragsteller hat auch keine Umstände dargetan, die darauf schließen ließen, dass die Entscheidung des Senats im Spruchverfahren betreffend den Übertragungsbeschluss materiell unrichtig wäre. (2.3) Auch aus dem Umstand, dass im Spruchverfahren betreffend die Abfindung aus dem Unternehmensvertrag mit dem herrschenden Unternehmen einerseits und im Spruchverfahren betreffend die Abfindung wegen der Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär mit diesem andererseits unterschiedliche Personen passiv legitimiert sind, ergibt sich hier nichts Anderes. Dahinstehen kann, ob eine unterschiedliche Solvenz der Schuldner der Abfindung aus dem Unternehmensvertrag einerseits und wegen der Übertragung der Aktien andererseits im Allgemeinen ein schutzwürdiges Interesse der außenstehenden Aktionäre begründen kann, anstelle der Abfindung nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG diejenige nach § 305 Abs. 1 AktG zu wählen und deshalb die Angemessenheit der Abfindung in zwei gesonderten Spruchverfahren gerichtlich überprüfen zu lassen. Auch in diesem Punkt sind die Abfindungen in diesem Fall identisch, da angesichts weiterer Umstrukturierungen im Konzern der Antragsgegnerin seit dem Jahr 2002 (dazu oben A. I. 5.) die G. GmbH in beiden Fällen alleiniger Schuldner der Abfindungszahlung wäre.
(3)Die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers für die Durchführung eines Spruchverfahrens weicht vor diesem Hintergrund weder von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt noch von den dort in Bezug genommenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundesgerichtshofs ab. (3.1) Dahinstehen kann die schon vom Landgericht (Bl. 48) offen gelassene Frage, ob die Abfindungsoption, welche der Antragsteller mit dem Wirksamwerden des Unternehmensvertrages erlangt hat, über den Verlust seiner Aktionärsstellung durch Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses am 14.01.2003 hinaus fortbesteht. Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist allein die Angemessenheit der im Unternehmensvertrag bestimmten Kompensationsleistungen. Dahinstehen kann auch, ob im Regelfall, also bei unterschiedlichen Bewertungsstichtagen und unterschiedlichen Abfindungsschuldnern das Rechtsschutzbedürfnis der außenstehenden Aktionäre für die Durchführung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit des im Unternehmensvertrag festgelegten Ausgleichs fortbesteht, wenn sie ihre Aktionärsstellung durch die Übertragung ihrer Aktien auf den Hauptaktionär verlieren. (3.2) Für die Entscheidung dieses Verfahrens ist allein maßgeblich, dass das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für die Durchführung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit des im Unternehmensvertrag festgelegten Ausgleichs entfällt, wenn er wegen des Verlusts seiner Aktionärsstellung durch die Übertragung ihrer Aktien auf den Hauptaktionär vom selben Schuldner eine Abfindung beanspruchen kann, die sich nach den identischen Verhältnissen bemisst und die in einem gerichtlichen Verfahren unter seiner Beteiligung auf ihre Angemessenheit hin überprüft wurde. (3.3) Der Senat hat deshalb dieses Verfahren nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG i.d.F. bis 31.08.2009 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Über die hier entscheidungserhebliche Frage (dazu oben (3.2)) hat das Oberlandesgerichts Frankfurt noch nicht entschieden.
- cc)Der Verweis des Antragstellers auf § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG vermag ebenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der im Unternehmensvertrag bestimmten Abfindung im Spruchverfahren zu begründen. Zwar gilt diese Regelung, die es dem außenstehenden Aktionär ermöglicht, sich erst binnen einer bestimmten Frist nach Abschluss eines Spruchverfahrens für die Inanspruchnahme der Abfindungsoption zu entscheiden, nur für die Abfindung nach § 305 AktG. Sie soll dem Aktionär aber nicht die Wahl zwischen der Abfindung nach § 305 AktG oder nach § 327b AktG ermöglichen, sondern die Wahl zwischen der Abfindung nach § 305 AktG einerseits und dem Beibehalt der Aktionärsstellung unter Inanspruchnahme des Ausgleichs nach § 304 AktG andererseits.(Vgl. dazu Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 305 Rn. 103; Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 161.) Diese Wahl kommt dem Antragsteller aber hier nicht zu, da er seine Aktionärsstellung jedenfalls durch die Übertragung seiner Aktien verloren hat und keinen Ausgleich beanspruchen kann.
