VZO erloschen sei, was eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern durch die Umrüstung des Kraftfahrzeuges voraussetze. Der Beklagte habe jedoch nicht hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass durch die Umrüstung des Kraftfahrzeuges auf Carbon-Räder eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten sei. Gehe man mit dem Beklagten davon aus, dass ein Erlöschensgrund nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO vorliege, entfalle dieser nicht nach § 19 Abs. 3 StVZO. Entgegen der Auffassung des Klägers komme insbesondere nicht die Anerkennung einer ausländischen staatlichen Genehmigung bzw. eines Prüfzeichens im Sinne von § 21a Abs. 1 StVZO in Betracht. Denn bei den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen der ... ... U.K. Ltd. und ... Composites Ltd. vom 19.12.2007 handle es sich weder um amtliche britische Genehmigungen oder Erlaubnisse noch um auf der Grundlage des harmonisierten EG- oder ECE-Rechts für Kunststoff-/Carbon-Räder erteilte Genehmigungen, die aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erteilt worden und daher anzuerkennen seien. Auch eine Anerkennung nach § 21b StVZO scheide aus, da für endlosfaserverstärkte Carbon-Kunststoff-Räder weder auf EU-Ebene noch auf nationaler deutscher Ebene harmonisierte Prüfvorschriften nach § 19 Abs. 1 Satz 2 StVZO existierten. Selbst wenn man mit dem Beklagten von einem Erlöschen der EG-Betriebserlaubnis nach nationalem Recht ausgehe, stehe dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis für das umgebaute Kraftrad zu. Denn die Versagung der Betriebserlaubnis stelle vorliegend einen Verstoß gegen Art. 28 EGV dar, der alle Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen verbiete. Der Europäische Gerichtshof verstehe den Begriff von Maßnahmen gleicher Wirkung in einer umfassenden Weise dahingehend, dass nicht nur jegliche Diskriminierungen eingeführter Waren gegenüber einheimischen Erzeugnissen, sondern auch diskriminierungsfreie Beschränkungen des Handelsverkehrs erfasst würden. Im zu entscheidenden Fall der Verweigerung einer Betriebserlaubnis für mit Carbon-Rädern ausgerüstete Krafträder handle es sich zwar nicht um eine Handelsregelung, sondern um eine allgemeine Zulassungsbestimmung für Kraftfahrzeugteile, die für in- und ausländische Hersteller gleichermaßen gelte. Trotzdem liege hier eine Zulassungsbestimmung vor, die den freien Warenverkehr und damit auch die Absatzmöglichkeiten in Großbritannien hergestellter und dort ohne Beschränkung zugelassener Kraftfahrzeugteile behindere. Die Warenverkehrsfreiheit bezwecke den Abbau spezifischer Zugangshindernisse für den grenzüberschreitenden Warenverkehr und verfolge das Ziel, dass Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und dort in Verkehr gebracht worden seien, in andere Mitgliedstaaten eingeführt werden und dort frei zirkulieren könnten. Dem stehe jedoch die Verweigerung der beantragten Betriebserlaubnis entgegen, da der Kläger dadurch sein in Großbritannien ohne Weiteres zum Straßenverkehr zugelassenes Kraftrad in Deutschland nicht im öffentlichen Straßenverkehr führen dürfe. Auch sei die Verweigerung der Betriebserlaubnis nicht durch die Ausnahmevorschrift des Art. 30 EGV gerechtfertigt. Als nichtdiskriminierende Maßnahme könne diese Regelung unter anderem dann zulässig sein, wenn sie zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen erforderlich und auch im Übrigen verhältnismäßig sei. Zwar sei es zunächst Sache der Mitgliedstaaten, in den durch den EU-Vertrag gesetzten Grenzen zu bestimmen, in welchem Umfang sie entsprechenden Schutz gewähren wollten. Eine Berufung auf die Ausnahmevorschrift durch den Mitgliedstaat setze jedoch die Darlegung von objektiven Gesundheitsgefahren voraus, was dem Beklagten bislang nicht gelungen sei. Denn mit endlosfaserverstärkten Carbon-Kunststoffrädern ausgerüstete Motorräder seien seit Jahren in Großbritannien und anderen europäischen Ländern im öffentlichen Straßenverkehr im Einsatz, ohne dass auf