(1439)). Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 11.03.2009 über die Umfirmierung informiert (B 1). Hierauf hat die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 26.05.2009 reagiert und erklärt, das Handelsvertretervertragsverhältnis sei durch die Umstrukturierung von der Klägerin außerordentlich gekündigt worden (B 2), was, wie dargelegt, nicht zutrifft. Selbst diese nach eigenem Sachvortrag der Beklagten unverzügliche Reaktion erfolgte demnach erst 2 ½ Monate nach Kenntnis der zu einer Kündigung aus wichtigem Grund evtl. berechtigenden Umstände. Dies muss nach obiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als nicht fristgerecht qualifiziert werden. Dies muss erst recht gelten, weil erst in der Besprechung vom 30.09.2009 (K 6) und nicht bereits im Schreiben vom 26.05.2009 eine Kündigung der Beklagten gesehen werden kann. Im Schreiben vom 26.05.2009 fordert die Beklagte keine Einstellung der Handelsvertretertätigkeit und hat nicht gekündigt, sondern fälschlich eine Kündigung der Klägerin unterstellt. Auch ließ sie sich fortan bis zum 30.09.2009 von der Klägerin vertreten und provisionierte anstandslos die bis dahin von dieser getätigten Geschäfte. 3.2 Unabhängig davon wäre die Beklagte auch nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen. Eine solche hätte vorausgesetzt, dass für die Beklagte die Zusammenarbeit mit der Klägerin durch den eingetretenen Gesellschafterwechsel infolge Vertrauensverlustes in einem Maße gestört worden wäre, dass ihr ein Zuwarten bis zur Beendigung des Vertrages durch ordentliche Kündigung unter Beachtung der sechsmonatigen Kündigungsfrist nicht hätte zugemutet werden können. Dies kann nicht bejaht werden. Allein die Tatsache, dass die Beklagte es nun mit einer GmbH zu tun hat, reicht dafür nicht. Für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag hat sich dadurch nichts geändert, da die Tätigkeit der Klägerin gleich geblieben ist und nach wie vor der Mitarbeiter P., zu dem nach eigenem Vortrag der Beklagten das maßgebliche persönliche Vertrauensverhältnis bestanden hat, der maßgebliche Sachbearbeiter und Ansprechpartner der Beklagten geblieben ist. Auch dass die Beklagte als GmbH nur einer beschränkten Haftung unterliegt, war für die Beklagte von untergeordneten Bedeutung, da die Klägerin als Handelsvertreterin ihr gegenüber naturgemäß stets in Vorlage zu treten hatte. Hinzu kommt, dass die Beklagte im Rechtsformwandel offensichtlich kein Problem gesehen hat, da sie - ausgehend von der falschen Annahme einer Vertragsbeendigung - mit Schreiben vom 26.05.2009 von sich aus ihre grundsätzliche Bereitschaft erklärt hat, einen neuen Vertrag mit der Klägerin abzuschließen (B 2). Die Beklagte selbst hat also die Zusammenarbeit mit dr Klägerin nicht als unzumutbar angesehen. Ein Handelsvertreterausgleichsanspruch würde im Übrigen gem. § 89 b Abs. 3 S. 2 HGB nur entfallen, wenn der Klägerin ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden müsste. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen stellt sich indessen als Ausdruck der unternehmerischen Freiheit dar, die per se nicht ohne weiteres als schuldhaftes Verhalten gegenüber einem Vertragspartner gesehen werden kann. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn wie hier die Übertragung beim Gesellschafter He. aus Alters- und Gesundheitsgründen erfolgt ist und der weitere ursprüngliche OHG-Gesellschafter M. an der klägerischen GmbH beteiligt ist und diese als Geschäftsführer maßgeblich steuert.