- dd)Ein Rechtsschutzbedürfnis folgt schließlich nicht aus dem Umstand, dass andere außenstehende Aktionäre, die das Abfindungsangebot des Unternehmensvertrags vor dem 14.01.2003 angenommen haben, ohne Durchführung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der im Unternehmensvertrag bestimmten Abfindung keine Aussicht auf eine Nachbesserung gemäß § 5 Abs. 5 des Unternehmensvertrages haben. § 5 Abs. 5 des Unternehmensvertrages soll lediglich sicherstellen, dass diejenigen Aktionäre, die das Abfindungsangebot des Unternehmensvertrages vor dem Abschluss eines Spruchverfahrens annehmen, nicht gegenüber denjenigen schlechter gestellt werden, die den Ausgang des Spruchverfahrens abwarten. Wird ein Spruchverfahren mangels zulässigen Antrags nicht durchgeführt, ist eine solche Schlechterstellung aber nicht zu befürchten.II. Verfahrensfehler des Landgerichts, die eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung des Verfahrens gebieten würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. 1. Angesichts der Unzulässigkeit des Antrags hat das Landgericht zu Recht keinen gemeinsamen Vertreter bestellt.
- a)Ein gemeinsamer Vertreter wäre nach § 306 Abs. 4 Satz 2 AktG i.d.F. bis 31.08.2003 im ersten Rechtszug nur zu bestellen gewesen, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären. Da der gemeinsame Vertreter der Wahrung des rechtlichen Gehörs der am Verfahren zwar nicht beteiligten, aber von einer Sachentscheidung betroffenen Aktionäre dient,(Bild in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 306 Rn. 77; Koppensteiner in Kölner Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 306 Rn. 13; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 2. Aufl., § 306 Rn. 17.) ist seine Bestellung nicht veranlasst, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen fehlen. Jedenfalls kann seine Bestellung nach § 306 Abs. 4 Satz 4 AktG i.d.F. bis 31.08.2003 unterbleiben, wenn die Rechte anderer außenstehender Aktionäre nicht berührt werden, weil keine Sachentscheidung getroffen wird.(OLG Frankfurt, NJW 1972, 641, 644; ebenso Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 2. Aufl., § 306 Rn. 22 bloßer Streit über Verfahrensfragen .)
- b)Auch im Beschwerdeverfahren, auf das nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG das seit dem 01.09.2003 geltende Verfahrensrecht anzuwenden ist, war kein gemeinsamer Vertreter zu bestellen. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters setzt zumindest einen zulässigen Antrag voraus.(Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 6 SpruchG Rn. 3; Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 6 SpruchG Rn. 3; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 6 SpruchG Rn. 5.) Ein zulässiger Antrag auf Durchführung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der im Unternehmensvertrag bestimmten Kompensationsleistungen liegt dem Verfahren aber weder hier noch in dem parallel anhängigen Verfahren 20 W 1/11 vor. 2. Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht durch den Vorsitzenden entschieden hat. § 306 Abs. 1 Satz 2 AktG i.V.m. § 306 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UmwG i.d.F. bis 31.08.2003 entscheidet der Vorsitzende über Fragen der Zulässigkeit des Antrags allein. 3. Fehl geht schließlich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der entsprechende Vortrag im Beschwerdeverfahren lässt nicht erkennen, mit welchen Einwänden des Antragstellers sich das Landgericht pflichtwidrig nicht auseinander gesetzt haben soll. Da sich der Senat umfassend mit den Einwänden auseinandergesetzt hat, die der Antragsteller in beiden Rechtszügen vorgebracht hat, wurde eine etwaige Gehörsverletzung jedenfalls im Zuge des Beschwerdeverfahrens geheilt.(Vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 85].)III. Dem Antrag (Bl. 85), das Verfahren entsprechend § 147 ZPO mit dem unter 20 W 2/11 gegen die Antragsgegnerin wegen derselben Strukturmaßnahme vor dem Senat geführten Verfahren zu verbinden, ist nicht zu entsprechen. 1. Da weder das Landgericht noch der Senat eine Verbindungsentscheidung getroffen haben, bilden die Verfahren 20 W 1/11 und 20 W 2/11 kein einheitliches Verfahren. Zum einheitlichen Verfahren werden Spruchverfahren erst nach Verbindung der Anträge.(Puszkajler in Kölner Kommentar, SpruchG, § 7 Rn. 11.) Dies stellt zwar den praktischen Regelfall bei Zulässigkeit der Anträge dar. Anders als bei aktienrechtlichen Beschlussmängelklagen ist eine Verbindung mehrerer Anträge betreffend dieselbe Maßnahme im Spruchverfahren aber nicht gesetzlich vorgeschrieben; die Verbindung steht deshalb im Ermessen des Gerichts.(Puszkajler in Kölner Kommentar, SpruchG, § 7 Rn. 11.) 2. Die bei der Ausübung dieses Ermessens zu berücksichtigende Prozessökonomie spricht gegen eine Verbindung der Verfahren.