eine fehlende Betriebssicherheit durch Material- oder Herstellungsmängel zurückzuführende Unfälle bekannt geworden seien. Der Europäische Gerichtshof verlange für Gebrauchs- und Vermarktungsbeschränkungen eine Risikobewertung auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher Informationen sowie eine Beurteilung der Wahrscheinlichkeit und der Schwere schädlicher Auswirkungen. Im zu entscheidenden Fall lägen jedoch keine aktuellen wissenschaftlichen Untersuchungen zu der Haltbarkeit und Belastbarkeit der entsprechenden Carbon-Räder vor. Zwar stelle jede Teilnahme am Straßenverkehr, gerade mit schweren Krafträdern, eine latente Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Dies rechtfertige es jedoch auch unter dem Gesichtspunkt des Vorsorgeprinzips nicht, ohne wissenschaftliche Erkenntnis über konkrete von Carbon-Rädern ausgehende Gefährdungen dem Kläger die beantragte Betriebserlaubnis für sein im Übrigen vorschriftsgemäßes Motorrad zu versagen. Gegen das am 13.07.2009 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit per Telefax am 10.08.2009 eingegangenem Schriftsatz die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die er am 13.11.2009 begründet hat. Der Beklagte macht geltend, dem Verwaltungsgericht sei lediglich in seiner Argumentation hinsichtlich der nationalen Zulassungsregelungen zu folgen, wonach die Betriebserlaubnis durch den Einbau von nicht typgenehmigten Carbon-Rädern nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO erloschen sei. Da sich die Änderung auf einen vom Gesetzgeber als Sicherheitsbauteil eingestuften Teil des Fahrzeuges beziehe, erlösche die Betriebserlaubnis gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO unabhängig davon, ob das streitgegenständliche Carbon-Rad an sich als unsicher anzusehen sei. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht jedoch davon aus, dass die Versagung der Betriebserlaubnis einen Verstoß gegen Art. 28, 30 EGV darstelle. In fehlerhafter Weise übertrage das Verwaltungsgericht die vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-192/01 (Kommission/Dänemark) aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt. Von Kraftfahrzeugen und insbesondere auch von Krafträdern gingen im Straßenverkehr latent Gefahren für alle Verkehrsteilnehmer aus, deren Abwehr im Verantwortungsbereich der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft liege. Auch die Europäische Gemeinschaft habe ihrer Verpflichtung zur Aufrechterhaltung eines hohen Niveaus an Verkehrssicherheit dadurch Rechnung getragen, dass in allen Mitgliedstaaten nur solche Fahrzeuge und Krafträder für den Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen seien, die über EG-Typgenehmigungen oder Einzelgenehmigungen verfügten. Die Erteilung einer EG-Typgenehmigung stellte an die Hersteller von Straßenfahrzeugen hohe Anforderungen, die sich insbesondere auf die Prüfung der technischen Ausstattung sowie den Nachweis der Verkehrssicherheit der technischen Systeme und der Umweltverträglichkeit der Produkte bezögen. Besondere Bedeutung komme in diesem Zusammenhang der Interaktion der einzelnen Teile des Gesamtsystems Fahrzeug zu. Die EG-Typgenehmigung enthalte daher stets Hinweise auf die vom Hersteller für sein Fahrzeug vorgesehene Rad-Reifen-Kombination. Nur wenn der Hersteller den Nachweis führen könne, dass von dieser Kombination keine Gefährdungen für den öffentlichen Straßenverkehr ausgingen, erhalte er eine EG-Typgenehmigung und dürfe sein Fahrzeug für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart sei jedoch eine Umrüstung mit Fahrzeugteilen auch dann zuzulassen, wenn keine vorherige Prüfung ihrer Verkehrssicherheit erfolgt sei. Vielmehr genüge dem Verwaltungsgericht, dass die Umrüstung in einem anderen Mitgliedstaat nicht beanstandet worden sei. Nicht hinzunehmende Folge dieser Auffassung sei jedoch, dass Zubehörteile ohne den Nachweis ihrer Ungefährlichkeit im öffentlichen Straßenverkehr Verwendung finden könnten. Dadurch werde der Zubehörmarkt gegenüber