- Der streitgegenständliche Ausgleichsanspruch ist auch der Höhe nach im geltend gemachten Umfang gem. § 89 b Abs. 2 HGB gegeben. 4.1 Soweit die Beklagte (erstmals) in der Berufung rügt, dass ein Ausgleichsanspruch in der vom Landgericht zugestandenen Höhe nicht habe entstehen können, weil ein wesentlicher Teil des Kundenstamms im Vertreterbezirk entgegen den Angaben der Klägerin nicht neu geworben worden sei und für die Ausgleichsberechnung aufgrund der Fragilität der Geschäftsbeziehungen auch kein vierjähriger Prognosezeitraum herangezogen werden könne, so ist dies unerheblich, weil die Beklagte mit diesen Einwendungen gem. § 531 ZPO als präkludiert angesehen werden muss. Gem. § 531 Abs. 2 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszugs erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist (Nr. 1), infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden (Nr. 2) oder im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht (Nr. 3). Keine dieser Fallgruppen kann vorliegend bejaht werden; der in Frage stehende Sachvortrag ist hingegen neu iSd Norm. Neu iSv § 531 ZPO sind alle zur Begründung des Sachantrags oder zur Verteidigung dagegen vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Behauptungen, Einwendungen, Einreden und Beweisanträge, wenn sie nicht schon in I. Instanz vorgebracht worden sind, wobei zeitlich gesehen hierfür der Schluss der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (Zöller, ZPO,
- Aufl., § 531 Rn. 22). Während die Klägerin bereits in der Klageschrift die für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs maßgebenden Fakten substantiiert dargelegt hat, insbesondere welche Kunden sie geworben hat und welche Provisionen jeweils in den einzelnen Monaten des letzten Vertragsjahres sowie darüber hinaus in den letzten vier Jahren der Handelsvertretung erzielt werden konnten, hat sich die Beklagte erstinstanzlich darauf beschränkt, ohne Sachvortrag und ohne Auseinandersetzung mit dem Klagevortrag die Berechnung der Ausgleichsforderung nur hilfsweise als unrichtig und unschlüssig zu rügen (Bl. 23). Sämtliche in der Berufung zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs vorgetragenen tatsächlichen Behauptungen sind demnach neu iSd Norm. Soweit das Landgericht den Sachvortrag der Klägerin im Folgenden gem. §§ 286 , 287 ZPO in freier Beweiswürdigung bewertet hat, ist darin ein Rechtsfehler nicht zu erkennen. Ausweislich des landgerichtlichen Urteils (S. 10 unten) wurde die fehlende Substantiierung in der mündlichen Verhandlung erörtert, ohne dass die Beklagte ihre Einwendungen konkretisiert hätte. Sie hat auch kein Schriftsatzrecht dazu beantragt. Damit kann auch dahingestellt bleiben, ob eine Verletzung des § 139 ZPO bereits deshalb ausscheidet, weil das Gericht keine Erörterungs- und Fragepflicht (mehr) trifft, wenn der Prozessgegner auf Mängel des Vortrags - wie vorliegend mit Schriftsatz der Klägerin v. 20.09.2010 geschehen (Bl. 32) - ausdrücklich hinweist (vgl. zum Meinungsstand: Zöller, ZPO,
- Aufl., § 139 ZPO Rn. 31 m.w.N.; MüKo, ZPO, Bd. 1,
- Aufl., § 139 ZPO Rn. 19 m.w.N.). Die Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts entfällt jedenfalls dann, wenn das Verhalten einer Partei auch ansonsten den Schluss zulässt, dass sie nicht näher vortragen kann oder will. Eben dies ist vorliegend aber zu bejahen. Während die Beklagte nämlich in dem seinerzeit beim Landgericht Heilbronn u.a. auf Vorlage eines Buchauszugs geführten Parallelverfahren, Az. 23 O 70/10 KfH, die Aussetzung des dortigen Verfahrens bis zur Entscheidung in dieser Sache beantragt hatte - mithin dort zu verstehen gegeben hat, sich weiteren Sachvortrag vorzubehalten, diesem Verfahren jedoch vollumfänglich Vorrang zu geben -, im hiesigen Verfahren dann aber trotz eines (vom Prozessgegner) ausdrücklich angesprochenen Gesichtspunktes nichts weiter vorträgt, dann darf angenommen werden, sie wolle oder könne hierzu nichts weiteres vortragen. Die Reichweite der Pflichten gem. § 139 ZPO wird schließlich begrenzt durch das dadurch nicht angetastete Prinzip der Parteiherrschaft über den Prozessstoff sowie die richterliche Pflicht zu Neutralität und Gleichbehandlung der Parteien, die die Intensität der gerichtlich gebotenen Hinweise vor allem im Anwaltsprozess zusätzlich beeinflusst bzw. beschränkt (std. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss v. 25.07.1979 - 2 BvR 878/74 = NJW 1979, 1925 , Zöller, ZPO,