- a)Zum einen sind beide Verfahren entscheidungsreif; in diesem Stadium kommt eine Verbindung grundsätzlich nicht mehr in Betracht.(Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 147 Rn. 5.)
- b)Zum anderen hängt die Entscheidung des einen Verfahrens nicht von der Entscheidung des anderen Verfahrens ab. Eine Sachentscheidung ist nicht zu treffen (dazu oben I.). Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller im Übrigen darauf, dass seine Rechte nur im Fall der Verfahrensverbindung gewährleistet werden könnten. Zwar setzt sein Anschlussantrag theoretisch einen zulässigen Erstantrag voraus. Dem Anschlussantrag des Antragstellers fehlt aber bereits die nötige Antragsberechtigung (dazu oben I. 1.) und im Übrigen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (dazu oben I. 2.). Da gegen die Entscheidung des Senats kein Rechtsmittel eröffnet ist, läuft der Antragsteller nicht Gefahr, dass eine übergeordnete Instanz die Antragsberechtigung und das Rechtsschutzbedürfnis zwar bejaht, die Zulässigkeit des Anschlussantrags aber mangels Zulässigkeit des Erstantrags verwirft.
- c)Der Umstand, dass sich in Bezug auf das Rechtsschutzbedürfnis (dazu oben I. 2.) in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen stellen und dass die Antragsgegnerin deshalb ihre Schriftsätze zu beiden Verfahren einreicht, vermag keine Reduzierung des gerichtlichen Ermessens dahin zu bewirken, dass nur eine Verbindungsentscheidung ermessensfehlerfrei wäre. 3. Zu Unrecht meint der Antragsteller, der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gebiete eine Verfahrensverbindung, um ihn über den Gesamtverfahrensstand zu informieren (Bl. 87). Aus den vorgenannten Gründen bilden die Verfahren 20 W 1/11 und 20 W 2/11 kein einheitliches Verfahren. Im Übrigen hat der Antragsteller vom Vortrag der Antragsgegnerin in dem unter 20 W 2/11 geführten Beschwerdeverfahren durch die Übermittlung derselben Beschwerdeerwiderung zu beiden Verfahren bereits umfassend Kenntnis erlangt.IV. 1. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, da nicht in der Sache, sondern nur über die Zulässigkeit des Antrags zu entscheiden ist.(Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 20; Klöcker in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 1.) 2. Der Geschäftswert ist nach § 17 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SpruchG auf 200.000 Euro festzusetzen. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG in vollem Umfang dem Antragsteller aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit, da seine sofortige Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung, die seinen Antrag sowohl im Ergebnis als auch in ihrer Begründung zutreffend als unzulässig zurückgewiesen hat, offensichtlich unbegründet ist.(Zur Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG bei offensichtlich unbegründeten Beschwerden Winter in Simon, SpruchG, § 15 Rn. 69; Rosskopf in Kölner Kommentar, SpruchG, § 15 Rn. 38; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 12; Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 16; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 17 und Klöcker, Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 10.) Permalink: http://openjur.de/u/354028.html Kommentare
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