dem Herstellermarkt in nicht hinzunehmender Weise begünstigt. Die konkrete Beurteilung der von jedem Fahrzeug ausgehenden Gefährdung obliege sowohl nach dem nationalen als auch nach dem europäischen Regelungssystem ausschließlich dem Hersteller in Verbindung mit dem zuständigen technischen Prüfdienst, ohne dass der Zulassungsbehörde im Einzelfall eine Darlegungslast hinsichtlich der Gefährlichkeit aufgebürdet werden dürfe. Im Übrigen hätten die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft der Marktfreiheit hinsichtlich von Kraftfahrzeugen selbst Grenzen gesetzt, indem sie mit der EG-Typgenehmigung ein Zulassungsverfahren eingeführt hätten. Wie sich den einschlägigen Richtlinien über die EG-Typgenehmigung entnehmen lasse, sei das Ziel des Genehmigungsverfahrens eine hohe Verkehrssicherheit sowie Umweltverträglichkeit und damit ein freier Warenverkehr lediglich innerhalb dieses Verfahrens. Der Hersteller eines Fahrzeugs oder Kraftrades könne sich daher nicht auf eine Verletzung von Art. 28 EGV berufen, wenn er sein typgenehmigtes Produkt in einer von der Genehmigung abweichenden Ausführung anbiete und ein Mitgliedstaat deshalb die Zulassung des Fahrzeugs zum öffentlichen Straßenverkehr ablehne. Mit der EG-Rahmenrichtlinie 2007/46/EG habe der europäische Gesetzgeber nunmehr für Teile und Ausrüstungen von vierrädrigen Fahrzeugen, die ein erhebliches Risiko für die Sicherheit oder die Umwelt bergen könnten, europarechtliche Anforderungen aufgestellt. Bis zur Einführung entsprechender Regelungen für Krafträder verbleibe es bei den nationalen Vorschriften, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und die Regelungsbedeutung der EG-Typgenehmigung zu wahren. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Carbon-Räder dem Schutz von Art. 28 EGV unterfielen, sei eine Einschränkung durch die in Art. 30 EGV geregelten Rechtfertigungsgründe möglich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verlange der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 23.09.2003 (Rs. C-192/01 ) dabei nicht, dass die einzelnen Mitgliedstaaten und deren Behörden den Nachweis der Gefährdung durch das Produkt erbringen müssten. Vielmehr lasse der Europäische Gerichtshof Unsicherheiten genügen, die beim gegenwärtigen Stand von Wissenschaft und Technik nicht ausgeräumt werden könnten, womit keine Beweislastverschiebung verbunden sei. Ausreichend sei, wenn die Behörden des Mitgliedstaates Unsicherheiten bei der Bewertung des Sicherheitsprofils aufzeigten, die durch die Wissenschaft nicht ausgeräumt werden könnten. Der vom Verwaltungsgericht geforderte wissenschaftliche Nachweis gehe deutlich über die Anforderungen des vorgenannten EuGH-Urteiles hinaus und missachte daneben die Systematik des europäischen Zulassungswesens. Die besondere Bedeutung des Rades eines Kraftrades für die Sicherheit des Straßenverkehrs erlaube auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, die fehlenden Erfahrungen mit dem Werkstoff Carbon unter Berücksichtigung der Folgen für die Sicherheit des Straßenverkehrs in den Blick zu nehmen. Die in anderen Mitgliedstaaten mit Carbon-Rädern gewonnenen Erfahrungen könnten nicht ohne Weiteres auf die deutschen Verhältnisse übertragen werden, da dort abweichende Verkehrsbedingungen herrschten und vor allem höhere Höchstgeschwindigkeiten für Krafträder zugelassen seien. Im Übrigen sei auch nach dem vom ...-Institut für Betriebsfestigkeit erstellten Gutachten völlig offen, ob die vom Kläger verwendeten Carbon-Räder einen ausreichenden Sicherheitsstandard aufwiesen. Zwar habe der Gutachter hervorgehoben, dass sich das schadenstolerante Verhalten der Faserverbundkonstruktion dem vom Aluminium überlegen gezeigt habe; er habe aber gleichzeitig darauf abgehoben, dass die Geeignetheit dieses Werkstoffs in einem definierten Zulassungsprozess experimentell nachgewiesen werden müsse. Da ein derartiger experimenteller Nachweis bisher nicht geführt worden sei, müsse von der Unsicherheit der verwendeten Carbon-Räder ausgegangen werden. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. Juli 2009 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor des Urteils des Verwaltungsgerichts wie folgt gefasst wird: Es wird festgestellt, dass die Betriebserlaubnis für das Motorrad des Klägers MV Augusta, Typ: F 4 102011/Handelsbezeichnung: F 4 S 1+1; Fahrzeugident.-Nr. ... ... x ... ... ... ... nicht durch den Einbau folgender Sonderräderausstattung: Vorderrad Rad-Nr. ...; Größe: 3,5 x 17; Typ: ...; Handelsbezeichnung: ... Fünf Speichen Carbon; Zeichnungs-Nr.: ... Hinterrad: Rad-Nr.: ... Größe: 6,0 x 17; Typ: ... Handelsbezeichnung: ... Fünf Speichen Carbon; Zeichnungs-Nr. ... erloschen ist. Der Kläger tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Die Berufung sei bereits als unzulässig zu verwerfen, da der Beklagte sie nicht ausreichend begründet habe. Aus der Berufungsbegründung werde nicht hinreichend deutlich, gegen welche Passagen des angegriffenen Urteils sich der Beklagte wende; die Berufungsbegründung leiste nicht die erforderliche argumentative Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen. Im Übrigen sei die Berufung unbegründet, da das Verwaltungsgericht zutreffend einen Anspruch auf Erteilung einer Betriebserlaubnis unmittelbar aus Art. 34 AEUV angenommen habe. Der Grundsatz des freien Warenverkehrs verbiete nach Art. 34 AEUV sowohl mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen als auch Maßnahmen gleicher Wirkung, worunter die Versagung der Betriebserlaubnis für ein aus einem anderen Mitgliedstaat stammendes oder mit dort hergestellten Teilen ausgestattetes Motorrad falle. Nach dem in der - hier nicht unmittelbar anwendbaren - Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.07.2008 geregelten Herkunftslandprinzip seien Waren, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, grundsätzlich auch in anderen Mitgliedstaaten verkehrsfähig, ohne dass weitergehende einschränkende Anforderungen gestellt werden dürften. Entgegen der Auffassung der Berufung ergebe sich gegenteiliges nicht aus den europäischen oder nationalen Vorschriften zur Typgenehmigung von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen, da die maßgebliche Richtlinie 2002/24/EG für die hier in Rede stehenden Sonderräder nicht einschlägig sei. Folglich stelle die Versagung der Betriebserlaubnis einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit dar, der nicht gemäß Art. 36 AEUV gerechtfertigt sei. Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung setze stets das Bestehen einer konkreten und wissenschaftlich nachweisbaren Gefahr für das entsprechende Schutzgut voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsse diese Gefährdungsprognose durch den Mitgliedstaat auf der Grundlage der letzten wissenschaftlichen Informationen geführt werden. Von dem Beklagten sei jedoch nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden, dass von Carbon-Rädern gegenüber der Verwendung von Metallrädern erhöhte Gefährdungen des Straßenverkehrs ausgingen. Dagegen spreche bereits, dass derartige Carbon-Räder - auch und gerade solche vom Hersteller ... - weltweit mit Erfolg in verschiedenen Motorradrennserien und im Straßenverkehr eingesetzt würden. Diese aus dem praktischen Einsatz in anderen Mitgliedstaaten gewonnenen Erkenntnisse habe der Beklagte nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und in die Risikoabwägung eingestellt, obwohl dies europarechtlich geboten sei. Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass durch die Verwendung der Carbon-Räder die Betriebserlaubnis des Kraftrades des Klägers nicht nach der allein in