- Aufl., § 139 ZPO Rn. 2 m.w.N. zur Rspr.). Dementsprechend ist die Beklagte mit den in der Berufung erstmals zur Höhe des Ausgleichsanspruchs angeführten Einwendungen gem. §§ 529 , 531 ZPO präkludiert. 4.2 Die Klägerin hat den Ausgleichsanspruch auch substantiiert und schlüssig unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen Kriterien gem. § 89 b Abs. 1 und Abs. 2 HGB dargelegt; das Landgericht hat diese Angaben rechtsfehlerfrei gem. §§ 286 , 287 ZPO in freier Beweiswürdigung bewertet. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Beweiserhebung und -würdigung des Landgerichts zur Höhe des streitgegenständlichen Ausgleichsanspruchs begründen könnten, sind jedenfalls nicht ersichtlich und werden im Übrigen auch nicht vorgetragen. Insbesondere nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs - wie die Klägerin - auf die Provisionen bis zum 30.09.2009 und nicht auf die bis zum 31.03.2010 abgestellt hat. Bei letzterem Datum handelt es sich zwar um das bei Berücksichtigung der ordentlichen Kündigungsfristen des Vertrages maßgebliche Ende der Vertragslaufzeit (der Handelsvertretervertrag sieht eine Kündigungsfrist von 6 Monaten vor). Dem steht - wie das Landgericht zutreffend ausführt - aber entgegen, dass die Parteien aufgrund der Umstände, insbesondere ausweislich des Schreibens der Klägerin vom 30.09.2009 (K 6), davon ausgegangen sind, dass das Vertragsverhältnis mit Ablauf des 30.09.2009 endgültig beendet sein sollte. Danach war die Klägerin auch tatsächlich nicht mehr für die Beklagte tätig. Folglich sind der Ausgleichsberechnung auch die Provisionseinnahmen der letzten 12 Monate bis zum 30.09.2009 iHv EUR 158.139,16 zugrunde zu legen. Nicht zu beanstanden ist auch, soweit die Klägerin der Ausgleichsberechnung die als Anlage K 5 vorgelegte Kundenliste zugrundelegt, für die zu erwartenden Provisionsverluste auf einen Prognosezeitraum von vier Jahren abstellt und sich eine jährliche Kundenabwanderungsrate iHv 20 % sowie eine Abzinsung iHv 5 % anrechnen lässt, und so zu einem Provisionsverlust iHv EUR 439.085,37 kommt. Dem stellt sie richtigerweise die Kappungsgrenze des § 89 b Abs. 2 HGB gegenüber, die sie unter Darlegung und Vorlage der Provisionsabrechnungen der letzten fünf Jahre mit dem durchschnittlichen Jahresprovisionsaufkommen von EUR 181.716,17 (netto), mithin zzgl. MwSt. EUR 216.242,24 ermittelt. Zu Gunsten des Handelsvertreters wird dabei vermutet, dass von ihm geworbene Kunden Neukunden sind, überwiegend zu Stammkunden werden und die Geschäftsbeziehungen auch in Zukunft fortbestehen (BGH, Urteil v. 12.01.2000 - VIII ZR 19/99 = NJW 2000, 1413 ; BGH, Urteil v. 05.06.1996 - VIII ZR 141/95 = NJW 1996, 2298 ; BGH, Urteil v. 25.10.1984 - I ZR 104/82 = NJW 1985, 859 ; MüKo/HGB, Bd. 1,
- Aufl., § 89 b HGB Rn. 63 m.w.N.). Die Klägerin hat anhand von Anlage K 5 substantiiert vorgetragen, mit welchen Kunden sie für die Beklagte während der Vertragslaufzeit Geschäfte gemacht hat, ohne dass diese zuvor bereits mit dieser in Vertragsbeziehungen gestanden hätten. Zu Gunsten der Klägerin streitet auch, dass in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, dass dem Handelsvertreter zu Gute kommt, dass prima facie davon ausgegangen werden kann, dass die Unternehmensvorteile jedenfalls den Provisionsverlusten entsprechen (BGH, Urteil v. 07.05.2003 - VIII ZR 263/02 = NJW-RR 2003, 1340 ; BGH, Urteil v. 29.03.1990 - I ZR 2/89 = NJW 1990, 2889 ; Baumbach/Hopt, HGB,
- Aufl., § 89 b HGB Rn. 30 m.w.N.). Die Abwanderungsquote iHv 20 % sowie die Abzinsung iHv 5 % werden von der Beklagten - ungeachtet dessen, dass sie der Ausgleichsberechnung erstinstanzlich ohnehin keine substantiierten Einwendungen entgegengesetzt und wegen § 531 ZPO iRd Berufung mit entsprechenden Einwendungen ausgeschlossen ist - bereits nicht in Frage gestellt (Bl. 88). Sie entsprechen auch den in vergleichbaren Fällen maßgeblichen Werten bzw. halten sich im Rahmen vertretbarer tatrichterlicher Würdigung (BGH, Urteil v. 23.02.1994 - VIII ZR 94/93 = NJW 1994, 1350 ; BGH, Urteil v. 05.06.1996 - VIII ZR 7/95 = NJW 1996, 2302 ; OLG Köln, Urteil v. 23.02.1996 - 19 U 114/95 = NJW-RR 1997, 101 ; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB,
- Aufl., § 89 b Rn. 129 ff. m.w.N.). 4.3 Dass der Ausgleichsanspruch wegen der Umstrukturierung bzw. der vorliegend gewählten Rechtsform der juristischen Person (GmbH) und damit eines unpersönlichen Gebildes, das sich laut der Beklagten überdies als Heuschrecke darstelle, im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 S. 3 HGB entfallen müsse, widerspricht den oben dargelegten Grundsätzen und vermag schon deshalb nicht zu überzeugen. Nach alledem ist der streitgegenständliche Anspruch gem. § 89 b Abs. 2 HGB auch in der geltend gemachten Höhe gegeben und die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§§ 541 Abs. 1, 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Gegenstand des Rechtsstreits sind überwiegend Tatsachenfragen. Permalink: http://openjur.de/u/354060.html Kommentare