1 GG zu niedrig ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Landesamt habe die Dienstbezüge der Klägerin ab 01.10.2007 in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben sowie rechnerisch korrekt festgesetzt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin gegen die uneingeschränkte Gültigkeit der Dienstbezügezuschlagsverordnung griffen in ihrem Fall nicht. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass die Bemessung der Dienstbezüge begrenzt dienstfähiger Beamter nur in Höhe der erdienten Versorgung mit dem Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei, weil der begrenzt dienstfähige Beamte anders als der teilzeitbeschäftigte Beamte seine Arbeitskraft ganz einbringe. Es habe daher den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 72a Abs. 2 Satz 1 BBesG zum Ausgleich des Besoldungsdefizits beschränkt dienstfähiger Beamter im Dienst für zwingend geboten gehalten. Ob der Zuschlag von 5 Prozent der vollen Dienstbezüge - mindestens 220,-- EUR - nach § 2 Abs. 2 DBZV ausreiche, um die verfassungsrechtlich gebotene Besserstellung begrenzt dienstfähiger Beamter gegenüber in den Ruhestand versetzten Beamten mit einem Zuschlag zum fiktiven Ruhegehalt zu erreichen, könne offen bleiben. Denn die Klägerin erhalte gerade nicht wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall Bezüge in Höhe der fiktiven Versorgungsbezüge nach § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG, sondern Dienstbezüge nach § 72a Abs. 1 Satz 1 BBesG entsprechend § 6 Abs. 1 BBesG (Teilzeitbesoldung). Statt des nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags nach § 2 Abs. 2 DBZV bekomme sie durch die Höhe ihrer Teilzeitbezüge faktisch einen ruhegehaltfähigen Unterschiedsbetrag in Höhe von 961,48 EUR über den fiktiven Versorgungsbezügen. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen seien nicht ersichtlich. Die Klägerin habe einen hinreichenden Vorteil davon, dass sie nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei. Es sei grundsätzlich zutreffend, dass begrenzt dienstfähige Beamte, deren Arbeitszeit reduziert sei, damit sie unter Einsatz ihrer vollen verbliebenen Arbeitskraft die nötige Dienstleistung erbringen könnten, gegenüber freiwillig teilzeitbeschäftigten Beamten, die die ersparte Arbeitszeit anderweitig nutzen könnten, benachteiligt seien. Nach dem in Baden-Württemberg weiterhin anwendbaren § 72a Abs. 1 BBesG sei nur ein Vergleich mit dem fiktiven Ruhegehalt, nicht jedoch mit den Bezügen teilzeitbeschäftigter Beamter gesetzlich vorgeschrieben. Die Kammer sehe sich deswegen gehindert, durch die von der Klägerin für geboten gehaltene Nichtanwendung des § 2 Abs. 2 Satz 2 DBZV im Wege verfassungskonformer Auslegung gleichsam auch allen begrenzt dienstfähigen Beamten, deren Bezüge deutlich über ihrem fiktiven Ruhegehalt lägen, einen Zuschlag von 5 Prozent ihres fiktiven Gehalts bei Vollzeitbeschäftigung zuzusprechen. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet. Angesichts des weiten politischen Ermessens des Gesetzgebers im Besoldungsrecht sei es nicht verfassungswidrig, wenn das Gehalt einer begrenzt dienstfähigen Beamtin nach § 72a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 BBesG entsprechend der Reduzierung der Dienstleistung bemessen werde und ein Zuschlag zu der Besoldung freiwillig Teilzeitbeschäftigter nicht gewährt werde. Sowohl der teilzeitbeschäftigte als auch der entsprechend begrenzt dienstfähige Beamte erbrächten für den Dienstherrn im Ergebnis eine gleiche Dienstleistung. Eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise gebiete nicht, die Einbringung der vollen Arbeitskraft durch die begrenzt dienstfähigen Beamten demgegenüber als so bedeutsam anzusehen, dass zwingend eine höhere Alimentation gewährt werden müsse. Die Klägerin hat am 22.04.2009 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 27.05.2009 begründet. Sie trägt vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts über den entschiedenen Einzelfall hinausgehe. Es habe nicht zwischen zwei unterschiedlichen Fallgestaltungen im Rahmen des § 72a Abs. 1 BBesG unterschieden, sondern darauf hingewiesen, dass in § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG lediglich eine Untergrenze der dem begrenzt dienstfähigen Beamten zu bezahlenden Besoldung festgelegt sei. Der begrenzt dienstfähige Beamte solle in jedem Fall Besoldung in Höhe des Ruhegehalts erhalten, welches ihm zustünde, wenn er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre. Auch die Zuschlagsregelung des § 72a Abs. 2 BBesG, die sich in § 2 Abs. 1 DBZV nahezu wiederfinde, unterscheide