VZO erloschen sei. Denn nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur genüge die bloße Möglichkeit einer Gefährdung nicht; vielmehr müsse hierfür ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit bestehen. Deshalb sei auch für diesen Erlöschenstatbestand erforderlich, dass die Behörden und Gerichte jeweils für den konkreten Einzelfall ermittelten, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur möglich erscheinen, sondern erwarten lasse. Ähnlich wie bei den oben dargestellten europarechtlichen Anforderungen sei auch im Rahmen von § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO eine fundierte Risikoabwägung unter Berücksichtigung aller technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich, wobei eine europarechtskonforme Auslegung der Zulassungsvorschriften vorzunehmen sei. Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der vom Beklagten beauftragte Sachverständige Prof. Dr. Ing. ... ... hat sein Gutachten vom 31.05.2010 in der Berufungsverhandlung erläutert und wurde vom Senat ergänzend befragt. Daneben hat der Senat den Sachverständigen Dipl. Ing. ... ... angehört. Wegen der dabei getätigten Angaben wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen. Gründe Die Berufung des Beklagten ist zulässig (I.), sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (II.). I. Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung des Beklagten ist innerhalb der bis zum 15.11.2009 verlängerten Frist begründet worden (§ 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Zu Unrecht meint der Kläger, die Berufung sei nicht hinreichend begründet und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). In der Begründung des Regierungsentwurfs zum Sechsten Gesetz zu Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG vom 01.11.1996 - BGBl. I S. 1626 ) ist zu der damit neu in den Verwaltungsprozess eingeführten Berufungsbegründungspflicht ausgeführt, die Bestimmung orientiere sich an der Regelung aus dem Revisionsrecht und an der Regelung für die Berufung in § 519 Abs. 3 ZPO (vgl. BTDrs. 13/3993, S. 13 ). Der Wortlaut des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, die nach seiner Entstehungsgeschichte gewollte Anlehnung an die im verwaltungsprozessualen Revisionsrecht und im Zivilprozess an die Berufungsbegründung geltenden Anforderungen sowie der Zweck der Bestimmung, mit der Berufungsbegründungspflicht die Berufungsgerichte zu entlasten und dadurch das Berufungsverfahren zu straffen und zu beschleunigen, lassen erkennen, dass die Berufungsgründe nach dieser Bestimmung substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein müssen. Sie haben in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil, soweit dagegen die Berufung zugelassen wurde, nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 23.09.1999 - 9 B 372/99 - u.a. - NVwZ 2000, 67 ; sowie vom 30.01.2009 - 5 B 44.08 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 39). Welche Mindestanforderungen in Anwendung dieser Grundsätze jeweils an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles und der Begründungstiefe des angegriffenen Urteils ab. Der Beklagte hat mit seinem Schriftsatz vom 13.11.2009 die Berufungsgründe eindeutig bezeichnet und damit den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt. Dem Begründungsschriftsatz lässt sich mit der nötigen Eindeutigkeit entnehmen, dass sich der Beklagte gegen die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die Versagung der Betriebserlaubnis für das Kraftrad stelle eine dem Anwendungsbereich des Art. 28 EGV unterfallende Einfuhrbeschränkung dar, die nicht durch einen der Gründe des Art. 30 EGV gerechtfertigt sei. In diesem Zusammenhang hat sich der Beklagte mit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auseinandergesetzt und näher dargelegt, warum das Verwaltungsgericht seiner Ansicht nach hiervon abgewichen ist. II. Die Berufung des Beklagten gegen das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die zuletzt begehrte Feststellung zu, dass die Betriebserlaubnis für sein Motorkraftrad durch die Umrüstung mit Carbon-Rädern nicht erloschen ist; der versagende Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.04.2008 ist rechtswidrig, soweit er dem entgegensteht. Zu Recht verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren nunmehr mit einer Feststellungsklage und hat in der Berufungsverhandlung seinen Antrag in zulässiger Weise auf die Feststellung umgestellt, dass die Betriebserlaubnis für sein Kraftrad nicht erloschen ist (dazu unter 1.). Die Tatbestandsvoraussetz-ungen für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach der allein in
VZO liegen nicht vor, da diese Vorschrift selbst bei rein nationalrechtlicher Auslegung voraussetzt, dass durch eine nachträgliche Veränderung am Fahrzeug mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für Verkehrsteilnehmer geschaffen wird (dazu unter 2.). Ein derartiges Verständnis von § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO ist aus unionsrechtlichen Gründen jedenfalls dann geboten, wenn sich der Betroffene - wie hier - auf die primärrechtliche Warenverkehrsfreiheit berufen kann (dazu unter 3.). Der Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass durch den Einbau der Kunststoffräder eine Gefährdungserwartung begründet wird (dazu unter 4.).
VZO - welche gemäß § 19 Abs. 7 StVZO für die EG-Typgenehmigung entsprechend gilt - erlischt die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist und keine Ausnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO vorliegt. Das Erlöschen der Betriebserlaubnis durch Vornahme von Änderungen am Fahrzeug gemäß § 19 Abs. 2 StVZO ist durch die am 01.01.1994 in Kraft getretene Neufassung dieser Vorschrift durch die 16. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.12.1993 (BGBl. I, S. 2105) wie oben dargestellt neu geregelt worden. Hierzu reicht es, abweichend von der bis zum 31.12.1993 geltenden Fassung von § 19 Abs. 2 StVZO, nicht aus, dass Fahrzeugteile verändert wurden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann. Sowohl ein systematischer Vergleich mit der früheren Rechtslage als auch die amtliche Begründung zur Rechtsänderung zeigen, dass nunmehr die bloße Möglichkeit einer Gefährdung nicht mehr genügt (vgl. hierzu auch Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, RdZiff. 8 zu § 19 StVZO). Der Gesetzgeber hat durch diese Neuregelung einerseits in Nrn. 1 und 3 die Gründe für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis ergänzt, andererseits jedoch durch Nr. 2 die frühere weiterreichende Regelung bewusst eingeschränkt (vgl. Hentschel, NJW 1994, S. 697 f.). Die amtliche Begründung (vgl. BR-Drs. 629/93, S. 17) führt hierzu aus, es erscheine auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Mittel bedenklich, eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden, ohne dass gleichzeitig auch eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten sei. Die bloße Möglichkeit der Gefährdung sei zu weitgehend, die Gefährdung müsse schon etwas konkreter zu erwarten sein. Auch die EG hebe in ihrer Mitteilung 88/C281/08 unter III. Buchst. B hinsichtlich einer Überprüfung auf eine Gefährdung ab und nicht auf eine Beschaffenheitsvorschrift; sie verweise hier richtigerweise auf Art. 36 des EWG-Vertrages. Sobald eine Gefährdung vorliege, solle auch die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlöschen. Wie sich dieser amtlichen Begründung unzweideutig entnehmen lässt, genügt nach der Neufassung daher weder die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, noch die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern durch Umbaumaßnahmen, um die Betriebserlaubnis erlöschen zu lassen. Erforderlich ist vielmehr, dass durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird (einheitliche Rechtsprechung der Strafgerichte, vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 25.07.1995 - 5 Ss (OWi) 284/95 - 111/95 I - NZV 1996, 40 ; sowie vom 12.01.1996 - 5 Ss (OWi) 457/95 - 2/96 I - NZV 1996, 249 ; OLG Köln, Beschluss vom 07.02.1997 - Ss 11/97 (Z) - NZV 1997, 283 ). Dies setzt zwar nicht die Feststellung einer konkreten Gefährdung voraus, aber jedenfalls ein gewisses Maß an Schadenswahrscheinlichkeit. Erforderlich ist nach der gesetzlichen Neuregelung deshalb, dass Behörden und Gerichte jeweils für den konkreten Einzelfall ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur möglich erscheinen, sondern erwarten lässt. Dabei kann diese Gefährdungserwartung sowohl durch den unsachgemäßen Anbau eines an sich ungefährlichen Fahrzeugteils begründet sein als auch durch den Betrieb eines sachgerecht angebauten, aber gefährlichen Teils. Eine Gefährdung kann insbesondere dann zu erwarten sein, wenn die Änderung Fahrzeugteile betrifft, die für die Verkehrssicherheit von besonderer Bedeutung sind (vgl. hierzu Dauer in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., RdZiff. 