grundsätzlich nicht zwischen den zwei Fallgestaltungen des § 72a Abs. 1 BBesG. Dementsprechend erörtere das Bundesverwaltungsgericht die Frage eines Gleichheitsverstoßes nach Maßgabe der Gruppenbildung, die der Gesetzgeber in § 72a Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. § 6 Abs. 1 BBesG vorgenommen habe. Zu Recht habe es darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber den Unterschieden keine Bedeutung beigemessen habe, die zwischen den Gruppen der begrenzt dienstfähigen und teilzeitbeschäftigten Beamten hinsichtlich der Erfüllung der Dienstleistungspflicht bestünden. Während teilzeitbeschäftigte Beamte nur mit einem Teil ihrer Arbeitskraft Dienst leisteten, brächten begrenzt dienstfähige Beamte ihre Arbeitskraft ganz ein. Dies gelte selbstredend auch dann, wenn der begrenzt dienstfähige Beamte Besoldung nach der Mindestregelung des § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG erhalte. Denn sonst hätte das Bundesverwaltungsgericht Überlegungen dazu anstellen müssen, ob der begrenzt dienstfähige Beamte mit Besoldung gemäß § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG nicht gegenüber begrenzt dienstfähigen oder teilzeitbeschäftigten Beamten, deren Besoldung unter jener Mindestregelung liege, bevorteilt werde. Es habe indes nicht die Gruppe der begrenzt dienstfähigen und der teilzeitbeschäftigten Beamten einander gegenübergestellt, sondern die Gruppe der begrenzt dienstfähigen und deshalb zwangsteilzeitbeschäftigten Beamten und diejenige der Ruhestandsbeamten. Die Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts führten aber zwanglos auch für die Gruppe derjenigen begrenzt dienstfähigen Beamten, die schon gemäß § 72a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 BBesG eine höhere als die ihrem Ruhegehalt entsprechende Besoldung erhielten, zur Notwendigkeit der Gewährung eines Zuschlags, denn hier wie dort gelte die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die begrenzt dienstfähigen Beamten ihre Arbeitskraft ganz einsetzen müssten, während die teilzeitbeschäftigten, dienstfähigen Beamten nur mit einem Teil ihrer Arbeitskraft Dienst leisteten und auch noch unter Ausnutzung der ihnen verbliebenen Arbeitskraft ihre Bezüge durch Erwerbstätigkeit aufbessern könnten. Der Verordnungsgeber habe dies zwar in § 2 Abs. 1 DBZV noch erkannt, aber durch die Aufzehrungsregelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 DBZV wieder verfassungswidrig geregelt. Das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Leitbild, wonach der Beamte dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit und volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen habe, helfe über die Differenzierung, die der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 2 Satz 2 DBZV vorgenommen habe, nicht hinweg, sondern fordere, dass auch der für dienstunfähig gehaltene, begrenzt dienstfähige Beamte, der aufgrund des Umfangs seiner Teilzeitbeschäftigung keinen Zuschlag mehr erhalte, nicht gegenüber denjenigen teilzeitbeschäftigten Beamten, die aus freien Stücken den Weg in die Teilzeit beschritten hätten, benachteiligt werde. Letztlich hänge die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 DBZV von Zufälligkeiten ab. Vor diesem Hintergrund sei die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar, nach dem in Baden-Württemberg weiter anzuwendenden § 72a Abs. 1 BBesG sei nur der Vergleich mit dem fiktiven Ruhegehalt, nicht jedoch der mit den Bezügen teilzeitbeschäftigter Beamter gesetzlich vorgeschrieben. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 1 DBZV nicht. Auch § 2 Abs. 2 Satz 2 DBZV orientiere sich hinsichtlich der Aufzehrung des Zuschlags gerade an den Bezügen teilzeitbeschäftigter Beamter. Das Verwaltungsgericht hätte daher im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 2 Abs. 2 Satz 2 DBZV zur durchgängigen Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 1 DBZV kommen müssen. Jedenfalls aber hätte hilfsweise die begehrte Feststellung getroffen werden müssen. Das Argument des Verwaltungsgerichts, sowohl der teilzeitbeschäftigte als auch der entsprechend begrenzt dienstfähige Beamte erbringe für den Dienstherrn im Ergebnis eine gleiche Dienstleistung, steche ebenso wenig wie der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf einen ruhegehaltsfähigen Unterschiedsbetrag , den der begrenzt dienstfähige Beamte über die fiktiven Versorgungsbezüge hinaus erhalte. Denn beamtenversorgungsrechtlich sei auch die Mindestbesoldung gemäß § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG in vollem Umfang ruhegehaltfähig (§ 6 Abs. 1 Satz 6 BeamtVG). Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. April 2009 - 3 K 1366/08 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Landesamts vom 07.03.2008 zu verurteilen, ihr 1.588,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 07.04.2008 zu zahlen, hilfsweise festzustellen, dass die ihr bezahlte Besoldung ab 01.10.
1 GG zu niedrig ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 28.04.2005 gerade nicht den Fall betrachtet, dass der teildienstfähige Beamte höhere Teilzeitbezüge bekomme, sondern eine besoldungsmäßige Besserstellung des begrenzt dienstfähigen Beamten gefordert, der nur das fiktive Ruhegehalt erhalte gegenüber dem in den Ruhestand versetzten dienstunfähigen Beamten. Ein Verstoß der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 DBZV gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen Gleichstellung von teildienstfähigen mit teilzeitarbeitenden Beamten sei abzulehnen, auch wenn die Verordnung für die aus Sicht der Klägerin vollumfängliche Dienstleistung keinen Zuschlag zu ihren das fiktive Ruhegehalt übersteigenden Teildienstbezügen gewähre. Denn zwischen einem Beamten, der wegen begrenzter Dienstfähigkeit eine reduzierte Arbeitsleistung erbringe, und einem Beamten, der freiwillig Teilzeit leiste, bestehe kein so wesentlicher Unterschied, dass eine Gleichbehandlung in der Besoldung nicht verfassungsrechtlich zulässig sei. Die Gemeinsamkeit bestehe in einer eingeschränkten Dienstleistungsverpflichtung, infolge der der Beamte nur den seiner Arbeitsleistung entsprechenden Teil der Alimentation nach § 6 BBesG erwarten könne. Die Klägerin sei insbesondere auch nicht durch ihren Dienstherrn gezwungen worden, eine ihr an sich mögliche Arbeitsleistung in gemindertem Umfang zu erbringen, sondern sei gesundheitlich nur noch zu einer bestimmten reduzierten Arbeitsleistung im Stande. Sowohl im Fall der freiwilligen Teilzeit als auch im Fall der begrenzten Dienstfähigkeit entstamme der Grund für die zeitlich verminderte Dienstleistungsverpflichtung der Sphäre des Beamten, nicht der Verantwortlichkeit des Dienstherrn. Somit könne der teildienstfähige Beamte angesichts seiner nur eingeschränkten Dienstleistungsverpflichtung keine Alimentation entsprechend einem Vollzeitbeschäftigten erwarten. Der teildienstfähige Beamte könne objektiv nicht mehr leisten, müsse dies aber auch nicht. Im Ergebnis leiste er objektiv nicht mehr als Teilzeit. Deshalb sei es gerechtfertigt, ihn insoweit gleich zu behandeln wie den freiwillig teilzeitbeschäftigten Beamten. Dem Gedanken der Alimentation werde vielmehr durch das vorgesehene Mindestniveau des fiktiven Ruhegehalts zuzüglich des Zuschlags nach der Dienstbezügezuschlagsverordnung Rechnung getragen. Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Gründe Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO). Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die - zulässige - Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zahlung von 1.588,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) seit dem 07.04.2008 noch den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Feststellung, dass die ihr bezahlte Besoldung ab 01.10.
1 GG zu niedrig ist. Ein Anspruch auf Zahlung höherer Dienstbezüge für die Zeit von Oktober 2007 bis April 2008 wegen ihrer begrenzten Dienstfähigkeit steht der Klägerin nicht zu, weil der Beklagte ihre Dienstbezüge in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben festgesetzt hat. Nach § 72a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung der Neubekanntmachung vom 06.08.2002 - BBesG a.F. - (BGBl. I S. 3020) erhält ein Beamter bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 53a LBG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung - LBG a.F. -, vgl. nunmehr § 27 BeamtStG) Dienstbezüge entsprechend § 6 Abs. 1 BBesG a.F. Sie werden, wie aus § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. hervorgeht, mindestens in Höhe des Ruhegehaltes gewährt, das er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde. Diese Regelungen kommen zur Anwendung, sobald der Verwaltungsakt, durch den die begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt und die Arbeitszeit entsprechend herabgesetzt wird, Rechtswirksamkeit erlangt (Senatsbeschluss vom 25.11.2003 - 4 S 1542/02 -, Juris). Dies war bei der Klägerin mit Wirkung vom 01.10.2007 der Fall. Zu diesem Zeitpunkt standen ihr aufgrund der gemäß § 53a Abs. 2 Satz 1 LBG a.F. erfolgten Herabsetzung ihrer Arbeitszeit auf 15/25 Wochenstunden nach § 6 Abs. 1 BBesG a.F. im Verhältnis zur Arbeitszeit anteilig Dienstbezüge in Höhe von 2.999,46 EUR (ohne Landesanteil Besoldung) zu (vgl. die Anlage über die Berechnung im Schreiben des Landesamtes vom 03.12.2007). Ihre Teildienstbezüge lagen damit deutlich über den fiktiven Versorgungsbezügen, die zu diesem Zeitpunkt 2.292,47 EUR betrugen (vgl. die Erläuterung zur Gehaltsmitteilung des Landesamtes vom 04.10.2007). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Durch § 72a Abs. 2 Satz 1 BBesG a.F. sind u.a. die Landesregierungen ermächtigt worden, für ihren Bereich zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 72a Abs. 1 BBesG a.F. durch Rechtsverordnung die Gewährung eines nicht ruhegehaltfähigen Zuschlags zu regeln. Von dieser Befugnis hat die Landesregierung durch die rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft getretene Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (Dienstbezügezuschlagsverordnung) - DBZV - vom 06.11.2007 (GBl. S. 490) Gebrauch gemacht. Die Dienstbezügezuschlagsverordnung war im hier maßgeblichen Zeitraum auch noch anwendbar, da sie erst zum 01.01.2011 aufgehoben (vgl. Art. 63 Nr. 17 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts - Dienstrechtsreformgesetz - DRG - vom 09.11.2010 - GBl. S. 793) und durch die Nachfolgeregelungen in §§ 9 und 72 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 2 DRG ersetzt worden ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschlags nach § 72a Abs. 2 BBesG a.F. i.V.m. § 2 DBZV erfüllte die Klägerin in dem genannten Zeitraum nicht. Nach § 2 Abs. 1 DBZV erhalten begrenzt dienstfähige Beamte und Richter zu den laufenden Dienstbezügen nach § 72a Abs. 1 BBesG a.F. einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 DBZV fünf Prozent der Dienstbezüge, die ein begrenzt Dienstfähiger bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würde, mindestens jedoch 220 EUR. Der Klägerin hätten am 01.10.2007 bei Vollzeitbeschäftigung Dienstbezüge in Höhe von 4.964,01 EUR zugestanden. Fünf Prozent hiervon sind 248,20 EUR. Werden Dienstbezüge nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. gewährt, weil sie höher sind als die Dienstbezüge nach § 72 a Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. (= fiktive Versorgungsbezüge), verringert sich der Zuschlag nach § 2 Abs. 2 Satz 2 DBZV um den Unterschiedsbetrag. Dies hat zur Folge, dass der Klägerin, die am 01.10.2007 Dienstbezüge nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. in Höhe von 2.999,46 EUR erhielt, keinen Zuschlag bekommen konnte. Denn die ihr gezahlten Dienstbezüge waren um 706,99 EUR (= Unterschiedsbetrag) höher als ihre fiktiven Versorgungsbezüge in Höhe von 2.292,47 EUR. Ein Zuschlag verblieb danach nicht. Die Klägerin kann die Zahlung des begehrten Zuschlags auch nicht mit der Begründung beanspruchen, die Aufzehrungsregelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 DBZV sei verfassungswidrig. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG unterliegen Besoldungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind. Dies gilt auch, wenn die sich aus dem Gesetz ergebende Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Zahlungsansprüche entstehen erst dadurch, dass der Gesetzgeber dem Anliegen durch eine gesetzliche Neuregelung Rechnung trägt (BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308 m.w.N.). Solange es an einer entsprechenden besoldungsrechtlichen Regelung fehlt, scheiden Leistungsklagen daher aus. Ein Anspruch auf höhere Besoldung, der darauf gestützt wird, dass die gesetzlich vorgesehene Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, kann indes zulässigerweise im Wege der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO verfolgt werden ( BVerwGE 123, 308 , und vom 20.06.1996 - 2 C 7/95 -, ZBR 1997, 16 ). Da ein derartiger Feststellungsantrag gegenüber einem Zahlungsantrag grundsätzlich ein nachrangiges Begehren darstellt und als solches auch ohne ausdrückliche Antragstellung in jenem enthalten ist (BVerwG, Urteil vom 28.04.2005, a.a.O. ), ist davon auszugehen, dass sich die hilfsweise begehrte Feststellung regelmäßig auch auf denselben Zeitraum bezieht, der für den geltend gemachten Zahlungsanspruch maßgebend ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn einem ausdrücklich gestellten Klageantrag oder dem Klagevorbringen zu entnehmen ist, dass ein abweichender Zeitraum zugrunde gelegt werden soll. Dies ist hier nicht der Fall. Der Antrag der Klägerin enthält nur eine Angabe zum Beginn des Zeitraums, für den sie die Feststellung einer gleichheitswidrig zu niedrigen Besoldung begehrt, nämlich den 01.10.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.