8 zu § 19 StVZO). Das Maß der für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis erforderlichen Gefahr lässt sich - wie auch sonst im speziellen Sicherheitsrecht - nicht abstrakt und absolut bestimmen. Vielmehr hängt der zu fordernde Wahrscheinlichkeitsgrad von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie dem Ausmaß des möglichen Schadens ab. Im Hinblick auf den Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie des Lebens und der Gesundheit von Menschen kann daher auch die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreichen (vgl. zu diesen sicherheitsrechtlichen Grundsätzen allgemein VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2002 - 1 S 1667/00 - VBlBW 2002, 423 ). Zu Recht weist der Beklagte deshalb darauf hin, dass gerade bei Veränderungen an Sicherheitsbauteilen, deren Versagen zu schweren Gefährdungen für Dritte führen kann, eher geringe Anforderungen an den Grad der Schadenswahrscheinlichkeit zu stellen sind. Auch in diesem Fall bleibt jedoch eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose erforderlich. Durch diese der Zulassungsbehörde überantwortete Gefährdungsprognose wird eine schematische Anwendung von Übersichtstabellen wie etwa des Beispielkatalogs des Bundesministers für Verkehr (abgedruckt in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., RdZiff. 12 zu § 19 StVZO) ausgeschlossen. Dieser Beispielkatalog hatte allerdings auch nach bisheriger strafgerichtlicher Rechtsprechung nicht den Charakter einer Rechtsverordnung und war weder verbindlich noch erschöpfend; er sollte lediglich allgemeine Hinweise geben und in der Praxis häufig vorkommende Anwendungsfälle darstellen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23.06.1983 - 4 StR 39/83 - BGHSt 32, 16 ). 3. Das hier vertretene Normverständnis von § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO ist aus unionsrechtlichen Gründen jedenfalls dann geboten, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt und damit die primärrechtliche Warenverkehrsfreiheit in Rede steht. Die in § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe sind dabei einer unionsrechtskonformen Auslegung in besonderem Maße zugänglich, da der Gesetzgeber nach dem unter 2. ausgeführten mit der 16. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 16.12.1993 gerade entsprechenden europarechtlichen Bedenken der Kommission Rechnung tragen wollte. Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO ist deshalb auch nach dem Willen des Verordnungsgebers jedenfalls bei grenzüberschreitenden Sachverhalten so auszulegen, dass sie mit der einschlägigen aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur unionsrechtlichen Warenverkehrsfreiheit in Einklang steht. Ein derartiger, den Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten eröffnender grenzüberschreitender Sachverhalt liegt hier vor. Der Kläger kann sich als Eigentümer des Motorrades auf die primärrechtliche Warenverkehrsfreiheit berufen, die nicht durch speziellere sekundärrechtliche Vorschriften verdrängt wird (dazu unter 3.1). Die Verweigerung der Betriebserlaubnis stellt einen Eingriff in den Schutzbereich der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV (vormals Art. 28 EGV) dar (dazu unter 3.2). Auch ist dieser Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit nicht aus Gründen des Gesundheitsschutzes bzw. der Verkehrssicherheit nach Art. 36 AEUV (vormals Art. 30 EGV) gerechtfertigt (dazu unter 3.3). 3.1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.